Blogbeitrag
29.06.2026

Digitale Barrierefreiheit – das BFSG feiert ersten Geburtstag

Vor einem Jahr, zum 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollumfänglich in Kraft getreten und verpflichtet Marktakteure, bestimmte digitale Verbraucherprodukte und -dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Gibt es aber nun mehr digitale Inklusion?
Eine Hand, die einen digitalen Stift hält und auf eine Checkliste auf einem Bildschirm tippt. Im Hintergrund sind mehrere Dokumente und Grafiken sichtbar, die den Fortschritt bei Aufgaben oder Projekten darstellen. Ein Laptop ist im Vordergrund platziert.
Inhalt

Hintergrund

Eine eindeutige Antwort hierauf gibt es bislang noch nicht. Wie in den vergangenen Jahren, gab es auch im Jahr 2025 Untersuchungen zur Barrierefreiheit von Online-Shops, die zeigen, dass in dem Berichtszeitraum – also im Zeitraum bis Mai 2025 – zum Beispiel nur etwa ein Drittel der untersuchten deutschen Online-Shops barrierefrei waren.1

Dieser Befund ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass im Jahr 2024 in der EU etwa 90 Millionen Menschen, d. h. 24 % der EU-Bevölkerung über 16 Jahren mit einer Form von Behinderung lebten (so der Rat der Europäischen Union). Dies ist einer von vier Erwachsenen in der EU.

Klar bleibt jedenfalls, dass der Bedarf nach barrierefreien Digitalangeboten nach wie vor groß ist, während der gesetzliche Rechtsrahmen für mehr Inklusion schon existiert.

Auf europäischer Ebene wurden sowohl für Wirtschaftsakteure (Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019) als auch für die öffentliche Hand (Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016) Regulierungsinstrumente zur digitalen Barrierefreiheit geschaffen, die die EU-Mitgliedstaaten umsetzen mussten. In Deutschland sind die europäischen Vorgaben für Wirtschaftsakteure im BFSG und für die öffentliche Hand u. a. in den Behindertengleichstellungsgesetzen (BGG) von Bund und Ländern umgesetzt worden. Somit gibt es einen umfangreichen gesetzlichen Regulierungsrahmen für die digitale Barrierefreiheit, die generell in zwei Säulen untergliedert ist: eine für die Privatwirtschaft und eine für den öffentlich-rechtlichen Bereich.

Um zu verstehen, was digitale Barrierefreiheit bedeutet, lohnt sich zunächst ein Blick auf die Grundzüge der für Wirtschaftsakteure geltenden gesetzlichen Regeln nach dem BFSG. 

Wer ist vom BFSG betroffen?

Nach dem BFSG verpflichtet sind Hersteller (einschließlich der Bevollmächtigten des Herstellers), Importeure und Händler sowie Diensteanbieter von Verbraucherprodukten oder -diensten. Marktteilnehmer sind von den BFSG-Pflichten betroffen, wenn sie Verbraucherprodukte oder - dienste auf dem EU-Binnenmarkt bereitstellen, die unter die folgenden gesetzlich definierten Kategorien fallen:

  • Verbraucherprodukte: Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher und dazugehörige Betriebssysteme (u. a. Desktop-Computer, Laptops, Smartphones und Tablets), Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (u. a. Mobiltelefone, Modems, Router, TV-Sticks, Spielekonsolen), Selbstbedienungsterminals (u. a. Geld- und Fahrausweisautomaten, Zahlungs-, Informations- und Check-In-Terminals), E-Book-Reader.
     
  • Verbraucherdienstleistungen: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (u. a. Webshops, Mobile-Apps), Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (u. a. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reise- und Verkehrsinformationen sowie interaktive Selbstbedienungsterminals), Telekommunikationsdienste (u. a. Sprach- und Internettelefonie oder Messenger- bzw. Chat-Dienste), Bankdienstleistungen für Verbraucher (u. a. Verbraucherkreditverträge), E-Books und E-Book-Software.

Welche Pflichten gibt es nach dem BFSG?

Wirtschaftsakteure müssen seit dem 28. Juni 2025 gewährleisten, dass ihre digitalen Angebote den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen. Darunter können etwa Pflichten fallen, wie z. B. Produktzertifizierungspflichten, die Pflicht zur Produkt- und Dienstleistungsdokumentation sowie Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Im Hinblick auf Dienstleistungen bedeuten die Barrierefreiheitspflichten nach dem BFSG etwa, dass

  • angebotene bzw. erbrachte Dienstleistungen den Vorgaben der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) entsprechen müssen. Technisch können Wirtschaftsakteure für die Umsetzung etwa die Vorgaben von harmonisierten EU-Normen und technischen Spezifikationen (wie der Norm EN 301 549 sowie der WCAG) implementieren. Zur Dienstleistungserbringung genutzte Geräte bzw. Hardware müssen allerdings ebenfalls barrierefrei sein.
     
  • der Diensteerbringer Barrierefreiheitsinformationen, d. h. die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG der Allgemeinheit in barrierefreier Form zur Verfügung stellen und diese während der Dauer der Erbringung der Dienstleistung aufbewahren muss.
     
