01.06.2026

Referentenentwurf zur Novelle des EnEfG – Zwischen Entlastung und neuer Regulierung

Referentenentwurf zur Novelle des EnEfG – Zwischen Entlastung und neuer Regulierung

In das Energieeffizienzrecht kommt Bewegung: Der Referentenentwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften verspricht weniger Bürokratie und mehr Spielräume – würde aber zugleich neue Compliance-Pflichten für Rechenzentren und energieintensive Unternehmen bringen.

A. Hintergrund und Zielsetzung des Referentenentwurfs

Mit dem Anfang April vorgelegten Referentenentwurf will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) offene Vorgaben aus der novellierten Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 (EED) umsetzen und zugleich nationale Sonderregelungen auf das europäische Mindestmaß zurückführen. Das bisherige EnEfG gilt in vielen Bereichen als Paradebeispiel für sog. Gold-Plating (goldenes Übermaß): Deutschland hatte Regelungen eingeführt, die über das unionsrechtlich Erforderliche hinausgingen. Der politische Druck ist hoch, da die Umsetzungsfrist der EED im Oktober 2025 verpasst wurde. Entsprechend steht der Gesetzgeber nun unter Zugzwang, ein europarechtskonformes und zugleich wirtschaftsverträgliches Regelwerk zu schaffen. Der Referentenentwurf versucht diesen Spagat – mit teils erheblichen Auswirkungen für Unternehmen. Für viele bedeutet er eine spürbare Entlastung, für andere eine strategisch relevante Neujustierung ihrer Investitions- und Compliance-Prozesse. Zahlreiche geplante Regelungen sind bereits jetzt kritisch zu hinterfragen:

B. Neuer verbindlicher Entscheidungsmaßstab: „Energieeffizienz an erster Stelle“

Bislang sah das Gesetz Endenergieeinsparverpflichtungen von Bund und Ländern vor. Diese nationale Einsparquote ging jedoch über die Vorgaben der EED hinaus und soll nunmehr gestrichen werden. An deren Stelle tritt durch eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“. Einerseits bedeutet dies, dass die Bundesrepublik Deutschland bei ihren energiepolitischen Entscheidungen diesen Grundsatz berücksichtigen muss. Andererseits werden u.a. Unternehmen, die energiesystembezogene Planungs- oder größere Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Mio. EUR oder energiesystembezogene Planungsentscheidungen treffen, durch ihn verpflichtet. Denn diese müssen nunmehr Energieeffizienz vor ihren Entscheidungen zwingend bewerten. Dies gilt auch dann, wenn ihre Entscheidungen eigentlich keinen Bezug zum Energiesystem haben, aber Auswirkungen auf den Energieverbrauch oder die Energieeffizienz haben könnten. Bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben ist die Schwelle mit 175 Mio. EUR bedeutend höher.

Die Bewertung soll auf Basis von Kosten-Nutzen-Analysen erfolgen. Diese müssen auf Methoden beruhen, die die weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen angemessen erfassen. Dabei müssen die Auswirkungen der jeweiligen Effizienzlösung über deren gesamten Lebenszyklus hinweg berücksichtigt werden, insbesondere langfristige Auswirkungen auf System- und Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit sowie sogar gesellschaftliche, gesundheitliche, wirtschaftliche und klimaneutralitätsbezogene Effekte. Sind Kosten-Nutzen-Analysen gesetzlich vorgeschrieben, müssen sie in Form einer Zusammenfassung zudem öffentlich zugänglich gemacht werden. Gerade bei Betreibern von Industrieanlagen, Energieversorgungseinrichtungen und Rechenzentren drohen dabei Überschneidungen mit der gesonderten Kosten-Nutzen-Analyse zur Abwärmenutzung (dazu sogleich) – eine klare Abgrenzung oder Verzahnung beider Prüfungen wäre daher wünschenswert.

C. Unternehmen: Höhere Schwellenwerte, neue Umsetzungspläne und veränderte Abwärmeregelungen

Für Unternehmen ergibt sich ein gemischtes Bild: Viele werden durch den Entwurf entlastet, für andere werden Pflichten geschärft und verdichtet.

I. Energie- und Umweltmanagementsysteme

Für Unternehmen ist die deutlichste Entlastung die geplante Anhebung des Schwellenwerts für die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Diese soll künftig erst ab einem deutlich höheren durchschnittlichen Endenergieverbrauch von 23,6 GWh greifen – bisher lag die Schwelle bei 7,5 GWh. Zugleich soll die Umsetzungsfrist für die Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von bislang 20 auf 24 Monate verlängert werden. Für die weiterhin von der Pflicht erfassten Unternehmen ist jedoch eine Vereinheitlichung der Anforderungen vorgesehen: Energiemanagementsysteme müssen nach DIN EN ISO 50001 zertifiziert sein, während Umweltmanagementsysteme weiterhin solche nach der EMAS-Verordnung, nunmehr aber auch solche zertifiziert nach DIN EN ISO 14001 sein können. Zudem soll ein Energie- oder Umweltmanagementsystem in Zukunft mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen müssen.

