31.03.2026

Die Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – Fahrplan für Deutschlands digitale Infrastruktur

Rechenzentrumsstrategie

Die Bundesregierung will Rechenzentren in Deutschland voranbringen und präsentiert einen bunten Strauß an Zielen und Maßnahmen: Energieversorgung, Energieeffizienz, Flächenverfügbarkeit, durch Gewerbesteuer motivierte Kommunen, Vertragsgestaltung, öffentliche Beschaffung und Resilienz. Wir ordnen die Strategie für Sie ein:

I. Überblick

Am 18. März 2026 hat die Bundesregierung die Nationale Rechenzentrumsstrategie vorgestellt. Diese richtet sich an Betreiber, Investoren, Technologieanbieter, Netzbetreiber und die öffentliche Hand. Ohne Rechenzentren wären weder Cloud-Anwendungen noch Streaming-Dienste noch Künstliche Intelligenz denkbar. 

Mit der Rechenzentrumsstrategie setzt die Bundesregierung ambitionierte Ziele, insbesondere will sie:

  • Deutschland zu einem der führenden Rechenzentrumsstandorte entwickeln
  • bis 2030 die Gesamtkapazitäten verdoppeln
  • die Kapazitäten für KI- und Hochleistungsrechner auf das Vierfache ausbauen

Nach der Strategie sollen in drei identifizierten „Handlungsfeldern“ die nötigen Voraussetzungen zum Erreichen dieser Ziele geschaffen werden: 

1. Energie und Nachhaltigkeit

2. Standort und Fläche

3. Technologie und Souveränität

Die in diesen Handlungsfeldern benannten Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen und praktisch einordnen:

II. Sicherstellung und Beschleunigung von Netzanschlüssen

Im Handlungsfeld Energie und Nachhaltigkeit identifiziert die Bundesregierung die Verfügbarkeit von Strom zurecht als ein Nadelöhr für die Ansiedlung von weiteren Rechenzentren in Deutschland. Die Bundesregierung schlägt daher verschiedene Maßnahmen zur Prozess- und Verfahrensoptimierung vor. Zu begrüßen ist grundsätzlich, dass Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), in deren Netzen große Rechenzentren primär angeschlossen werden könnten, weitere Handlungsspielräume für die Vorhaltung von Kapazitäten für Rechenzentren eröffnet werden sollen. Wie diese Handlungsspielräume konkret aussehen sollen, bleibt bisher allerdings noch offen. Ähnliches gilt auch für den Vorstoß, durch die Netzbetreiber gemeinsam mit der Branche europaweit einheitliche technische Anforderungen für Netzanschlüsse entwickeln zu lassen. 

Die Strategie der Bundesregierung scheint auf eine Neuausrichtung des Vergabeverfahrens der ÜNB mit Vorteilen oder gar Vorrangregeln für Rechenzentren hinzudeuten. Allerdings haben die ÜNB in ihrem vor kurzem veröffentlichten gemeinsamen Papier betreffend den Wechsel vom „Windhundprinzip“ zum neuen „Reifegradverfahren“ bereits ein grundlegend neu aufgestelltes Kapazitätsvergabeverfahren vorgestellt. Dieses soll nach Vorstellung der ÜNB bereits ab April 2026 Anwendung finden. Dass in der Rechenzentrumsstrategie daher Vorschläge der Bundesregierung zur Überarbeitung der Kapazitätsvergabeverfahren angekündigt werden, dürften die ÜNB mit Interesse zur Kenntnis nehmen. 

Entscheidender könnten die angekündigten Vorschläge zur Überarbeitung der Kapazitätsvergabeverfahren auch der Verteilernetzbetreiber (VNB) sein. Allein aufgrund der hohen Zahl von VNB evozieren deren Verfahren das häufig bemühte Bild des „Flickenteppichs“. Maßnahmen hin zu einer Angleichung der Verfahren mit dem Ziel einer effizienten Nutzung bestehender Kapazitäten und größtmöglicher Transparenz dürften Netzanschlussbegehrende daher positiv aufnehmen. 

