15.04.2026

Falsche Anzeige, unwirksame Kündigung – Das BAG bestätigt die Unwirksamkeitsfolge bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Fehlerhafte Massenentlassung

Nach langem Warten und Hoffen auf Erleichterungen bei Massenentlassungsverfahren bleibt es nun doch dabei: ohne korrekte Massenentlassungsanzeige keine wirksame Kündigung. Der jüngste Vorstoß des BAG, seine Rechtsprechungslinie zu ändern, ist gescheitert. Hintergrund ist die Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG („MERL“) durch den EuGH im Rahmen zweier Vorabentscheidungsersuchen des BAG. Die Erfurter Richter halten nunmehr weiterhin an der strengen Unwirksamkeitsfolge bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige fest.

Die Fälle

Ende 2023 strebte der Sechste Senat des BAG an, seine Rechtsprechungslinie dahin gehend zu ändern, dass Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht mehr zwingend die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich ziehen, um so das Massenentlassungsanzeigeverfahren zu vereinfachen. Solche Fehler im Anzeigeverfahren waren Gegenstand der zugrunde liegenden Verfahren: Einmal wurde die Anzeige gar nicht erstattet (6 AZR 157/22), das andere Mal war sie bereits vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat und somit zu früh erstattet worden (6 AZR 152/22). Im Rahmen des erstgenannten Verfahrens legte der Senat daher dem Zweiten Senat eine Divergenzanfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) vor, welcher wiederum bestimmte Fragen in diesem Kontext dem EuGH vorlegte. Ferner wandte sich der Sechste Senat mit einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof.

Da weder das deutsche noch das europäische Recht zwingende Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Anzeige nennen, ersuchten beide Senate den EuGH konkret zur entsprechenden Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG („MERL“). In seinen Urteilen (EuGH, Urteile vom 30.10.2025 – C-134/24 [Tomann] und C-402/24 [Sewel]) stellte der Gerichtshof klar, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Anzeigeverfahrens unverzichtbare Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Kündigung bei Massenentlassungen sei. Die Anzeige könne weder nachgeholt noch nachträglich korrigiert werden.

Die Entscheidung

Der Zweite und der Sechste Senat entschieden nun im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH und stellten die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen fest. Dies folge aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Regelungen im Kündigungsschutzgesetz zum Massenentlassungsverfahren (§§ 17 ff. KSchG), durch welche die Vorschriften der MERL in nationales Recht umgesetzt worden seien. Der Zweite Senat legte in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 19.03.2026 – 2 AS 22/23) § 18 Abs. 1 KSchG (nationale Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL) und § 17 Abs. 1 KSchG (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL) so aus, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der Erstattung der Massenentlassungsanzeige wirksam wird. Daraus folge, dass eine Kündigung ohne Erstattung der Anzeige niemals wirksam werden könne. Ebenso wenig sei es möglich, die Anzeige nachzuholen und damit der Kündigung rückwirkend zur Wirksamkeit zu verhelfen. Grund hierfür sei die Erreichung des von der Richtlinie verfolgten Ziels, der Behörde einen Mindestzeitraum für die Lösungssuche der durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu garantieren. Der Sechste Senat, zu dessen Entscheidungen bisher nur die Pressemitteilung vorliegt (BAG, Urteile vom 01.04.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22), hielt die streitgegenständlichen Kündigungen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren ebenfalls für unwirksam. Dies folge gleichermaßen aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG.

Unser Kommentar

Der erhoffte Wandel der Rechtsprechung des BAG zur Vereinfachung von Massenentlassungsverfahren bleibt also aus, wie nach Erlass der EuGH-Urteile in den Rechtssachen Tomann und Sewel bereits erwartet werden konnte (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag von Ende Oktober 2025). An die strenge Auslegung der MERL durch den EuGH sind die Erfurter Richter gebunden. In seinen Entscheidungen hebt das BAG nunmehr hervor, dass die Verfahrensvorgaben der §§ 17 ff. KSchG für das Massenentlassungsverfahren auch weiterhin zwingend einzuhalten sind. Das Gesetz verlangt eine klare Reihenfolge: Konsultation des Betriebsrats – Anzeige bei der zuständigen Behörde – und erst dann Ausspruch der Kündigung. 

Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anzeige kann weder nachgeholt noch nachträglich korrigiert werden, um einer bereits ausgesprochenen Kündigung noch zur Wirksamkeit zu verhelfen. Jeglicher Verstoß gegen die Verfahrensabfolge zieht also unweigerlich die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen nach sich. Allein die Begründung des BAG fällt anders aus als bisher: Während die Unwirksamkeit bislang regelmäßig Folge eines Verstoßes gegen § 134 BGB war, soll sie jetzt aus der unionsrechtskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften der MERL folgen. Offen gelassen haben die Erfurter Richter scheinbar die Frage der Sanktionsmöglichkeiten – dabei wurde die Festlegung von Sanktionen, welche die Einhaltung der Verfahrenspflichten gewährleisten sollen, vom EuGH ausdrücklich dem BAG überlassen. Hierzu hat sich bislang allerdings keiner der Senate geäußert, wobei noch die Gründe der Entscheidungen des Sechsten Senats abzuwarten bleiben. Im Ergebnis wird es auch in Zukunft dabei bleiben, dass Arbeitgeber das Massenentlassungsanzeigeverfahren sorgfältig durchzuführen haben, um wirksame Kündigungen im Massenentlassungskontext herbeizuführen. 

Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
Partner
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