22.02.2024

BattVO und Kennzeichnungspflichten / Digitaler Batteriepass

Hintergrund

Die Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) sieht auch neue Kennzeichnungspflichten und einen digitalen Batteriepass vor. Der digitale Batteriepass soll es Endverbrauchern und Aufbereitungsanlagen ermöglichen, schnell und einfach Informationen über die Batterie zu erhalten. Gleichzeitig kann er dabei unterstützen, verantwortungsvolle Entscheidungen beim Batteriekauf als auch bei Recycling- und Wiederaufbereitungsfragen zu treffen. Auch die Kennzeichnungspflichten wurden umfangreich überarbeitet.

Kennzeichnungspflichten

Zukünftig dürfen Batterien nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie den neuen Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen  der BattVO gerecht werden.

Die Batt-RL sah vor, dass Batterien mit der „durchgestrichenen Mülltonne“ und – bei Überschreiten von bestimmten Stoffen – mit den chemischen Zeichen der Metalle Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd), Blei (Pb) gekennzeichnet werden. Zudem war eine Kapazitätsangabe erforderlich. Eine Kennzeichnung – und das damit durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren – mit der CE-Kennzeichnung oder anderen Angaben sah die Richtlinie und auch das BattG nicht vor. Die Kennzeichnungspflichten werden mit der BattVO erheblich erweitert.

Neben der weiterhin erforderlichen Kennzeichnung mit der „durchgestrichenen Mülltonne“ (Symbol für getrennte Sammlung) müssen ab dem 18. August 2026 Batterien folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Identifikation des Erzeugers
  • Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie
  • Ort und Datum der Erzeugung der Batterie
  • Gewicht
  • Kapazität
  • Chemische Zusammensetzung
  • die in der Batterie enthalten gefährlichen Stoffe Quecksilber, Cadmium oder Blei (also beispielsweise Lithium)
  • zu verwendendes Feuerlöschmittel
  • Angabe über kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen

Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien müssen zudem ab diesem Zeitpunkt eine Angabe über die durchschnittliche Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen und die Kennzeichnung „nicht wiederaufladbar“ enthalten.

Zudem müssen Batterien eine CE-Kennzeichnung aufweisen und das damit verbundene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sein. Zusätzlich sind bei Batteriemanagementsystemen von stationären Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien Angaben zur Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer zu machen.

Ab dem 18. Februar 2027 müssen alle Batterien, aller Batteriekategorien mit einem QR-Code gekennzeichnet sein. Dabei unterscheidet sich der verpflichtende Inhalt je nach Batteriekategorie. Während beispielsweise der QR-Code bei Gerätebatterien oder kleineren Industriebatterien auf die zuvor genannten Angaben verweist, muss der QR-Code bei LV-Batterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien zum Batteriepass führen. Zudem muss der QR-Code beispielsweise bei Gerätebatterien auf die Konformitätserklärung und auf den Bericht zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (siehe dazu Blog 5) verweisen sowie Informationen über Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien enthalten. Der QR-Code ersetzt aber ab 2027 nicht die übrige Kennzeichnung. Vielmehr sind Batterien ab diesem Zeitpunkt mit drei Kennzeichnungen zu versehen: Durchgestrichene Mülltonne, CE-Kennzeichnung und QR-Code, der auf Angaben zur Batterie verweist. Im Bereich der Batterien, für die ein Batteriepass geführt werden muss, kann die Angabe der Kennzeichnung der durchgestrichenen Mülltonne im Batteriepass selbst vorgenommen werden.

Obgleich die Verpflichtung zur QR-Code-Kennzeichnung später als die übrigen Kennzeichnungs- und Informationspflichten gilt, sollte unseres Erachtens bereits frühzeitig eine QR-Code-Kennzeichnung in Betracht gezogen werden, da andernfalls die oben genannten Angaben der Batterie beigelegt werden müsste.

Digitaler Batteriepass

Der digitale Batteriepass ist eine spezifische elektronische Akte, die einer Batterie zugewiesen wird.Durch ihn  können Informationen zur Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsstandards in der Wertschöpfungskette der Batterien vermerkt und abgerufen werden. Er soll die Informationsbereitstellung für die Reparatur und das Recycling der Batterien transparenter und einfacher gestalte. Dabei ist der Batteriepass nur für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Energiekapazität von über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien vorgesehen. Für diese Batterien muss ab dem18.02.2027ein Batteriepass vorliegen. Der Batteriepass enthalt Informationen über

  • das Erzeugungsverfahren,
  • sowie über die Herkunft der verwendeten Materialien,
  • über verwendete erneuerbare Materialien,
  • über die Zusammensetzung von Batterien, einschließlich Rohstoffe und gefährlicher Chemikalien,
  • über Reparatur-, Umnutzungs- und Zerlegungsvorgänge und -möglichkeiten sowie
  • über Behandlungs-, Recycling- und Verwertungsverfahren, denen Batterien am Ende ihrer Lebensdauer unterzogen werden könnten.

Der Batteriepass enthält dabei einen öffentlichen und einen nur bestimmten Personen zugänglichen Teil. Die genauen Angaben ergeben sich aus dem Anhang XIII der BattVO. Der digitale Batteriepass muss über den auf der Batterie angebrachten QR-Code abrufbar sein.

Autor/in
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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