Dass ergänzend ein Branchenstandard für flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) entstehen soll, wird schon länger – nicht nur für Rechenzentren – gefordert. FCA sollen den Anschluss von Rechenzentren auch dann ermöglichen, wenn die volle Kapazität noch nicht verfügbar ist. Die bereitgestellte Kapazität könnte dann schrittweise mit dem Ausbau wachsen. Einen stufenweisen Aufwuchs von Kapazitäten sehen Umsetzungsplanungen für Rechenzentren häufig allerdings ohnehin vor. Die Standardisierungsansätze einiger VNB befinden sich auch bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. 

Das strukturelle – ohne massiven Netzausbau allerdings kaum lösbare – Grundproblem, dass in vielen Netzgebieten Deutschlands aktuell schlicht zu geringe Kapazitäten für eine effektive, systematische Steigerung des Rechenzentrumsausbaus existieren, adressieren die beschriebenen Maßnahmen leider nicht.

III. Wettbewerbsfähige Strompreise für Rechenzentren

Die Bundesregierung setzt sich zudem das Ziel, den Standort Deutschland im Hinblick auf Stromkosten wettbewerbsfähiger zu machen. Dies soll einerseits durch die Fortsetzung der allgemeinen Bundeszuschüsse zu EEG-Finanzierung und zur Senkung der Netzentgelte erfolgen. Rechenzentren sollen andererseits in die Strompreiskompensation einbezogen werden. Dies setzt jedoch noch eine entsprechende Anerkennung weiterer beihilfefähiger Sektoren durch die EU-Kommission voraus.

Parallel stellt sich die Bundesregierung vor, dass der nach ihrer Ansicht zu erwartende positive Beitrag von Rechenzentren zur Netzstabilität, namentlich durch ihren stabilen, dauerhaft hohen Strombezug, in der Netzentgeltsystematik der Bundesnetzagentur (BNetzA) im laufenden AgNES-Prozess berücksichtigt werden soll. Der AgNES-Prozess dient der Neuaufstellung der rechtlichen Grundlagen für Netzbetreiber, die ihnen aus dem Netzbetrieb entstehenden Kosten in Form von Netzentgelten auf die Netznutzer umzulegen. Netzentgelte sind als einer der wesentlichen Bestandteile des „Strompreises“ auch ein erheblicher Kostenfaktor für Rechenzentren. Eine spezielle Berücksichtigung bei der Neuaufstellung der Netzentgeltsystematik – zugunsten von Rechenzentren versteht sich – dürfte daher aufseiten von Entwicklern und Betreibern solcher Zustimmung finden. Die BNetzA als Herrin des AgNES-Prozesses muss nach klarer Vorgabe des EuGH jedoch weitgehend unabhängig von gesetzgeberischen und erst recht politischen Einflüssen agieren können. Das entsprechende Urteil des EuGH aus 2021 war im Ergebnis der Auslöser für u.a. den AgNES-Prozess. Inwieweit die Bundesregierung auf diesen allein im Verantwortungsbereich der BNetzA liegenden Prozess daher Einfluss nehmen kann, ist fraglich.

IV. Nachhaltigkeit und Energieeffizienz

Die Strategie berücksichtigt zudem im Handlungsfeld Energie und Nachhaltigkeit die Steigerung der Energieeffizienz sowie die stärkere Nutzung von Abwärme. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) stellt hierfür schon heute hohe Anforderungen. Insbesondere sind Betreiber verpflichtet, ihren Strombedarf bilanziell zu einem erheblichen Anteil aus erneuerbaren Energien zu decken. Ab dem Jahr 2027 ist eine vollständige Deckung vorgesehen. In der praktischen Umsetzung zeigen sich jedoch erhebliche Herausforderungen, wie z.B. die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien, begrenzte Netzanschlusskapazitäten und die wirtschaftlich und technisch sinnvolle Nutzung der Abwärme. Hinzu tritt ein enges Zusammenspiel unterschiedlicher gesetzlicher Pflichten, Umsetzungszeiträume und Sanktionsmechanismen. Die Anforderungen greifen ineinander, sind an kurze, teilweise starre Fristen gebunden und zugleich mit Geldbußen bis zu 100.000 EUR bewehrt. Aus der Praxis sind bereits Fälle bekannt, in denen sich Betreiber der Reichweite einzelner Verpflichtungen nicht vollständig bewusst waren und bestehende Anforderungen nachträglich umfassend aufgearbeitet werden mussten.

