20.05.2026
Der deutsche Stationierungsort einer ausländischen Airline kann als betriebsratsfähiger Betriebsteil im Sinne des BetrVG gelten – so hat jetzt das BAG entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Die Erfurter Richter stärken damit die betriebliche Mitbestimmung in international strukturierten Unternehmen und konkretisieren die Reichweite des § 4 BetrVG.
Die Arbeitgeberin mit Sitz in Malta ist eine Tochtergesellschaft innerhalb des Ryanair-Konzerns mit Zentrale in Irland. Sie betreibt europaweit Flüge und unterhält am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort („Base“) mit rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Eine tarifvertragliche Personalvertretung besteht dort nicht, entsprechende Verhandlungen mit der tarifzuständigen Gewerkschaft waren gescheitert.
Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben existiert am BER ein „Airport Office“ (Flughafenbüro) der Arbeitgeberin. Die Arbeit des Cockpit- und Kabinenpersonals beginnt und endet im bzw. am Flugzeug, inklusive Briefing und Debriefing. Personal- und Organisationsentscheidungen – etwa Einstellungen, Entlassungen, Disziplinarmaßnahmen, Einsatzplanung, Beförderungen und Versetzungen – werden durch das Leitungspersonal in Malta und Irland getroffen. Vor Ort sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Beschäftigten in der Kabine) eingesetzt, deren Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch beschrieben sind.
Nach ersten Initiativen zur Durchführung einer Betriebsratswahl beantragte die Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Zur Begründung führte sie aus, dass ein inländischer Betriebsteil nur dann als (fiktiver) Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gelten könne, wenn der Hauptbetrieb ebenfalls im Inland liege. ArbG und LAG wiesen den Antrag ab.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG ohne Erfolg (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2026 – 7 ABR 7/25). In seiner Entscheidung, zu der bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, stellte der Siebte Senat klar, dass gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile als selbstständige Betriebe gelten. Ein solcher Betriebsteil könne ebenso vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Entscheidend sei, dass der relevante Betriebsteil im Inland liegt und somit der Territorialitätsgrundsatz gewahrt bleibt. Das LAG habe das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit sowie die erforderliche weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb bejahen dürfen, weshalb diese vorherige Einordnung nicht zu beanstanden sei. Der Stationierungsort BER sei mithin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weshalb dort eine Betriebsratswahl erfolgen könne.
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass sich ausländische Konzerne nicht auf die ausländische Hauptbetriebsstruktur berufen können, um eine betriebliche Mitbestimmung zu vermeiden. Die bisher für § 4 BetrVG entwickelte Rechtsprechung zu weit entfernten Betriebsteilen wird ausdrücklich auf Konstellationen mit einem ausländischen Hauptbetrieb übertragen. Für Praxisfälle etwa in der Luftfahrt, Logistik, Plattformökonomie oder in Shared-Services-Strukturen ist damit klar: Wo in Deutschland eine dauerhafte organisatorische Einheit mit einem Mindestmaß lokaler Leitung und eigener Belegschaft besteht, ist regelmäßig von einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit auszugehen – unabhängig vom Sitz der (ausländischen) Konzernzentrale.
Die Linie des Siebten BAG-Senats fügt sich in die bisherige Rechtsprechung zur Mitbestimmung in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen ein. Für die Bildung eines Konzernbetriebsrats hat der Senat zwar entschieden, dass eine Konzernspitze grundsätzlich im Inland sitzen muss (BAG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 7 ABR 60/16). Demgegenüber knüpft § 4 BetrVG jedoch nur an den Betrieb bzw. den Betriebsteil im Inland an. Die vorliegende Entscheidung schärft diese Differenz: Beim Konzernbetriebsrat bleibt die Inlandsanknüpfung an die Konzernspitze maßgeblich, für die Betriebsratsfähigkeit lokaler Betriebseinheiten reicht eine hinreichend verselbstständigte Organisation im Inland aus. Der Beschluss des BAG ist ein deutliches Signal gegen mitbestimmungsfreie Zonen in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen.
Hans-Christian Ackermann
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