  • Erbringer von Dienstleistungen nach dem BFSG auch Handlungs- und Informationspflichten bei Nichtkonformität der Dienstleistung haben. Sie müssen Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Konformität ergreifen. Zudem müssen sie die deutsche Marktüberwachungsbehörde bzw. eventuell auch die Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten über die Nichtkonformität informieren, wenn die Dienste auch in anderen EU-Mitgliedstaaten angeboten werden.
     
  • Diensteerbringer grundsätzlich Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde haben. Diensteerbringer müssen etwa auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörde Auskünfte erteilen und mit der Marktüberwachungsbehörde bei allen Maßnahmen zusammenarbeiten, die für die Wiederherstellung der Konformität des Dienstes mit den Barrierefreiheitsvorgaben notwendig sind.

Erleichterungen und Ausnahmen von der Pflicht zur Umsetzung von BFSG-Barrierefreiheitsvorgaben

Zur Pflicht zur Umsetzung der BFSG-Barrierefreiheitsvorgaben gibt es auch eine Reihe von Ausnahmeregeln:

1. Kleinstunternehmen erhalten Erleichterungen bei der Umsetzung der Vorgaben des BFSG. Kleinstunternehmen sind solche, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens EUR 2 Mio. beläuft. Die Erleichterungen sind wie folgt:

  • Verbraucherdienstleistungen: Kleinstunternehmen sind von der Umsetzung von digitalen Barrierefreiheitspflichten befreit.
     
  • Verbraucherprodukte: Kleinstunternehmen erhalten Erleichterungen bei der Umsetzung von digitalen Barrierefreiheitsvorgaben (z. B. bei Dokumentationsanforderungen), sind aber nicht gänzlich von der Pflicht zur Umsetzung von digitalen Barrierefreiheitsmaßnahmen ausgenommen.

2. Wirtschaftsakteure können sich auf weitere Ausnahmeregeln berufen, d. h. Wirtschaftsakteure müssen Barrierefreiheitsvorgaben nur insoweit umsetzen, als deren Umsetzung

  • keine grundlegenden Veränderungen des jeweiligen Produktes oder der Dienstleistung erfordert (§ 16 BFSG) oder
     
  • für den Marktteilnehmer keine unverhältnismäßige Belastung darstellt (§ 17 BFSG). 

Die Beurteilung, ob eine grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung vorliegt, muss der betreffende Wirtschaftsakteur zunächst selbst vornehmen und dokumentieren. Allerdings überprüft die Marktüberwachungsbehörde die Bewertung des Wirtschaftsakteurs zusammen mit der Frage, ob die Barrierefreiheitsanforderungen vom Wirtschaftsakteur im Übrigen eingehalten wurden.

3. Schließlich gilt das BFSG für bestimmte, in § 1 Abs. 4 BFSG aufgelistete Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen nicht. Darunter sind beispielsweise als Archiv geltende Inhalte, wenn diese nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert wurden oder Inhalte Dritter, die von dem nach dem BFSG Verpflichteten weder finanziert noch entwickelt wurden und dessen Kontrolle nicht unterliegen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung von BFSG-Pflichten?

Bei der Nichteinhaltung der Barrierefreiheitspflichten nach dem BFSG hat die Aufsichtsbehörde verschiedene Aufsichts-, Durchsetzungs- und Sanktionsmittel, darunter

  • Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber dem verpflichteten Wirtschaftsakteur,
     
  • das Recht zur Anordnung von Rückruf- und Untersagungsverfügungen bei nichtkonformen Produkten und Dienstleistungen,
     
  • das Recht zur Verhängung von Bußgeldern je nach Art des Verstoßes von maximal EUR 10.000 oder EUR 100.000.

Neben behördlichen Maßnahmen haben Verbraucher sowie Verbände (die Interessen von Verbrauchern oder beeinträchtigten Menschen vertreten) zudem das Recht, behördliches Einschreiten durchzusetzen. Dieses Recht können sie sowohl gegenüber der Behörde selbst als auch gerichtlich durchsetzen. Zudem steht Betroffenen und den Verbänden die Möglichkeit zur Durchsetzung von Barrierefreiheitsrechten vor der Schlichtungsstelle BGG (nach § 16 BGG) offen.

Nicht mit den BFSG-Regeln konforme Wirtschaftsakteure können auch mit möglichen Ansprüchen anderer Marktteilnehmer konfrontiert werden oder mit weiteren sonstigen Konsequenzen rechnen:

  • Die Nichtbefolgung der BFSG-Pflichten kann möglicherweise als wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten im Sinne des UWG angesehen werden. Nicht ausgeschlossen sind daher die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, einschließlich möglicher Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen gegen nicht konforme Marktteilnehmer.
     
  • Produkte, die den Anforderungen des BFSG nicht entsprechen, können kaufrechtlich als für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet und damit möglicherweise als sachmangelhaft angesehen werden.
     
