27.02.2026
Der US Supreme Court hat mit seiner Entscheidung vom 20. Februar 2026 die US-Zölle basierend auf dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) für rechtswidrig erklärt. Bitte finden Sie unten unsere Einschätzung zu den Auswirkungen der Entscheidung ebenso wie zu den Empfehlungen, was europäische Unternehmen und Exporteure jetzt unternehmen sollten.
Seit Beginn von Trumps zweiter Amtszeit im Januar 2025 bestand Anlass zur Sorge über die Verhängung von Zöllen auf Gütersendungen in die USA.
Am 20. Februar 2026 hat der US Supreme Court die Rechte des US Präsidenten zur Verhängung von Zöllen eingeschränkt und entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, einseitig Zölle zu erheben. In einer 6‑zu‑3‑Mehrheitsentscheidung stellten die Richter fest, dass der Kongress durch den IEEPA keine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Zöllen auf die Exekutive und den US-Präsidenten delegiert hat. Die Befugnis zur Erhebung von Zöllen liege auf Grundlage von Artikel I, Abschnitt 8 der Verfassung der USA weiterhin beim Kongress. Folglich sind Zölle, die auf dem IEEPA beruhen, unwirksam. Von der Entscheidung nicht erfasst – und daher weiterhin gültig – sind US-Zölle, die auf Grundlage von Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 (produktspezifische Zölle aus Gründen der nationalen Sicherheit) sowie Zölle, die auf Grundlage von Section 301 des Trade Act von 1974 zur Bekämpfung unlauterer ausländischer Handelspraktiken erhoben werden.
Die Begründung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut und die Systematik des IEEPA sowie auf systematische und historische Argumente zur Gewaltenteilung und zur Kompetenzübertragung durch den Kongress auf den US‑Präsidenten im US-Verfassungsrecht. Der IEEPA enthält keine Bezugnahme auf Zölle oder Abgaben, was dem Grundsatz einer expliziten Rechtsgrundlage für eine derart weitgehende Befugnisübertragung widerspricht. Der Gerichtshof wies das Argument der Regierung zurück, die im Gesetz vorgesehene Befugnis, Einfuhrregularien zu erlassen, umfasse implizit auch das Recht zur Erhebung von Zöllen. Bei der Delegation wirtschaftlich so bedeutsamer Befugnisse, sei eine explizite Befugnisübertragung zu fordern.
Dies wirft die Frage auf, was mit den insgesamt USD 100 Milliarden geschieht, die auf Grundlage des IEEPA bereits an die US-Zollbehörden (United States Customs and Border Protection - CBP) abgeführt wurden und was europäische Lieferanten jetzt tun können. Das Gericht hat offengelassen, auf welche Weise diese Zölle zurückgezahlt werden sollen.
Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung hängen maßgeblich davon ab, ob eine Abfertigung der Einfuhren in den USA bereits erfolgt ist, was bei vielen Gütern, deren Einfuhr auf dem IEEPA basierenden Zöllen unterlag, nicht der Fall war. Noch nicht abgefertigte Güter muss CBP prinzipiell ohne Erhebung des Zolls abfertigen und bereits gezahlte vorläufige Zölle erstatten. US-Importeure können bei nicht abgefertigten, aber angemeldeten Einfuhren außerdem in Erwägung ziehen sogenannte Post‑Summary Corrections einzureichen, in denen die IEEPA‑Zölle nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Einfuhren, die den IEEPA-Zöllen unterlagen und die bereits abgewickelt wurden, sollten verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen CBP in Erwägung gezogen werden oder gerichtlicher Rechtsschutz vor dem U.S. Court of International Trade in Anspruch genommen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es noch keinen formalisierten Erstattungsmechanismus. Wichtig ist es dabei für die erstattungsberechtigten US-Importeure, die zweijährige Verjährungsfrist, beginnend ab der gesetzlichen Auferlegung der Zölle, zu beachten.
Europäische und deutsche Lieferanten von Waren, die US-Zöllen unterliegen, sollten prüfen, ob ihnen Erstattungsansprüche entweder gegen ihren US-Kunden oder gegen CBP zustehen.
Hierzu sollten Lieferanten zunächst klären, ob sie aufgrund des Vertrags mit dem Kunden in den USA verpflichtet waren, US-Zölle oder ‑Abgaben für die von ihnen in die USA exportierten Waren zu zahlen. Dies lässt sich häufig durch die verwendeten Incoterms bestimmen. Ist dies nicht der Fall, hat die Entscheidung des US‑Supreme Court keine unmittelbaren Auswirkungen für sie; erstattungsberechtigt wäre in diesem Fall nur der US‑Importeur.
Sofern der zugrunde liegende Vertrag vorsieht, dass die US-Zölle oder -Abgaben ganz oder teilweise vom europäischen bzw. deutschen Exporteur zu tragen sind, sollten Lieferanten prüfen, ob ihre in die USA gelieferten Produkte Zöllen unterlagen, die auf dem IEEPA basierten.
War dies der Fall, sollten deutsche und europäische Lieferanten von ihren US-Kunden die Rückzahlung der zu viel entrichteten US-Zölle und -Abgaben fordern.
Sollten Sie verpflichtet gewesen sein, die IEEPA‑basierten Zölle für Ihre Lieferungen in die USA zu tragen, stehen wir Ihnen gerne für Fragen und Empfehlungen zu den nächsten Schritten zur Verfügung.
Dr. Alexander Ehrle
Partner
Frankfurt a.M.,
Brüssel
alexander.ehrle@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 20065
Dr. Steffen Gaber, LL.M. (Sydney)
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Dr. Johannes Teichmann
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