19.12.2025
Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr neigt sich dem Ende zu, doch von einer ruhigen Winterpause kann noch keine Rede sein. Sowohl die europäischen Institutionen als auch der nationale Gesetzgeber ziehen zum Jahresabschluss noch einmal kräftig an. Die EU beschert uns kurz vor Jahreswechsel mit umfangreichen bürokratischen Entlastungen durch den Umwelt-Omnibus sowie durch Änderungen an der Lieferkettenrichtlinie und der Entwaldungsverordnung. Auf Bundesebene liegt vor allem das umfangreiche Gesetzespaket zur Beschleunigung des Geothermieausbaus unter dem Baum. Einen kleinen Ausblick auf das neue Jahr gibt es schließlich noch mit einem Hinweis auf unser CCS-Event im Januar.
Durch ein umfangreiches Gesetzespaket sorgt die EU für Entlastungen für die Industrie. Bis 2029 sollen die jährlichen Verwaltungskosten für Unternehmen in der Europäischen Union um insgesamt 37,5 Milliarden Euro gesenkt werden. Zu diesem Zweck arbeitet die EU-Kommission an mehreren sogenannten Omnibus-Vorschlägen, die Verfahren vereinfachen und damit die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Standorts Europa stärken sollen. Mit dem Umwelt-Omnibushat die Kommission am 10. Dezember ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Vereinfachung von Umweltvorschriften vorgelegt. Dieser soll insbesondere in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten zu einem spürbaren Bürokratieabbau beitragen, ohne dabei das Schutzniveau für die Umwelt abzusenken. Vorgesehen sind unter anderem Vereinfachungen bei Umweltprüfungen im Rahmen von Projektgenehmigungen, beim Betrieb von Umweltmanagementsystemen sowie bei der erweiterten Herstellerverantwortung in Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen nicht selbst ansässig sind. Darüber hinaus sollen einzelne Berichtspflichten, etwa für Landwirte und Aquakulturbetreiber, entfallen. Auch die Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) soll abgeschafft werden. Der Vorschlag der Kommission wird im nächsten Schritt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt.
In dieselbe Richtung zielt auch ein weiterer europäischer Baustein zum Bürokratieabbau. Das von der EU-Kommission im Februar 2025 vorgelegte Omnibus-Paket I schlug unter anderem Änderungen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760 (CSDDD / EU-Lieferkettenrichtlinie) vor. Ziel ist es auch hier, die Anforderungen für Unternehmen zu verschlanken. Das Europäische Parlament hatte einer Vereinfachung der Sorgfaltspflichten bereits am 13. November zugestimmt. Die daraufhin seit dem 18. November geführten Trilog-Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden EU-Institutionen wurden nun abgeschlossen.
Die wichtigsten Einigungen im Überblick:
Durch diese Änderungen werden etwa 70 % der bislang betroffenen Unternehmen von den Sorgfaltspflichten befreit. Am 16. Dezember nahm das EU-Parlament die Einigung an. Die Richtlinie muss nun auch noch vom Rat förmlich gebilligt werden. Noch offen sind dabei die Konsequenzen für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Dieses verpflichtet im Inland aktuell noch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten – unabhängig vom Jahresnettoumsatz. Der vom Bundeskabinett am 3. September vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG sieht zwar Erleichterungen wie den Wegfall der Berichtspflichten sowie die Reduzierung der Bußgeldtatbestände vor, hält aber grundsätzlich an den Sorgfaltspflichten fest. Der Entwurf befindet sich aktuell noch im parlamentarischen Verfahren. Damit bleibt die nationale Anpassung abzuwarten.
Auch bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung soll es für die Unternehmen erst einmal etwas Luft geben. Am 26. November hat das EU-Parlament der Revision der EU-Entwaldungsverordnung zugestimmt. Diese soll die Anwendung der Regeln vereinfachen und den Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung geben. Die Entwaldungsverordnung soll verhindern, dass wichtige Güter zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Grundsätzlich betrifft sie Unternehmen, die mit Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja oder Holz sowie mit bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen handeln. Diese Unternehmen müssen nachweisen, dass die betreffenden Rohstoffe nicht auf entwaldeten Flächen erzeugt wurden. Nach langen Verhandlungen wird die ursprünglich für den 30. Dezember 2025 vorgesehene Anwendung nun um ein Jahr verschoben. Die neuen Pflichten gelten damit erst ab dem 30. Dezember 2026. Für Kleinst- und kleine Unternehmen ist der Aufschub sogar noch größer: Sie müssen sich erst ab dem 30. Juni 2027 mit den neuen Anforderungen befassen. Zusätzlich sieht die Revision inhaltliche Erleichterungen vor. Künftig soll vor allem das Unternehmen verantwortlich sein, das ein Produkt erstmals in den Verkehr bringt. Nachgelagerte Betreiber und Händler können daher mit spürbaren Vereinfachungen rechnen. Ganz abgeschlossen ist das Verfahren allerdings noch nicht. Das Parlament nimmt nun die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzestextes auf. Dieser muss anschließend sowohl vom Parlament als auch vom Rat gebilligt und noch vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit der Aufschub rechtzeitig greifen kann.
Am 4. Dezember hat der Bundestag das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ angenommen. So umfangreich wie der Name des Gesetzespakets ist auch die Liste der damit einhergehenden Änderungen. Neben der Einführung eines eigenen Geothermie-Beschleunigungsgesetzes werden unter anderem das Baugesetzbuch, das Wasserhaushaltsgesetz, das Wärmeplanungsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung sowie das Immissionsschutzrecht angepasst. Ziel ist es, die Erschließung geothermischer Potenziale, den Ausbau einer klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen. Hierfür sollen die relevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren digitalisiert, vereinfacht und insgesamt beschleunigt werden.
Zwei Änderungen im Bundesberggesetz dürften darüber hinaus Auswirkungen auf sämtliche bergrechtliche Aktivitäten haben: Erstens sollen künftig Betriebe von geringer Gefährlichkeit von der Betriebsplanpflicht befreit werden können. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn zusätzlich eine geringe betriebliche Bedeutung vorlag. Damit können auch größere Betriebe von der Pflicht zur Erstellung von Betriebsplänen ausgenommen werden, was zu einer erheblichen Bürokratieentlastung führen dürfte. Zweitens kann die Laufzeit von Hauptbetriebsplänen auf bis zu acht Jahre verlängert werden, sofern eine wirksame Kontrolle des Betriebs auch über diesen längeren Zeitraum gewährleistet ist. Die bisherige Höchstlaufzeit lag bei vier Jahren. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Wortlaut der Norm auf Empfehlung der Bundesregierung deutlich verschlankt und die Beurteilung der langfristigen Kontrollierbarkeit weitgehend der zuständigen Behörde überlassen.
Zum Abschluss noch ein Hinweis in eigener Sache: Am 14. Januar 2026 laden wir Sie herzlich an unseren Kölner Standort ein, um sich gemeinsam mit uns zum Thema „CCS und CCU – Rechtsrahmen und Perspektiven der Kohlenstoffwirtschaft“ auszutauschen. In verschiedenen Vorträgen von Expertinnen und Experten aus Recht und Industrie werfen wir einen Blick auf die zentralen rechtlichen und praktischen Herausforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Kohlenstoffspeicherung und -nutzung. Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme! Weiterführende Informationen und den Anmeldebutton finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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