II. Umsetzungspläne

Der Adressatenkreis der Umsetzungsplanpflicht verschiebt sich leicht: Die Verbrauchsschwelle steigt von 2,5 auf 2,77 GWh/Jahr. Damit trifft die Pflicht künftig Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch zwischen 2,77 und 23,6 GWh – Unternehmen oberhalb dieser Obergrenze unterliegen der EnMS-Pflicht. Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem freiwillig eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben, sind ebenfalls befreit. Die inhaltlichen Anforderungen an den Umsetzungsplan selbst bleiben im Kern bestehen. Die Pflicht zur externen Bestätigung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren entfällt jedoch. Das ist die wesentliche formale Erleichterung. Gleichzeitig verschärft der Entwurf an anderer Stelle: Umsetzungspläne sind künftig binnen drei Monaten nach Audit oder (Re-)Zertifizierung zu erstellen – statt bisher innerhalb von drei Jahren nach Maßnahmenidentifikation. Hinzu kommt eine jährliche Aktualisierungspflicht, die Vorlage an die Geschäftsführung und die Darstellung im Jahresbericht, soweit Geheimnisschutzbelange dem nicht entgegenstehen. Wer wirtschaftliche Maßnahmen im Jahresbericht ausweist und sie nicht umsetzt, setzt sich – intern wie extern – erhöhtem Rechtfertigungsdruck aus. Die Verlagerung von externer Prüfung zur internen Governance erhöht die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung, ohne die Pflicht dem Grunde nach zu reduzieren.

III. Abwärmenutzung

Das geltende Recht verpflichtete alle Abwärmeerzeuger pauschal zur Vermeidung und Verwertung von Abwärme. Der Referentenentwurf beschränkt den Adressatenkreis deutlich: Erfasst werden künftig nur noch Betreiber von Industrieanlagen mit einem jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW, Betreiber von Versorgungseinrichtungen ab einem Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW sowie Betreiber von Rechenzentren ab 1 MW nominaler Gesamtanschlussleistung. Für alle anderen Unternehmen entfällt die Pflicht. Für den verbleibenden Adressatenkreis tritt an die Stelle des bisherigen Vermeidungsgebots eine Pflicht zur Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme. Das bisherige obligatorische Meldesystem über die anfallende Abwärme wird durch eine freiwillige Plattform für Abwärme ersetzt. Das ist für die meisten Unternehmen tatsächlich eine spürbare Erleichterung.

D. Rechenzentren: Punktuelle Entlastung, aber weiterhin Sonderregulierung

Rechenzentren behalten ihre Sonderrolle im Energieeffizienzgesetz, erfahren aber punktuelle Entlastungen. Künftig sollen vom EnEfG nur Rechenzentren mit einer installierten IT-Leistung von mindestens 500 kW erfasst werden. 

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sollen insgesamt gelockert werden. Insbesondere die zulässigen Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness, PUE) sollen leicht entschärft werden. Für bestehende Rechenzentren sieht der Entwurf Grenzwerte von 1,6 ab 1. Juli 2027 bzw. 1,4 PUE ab 1. Juli 2030 vor und für neue Rechenzentren einen Wert von 1,3 PUE. Außerdem sollen neue Rechenzentren die Anforderungen nicht sofort ab Inbetriebnahme, sondern innerhalb von zwei Jahren im Jahresdurchschnitt erfüllen müssen. Kritisch bleibt die starke Fokussierung auf den PUE-Wert, der als Einzelkennzahl die Gesamteffizienz und Nachhaltigkeit eines Rechenzentrums nur begrenzt abbildet. Notwendig wäre ein ganzheitlicher, EU-weit harmonisierter Ansatz sowie klare Vorgaben zu Begriffen wie „Inbetriebnahme“ und „im Jahresdurchschnitt dauerhaft“.

Um das praktische Problem einzufangen, dass im Falle einer Co-Location oder eines Co-Hostings nur eingeschränkter Einfluss auf die Auslastung der Informationstechnik besteht, gilt die PUE-Anforderung bei neuen Rechenzentren auch dann als erfüllt, wenn das Rechenzentrum nachweislich so geplant und errichtet wird, dass es im Falle einer Auslastung der Informationstechnik von mindestens 80 % die Anforderung erfüllen würde (sog. Design-PUE). Klärungsbedürftig bleiben Verfahren, Nachweisführung und Belegbarkeit von Planung und Errichtung.

Positiv sind die vorgesehenen Ausnahmeregelungen von diesen Anforderungen für neue Rechenzentren, etwa bei der Anrechnung von eigener Abwärmenutzung innerhalb des Rechenzentrums oder bei fehlenden Anschlussmöglichkeiten an Wärmenetze. Sie verbessern die praktische Umsetzbarkeit, insbesondere für KI-Rechenzentren in peripheren oder ländlichen Lagen, in denen keine hinreichende Infrastruktur zur Abnahme der Abwärme besteht.

