18.05.2026
Mit dem Gesetzesentwurf zur Förderung der Reparatur von Waren setzt die Bundesregierung die Richtlinie (EU) 2024/1799 in deutsches Recht um. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu erhöhen, Ressourcen zu schonen und die Wegwerfmentalität einzudämmen. Statt defekte Geräte frühzeitig durch Neuprodukte zu ersetzen, soll die Reparatur zur attraktiven und rechtlich gestützten Alternative werden – für Verbraucher, aber mit erheblichen Konsequenzen für Hersteller, Händler und andere Marktakteure. Der Regierungsentwurf setzt vorrangig am Bürgerlichen Gesetzbuch an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere den Sachmangelbegriff, die Modifizierung von Regelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht und die Einführung des Untertitels „Reparaturverpflichtung des Herstellers“ mit eigenständigen Anspruchsgrundlagen.
Eine zentrale Neuerung ist die für ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossene Kaufverträge geltende ausdrückliche Aufnahme der Reparierbarkeit in den Sachmangelbegriff. Künftig gehört zur objektiv geschuldeten Beschaffenheit einer Kaufsache nicht nur ihre Funktionalität, Haltbarkeit, Kompatibilität und Sicherheit, sondern auch ihre Reparierbarkeit. Ein Produkt kann damit bereits dann mangelhaft sein, wenn es zwar funktioniert, aber in einer Weise konstruiert ist, die eine fachgerechte Reparatur, wie sie bei vergleichbaren Waren üblich wäre, verhindert oder erheblich erschwert. Praktisch relevant werden etwa verklebte statt verschraubte Gehäuse oder fest verbaute Komponenten, die den Austausch einzelner Teile ohne Zugriff des Herstellers blockieren. Diese Ergänzung stärkt den Druck auf Hersteller, reparaturfreundlich zu konstruieren, und eröffnet Käufern zusätzliche Gewährleistungsargumente, wenn sich ein Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist mangels Reparierbarkeit nicht sachgerecht beheben lässt.
Im Verbrauchsgüterkaufrecht sieht der Entwurf für ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossene Kaufverträge eine gezielte Privilegierung der Reparatur vor. Entscheidet sich der Verbraucher im Mangelfall für die Nachbesserung und wird diese Reparatur tatsächlich durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB n.F.). Aus der bislang zweijährigen Gewährleistungsfrist werden damit faktisch drei Jahre. Diese Verlängerung gilt spezifisch für Konstellationen, in denen ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft; B2B- oder C2C-Käufe bleiben von der Regelung unberührt. In der Lieferkette kann sich dieser verlängerte Zeitraum mittelbar auswirken, weil Verkäufer länger gegenüber Verbrauchern einstehen müssen und entsprechend mehr Zeit für Regress gegenüber ihren Lieferanten haben.
Weiterhin verschärft der Entwurf die Pflichten von Unternehmern im Umgang mit Gewährleistungsfällen. Künftig müssen Verkäufer Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darüber informieren, dass ihnen ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zusteht und dass sich im Falle der Wahl der Reparatur die Verjährungsfrist für ihre Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB n.F.). Diese Information ist anlassbezogen im konkreten Einzelfall zu erteilen; eine bloße AGB-Klausel oder ein allgemeiner Hinweis im Online-Shop genügt dem Gesetzeszweck nicht. Der Verbraucher soll seine Entscheidung auf Grundlage klarer Information treffen, mit der Folge, dass Unternehmen ihre Reklamationsprozesse organisatorisch und kommunikativ neu ausrichten müssen.
Eine weitere Anpassung des Verbrauchsgüterkaufrechts betrifft die Form der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Bislang wird regelmäßig die Lieferung von Neuware geschuldet. Der Entwurf stellt klar, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers künftig auch „überholte“, also instandgesetzte Ware als Ersatz geliefert werden kann (§ 475 Abs. 6 BGB n.F.). Das stärkt ressourcenschonende Lösungen und kann für Unternehmen wirtschaftlich attraktiv sein, etwa bei hochpreisigen Geräten, bei denen bewusste Verbraucher eine generalüberholte, aber technisch einwandfreie Ware bevorzugen.