  • Die Nichtumsetzung digitaler Barrierefreiheitspflichten kann mögliche Reputationsschäden nach sich ziehen.

Welche Herausforderungen kann es bei der Umsetzung digitaler Barrierefreiheitsprojekte geben?

In der Umsetzung von digitalen Barrierefreiheitsprojekten begegnen Marktteilnehmer immer wieder praktischen Herausforderungen. Ein Grund hierfür ist, dass es neben dem BFSG und der BFSGV eine Reihe weiterer deutscher Barrierefreiheitsregeln gibt, die teils nicht ausreichend mitgedacht werden. Wie eingangs erwähnt, gibt es grundlegend zwei Säulen der digitalen Barrierefreiheitsregulierung: eine für den öffentlich-rechtlichen Bereich nach dem BGG und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) sowie den korrespondierenden landesgesetzlichen Regeln, und eine für Marktteilnehmer nach dem BFSG sowie der BFSGV.

Für Marktakteure gelten zwar grundsätzlich die Vorgaben des BFSG und der BFSGV. Es gibt aber auch Fälle, in denen privatwirtschaftliche Unternehmen ebenfalls Regeln aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich beachten müssen. Umgekehrt ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass das BFSG und die BFSGV auf öffentlich-rechtliche Marktakteure Anwendung finden. Deshalb ist die Frage, welche gesetzlichen Barrierefreiheitsregeln im Einzelfall zum Tragen kommen, nicht immer einfach zu beantworten.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass bereits mit der technischen Umsetzung von Barrierefreiheitsvorgaben begonnen wird, bevor rechtlich geprüft wurde, welche Barrierefreiheitsregeln überhaupt anwendbar sind. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass privatwirtschaftliche Unternehmen Barrierefreiheitsvorgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich umsetzen, obwohl das BGG und die BITV 2.0 für sie gar nicht gelten.

Solche Versäumnisse können in der Umsetzungspraxis kostspielig werden und zu Compliance-Lücken führen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, in Barrierefreiheitsprojekte nicht ohne die juristische Vorprüfung zu starten, die klärt, welche Barrierefreiheitsvorschriften in der konkreten Konstellation anzuwenden sind.

Zum besseren Verständnis sind in der nachfolgenden Übersicht diejenigen Schritte zusammengefasst, die bei der Implementierung digitaler Barrierefreiheitsvorgaben in Umsetzungsprojekten durchlaufen werden:



Bewertung und Ausblick

Wie eingangs gesehen, bleibt der Bedarf für mehr Inklusion im digitalen Umfeld ungebrochen. Daher empfiehlt sich die Umsetzung von digitalen Barrierefreiheitsvorgaben. Welche Maßnahmen sind aber im Hinblick auf digitale Barrierefreiheitspflichten zu ergreifen?

Marktakteure, die digitale Barrierefreiheitsvorgaben umsetzen möchten, sollten die folgenden Maßnahmen erwägen:

1. Marktakteure wie auch öffentliche Stellen sollten prüfen, ob sie zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheitspflichten grundsätzlich verpflichtet sind:

  • sind die Regeln für Marktteilnehmer und/oder den öffentlichen Sektor anwendbar?
  • gehöre/n ich/wir zum Kreis der Verpflichteten?
  • sind Dienstleistungen und/oder Produkte betroffen?
  • sind etwaige Ausnahmen oder Erleichterungen anwendbar?
  • gibt es anwendbare Übergangsregelungen?

2. Nach den anwendbaren Barrierefreiheitsregeln Verpflichtete sollten die konkrete Umsetzung der         Barrierefreiheitspflichten planen und durchführen:

  • Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (z. B. barrierefreie Gestaltung der Website oder von Mobile-Apps).
     
    • Hierzu gehört auch die Prüfung etwaiger Supplier-Verträge, soweit Dritte z. B. Infrastruktur für Dienste bereitstellen. Soweit nach den anwendbaren Barrierefreiheitsregeln Verpflichtete zur Umsetzung von Barrierefreiheitsvorgaben technisch und operativ auf den Supplier angewiesen sind, etwa weil sie die vom Supplier bereitgestellte Infrastruktur technisch selbst nicht anpassen können, sollte durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Supplier sichergestellt werden, dass Supplier die Infrastruktur barrierefrei zur Verfügung stellen, damit der Verpflichtete seine Dienste barrierefrei erbringen kann.
       
  • Dokumentation der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben oder möglicher einschlägiger Ausnahmetatbestände.
     
  • Durchführung notwendiger Meldungen an die Marktüberwachungsbehörde.

1Studie der Aktion Mensch e. V., BITV-Consult, Google Germany GmbH, Stiftung Pfennigparade und UDG: „Dritter Testbericht: So barrierefrei sind Online-Shops in Deutschland 2025“; Testphasen fanden zwischen dem 5. März bis zum 9. April 2025 sowie zwischen dem 10. April bis zum 4. Mai 2025 statt: Dritter Testbericht: So barrierefrei sind Online-Shops in Deutschland 2025; Test zur Barrierefreiheit deutscher Websites | Aktion Mensch.


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