30.03.2026
Liebe Leserinnen und Leser, die Klima- und Industriepolitik in Europa und Deutschland bleibt in Bewegung: Von neuen Anforderungen für „Made in EU“ über Fortschritte bei der CO₂-Zertifizierung und -Speicherung bis hin zu Pflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen gibt es zahlreiche Neuerungen. In der März-Ausgabe unseres Newsletters haben wir die wichtigsten Entwicklungen für Sie zusammengestellt:
In unserem Dezember-Newsletter hatten wir bereits über die geplanten Vereinfachungen bei den europäischen Sorgfaltspflichten berichtet. Nun gibt es hierzu wesentliche Neuerungen: Die Omnibus I-Richtlinie ist seit dem 18. März in Kraft.
Mit der Richtlinie will die EU Aufwand für Unternehmen abbauen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen spürbar entlasten und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele des EU Green Deal unterstützen. Dies soll insbesondere durch Anpassungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760 (CSDDD / EU-Lieferkettenrichtlinie) erreicht werden. Nachdem das EU-Parlament im Dezember 2025 eine Einigung erzielt hatte, hat der Rat der Europäischen Union am 24. Februar ebenfalls zugestimmt.
Neben dem Bürokratieabbau sollen die überarbeiteten Regelungen verhindern, dass Berichtspflichten auf kleinere Unternehmen übertragen werden (sog. Trickle-Down-Effekt). Künftig gilt die CSRD nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Die CSDDD wird auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Umsatz begrenzt. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis zum 19. März 2027 (CSRD) bzw. 26. Juli 2028 (CSDDD) in nationales Recht umsetzen.
Die EU-Kommission treibt die Weiterentwicklung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) weiter voran. Am 17. März präsentierte sie dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments (ENVI) zwei Vorschläge: die Stärkung des CBAM und die Einführung eines Dekarbonisierungsfonds.
Der CBAM soll ab 2028 deutlich erweitert werden – auf rund 180 nachgelagerte, stahl- und aluminiumintensive Produkte, insbesondere Industriemaschinen, Spezialausrüstung und ausgewählte Haushaltswaren. Gleichzeitig sind strengere Berichtspflichten, Maßnahmen gegen Umgehungsrisiken sowie Instrumente zur Vermeidung von Falschangaben bei der Emissionsintensität vorgesehen. Auch Stahl- und Aluminiumschrott soll künftig in die Emissionsberechnungen einbezogen werden, um eine faire CO2-Bepreisung für EU- und importierte Waren zu gewährleisten.
Ergänzend plant die Kommission einen befristeten Dekarbonisierungsfonds zur Unterstützung von EU-Herstellern von CBAM-Waren. Herstellern, die auf Exportmärkten mit dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, soll mittels des Fonds ein Teil ihrer CO2-Kosten erstattet werden. Die Finanzierung soll anteilig (25 %) aus CBAM-Einnahmen der Jahre 2026 und 2027 erfolgen.
Die EU-Kommission legte Anfang März einen Entwurf für eine Verordnung zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie, den sog. Industrial Accelerator Act (IAA), vor. Dieser soll die Nachfrage nach CO₂-armen Technologien und „Made in EU“-Produkten steigern.
Der Vorschlag sieht vor, gezielte und verhältnismäßige Anforderungen für „Made in EU“- und CO₂-arme Produkte für das öffentliche Beschaffungswesen und öffentliche Förderprogramme einzuführen. Diese sollen in ausgewählten strategischen Sektoren gelten, darunter Stahl, Zement, Aluminium, Automobil sowie Netto-Null-Technologien wie Batterien, erneuerbare Energien und Wärmepumpen. Öffentliche Förderprogramme sollen gezielt CO₂-arme Produkte bevorzugen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch eine zentrale digitale Anlaufstelle für Industrieprojekte. Die vorgeschlagene Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verhandelt werden.
Die EU konkretisiert den freiwilligen Zertifizierungsrahmen für CO₂-Entnahmen („Carbon Removals and Carbon Farming“, CRCF), der Ende 2024 mit der Verordnung (EU) 2024/3012 eingeführt wurde. Ziel ist es, einheitliche Standards und mehr Transparenz im bislang stark fragmentierten Markt für CO₂-Zertifikate zu schaffen.
Zertifizierbar sind grundsätzlich Maßnahmen wie Aufforstung, Wiedervernässung von Mooren sowie technische CO₂-Entnahmen. Die Zertifikate können Unternehmen insbesondere zur Unterstützung freiwilliger Klimaziele nutzen; sie sind jedoch ein freiwilliges Zusatzinstrument und ausdrücklich kein Bestandteil des EU-Emissionshandelssystems.