Neben den Modifizierungen des Sachmangelbegriffs und des Verbrauchsgüterkaufs ist die größte Änderung des Gesetzesentwurfs in der Neuschaffung eines Untertitels 4 „Reparaturverpflichtung des Herstellers“ zu sehen, §§ 479a ff. BGB n.F. Die Regelungen dieses Untertitels knüpfen nicht an den Kaufzeitpunkt an. Sie gelten vielmehr ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auch für Produkte, die bereits zuvor erworben wurden.
1. Eigenständiges Recht auf Reparatur, § 479b BGB n.F.
Insoweit führt der Regierungsentwurf zunächst einen eigenständigen Reparaturanspruch ein, der losgelöst vom Kaufvertrag direkt gegen den Hersteller (oder bestimmte andere Marktakteure) gerichtet ist. Kern ist die Verpflichtung der Hersteller, bestimmte Produkte über mehrere Jahre hinweg zu einem angemessenen Preis zu reparieren, selbst wenn keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen oder ein Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag. Damit entsteht neben dem bekannten Dreiklang aus Gewährleistung, Garantie und Kulanz ein eigener gesetzlicher Anspruch, der die After-Sales-Strukturen vieler Branchen neu ordnen dürfte.
2. Anwendungsbereich (§ 479a Nr. 1 BGB n.F.): Für welche Produkte gilt das neue Reparaturrecht?
Das neue Reparaturrecht gilt nicht pauschal für alle Waren, sondern für bestimmte Produktgruppen, für die unionsrechtlich bereits Anforderungen an Reparierbarkeit und Ersatzteilvorhaltung bestehen. Maßgeblich ist der in der Richtlinie referenzierte „Anhang II“, der insbesondere Haushaltsgroßgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte sowie typische Alltags-IT wie Smartphones und Tablets umfasst. Hinzu kommen Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, etwa E‑Bikes oder E‑Scooter. Der deutsche Regierungsentwurf knüpft dynamisch an diese europäische Liste an, sodass künftig hinzukommende Produktgruppen ohne erneuten Gesetzgebungsakt in den Anwendungsbereich fallen. Unternehmen, die in diesen Segmenten tätig sind, sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Reparaturpflichten umfasst werden.
3. Verbraucherbezug und Verhältnis zur Gewährleistung, § 479a Nr. 2, 3 BGB n.F.
Adressatenseitig ist das neue Recht auf Reparatur verbraucherschützend ausgestaltet. Anspruchsberechtigt sind Verbraucher, die eine erfasste Ware erworben haben; Unternehmen können sich auf diese speziellen Reparaturansprüche nicht berufen. Inhaltlich greift das Recht vor allem dann, wenn die gewohnte Gewährleistungsarchitektur nicht (mehr) trägt: Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, wenn ein Mangel erst später entstanden ist oder sich nicht beweisen lässt, dass er bereits beim Gefahrübergang vorlag. Der Entwurf stellt klar, dass die neuen Reparaturansprüche die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nicht verdoppeln, sondern ergänzen: Solange Gewährleistungsrechte bestehen, ist primär der Verkäufer in der Pflicht; erst wenn diese Schiene versperrt ist, tritt das Recht auf Reparatur gegen den Hersteller in den Vordergrund.
4. Inhalt der Reparaturpflicht, § 479b BGB n.F.
Die Reparaturverpflichtung des Herstellers besteht darin, die betroffene Ware auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, der ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht (§ 479b Abs. 1 BGB n.F.). Die Reparatur kann entgeltlich erfolgen; das verlangte Entgelt muss jedoch angemessen sein und darf Verbraucher nicht faktisch von der Inanspruchnahme des Rechts abhalten (§ 479b Abs. 3 BGB n.F.). Grenzen findet die Pflicht dort, wo die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (§ 479b Abs. 2 BGB n.F.).