Vor diesem Hintergrund greift die Rechenzentrumsstrategie ausdrücklich die Notwendigkeit einer stärker praxisorientierten Ausgestaltung der bestehenden Vorgaben auf. Diskutiert wird insbesondere, wie die Nutzung und Weitergabe von Abwärme erleichtert und wirtschaftlich tragfähig ausgestaltet werden kann. Hierzu gehört auch die Frage einer möglichen steuerlichen Begünstigung. Flankierend soll ein strukturierter Dialog zwischen Rechenzentrumsbetreibern und der Energiebranche etabliert werden. Ziel ist die Entwicklung eines Nachhaltigkeitsrahmens, der ökologische Anforderungen mit Investitions- und Planungssicherheit verbindet. In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle eigener Energieerzeugung durch Rechenzentrumsbetreiber in den Blick genommen. 

Zudem ist eine Anpassung des Energieeffizienzgesetzes im Zuge der Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie absehbar. Punktuelle Erleichterungen erscheinen möglich. An dem grundsätzlichen Ambitionsniveau der regulatorischen Anforderungen wird sich jedoch voraussichtlich nichts ändern. 

V. Standort und Fläche

So zentral die Energiefrage ist, so entscheidend ist die Verfügbarkeit vor allem bauplanerisch geeigneter Flächen. Aus diesem Grund sollen nach dem Handlungsfeld Standort und Fläche der Strategie künftig Flächen für Rechenzentren frühzeitig identifiziert und erschlossen werden. Vorgesehen ist unter anderem die Ausweisung von Vorzugsflächen – etwa an besonders geeigneten Standorten wie ehemaligen Kraftwerks- oder Bergwerksarealen. Um Kommunen bei der Auswahl geeigneter Flächen zu unterstützen, soll ein Kriterienkatalog entwickelt werden. Ein zentrales Kriterium ist dabei die Anbindung: Für Rechenzentren ist insbesondere eine hohe Datenübertragungsgeschwindigkeit essenziell. Der Ausbau von Rechenzentren geht daher Hand in Hand mit dem Ausbau der Telekommunikations- und Glasfasernetze, weshalb auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) um Vereinfachungen beim Glasfaserausbau ergänzt werden soll. Davon könnten insbesondere bislang strukturschwächere Regionen profitieren. Die Bundesregierung nimmt den Gedanken der Clusterbildung auf, wonach möglichst die gesamte Wertschöpfungskette an einem Standort gebündelt wird, um Planungen und Infrastruktur zu vereinfachen. 

Die Bundesregierung möchte zudem durch einen „Praxis-Check“ die bestehende Rechtslage zu Genehmigungs- und Planverfahren auf Beschleunigungsmöglichkeiten prüfen und weiter digitalisieren, dabei allerdings Umweltstandards beibehalten. In der Praxis dürften aber vor allem die umweltrechtlichen Standards der entschleunigende Faktor bei entsprechenden Verfahren sein. Denn bei solchen Verfahren ist eine Bandbreite verschiedener Belange, wie Boden-, Wasser-, Natur- und Immissionsschutz, z.B. im Hinblick auf Lärm, relevant, was regelmäßig gutachterlicher Bewertung bedarf. Anstatt den Fokus abermals auf formelle Verfahrensbeschleunigung zu legen, wäre wünschenswert, auf materieller Ebene für Vereinfachung zu sorgen. Positiv hervorzuheben dürfte jedoch der Ansatz sein, Austausch zwischen den Ländern anzuregen, um „Best Practices“ zusammenzustellen. Hilfreich dürfte zudem ein versiertes (legal) Projektmanagement auf beiden Seiten sowie die Aufstockung des Personals in den Behörden und Kommunen sein, um Projekte dieser Größenordnung effizient abwickeln zu können, was bislang in der Strategie noch keine Erwähnung findet.

