26.05.2026
Mit Beschluss vom 9.1.2026 (9 TaBV 22/25) wies das LAG Köln ein auf den Durchführungsanspruch gestütztes Begehren eines Gesamtbetriebsrats zurück, mit dem dieser die dauerhafte Einräumung eines Lesezugriffs für die lokalen Betriebsräte auf ein unternehmensweit genutztes Zeitwirtschaftssystem durchsetzen wollte. Dies begründete es sowohl mit der fehlenden Zuständigkeit des antragstellenden Gesamtbetriebsrats als auch mit datenschutzrechtlichen Gründen.
Der rechtlichen Auseinandersetzung ging eine beachtliche Vorgeschichte voraus.
Die Arbeitgeber unterhalten 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale, in denen jeweils lokale Betriebsräte gebildet sind. Im Jahr 2018 schlossen sie mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über das Personalmanagementsystem LOGA. Im darin enthaltenen Modul Zeitwirtschaft werden u.a. Zeitkonten geführt und An- und Abwesenheiten der Arbeitnehmer verzeichnet. Den lokalen Betriebsräten wurden – jeweils bezogen auf die Arbeitnehmer ihrer Betriebe – nach einer Anlage zur Gesamtbetriebsvereinbarung dauerhafte elektronische Lesezugriffe auf die Monatsübersicht, die Jahresübersicht, die Zeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie auf etwaige Warnhinweise bei Ungereimtheiten eingeräumt.
Nachdem ein Mitglied eines lokalen Betriebsrats mithilfe der im Modul LOGA Zeitwirtschaft gespeicherten Krankheitszeiten die krankheitsbedingten Abwesenheiten aller Arbeitnehmer des Betriebs in einer Excel-Liste zusammengefasst hatte, und diese Datei unverschlüsselt auf einem betriebsinternen Laufwerk gespeichert worden war, forderte die Datenschutzbeauftragte der Arbeitgeber den Entzug der Zugriffsrechte. Dem kamen die Arbeitgeber nach und informierten sodann den Gesamtbetriebsrat, dass den Betriebsräten die Zugriffsberechtigungen mit sofortiger Wirkung entzogen würden. Der Gesamtbetriebsrat widersprach dem, verlangte die Wiederherstellung der Zugriffsrechte und begründete dies mit dem Anspruch auf Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Außerdem seien die Daten zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht den Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen hatte, bestätigte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung und begründete dies wie folgt:
Dem Gesamtbetriebsrat stehe ein Durchführungsanspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung mangels Zuständigkeit nicht zu. Dass der Gesamtbetriebsrat bei Systemeinführung für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig war, führte nicht zu einer Zuständigkeit im Hinblick auf die Ausgestaltung von Zugriffsrechten der Betriebsräte zur Wahrnehmung der Überwachungs- und Unterrichtungsrechte. Denn: Die Rechte nach § 80 Abs. 1, 2 BetrVG sind gesetzlich geregelt und nicht mitbestimmungspflichtig. Daher fehlte es, so das Gericht, an einer originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG. Ein Übertragungsbeschluss lag ebenfalls nicht vor.
Auch eine etwaige Annexzuständigkeit lehnte das Gericht ab: Eine solche käme nur in Betracht bei einer Regelung, die sich nicht von der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trennen lässt, weil beide notwendigerweise miteinander verbunden sind und die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden kann. Die Einführung des Systems und die Kontrolle von Arbeitszeitverstößen im Rahmen des Überwachungsrechts seien jedoch unterschiedliche Regelungsgegenstände. Auch eine Herleitung über einen Vertrag zugunsten Dritter (d.h. der lokalen Betriebsräte) lehnte das Gericht ab, da diese durch die Gewährung der Zugriffsrechte nicht lediglich begünstigt, sondern gerade auch wegen § 79a BetrVG belastet würden.
Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass der Einräumung eines dauerhaften Lesezugriffs datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Eine Grundlage hierfür liege nicht vor. Ein permanenter Zugriff sei zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 80 BetrVG nicht erforderlich. Teilweise sei ein Lesezugriff bereits auch deswegen nicht erforderlich, weil die Daten den örtlichen Betriebsräten aufgrund anderer Unterrichtungsverpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Entscheidung zeigt anschaulich die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf. In Verhandlungen zur Einführung und Anwendung von IT-Systemen werden häufig Leserechte und/oder sonstige Regelungen eingefordert, um das nach § 80 BetrVG bestehende Überwachungsrecht auszugestalten oder zu erweitern. Eine solche Regelung mag zwar – vorbehaltlich u.a. datenschutzrechtlicher Erwägungen – regelungsfähig sein, nicht aber regelungsbedürftig. Hierauf ist u.a. auch zu achten, soweit es um die Spruchfähigkeit eines Antrags geht. Im Übrigen hebt die Entscheidung des LAG Köln hervor, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamtbetriebsrat und lokalem Betriebsrat mitunter eine sehr genaue Prüfung der beabsichtigten Regelungen erfordert. Dies zeigt sich hier an der Abgrenzung zwischen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einerseits und § 80 Abs. 1, 2 BetrVG andererseits. Dies gilt sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Betriebsratsseite. Für letztere stellt sich diese Thematik zudem bei der Formulierung von Übertragungsbeschlüssen.
Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Fragen zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/26 anhängig.
Dr. Astrid Schnabel, LL.M. (Emory)
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