5. Wer ist verpflichtet? Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber, § 479f BGB n.F.
Die gesetzliche Reparaturpflicht trifft in erster Linie den Hersteller des Produkts im produktrechtlichen Sinne. Hat dieser keinen Sitz in der EU, sieht der Entwurf eine gestufte Verantwortlichkeitskette vor: Zunächst ist ein in der Union ansässiger Bevollmächtigter zur Reparatur verpflichtet, hilfsweise der Importeur und schließlich der Vertreiber. Für den Verbraucher soll so sichergestellt werden, dass stets ein erreichbarer Anspruchsgegner im Binnenmarkt vorhanden ist. Unternehmen entlang dieser Kette müssen sich auf zusätzliche Verantwortungsrisiken einstellen und ihre vertraglichen Rückgriffs- und Kostenteilungsmechanismen überprüfen.
Die gesetzlichen Neuerungen bringen für Unternehmen spürbare Anpassungspflichten. Hersteller müssen zunächst ihr Produktportfolio daraufhin analysieren, welche Modelle in den Anwendungsbereich des neuen Reparaturrechts fallen. Für diese Produkte sind Reparaturstrategien zu entwickeln und gegebenenfalls Service- und Werkstattnetzwerke aufzubauen oder auszubauen. Produktentwicklung und Konstruktion sollten frühzeitig stärker auf Demontagefähigkeit und modulare Bauweise ausgerichtet werden, um spätere Reparaturpflichten effizient erfüllen zu können.
Händler sind vor allem im Gewährleistungsrecht gefragt. Sie müssen ihre Reklamationsprozesse so organisieren, dass die neuen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern rechtssicher erfüllt werden, und interne Systeme schaffen, mit denen Reparaturentscheidungen und -zeitpunkte nachvollziehbar dokumentiert werden, um die verlängerten Verjährungsfristen im Blick zu behalten. AGB‑Gestaltungen, Garantietexte und Online‑Informationsseiten sind an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Importeure, Vertreiber und Bevollmächtigte außerhalb der klassischen Herstellerrolle sehen sich mit neuen Verantwortungsrisiken konfrontiert, weil sie im gesetzlichen Stufenmodell als Ersatzverpflichtete einspringen können. Sie sollten ihre Vertragsbeziehungen zu Herstellern – insbesondere aus Drittstaaten – im Hinblick auf Regressmöglichkeiten und Kostentragungsregelungen überprüfen und gegebenenfalls neu strukturieren.
Der Regierungsentwurf zum Recht auf Reparatur markiert einen deutlichen Schritt hin zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen bedeutet er zunächst einen erheblichen Anpassungsaufwand: Produktdesign, After‑Sales‑Strukturen, IT‑Systeme, Vertragswerke und Compliance‑Prozesse müssen auf die neuen Anforderungen ausgerichtet werden. Gleichzeitig eröffnet die Reform Chancen. Hersteller und Händler, die Reparierbarkeit konsequent in den Mittelpunkt ihrer Produkt- und Servicepolitik stellen, können sich im Wettbewerb profilieren, Kunden langfristig binden und frühzeitig Rechtssicherheit für künftige Reparatur‑ und Gewährleistungsfälle schaffen.
Obwohl es sich bei den derzeit diskutierten Anpassungen noch um einen Regierungsentwurf handelt und das weitere Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzestextes noch bevorsteht, empfiehlt sich für betroffene Unternehmen bereits jetzt eine strukturierte Bestandsaufnahme: Welche Produkte fallen in den Anwendungsbereich, wie sind Gewährleistungs- und Reparaturprozesse organisiert, wo bestehen vertragliche oder technische Hindernisse für eine Öffnung gegenüber unabhängigen Reparaturbetrieben? Auf dieser Basis lassen sich passgenaue Strategien entwickeln – von der Anpassung der Produktentwicklung über die Implementierung neuer Informations- und Dokumentationsprozesse bis hin zur Neugestaltung von Liefer- und Serviceverträgen.
Dr. Johannes Teichmann
Partner
Frankfurt a.M.
johannes.teichmann@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 26475
Pieter Krüger, Mag. iur.
Counsel
Frankfurt a.M.
pieter.krueger@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 20973
Tom Kalinski
Associate
Frankfurt a.M.
tom.kalinski@luther-lawfirm.com
+49692722920954