Das LAG Hamburg hatte im vergangenen Jahr über eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden (Urteil vom 14.07.2025, Az. SLa 26/24). Im Mittelpunkt der Entscheidung stand formal eine krankheitsbedingte Kündigung; für die Praxis interessant war jedoch ein anderer Punkt: Die Beweiskraft der Zustellung einer Einladung zur Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) an den Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben.
Die Arbeitgeberin hatte zum Nachweis des Zugangs den Einlieferungsbeleg der Post sowie eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt. Aus dem Auslieferungsbeleg ergaben sich unter anderem die Versandart, die Sendungsnummer und die Postleitzahl. Zudem enthielt der Beleg eine vorformulierte Empfangsbestätigung, wonach die Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. der Brief in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt worden sei.
Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang des Schreibens. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die vorgelegten Postunterlagen begründeten jedenfalls den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schreiben tatsächlich in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt sei.
Das LAG Hamburg folgte dem nicht. Es verneinte einen Anscheinsbeweis auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen.
Damit stellte sich in der Revision vor dem BAG die für die Praxis zentrale Frage: Hält das BAG an der Auffassung des LAG Hamburg zur Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens fest?
Das BAG hat die vom LAG Hamburg zugelassene Revision der Arbeitgeberin mit Urteil vom 7.05.2026 (2 AZR 184/25) zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des LAG Hamburg im Ergebnis bestehen; die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG liegen derzeit noch nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BAG die Auffassung des LAG zur Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens geteilt hat.
Das LAG Hamburg verneinte einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens per Einwurf-Einschreiben, wenn der Auslieferungsbeleg den konkreten Ablauf der Zustellung nicht eindeutig dokumentiert. Zwar erhöhe das Verfahren der Post grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Ob die Sendung tatsächlich im richtigen Briefkasten lande, hänge aber von der Sorgfalt des Zustellers und den Umständen vor Ort ab, etwa von der Anordnung der Briefkästen oder möglichen Ablenkungen während der Zustellung.
Im konkreten Fall war der Auslieferungsbeleg aus Sicht des Gerichts zu ungenau. Er enthielt weder die konkrete Adresse noch die Uhrzeit der Zustellung. Zudem blieb offen, ob die Sendung in den Briefkasten eingelegt oder einem Empfangsberechtigten übergeben wurde. Gerade diese Mehrdeutigkeit nehme dem Empfänger die Möglichkeit, den behaupteten Zugang wirksam zu bestreiten.
Das LAG erkannte zwar an, dass in der Praxis ein Bedürfnis nach einem einfachen Zugangsnachweis bestehe. Dieses Bedürfnis rechtfertige aber keinen Anscheinsbeweis, wenn der Beleg den tatsächlichen Zustellvorgang nicht belastbar erkennen lasse. Für wichtige oder fristgebundene Schreiben bleibe daher die Zustellung per Boten oder z.B. ein Übergabe-Einschreiben die sicherere Wahl.
Mit seiner Entscheidung ging das LAG Hamburg noch einen Schritt weiter als die bis dato vorliegende Rechtsprechung des BAG. Dieses hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass ein Einlieferungsbeleg bei der Post mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus nicht ausreiche, um den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben nachzuweisen (BAG, Urteil vom 30.1.2025 - 2 AZR 68/24).
Der Umstand, dass das BAG die Entscheidung des LAG Hamburg bestätigt hat, ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn der sichere Nachweis über die Zustellung wichtiger Dokumente im Arbeitsverhältnis beschäftigt im Alltag jeden Arbeitgeber, seien es Abmahnungen, Kündigungen oder, wie im vorliegenden Fall, die Einladung zu einem BEM-Verfahren.
Für Arbeitgeber führt die Entscheidung des BAG daher zu Schwierigkeiten, denn die Anforderungen an einen belastbaren Zustellungsnachweis sind weiter gestiegen. Zwar erkennt das LAG Hamburg in der nun vom BAG bestätigten Entscheidung ausdrücklich das legitime Interesse des Arbeitgebers an, wichtige Schreiben auf einem praktikablen und bezahlbaren Weg rechtssicher zuzustellen. Aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Zustellung durch den nunmehr digital protokollierten Prozess der Deutschen Post ist die Begründung des LAG Hamburg, der sich das BAG voraussichtlich anschließend wird, jedoch inhaltlich nachvollziehbar.
Hierbei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Die Annahme eines Anscheinsbeweis bei der Zustellung verschiebt das prozessuale Risiko erheblich zulasten des Empfängers. Wenn dieser jedoch nicht erkennen kann, welcher konkrete Zustellvorgang überhaupt behauptet wird (also Einlegen in den Briefkasten oder Übergabe an einen Empfangsberechtigten), kann er sich dagegen kaum sinnvoll verteidigen. Ein Beweis, den die Gegenseite praktisch nicht erschüttern kann, obwohl seine Grundlage unklar bleibt, wäre rechtsstaatlich problematisch.
Arbeitgeber müssen sich bei der Zustellung wichtiger Dokumente per Post in Zukunft Folgendes bewusst sein:
Ein Brief per Einwurf-Einschreiben ist kein sicher zugestellter Brief. Das Einwurf-Einschreiben bleibt zwar ein mögliches Beweismittel, ist aber kein Selbstläufer. Wer den Zugang eines wichtigen Schreibens beweisen muss, trägt ein erhebliches Risiko, wenn er sich allein auf die Postdokumentation im Rahmen des Einwurf-Einschreibens verlässt.
Will man bei rechtlich wichtigen Erklärungen, insbesondere bei Abmahnungen oder Kündigungen, auf Nummer sicher gehen, sollte man daher nicht allein auf das Einwurf-Einschreiben setzen. Sicherer ist regelmäßig die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf konkret dokumentiert.
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