Die oben dargestellte allgemeine Anhebung der EnMS-Schwelle von 7,5 auf 23,6 GWh gilt nicht für Rechenzentren. Für Rechenzentrumsbetreiber bleibt es damit bei den bisherigen, vergleichsweise niedrigen Eintrittsschwellen für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Nach dem Entwurf sollen diese nunmehr ausdrücklich erst dann zertifiziert oder validiert werden müssen, wenn das Rechenzentrum eine Leistung ab 1 MW aufweist oder es sich um ein Rechenzentrum der oder für die öffentliche Hand handelt. Dies wurde aufgrund vorheriger Rechtsunsicherheit klargestellt. Zudem wurde der zugehörige Ausnahmetatbestand erweitert, nach dem Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, befreit waren. Zuvor galt dies nur für solche, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre weniger als 7,5 GWh betrug. Dies wurde auf 23,6 GWh erhöht.

Im Hinblick auf die nach wie vor umfangreichen Informationspflichten für Rechenzentrumsbetreiber sind im Entwurf zudem Ausnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorgesehen.

E. Neue Kontrollen und Bußgelder

Spürbar nachgeschärft wird auch der Vollzug. Der Referentenentwurf erweitert die Stichprobenkontrollen des BAFA: Kontrolliert werden sollen künftig ausdrücklich nicht nur die Einrichtung und der Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen, sondern auch die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen sowie die Übermittlung und Veröffentlichung von Informationen. Neu ist zudem, dass das BAFA für diese Kontrollen von den Betroffenen die Vorlage von Nachweisen über eine elektronisch abrufbare Vorlage anfordern kann. Hierfür ist lediglich eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Kritisch ist dies vor allem bei Co-Location-Modellen: Wo Betreiber auf Daten von IT-Kunden angewiesen sind, sollte dokumentierter Drittverzug Fristen hemmen oder verlängern und Sanktionen jedenfalls bis zur Nachlieferung ausschließen.

Parallel dazu bleibt der Bußgeldrahmen im EnEfG im Kern erhalten: Es sollen weiterhin vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße etwa gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems sowie gegen Umsetzungsplanpflichten unter Bußgeldandrohung gestellt werden. Neu aufgenommen wird zudem ein Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig werden einzelne Tatbestände entschärft. So stellt etwa die fehlende Nutzung von Abwärme künftig keine Ordnungswidrigkeit mehr dar, und auch die Sanktionen im Bereich der Rechenzentren werden der Höhe nach reduziert.

F. Änderungen weiterer energierechtlicher Vorschriften

Der Entwurf bleibt nicht beim EnEfG stehen – angepasst werden auch angrenzende Regelwerke. Besonders praxisrelevant ist die Neuausrichtung der Energieauditpflicht des EDL-G. Künftig soll nicht mehr der Unternehmensstatus (KMU bzw. Nicht-KMU), sondern allein der tatsächliche Energieverbrauch für das Eingreifen einer Energieauditpflicht maßgeblich sein. Für den tatsächlichen Verbrauch soll wiederum ein durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 GWh entscheidend sein. Die bisherige Unterscheidung nach Unternehmensgrößenklassen soll entfallen. Gleichzeitig sind neue Flexibilitäten vorgesehen, etwa durch alternative Möglichkeiten zur Erfüllung der Auditpflicht. Künftig sollen neben zertifizierten Managementsystemen auch qualifizierte Energieleistungsverträge von der Auditpflicht befreien können – damit eröffnet sich eine neue Compliance-Option. Auch die Anforderungen an die Durchführung von Audits sollen inhaltlich erweitert werden: Das Audit muss künftig ausdrücklich das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie aufzeigen.

 

G. Fazit und Ausblick

Der Referentenentwurf markiert eine deutliche Kurskorrektur gegenüber dem bisherigen EnEfG: Weg von nationalen Sonderwegen, hin zu einer stärkeren Orientierung an den europäischen Mindestvorgaben. Für viele Unternehmen bedeutet dies zunächst Entlastung – etwa durch höhere Schwellenwerte oder flexiblere Nachweismöglichkeiten. Gleichzeitig entstehen jedoch neue Prüf-, Dokumentations- und Compliance-Pflichten mit erheblicher praktischer Reichweite. Hinzu kommt, dass Unternehmen bislang zahlreiche energierelevante Daten an unterschiedliche Stellen übermitteln müssen. Wer Bürokratie tatsächlich abbauen will, wird die Melde- und Berichtspflichten stärker vereinheitlichen und Doppelstrukturen vermeiden müssen. Energieeffizienz bleibt damit ein zentrales Regulierungsthema, das für Energiepreisstabilität, Versorgungssicherheit und die Verringerung von Importabhängigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist. Fest steht: Der Gesetzgebungsprozess befindet sich noch am Anfang. Bis zu einem möglichen Inkrafttreten im Herbst 2026 ist mit weiteren Änderungen zu rechnen.

Über die weiteren Entwicklungen informieren wir Sie in unserem monatlich erscheinenden Newsletter.

 

Autor/in
Pauline Müller

Pauline Müller
Senior Associate
Düsseldorf
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