VI. Gewerbesteuer als Hebel zur Flächenbereitstellung

Auf die Schaffung von Bauplanungsrecht zugunsten von Rechenzentren besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr können die Kommunen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Flächen für Rechenzentren (planerisch) bereitstellen. Ein Hebel, die Motivation für eine Entscheidung zugunsten von Rechenzentren zu steigern, dürfte in der finanziellen Beteiligung der Kommunen liegen: Durch eine gerechtere Teilhabe am Gewerbesteueraufkommen lässt sich die Akzeptanz von Rechenzentren erhöhen. Rechenzentren benötigen erhebliche Flächen und haben einen hohen Energiebedarf. Die Kommunen sehen sich daher mit der Ansiedlung eines Rechenzentrums sehr gefordert und gleichzeitig für sich und ihre Bürger keinen nennenswerten Vorteil, weil ein Rechenzentrum in der Regel nur wenige Arbeitsplätze schafft. Das wesentliche Personal des Unternehmens wird in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens tätig. Das hat für die Kommune, in der nur das Rechenzentrum betrieben wird, zur Folge, dass sie aufgrund der an der Summe der Arbeitslöhne orientierten Gewerbesteuerzerlegung in nur verhältnismäßig geringem Umfang an der Gewerbesteuer für das Gesamtunternehmen teilhat. Daher ziehen es viele Kommunen vor, andere Gewerbebetriebe auf ihren raren Gewerbeflächen anzusiedeln als ein Rechenzentrum.

Vor diesem Hintergrund besteht seitens der Bundesregierung die Überlegung, die Kommunen, in denen ein Rechenzentrum betrieben wird, stärker am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen. Das soll dadurch geschehen, dass eine Regelung entsprechend der besonderen Gewerbesteuerzerlegung für Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie sowie für bestimmte Energiespeicheranlagen geschaffen wird. Auch bei diesen stellte sich ohne eine solche Sonderregelung das gleiche Problem wie bei den Rechenzentren. Die bisherigen Sonderregelungen finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der Betrieb „ausschließlich“ die dort genannte Tätigkeit ausübt. Dieses Ausschließlichkeitskriterium schafft Gestaltungspotential, das auch die Betreiber von Rechenzentren nutzen könnten. Es fragt sich mithin, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten einschränken wird.

Gegenwärtig ist noch nicht absehbar, ob und wann tatsächlich eine gesetzliche Sonderregelung für Rechenzentren getroffen wird. Betreiber von Rechenzentren, die eine Kommune von ihrer Ansiedlung überzeugen wollen, haben aber bereits heute die Möglichkeit, sich mit den an der sie betreffenden Gewerbesteuerzerlegung beteiligten Städten und Gemeinden über eine von dem grundsätzlichen Zerlegungsmaßstab (Summe der Arbeitslöhne) abweichende Zerlegung zu einigen. Das wird allerdings nur gelingen, wenn auch die Kommunen damit einverstanden sind, die nach dem grundsätzlichen Zerlegungsmaßstab begünstigt sind.

Unabhängig von der Gewerbesteuer denken einige Gemeinden, in denen ein Unternehmen ein Rechenzentrum zu errichten beabsichtigt, darüber nach, mit den Betreibern im Rahmen bilateraler Ansiedlungsvereinbarungen sogenannte Ausgleichszahlungen zu vereinbaren. Auch das könnte, wenn sich ein Weg für eine rechtssichere Umsetzung findet, eine Gelegenheit für Betreiber von Rechenzentren sein, Kommunen von ihrer Ansiedlung zu überzeugen. 

VII. Technologie und Souveränität – ambitionierte Ziele, anspruchsvolle Vertragsrealität

Im Handlungsfeld Technologie und Souveränität setzt die Bundesregierung auf den Ausbau souveräner KI‑, Cloud‑ und Edge‑Kapazitäten, die Ansiedlung mindestens einer KI‑Gigafabrik sowie eine souveräne Cloud‑Plattform für KI‑Anwendungen als Bestandteil des Deutschland‑Stacks. Für die Vertrags- und Vertriebspraxis bedeutet das: KI-Gigafabriken und neue KI-Rechenzentren werden nicht als einmalige Investition, sondern vermehrt über dauerhafte Miet-, Nutzungs- und „as-a-Service“-Verträge gegen wiederkehrendes Entgelt vermarktet. Vertragliche Knackpunkte sind hierbei eine klare Leistungsbeschreibung und Service-Level-Agreements, transparente Preismodelle, ausgewogene Laufzeit‑ und Kündigungsregelungen sowie ausdrücklich geregelte Skalierungsoptionen. Es wird sich zeigen, ob sich die Strategie in wirtschaftlich tragfähige, marktfähige Standardmodelle übersetzen lässt oder ob politischer Anspruch und technische Dynamik zu dauerhaft nachverhandlungsbedürftigen Vertragsbeziehungen führen. 

