28.04.2026

Newsletter Environment, Planning, Regulatory – April 2026

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Liebe Leserinnen und Leser, zwischen Klimaschutzambitionen, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit werden derzeit zahlreiche legislative und regulatorische Weichen neu gestellt. Wir beleuchten für Sie die aktuellen Initiativen der EU und des Bundes – vom Industriestrompreis über Energieeffizienzrecht, Wasserstoffinfrastruktur und jüngster Rechtsprechung.

EU-Emissionshandelssystem – Streitpotenzial der CO2-Preisdämpfung

Die aktuellen EU-Initiativen für eine Preisdämpfung im EU-Emissionshandel bergen ein erhebliches Streitpotenzial: Die EU-Kommission hat einen neuen Beschluss-Vorschlag vorgelegt, der die Marktstabilitätsreserve des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ändern soll. Zur Einordnung: Die Marktstabilitätsreserve wurde 2018 eingerichtet, um die Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten zu steuern. Befinden sich zu viele Zertifikate im Umlauf, wird das Angebot verknappt – droht hingegen eine Marktverknappung, werden zusätzliche Zertifikate wieder in den Markt eingespeist. Nach der derzeitigen Regelung werden Zertifikate in der Reserve oberhalb eines Schwellenwertes von 400 Millionen automatisch für ungültig erklärt. Künftig soll dieser Löschmechanismus jedoch ausgesetzt werden, sodass die überschüssigen Zertifikate als strategischer Puffer erhalten bleiben und auch zur Preisdämpfung eingesetzt werden können. Dieser Vorschlag stößt auf zunehmenden Widerstand bei solchen Unternehmen, die bereits hohe Investitionen in grüne Technologien getätigt haben und deren Business Case ein starkes CO2-Preissignal voraussetzt. Teilweise verlaufen die Fronten mitten durch starke Wirtschaftsverbände. Der für Juli 2026 angekündigte umfassende Legislativvorschlag zur Überarbeitung der EU ETS-Richtlinie kann mit weiterem Streitpotenzial einhergehen. Rechtlich stellen sich Fragen des Vertrauensschutzes: Darf die EU die Rahmenbedingungen des EU ETS so verändern, dass sich die von ihr angestoßenen und teils mit hohen Milliardenbeträgen staatlich geförderten Investitionen in CO2-arme Anlagen nicht mehr rentieren?

Grünes Licht aus Brüssel für Industriestrompreis – Entlastung für tausende Unternehmen

Die EU-Kommission hat Beihilferegelungen für energieintensive Unternehmen in Bulgarien, Deutschland und Slowenien genehmigt – damit ist der Weg für den deutschen Industriestrompreis frei. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sollen mehrere tausend Unternehmen von niedrigeren Strompreisen profitieren. Förderfähig sind jedoch nur Unternehmen solcher Wirtschaftszweige, die einem erhöhten Risiko der Standortverlagerung in Drittstaaten mit geringeren Umweltanforderungen ausgesetzt sind. Maßgeblich ist dabei vor allem, wie stromintensiv ein Sektor ist und wie offen er für internationalen Handel ist. Welche Branchen als besonders gefährdet gelten, ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission. Für Deutschland stehen bis 2028 3,8 Milliarden Euro zur teilweisen Erstattung der Stromkosten bereit – verbunden mit der Auflage, mindestens 50 % der Beihilfen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu reinvestieren. Grundlage der Genehmigung ist das Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF), das die Kommission im Juni letzten Jahres verabschiedet hat. Damit werden zwei Ziele zusammengeführt, die sonst oft im Spannungsverhältnis stehen: Standortsicherung energieintensiver Industrie in der EU und Beschleunigung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Beihilfen können jeweils am Ende eines jeden Jahres beantragt werden, sobald der Stromverbrauch und der durchschnittliche Großhandelsmarktpreis feststehen. Laut Bundesregierung soll die nationale Richtlinie des Industriestrompreises in Kürze veröffentlicht und damit in Kraft treten.

