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30.06.2026

Newsletter Environment, Planning, Regulatory – Juni 2026

Liebe Leserinnen und Leser,

es tut sich wieder viel im Bereich Umwelt, Planung und Regulierung: Neue EU-Vorgaben, frische Gesetzesentwürfe und ambitionierte Programme. Von Rechenzentren über Emissionshandel bis hin zu Verpackungsrecht und Kreislaufwirtschaft zeigen die aktuellen Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene einen klaren Trend zu einer stärkeren regulatorischen Steuerung. Wir bündeln die wichtigsten Entwicklungen für Ihre Praxis:

I. Technologische Souveränität der EU – Was das neue Paket für Rechenzentren bedeutet

Einen neuen Schwerpunkt setzt die EU-Kommission mit dem Anfang Juni vorgestellten „Paket zur technologischen Souveränität“, das die Abhängigkeit von außereuropäischen Anbietern bei Chips, Open-Source-Technologien, Cloud-Diensten und KI verringern soll. Das Paket umfasst den Chips Act 2.0, den Cloud and AI Development Act (CADA), eine Open-Source-Strategie sowie eine strategische Roadmap für Digitalisierung und KI im Energiesektor. Für Rechenzentren besonders relevant ist der CADA: Er soll die Rechenzentrumskapazitäten in Europa in den nächsten Jahren verdreifachen und Genehmigungsbedingungen vereinfachen. Parallel zielt die Roadmap darauf ab, Rechenzentren stärker in das Energiesystem zu integrieren – etwa durch Abwärmenutzung, Beiträge zur Netzstabilität und dreiseitige Vereinbarungen zwischen Behörden, Betreibern und energiebezogenen Akteuren wie Netzbetreibern und Energieversorgern. So soll der steigende Energiebedarf durch KI und Rechenzentren besser gesteuert werden. Unmittelbar nach der Veröffentlichung des Pakets haben 14 europäische Branchenverbände eine Absichtserklärung zur Entwicklung eines Modells für solche dreiseitigen Vereinbarungen unterzeichnet; sechs Unternehmen haben ihre praktische Umsetzungsbereitschaft durch eine gesonderte Unterstützungserklärung bekundet. Zudem plant die EU ein Bewertungssystem, das Rechenzentren anhand ihres Energie- und Wasserverbrauchs sowie weiterer Nachhaltigkeitsmerkmale einstuft und Behörden künftig als Steuerungsinstrument dienen soll. Die Initiative markiert damit einen Kurswechsel: Rechenzentren sollen nicht nur gefördert, sondern zugleich stärker reguliert werden – mit zunehmender Verknüpfung von Digital-, Energie- und Umweltrecht. Die zwei Verordnungsvorschläge müssen nun erst noch vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden, bevor sie in Kraft treten können.

II. Emissionshandel – EU und Bundesregierung greifen in Marktstabilität ein

Auch die bereits im April thematisierte Debatte um die politische Steuerung des CO₂-Marktes setzt sich fort. Neue Maßnahmen auf EU- und Bundesebene verdeutlichen, dass die Marktmechanismen des EU-Emissionshandels (EU ETS) zunehmend durch regulatorische Eingriffe flankiert werden.

Das Bundeskabinett hat Ende Mai die Notifizierung einer weiteren freiwilligen Löschung von Emissionszertifikaten aus dem EU ETS beschlossen, um die durch den Kohleausstieg erzielten Emissionsminderungen abzusichern und zu verhindern, dass freiwerdende Zertifikate an anderer Stelle genutzt werden („Wasserbetteffekt“). Betroffen sind Zertifikate aus den deutschen Auktionsmengen für das Jahr 2024, die auf die Stilllegung der Kraftwerksblöcke Neurath A und Frechen zurückgehen. Ob zusätzliche Zertifikate gelöscht werden, hängt von der im Juni veröffentlichten Gesamtzahl der im Umlauf befindlichen Emissionszertifikate (TNAC) und der daraus folgenden Wirkung der Marktstabilitätsreserve (MSR) ab. Die Spanne reicht von keiner zusätzlichen Löschung bis zu 687.000 Zertifikaten. Eine abschließende Bestätigung der konkreten Löschmenge durch die Bundesregierung steht noch aus.

Zugleich haben sich das Europäische Parlament und der Rat vorläufig auf eine Anpassung der MSR des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (ETS2) verständigt. Vorgesehen sind insbesondere eine verlängerte Gültigkeit der in der MSR gehaltenen ETS2-Zertifikate, eine Verdopplung der freizugebenden Zertifikatsmenge bei Überschreiten eines bestimmten Preisniveaus sowie eine frühere Freigabe von Reservezertifikaten. Die EU verspricht sich davon einen stabileren und verlässlicheren CO₂-Markt sowie mehr Planungssicherheit für Unternehmen und Investoren. Ob die vorgesehenen Eingriffe tatsächlich ausreichen, um Preisvolatilitäten und zusätzliche Belastungen wirksam zu begrenzen, bleibt abzuwarten. Die Einigung muss nun erst noch formell von Parlament und Rat verabschiedet werden.

