Blogbeitrag
06.07.2026

Endlich: Wirksame Kündigung auch bei fehlerhafter Massenentlassung möglich

Fehler im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens sorgen regelmäßig dafür, dass die zugehörigen Kündigungen unwirksam sind. In einem aktuellen Fall hat nun aber das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass davon Ausnahmen möglich sind.
Ein Mann in einem blauen Hemd trägt einen Karton mit Büromaterialien, darunter eine Tasse und Dokumente. Er steht in einem modernen Gebäude mit großen Fenstern, die Tageslicht hereinlassen.
Inhalt

Der Fall 

Der klagende Arbeitnehmer war als Maschineneinrichter und -bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Am 25. Februar 2025 wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, also Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam. Das ArbG hat der Klage stattgegeben, das LAG wies sie ab.

Die Entscheidung 

Mit Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26 (bisher nur als Pressemitteilung) hat der Sechste Senat des BAG die Revision des Klägers abgewiesen. Dessen Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Beklagten wirksam beendet worden. Der Sinn und Zweck des vor einer Massenentlassung durchzuführenden Anzeigeverfahrens liege darin, dass die zuständige Agentur für Arbeit innerhalb der 30-tägigen Frist Lösungen für die zu entlassenen Arbeitnehmer entwickeln kann. Macht der Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, könne dies nach den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) dazu führen, dass sämtliche ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Hiervon seien jedoch Ausnahmen möglich. Solange die Fehler die Lösungssuche und damit den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht wesentlich erschweren oder dieser ganz entgegenstehen, könne auch eine fehlerhafte Anzeige den Anforderungen der MERL genügen. Ist dies der Fall, beginne die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige, während das entsprechende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist ende.

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte eine geringfügig zu hohe Anzahl von Arbeitnehmern sowohl gegenüber dem Betriebsrat erklärt als auch bei der Agentur für Arbeit angezeigt. Dies würde die Arbeitsweise der Agentur indes nicht maßgeblich beeinträchtigen. Dem Ziel, die negativen Folgen der Massenentlassung abzufedern, könne die Agentur mit Maßnahmen wie der Vorbereitung einer Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer und anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen immer noch gerecht werden, auch wenn die Anzahl der angezeigten und der tatsächlich entlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geringfügig auseinanderfällt. Die Anzeige gewährleiste dann immer noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung und sei deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam. Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, sei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Unser Kommentar

Massenentlassungsverfahren sind durch die Vorgaben der Rechtsprechung und der europäischen Massenentlassungsrichtlinie ein sehr stark formalisiertes Verfahren mit extrem hohen Wirksamkeitshürden. Nachdem das BAG in den letzten Jahren mehrmals versucht hat, dies aufzulockern, und damit beim EuGH abgeblitzt ist (vgl. hierzu unsere Blogbeiträge aus April 2026 und Oktober 2025), hat es nun einen weiteren – diesmal erfolgreichen – Versuch unternommen, auch objektiv fehlerhafte Massenentlassungsanzeigen als wirksam anzuerkennen. Das ist möglich, solange die Fehler nicht so gravierend sind und den Sinn und Zweck des Verfahrens nicht torpedieren, der darin liegt, negative Konsequenzen für den Arbeitsmarkt an sich, aber auch für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Kündigungen bleiben in diesem Fall wirksam. Arbeitgebern ist dennoch zu raten, rechtliche Beratung einzuholen, wenn Massenentlassungen beabsichtigt sind.


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