Schon bisher gab es für freiwillige Entnahmen zahlreiche Zertifizierungssysteme, häufig von privaten Anbietern mit sehr unterschiedlichen Regeln und Qualitätsstandards. Mit der CRCF‑Verordnung will die EU diese freiwilligen Ansätze vereinheitlichen, gemeinsame Mindeststandards setzen und mehr Transparenz schaffen. Ein neuer delegierter Rechtsakt legt nun erstmals konkrete Methoden für drei Technologien fest:
Die Methodik definiert u. a. Anforderungen an die Berechnung der CO₂-Entnahmen, die Dauer der Speicherung sowie den Umgang mit Risiken (z. B. Freisetzung von gespeichertem CO₂).
Parallel arbeitet die EU-Kommission an einer Ausweitung des Katalogs zertifizierbarer Tätigkeiten, insbesondere auf CO₂-Speicherung in der Land- und Forstwirtschaft. Ziel ist es, insbesondere Landwirten und Forstbetrieben zusätzliche finanzielle Anreize zu eröffnen, indem sie für nachweislich erbrachte Kohlenstoffspeicherleistungen Zertifikate erhalten können. Die konkrete Ausgestaltung der Mess-, Überwachungs- und Zertifizierungsverfahren für Kohlenstoffspeicherung in Wäldern und Böden wird derzeit noch von der Kommission geprüft.
Parallel zu den europäischen Entwicklungen schreitet auch in Deutschland der rechtliche Rahmen für die CO2-Speicherung voran. Der Bundestag hat am 29. Januar eine Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes beschlossen und damit eine zentrale rechtliche Hürde für den Hochlauf der CO2-Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) in Deutschland beseitigt.
Bereits Ende 2025 hatte das Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transport-Gesetz (KSpTG) den rechtlichen Rahmen für den Aufbau von CO₂-Speichern im Meeresgrund der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone geschaffen. Bislang stand dem jedoch das Hohe-See-Einbringungsgesetz entgegen, das entsprechende Einbringungen untersagte. Die jetzige Anpassung beseitigt bestehende Widersprüche und ermöglicht die praktische Umsetzung.
Parallel dazu hat Deutschland eine Änderung des Londoner Protokolls ratifiziert. Diese schafft die völkerrechtliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Transport von CO₂ zum Zweck der dauerhaften Speicherung, vorbehaltlich bilateraler Abkommen mit den Empfängerstaaten. Damit eröffnet sich perspektivisch auch die Möglichkeit, in Deutschland abgeschiedenes CO₂ im Ausland zu speichern. Dies ist insbesondere mit Blick auf Staaten wie Norwegen oder das Vereinigte Königreich relevant, die beim Aufbau und Betrieb von Offshore-Speichern bereits über weitergehende praktische Erfahrungen verfügen.
Neben klimapolitischen Maßnahmen rückt auch der Schutz kritischer Infrastrukturen stärker in den Fokus. Am 17. März trat das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird nun bundesweit und sektorübergreifend festgelegt, welche Unternehmen und Einrichtungen zur physischen kritischen Infrastruktur gehören und damit für das Funktionieren der Wirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung essenziell sind. Dazu zählen Unternehmen, die u. a. mehr als 500.000 Personen versorgen, in den Bereichen Energie, Transport, Finanzwesen, Gesundheit, Wasser, Abfall, IT/Telekommunikation, Ernährung, Weltraum und öffentliche Verwaltung. Verfolgt wird der sog. All-Gefahren-Ansatz, der jedes denkbare Risiko – von Naturgefahren bis hin zu Terroranschlägen – berücksichtigt.
Auf die Betreiber kritischer Anlagen kommen insbesondere folgende Pflichten zu:
Nicht zuletzt hat auch die deutsche Klimapolitik durch ein aktuelles Urteil Handlungsbedarf erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. Januar entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 nachgebessert werden muss, da die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die deutschen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 % gegenüber 1990 zu senken.
Die neue Bundesregierung war bis zum 25. März gesetzlich dazu verpflichtet, ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Dem ist sie an diesem Tag durch das Klimaschutzprogramm 2026 nachgekommen. Es kündigt eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen zur CO₂-Reduktion an, alleine 67 Maßnahmen betreffen die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft. Hierdurch sollen im Jahr 2030 etwa 27 Millionen Tonnen CO₂ zusätzlich eingespart werden. Hinzu kommen 23 weitere Vorhaben, die darauf abzielen, natürliche Kohlenstoffspeicher widerstandsfähiger zu machen, z.B. die Wiedervernässung von Mooren und die Verbesserung von Bodenstrukturen, um langfristig mehr CO₂ binden zu können. Inwieweit das Programm den festgestellten Nachbesserungsbedarf erfüllen kann, bleibt abzuwarten.
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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