Hinzu kommen bestimmte Souveränitätsanforderungen, die vertraglich sauber abzubilden sind: Datenlokalisierung in der EU, Nutzung vertrauenswürdiger Komponenten und Hersteller, Begrenzung extraterritorialer Zugriffe sowie hohe Anforderungen an Verfügbarkeit, Informationssicherheit, Georedundanz und Geheimschutz, insbesondere für sicherheitsbehördliche und sonstige kritische Anwendungen. Praktisch heißt dies: Zusicherungen zur Datenlokalisierung und Lieferketten-Compliance, weitreichende Audit- und Informationsrechte und streng geregelte Unterauftragnehmerketten, die entlang der gesamten Vertriebskette (Betreiber – Integrator – Endkunde) „back‑to‑back“ durchgereicht werden müssen. Genau hier kollidieren politische Anforderungen schnell mit der Realität standardisierter Cloud‑AGB, globaler Lieferketten und begrenzter Verhandlungsspielräume in Channel‑Strukturen.

Die geplante KI‑Gigafabrik als überwiegend kommerzielles, zugleich politisch motiviertes Vorhaben wirft zusätzliche Fragen zur Kapazitätsallokation und Priorisierung auf. Es fehlt an klaren Leitplanken, wie Kapazität zwischen Staat und Wirtschaft verteilt, wie in Engpässen priorisiert und wie Vorhaltepflichten zugunsten öffentlicher Kunden vergütet werden. Verträge sollten Kapazitätsreservierungen, Prioritätsstufen sowie Engpass‑ und Kompensationsmechanismen ausdrücklich regeln, sonst drohen erhebliche Konflikt‑ und Haftungsrisiken.

Die Chance liegt darin, frühzeitig skalierbare, rechtssichere Vertrags‑ und Vertriebskonzepte für souveräne KI‑ und Cloud‑Leistungen zu entwickeln. Auf der anderen Seite liegt das Risiko in einer Souveränitätsagenda, die ohne praxistaugliche Vertragsbausteine in eine kaum kalkulierbare Vertragslandschaft für Investoren, Betreiber und Vertriebspartner mündet.

VIII. Souveränität als vergaberechtliche Entscheidung

Deutschland und Europa sind derzeit in Cloud, KI-Computing und zentralen Hardwarekomponenten stark von Hyperscalern abhängig. Wer als öffentlicher Auftraggeber heute KI- oder Cloud-Leistungen beschafft, kauft in der Regel bei Anbietern ein, deren Infrastruktur US-amerikanischem Recht unterliegt – mit allen Konsequenzen für Datensouveränität, Informationssicherheit und die Frage, wer im Ernstfall wirklich die Kontrolle hat. Die politische Antwort darauf ist ambitioniert: souveräne Cloud-Plattform für den Bund, Ansiedlung einer KI-Gigafabrik, verbindliche Vorgaben für europäische Wertschöpfung beim Bau und Betrieb von Rechenzentren. Das ist in der Umsetzung zuerst und vor allem eine Vergaberechtsfrage – und eine, die mehr Gestaltungsspielraum lässt, als viele Auftraggeber ahnen. Der EuGH hat im März 2025 klargestellt: Bieter aus Drittstaaten ohne Beschaffungsabkommen mit der EU haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Vergabeverfahren und können sich nicht auf die EU-Vergaberichtlinien berufen – öffentliche Auftraggeber können frei entscheiden, ob sie solche Anbieter zulassen oder ausschließen. Diese Freiheit ist vergaberechtlich real, muss aber sorgfältig dokumentiert und bereits in den Ausschreibungsunterlagen verankert werden. Für die in der Rechenzentrumsstrategie im Vordergrund stehende Frage der Abhängigkeit von US-amerikanischen Hyperscalern hilft dieser Hebel allerdings nur begrenzt weiter: Die USA sind GPA-Mitglied. US-Anbieter genießen damit grundsätzlich denselben Zugangsschutz wie europäische Bieter – ein pauschaler Ausschluss scheidet aus. Wer Souveränität gegenüber marktmächtigen US-Anbietern also ernsthaft anstrebt, muss auf das wirksamere – und anspruchsvollere – Instrument setzen: die gezielte Ausgestaltung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Datenlokalisierungsvorgaben, Anforderungen an Informationssicherheit und Geheimschutz, Interoperabilitäts- und Open-Source-Anforderungen sowie die Ausnahmetatbestände nach § 107 ff. GWB sind die Stellschrauben, an denen sich Souveränität in der Vergabepraxis tatsächlich umsetzen lässt. Die angekündigte souveräne Cloud-Plattform als Teil des Deutschland-Stacks und die KI-Gigafabrik als öffentlich-private Partnerschaft unter Beteiligung von EuroHPC sind Vorhaben, bei denen genau diese Gestaltungsarbeit über Erfolg oder Scheitern entscheidet. Das heißt: Souveränität ist vergaberechtlich möglich. Sie muss gleichwohl handwerklich sauber vorbereitet und umgesetzt werden.

