Blogbeitrag
23.06.2026

Tempus fugit – Vom Koalitionsvertrag zum Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes

Wie von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas angekündigt, ist im Juni ein Entwurf zur Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erschienen – wenn auch nur in Form eines in-offiziellen Referentenentwurfs. Im zentralen Vorhaben der Schaffung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit sieht dieser lediglich Möglichkeiten für die Tarifpartner vor, obwohl dies so nicht im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungsparteien vereinbart war. Die Inhalte des Entwurfs werden so aller Voraussicht nach keine Zukunft haben.
Blog_Vom Koalitionsvertrag zum Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes
Inhalt

Hintergrund

Die Novellierung des ArbZG wurde bereits im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD im Frühjahr 2025 vereinbart. Darin hieß es explizit, dass die Regierungsparteien „im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen“ wollen, „auch und gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Zur konkreten Ausgestaltung sollte ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt werden. Ferner plante die Koalition, „die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch“ zu regeln und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorzusehen. Die Vertrauensarbeitszeit sollte ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben, die „hohen Standards im Arbeitsschutz“ gewahrt und die geltenden Ruhezeitregelungen beibehalten werden.

Bereits unmittelbar nach Abschluss des Koalitionsvertrages gab es hinsichtlich des Hauptanliegens – der Einführung einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit – Kritik von Gewerkschaftsseite, obwohl die einschlägige Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in ihrem Art. 6 tatsächlich lediglich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit (von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum) vorsieht. Die Vorschrift des § 3 ArbZG sieht – bisher – hingegen grundsätzlich eine achtstündliche Höchstarbeitszeit pro Werktag vor. Die geplante Änderung sollte vor allem mehr Flexibilität für Beschäftigte schaffen. Was nun im Referentenentwurf formuliert wurde, würde allerdings weder eine freiere individuelle Arbeitszeitplanung für Arbeitnehmer bedingen, noch eine „unbürokratische“ Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Basierend auf der Rechtsprechung von EuGH und BAG soll in einem modifizierten § 16 ArbZG überdies eine explizite Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung verankert werden. Gemäß dem Entwurf würden Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Dazu sollen Arbeitgeber ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. Es soll eine mindestens zweijährige Aufbewahrungspflicht für die Nachweise bestehen. Die Aufzeichnungspflicht soll auch durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen können, wobei der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich bleibt. 

Arbeitnehmer sollen darüber hinaus ein Informationsrecht über die Aufzeichnungen erhalten. Wiederum durch Tarifvertrag oder durch eine auf einem solchem basierende Betriebs- oder Dienstvereinbarung soll die Möglichkeit zu einer nicht elektronischen oder einer späteren Aufzeichnung vereinbart werden können, wobei letztere nicht später als am siebten Tag nach der Arbeitsleistung erfolgen dürfte. Im Geltungsbereich einer solchen Kollektivvereinbarung soll die Übernahme der jeweiligen Regelungen auch durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und (nicht erfassten) Arbeitnehmern möglich sein. Die nicht elektronische Aufzeichnung soll stets bei Arbeitgebern mit maximal zehn Arbeitnehmer möglich bleiben. Zuletzt sollen die Bußgeldvorschriften des § 22 ArbZG auf die neuen Pflichten ausgeweitet werden.

Bewertung und Ausblick

Der Entwurf betont sowohl in seiner Einleitung als auch in der Begründung der vorgesehenen Änderungen mehrmals das Ziel einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und von mehr Flexibilität für Arbeitnehmer. Eine inhaltliche Ausgestaltung, die eine Vereinfachung und Entbürokratisierung mit sich brächte, unterbleibt aber. Anstatt hier zu gesetzlichen Vorgaben inhaltlicher Art zu kommen, wird dieser – interessantere – Teil der Arbeit auf die Tarifpartner delegiert. Deren Ansichten zur Frage der täglichen oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit sind allerdings branchenübergreifend grundverschieden. Realistischerweise wäre daher bei Umsetzung des Referentenentwurfs nicht damit zu rechnen, dass es zeitnah tatsächlich zum Abschluss entsprechender Tarifverträge kommen würde.

Entsprechend harsch fällt dann auch die Kritik der Arbeitgeberseite am Entwurf aus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Referentenentwurf zur Reform des ArbZG maximal für (weitere) Verstimmungen zwischen Union und SPD auf Bundesebene sorgen und im Anschluss über die politische Sommerpause hinweg in Vergessenheit geraten wird. 

Dasselbe Schicksal blüht damit jedenfalls zunächst auch der Implementierung der Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung, die in ihrer vorgelegten Form ebenfalls bereits extrem kritisiert wurde, da sie eine allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aufzeichnungspflicht nur für Kleinstbetriebe vorsieht und so nicht unbürokratisch ist, sondern für viele Betriebe mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Kurios ist daran freilich auch, dass ein ähnlicher Entwurf bereits im Frühjahr 2023 unter der Ampel-Regierung vorgelegt wurde – und ebenfalls den politischen Sommertod starb. Zur Lektüre zu empfehlen ist der Referentenentwurf indes für Freunde öffentlicher Bibliotheken: Endlich wird dort die Sonntagsarbeitszeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG auf bis zu sechs Stunden erweitert!


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