21.05.2026
Liebe Leserinnen und Leser, der Mai bringt eine dichte Agenda im Bereich EPR: Auf europäischer Ebene stehen die neuen ETS-Benchmarks der EU-Kommission mit erheblichen Auswirkungen auf die kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten sowie die weitere Konkretisierung der EU-Entwaldungsverordnung im Fokus. Darüber hinaus eröffnet die Kommission eine öffentliche Konsultation zur Vogelschutz- und zur FFH-Richtlinie. Auf nationaler Ebene hat der Bundestag die Verschärfung der Treibhausgasminderungsquote angenommen. Außerdem starten die Klimaschutzverträge nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission in die nächste Runde. Die Themen im Überblick:
Die EU-Kommission hat die aktualisierten Benchmarks des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) für den Zeitraum 2026 bis 2030 zur Konsultation vorgelegt. Die Benchmarks bestimmen maßgeblich die Höhe der kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten an Industrieunternehmen – und damit unmittelbar die künftige Kostenbelastung vieler Anlagenbetreiber. Nach Angaben der EU-Kommission sollen die neuen Benchmarks kostenlose Zuteilungen für rund 75 Prozent der Emissionen der Industrie ermöglichen. Zur Förderung der industriellen Elektrifizierung soll die Berücksichtigung indirekter Emissionen aus dem Stromverbrauch über 14 Produkt-Benchmarks hinweg erhalten bleiben, was bis 2030 finanzielle Effekte von rund 4 Milliarden Euro auslösen würde. Stimmen aus der Industrie betonen hingegen hohe Mehrbelastungen von Unternehmen, insbesondere durch die Absenkungen der Wärme-Benchmarkwerte.
Hintergrund der Anpassung ist die turnusmäßige Überarbeitung der ETS-Benchmarks auf Basis aktualisierter Produktions- und Effizienzdaten der Mitgliedstaaten sowie die Vorbereitung der umfassenden ETS-Revision im Jahr 2026. Bereits jetzt warnen Marktanalysten vor einem angespannten regulatorischen Zeitplan, der die kostenlose Zuteilung für 2026 realistisch in den Spätsommer oder Frühherbst verschiebt und damit kurzfristig Liquiditäts- und Beschaffungsrisiken für Unternehmen schafft, die mit einer früheren Zuteilung planen. Stellungnahmen können bis zum 8. Juni 2026 hier eingereicht werden. Die finale Annahme der Benchmark-Werte durch die EU-Kommission wird bis Ende Juni im Wege eines Durchführungsrechtsaktes erwartet. Anschließend soll die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate erfolgen. Es erscheint derzeit offen, ob das bis zum 30. September 2026, dem Ende der Abgabefrist für das Berichtsjahr 2025, erfolgen kann.
Die EU-Kommission hat ein Maßnahmenpaket zur Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) vorgelegt. Kernbestandteile sind ein Bericht, aktualisierte Leitlinien und FAQs sowie ein Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zum Produktumfang. Der Entwurf zielt auf eine Entlastung der Wirtschaft. Zudem präzisiert er den Anwendungsbereich der EUDR: So sollen bestimmte nachgelagerte Produkte – etwa löslicher Kaffee – in den Anwendungsbereich einbezogen werden, während andere, wie beispielsweise runderneuerte Reifen, ausgenommen werden sollen. Die Öffentlichkeit hat hierzu bis zum 1. Juni 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich werden Instrumente zur Handelserleichterung, beispielsweise Zertifizierungssysteme, sowie Anpassungen des Informationssystems eingeführt, etwa vereinfachte Verfahren für kleine Unternehmen. Inhaltlich konkretisiert die EU-Kommission unter anderem Pflichten entlang der Lieferkette. Die Verordnung, die sicherstellen soll, dass bestimmte Rohstoffe nicht zur Entwaldung beitragen, gilt ab dem 30. Dezember 2026.
Parallel dazu hat die Kommission am 12. Mai 2026 eine öffentliche Konsultation zu den beiden zentralen EU-Naturschutzrichtlinien eröffnet – der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG). Die Konsultation ist Bestandteil des im Dezember 2025 angekündigten „Stresstests“, der im Rahmen der übergeordneten Vereinfachungsinitiative der Kommission bewertet, ob die Richtlinien ihre Naturschutzziele kosteneffizient erreichen.