EnEfG-Reform – Entschärfte Regelungen für Unternehmen und Rechenzentren

Auch auf nationaler Ebene werden energiepolitische Vorgaben derzeit angepasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat Anfang April einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie veröffentlicht. Ziel ist es, die bislang teils über die Vorgaben der novellierten Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (EED) hinausgehenden Regelungen im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) auf das notwendige Mindestmaß zurückzuführen. Gleichzeitig sollen bislang offene Vorgaben der EED in nationales Recht umgesetzt werden. Bürokratielasten sollen so minimiert und die Energieeffizienz verbessert werden.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Übernahme des europäischen Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“
  • Streichung der Einsparverpflichtung von Endenergie
  • Anpassung der Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen
  • Einführung einer verpflichtenden Kosten-Nutzen-Analyse zur Abwärme

Vor allem für Rechenzentren sind spürbare Entlastungen geplant: Der Rechenzentrumsbegriff soll europarechtlich harmonisiert und die Schwelle für den Strombedarf der installierten IT-Leistung auf mindestens 500 kW angehoben werden. Gleichzeitig ist eine Anhebung der zulässigen Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität (PUE) sowie eine Flexibilisierung der bisherigen Vorgaben zur Abwärmenutzung vorgesehen. Gerade für bestimmte Geschäftsmodelle – etwa für Co-Location- und KI-Rechenzentren – eröffnet dies zusätzliche Spielräume bei Planung und Betrieb. Insgesamt soll der Umsetzungsaufwand für Betreiber deutlich reduziert werden, ohne die Effizienzsteigerung aus dem Blick zu verlieren. Die Reform steht im Einklang mit der neuen nationalen Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – für nähere Informationen hierzu verweisen wir auf unseren aktuellen Blogbeitrag. Darüber hinaus soll es auch Neuregelungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) geben, unter anderem eine künftig verbrauchsbasierte Auditverpflichtung. Der Entwurf muss nun von der Bundesregierung bestätigt und von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, bevor er voraussichtlich im Herbst 2026 in Kraft tritt.

Turbo für Wasserstoffinfrastruktur – Neues Beschleunigungsgesetz in Kraft

Neben Energieeffizienz bekommt nun auch Wasserstoff zusätzlichen Rückenwind. Seit dem 2. April ist das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz in Kraft und setzt wichtige Impulse für den zügigen Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, bürokratische Hürden abzubauen und Planungssicherheit entlang der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette zu schaffen – von Erzeugung und Import über Speicherung bis hin zum Transport. Hervorzuheben ist, dass die Errichtung und der Betrieb entsprechender Anlagen und Leitungen bis 2045 gesetzlich als im überragenden öffentlichen Interesse liegend eingestuft werden. Damit erhalten Wasserstoffprojekte künftig ein deutlich höheres Gewicht in Abwägungsentscheidungen. Flankierend sieht das Gesetz unter anderem verkürzte Fristen in wasserrechtlichen Verfahren, eine stärkere Digitalisierung der Prozesse sowie Erleichterungen bei der Genehmigung von Wasserstoffleitungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor. Zudem werden mehrere Fachgesetze – darunter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – entsprechend angepasst.

Bundesverwaltungsgericht und Biberschäden – Wann wird Naturschutz unzumutbar?

Ergänzend zum Gesetzgeber sorgt auch die Rechtsprechung für Bewegung im Umweltrecht. In einem aktuellen Fall hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Biberdämmen auseinanderzusetzen. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung Ende März zur Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme wichtige Leitplanken für Entschädigungsansprüche nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzt – mit potenziell erheblicher Bedeutung für Grundeigentümer und Projektträger. Anders als die Vorinstanz stellte das Gericht klar: Maßgeblich ist hier nicht die wirtschaftliche Nutzbarkeit einer gesamten Bewirtschaftungseinheit (hier: eines Forstreviers), sondern die Situation auf den konkret betroffenen Teilflächen. Wird dort eine bislang zulässige Nutzung vollständig verdrängt, kann bereits dies eine entschädigungspflichtige unzumutbare Belastung darstellen. Die bislang verbreitete Praxis, Nutzungsausfälle auf Teilflächen mit verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten im übrigen Gebiet zu „kompensieren“, gerät damit ins Wanken. Die Verfahren wurden zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen – mit Signalwirkung weit über den Biber-Fall hinaus. Das Gericht stärkt hiermit die Position von Eigentümern, deren Fläche im Spannungsfeld zwischen striktem Arten- und Naturschutz und wirtschaftlicher Nutzung stehen (BVerwG 10 C 3.25 - Urteil vom 26. März 2026).

Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf

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Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

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