IX. Resilienz als strategischer Erfolgsfaktor

Mit wachsender Bedeutung digitaler Infrastrukturen steigen zugleich die Anforderungen an ihre Widerstandsfähigkeit („Resilienz“) gegenüber Störungen und Angriffen. Betreiber großer Rechenzentren in Deutschland unterliegen einem komplexen Zusammenspiel aus Vorgaben zur Sicherung kritischer Infrastrukturen, IT-Sicherheit und – teilweise – Telekommunikation. Ob ein Rechenzentrum als kritisch gilt, hängt maßgeblich von seiner Bedeutung für die Versorgung ab. Im Kern sind Betreiber verpflichtet, ein ganzheitliches Sicherheits- und Resilienzmanagement zu etablieren. Dazu gehören Risikoanalysen, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, kontinuierliche Überwachungssysteme sowie Notfall- und Wiederanlaufkonzepte. Ergänzt wird dies durch Melde- und Nachweispflichten gegenüber Behörden: Sicherheitsvorfälle müssen zeitnah gemeldet, und die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig überprüft werden.

Für Betreiber ergibt sich daraus ein klarer Befund: Resilienz ist eine dauerhafte Managementaufgabe. Wer kritische Rechenzentren betreibt, muss Sicherheit, Betriebskontinuität und Organisation integriert denken – andernfalls drohen nicht nur Störungen, sondern auch erhebliche regulatorische Konsequenzen. Dies gilt umso mehr, als die Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung erkennen lässt, dass Resilienzanforderungen perspektivisch nicht auf große, bereits regulierte Anlagen beschränkt bleiben sollen. Vielmehr deutet sich eine Ausweitung auf kleinere und bislang nicht im Fokus stehende Rechenzentren an. Richtig umgesetzt, eröffnet dies die Chance, ein durchgängig hohes Sicherheitsniveau zu etablieren und Deutschland als Vorreiter in der Cyber- und Resilienzfähigkeit digitaler Infrastrukturen zu positionieren.

X. Fazit

Die Nationale Rechenzentrumsstrategie ist kein Wunschkonzert – sie ist ein Fahrplan mit klaren Zielgrößen, konkreten Maßnahmen und einem ambitionierten Zeitplan. Verdopplung der IT-Anschlussleistung bis 2030, Vervierfachung der KI-Kapazitäten, Ansiedlung einer KI-Gigafabrik, souveräne Cloud-Plattform für die Bundesverwaltung. An der Schnittstelle von politischem Willen und rechtlicher Wirklichkeit beginnt nun die eigentliche Arbeit. Netzanschlussverfahren, Flächensicherung, Genehmigungsrecht, Beihilferahmen, Vergabeverfahren für Cloud und KI-Infrastruktur, souveränitätssichernde Anforderungen in Ausschreibungen: Jede dieser Maßnahmen hat eine rechtliche Innenseite, die über Erfolg oder Scheitern entscheidet. Wer als Betreiber, Investor, Technologieanbieter oder öffentlicher Auftraggeber die Chancen dieser Strategie nutzen will, braucht keine abwartende Haltung. Die Strategie ist beschlossen. Was jetzt zählt, ist nicht beobachten, sondern gestalten – und dafür braucht es jemanden, der die rechtlichen Spielräume nicht nur kennt, sondern auch nutzt.

Autor/in
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