Erklärtes Ziel ist es, Möglichkeiten zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu identifizieren. Wünschenswert wäre, dies zum Anlass zu nehmen, die materiellen Anforderungen ebenfalls zu hinterfragen. Denn gerade das Naturschutzrecht stellt sich in der Praxis häufig als Bremsklotz dar, bedarf es doch regelmäßig umfangreicher Artenschutz- und FFH-Verträglichkeitsstudien, der Umsiedlung geschützter Arten oder der Schaffung von Ersatzhabitaten. Auch wenn die Kommission bislang ankündigte, den Schutzanspruch der Richtlinien nicht absenken zu wollen, bietet es sich an, Ideen für eine zügigere Abarbeitung dieses Belangs in Genehmigungs- und Planverfahren vorzuschlagen. Stellungnahmen können bis zum 10. August 2026 hier eingereicht werden.
Auf nationaler Ebene hat der Bundestag Ende April den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) in der im Ausschuss angepassten Fassung angenommen. Die THG-Quote ist ein zentrales Klimaschutzinstrument im Verkehrssektor. Sie verpflichtet Kraftstoffanbieter dazu, den Ausstoß von Treibhausgasen ihrer Kraftstoffe jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz zu senken. Erfüllt werden kann diese Pflicht zum Beispiel durch den Einsatz von Biokraftstoffen, erneuerbarem Strom für Elektrofahrzeuge oder anderen klimafreundlichen Energieträgern. Wer die Quote nicht erfüllt, muss Ausgleichszahlungen leisten. So soll der Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr Schritt für Schritt steigen.
Der neue Gesetzesentwurf dient vor allem der Umsetzung der europäischen RED-III-Richtlinie und verschärft die Anforderungen deutlich. Nach Inkrafttreten wird die THG-Quote bei Kraftstoffen im Straßenverkehr langfristig bis 2040 fortgeschrieben und schrittweise auf 65 Prozent angehoben. Vorgesehen ist zudem eine allgemeine Mindestquote für sogenannte erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs), etwa synthetische Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff. Darüber hinaus soll die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe erhöht und die bisherige Doppelanrechnung solcher Kraftstoffe beendet werden. Zur Betrugsprävention sollen erneuerbare Kraftstoffe künftig nur dann auf die Quote angerechnet werden, wenn staatliche Stellen Vor-Ort-Kontrollen durchführen können. Darüber hinaus ist das Auslaufen der Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion vorgesehen.
Das Gesetz muss nun den Bundesrat passieren, bevor es in Kraft treten kann. Viele der neuen Vorgaben gelten dann jedoch bereits für das Gesamtjahr 2026. Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Pflichten vertraut machen, um sich rechtzeitig auf die Änderungen einzustellen. Weitere Unsicherheiten entstehen durch das Zusammenspiel der THG-Quote mit dem ab 2028 eingeführten EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (ETS II), dessen konkrete Wechselwirkungen bislang noch nicht abschließend geklärt sind.
Den Abschluss bildet ein Thema, das die Dekarbonisierung der Industrie unmittelbar betrifft: Am 7. Mai hat die EU-Kommission eine neue deutsche Beihilferegelung mit einem Volumen von 5 Milliarden Euro genehmigt und damit den CO2-Differenzverträgen – ehemals Klimaschutzverträgen – grünes Licht für eine weitere Runde gegeben.
Das Grundprinzip bleibt bewährt: Der Staat schließt mit geförderten Unternehmen einen 15-jährigen Vertrag und gleicht die Mehrkosten klimafreundlicher Produktionsverfahren gegenüber konventionellen Technologien aus. Maßgeblich ist dabei der CO2-Preis im EU-Emissionshandelssystem: Liegt er unter dem Preis, den das Unternehmen zur Deckung seiner Mehrkosten benötigt, zahlt der Staat die Differenz. Überschreitet er ihn, kehrt sich die Zahlungspflicht um.
Die Vergabe erfolgt im Wettbewerb: Zuschlag erhält, wer den niedrigsten Förderbedarf pro vermiedener Tonne CO2 bietet. Das Gebotsverfahren 2026 startete bereits am 5. Mai und endet am 7. September. Teilnehmen können Unternehmen der energieintensiven Industrie aus Sektoren wie Stahl, Chemie, Zement, Glas, Papier und Keramik – sofern die durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des zu ersetzenden Systems mindestens fünf Kilotonnen CO2-Äquivalente betragen und sie am vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, das Ende 2025 abgeschlossen wurde. Erstmals förderfähig sind auch Vorhaben zur CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) bzw. -Nutzung (CCU) sowie reine Industriedampfprojekte.
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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