III. Neues VerpackDG verabschiedet – Handlungsbedarf für Hersteller und Inverkehrbringer

Parallel schreitet die Umsetzung europäischer Vorgaben im Verpackungsrecht voran: Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung beschlossen. Damit wird die ab August 2026 geltende EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) in nationales Recht umgesetzt und das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Bestehende Strukturen wie die erweiterte Herstellerverantwortung und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleiben erhalten, werden jedoch an EU-Vorgaben angepasst. Für Hersteller, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplatzbetreiber ergeben sich zusätzliche Pflichten, insbesondere bei Registrierung, Datenmeldungen, Nachweisführung und Finanzierung von Rücknahmesystemen. Die Recyclingquote für Kunststoffabfälle wird ab 2028 auf 75 Prozent und ab 2030 auf 80 Prozent erhöht. Hinzu kommen verbindliche Vorgaben zu Rezyklaten, Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit. Eine zentrale Änderung des Ausschusses betrifft die Regelungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte sowie hierzu vorgesehene Verordnungsermächtigungen des Bundesumweltministeriums. In einer parallel verabschiedeten Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, entsprechende Verordnungen zeitnah vorzulegen, den Rezyklateinsatz gezielt zu fördern und ein bürokratiearmes Nachweissystem auf EU-Ebene voranzutreiben. Branchenverbände befürchten einen steigenden Verwaltungsaufwand und sehen einzelne Regelungen als über das unionsrechtlich Erforderliche hinausgehend an. Besonders die zusätzlichen Zulassungs-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten für industrielle Verpackungen stehen dabei in der Kritik. Die konkrete Ausgestaltung der neuen Vorgaben wird maßgeblich von den noch ausstehenden Rechtsverordnungen abhängen.

IV. Aktionsprogramm der Bundesregierung – 260 Millionen Euro für die Kreislaufwirtschaft

Flankierend will die Bundesregierung mit dem am 3. Juni 2026 beschlossenen Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) die Transformation hin zu einer stärker zirkulären Wirtschaft beschleunigen und die Abhängigkeit von Rohstoffimporten verringern. Bis 2029 sollen 260 Millionen Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds in zwölf Maßnahmen fließen. Kern sind eine Umsetzungsplattform für neue Projekte und Wertschöpfungsketten, ein neues Förderprogramm „Zukunft Kreislaufwirtschaft“, eine Digitalisierungsinitiative mit digitalen Produktpässen und KI-Anwendungen sowie die Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschafts- und Produktrechts. Zudem soll die öffentliche Beschaffung stärker auf Recyclingprodukte ausgerichtet werden. Die Wirtschaft reagiert verhalten: Zwar werden die zusätzlichen Impulse grundsätzlich begrüßt, doch Industrieverbände kritisieren das Fehlen stärkerer Innovationsförderung, zu geringe Investitionsanreize und mangelnde Verlässlichkeit für die industrielle Skalierung zirkulärer Geschäftsmodelle. Ob die Maßnahmen der Bundesregierung ausreichen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Rohstoffsouveränität nachhaltig zu stärken, wird sich demnach erst zeigen.

V. Klimaklagen aus aller Welt – Bayern will Unternehmen vor neuer Haftungswelle schützen

Mit einem Mitte Mai vorgelegten Gesetzesantrag reagiert Bayern auf die zunehmende Zahl sogenannter internationaler Klimaklagen gegen deutsche Unternehmen und will diese besser schützen. Auslöser sind jüngere Gerichtsentscheidungen, insbesondere des OLG Hamm (Urteil vom 28. Mai 2025 – 5 U 15/17), die eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Folgen des globalen Klimawandels grundsätzlich für möglich halten, selbst bei Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Klima- und Umweltvorgaben. Der Freistaat sieht darin erhebliche Haftungsrisiken und Wettbewerbsnachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit einer Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) soll deshalb klargestellt werden, dass Unternehmen für klimabedingte Schäden nicht zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können, sofern ihre Emissionen öffentlich-rechtlich zulässig sind. Zudem soll – vorbehaltlich höherrangigen Unions- oder Völkerrechts – die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ausgeschlossen werden, die eine solche Haftung vorsehen. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen, internationale Klimaklagen gegen rechtstreu handelnde Unternehmen zu begrenzen und die Steuerung des Klimaschutzes weiterhin der Politik und internationalen Vereinbarungen zu überlassen. Der Entwurf befindet sich aktuell in der Ausschussberatung – ob der Vorschlag in einer Bundesratsinitiative mündet und anschließend im Bundestag eingebracht wird, ist derzeit offen.

Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf