22.04.2026
Die Durchsetzung offener Forderungen gegenüber Schuldnern in Thailand ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch ein fundiertes Verständnis des lokalen Rechtsrahmens sowie eine auf den Einzelfall zugeschnittene Strategie voraus. Der vorliegende Leitfaden gibt einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Optionen und Verfahrensschritte beim Inkasso in Thailand — von der außergerichtlichen Mahnung über gerichtliche Verfahren bis hin zu insolvenzrechtlichen Maßnahmen.
Als Forderungseinzug bezeichnet man generell den vorgerichtlichen Prozess, in dessen Rahmen ein Gläubiger offene Forderungen durch formelle Zahlungsaufforderungen und Verhandlungen beizutreiben versucht – ob durch den Gläubiger selbst, ein beauftragtes Inkassounternehmen oder eine mandatierte Kanzlei.
In Thailand bildet der Debt Collection Act B.E. 2558 (2015) (thailändisches Regelwerk für das außergerichtliche Inkasso gegenüber natürlichen Personen, nachfolgend „Debt Collection Act“) den zentralen gesetzlichen Rahmen für das außergerichtliche Inkasso.
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt sich auf natürliche Personen als Schuldner, unabhängig davon, ob es sich um thailändische Staatsangehörige oder in Thailand ansässige Ausländer handelt. Für den Forderungseinzug gegenüber juristischen Personen existiert kein spezialgesetzliches Regelungswerk.
Bleiben außergerichtliche Maßnahmen ohne Erfolg, stehen dem Gläubiger verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere die Erhebung einer Zivilklage nach dem Civil Procedure Code B.E. 2477 (1934), die Vollstreckung eines ausländischen Urteils oder Schiedsspruchs in Thailand sowie insolvenzrechtliche Maßnahmen nach dem Bankruptcy Act B.E. 2483 (1940).
Der Debt Collection Act regelt das außergerichtliche Inkasso gegenüber natürlichen Personen in Thailand abschließend. Zur Durchführung von Inkassomaßnahmen im Auftrag eines Gläubigers sind ausschließlich folgende Parteien befugt:
Der Debt Collection Act stellt strenge Anforderungen an Zeitpunkt und Art der Kontaktaufnahme. Inkassovertreter sind verpflichtet, ihre eigene Identität, die Identität des Gläubigers sowie den geltend gemachten Betrag offenzulegen. Die Weitergabe schuldnerbezogener Informationen an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Verstöße können Verwaltungssanktionen oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Inkassoverfahren gliedert sich typischerweise in folgende Schritte:
1. Schriftliche Mahnung
Der Gläubiger oder sein Beauftragter stellt dem Schuldner eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu, die sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.
2. Verhandlung
Im Anschluss können Einigungsgespräche geführt werden, sofern sämtliche Kontaktaufnahmen den gesetzlichen Vorgaben zu Zeitpunkt, Ort und Art der Kommunikation entsprechen.
3. Weitere Mahnung
Bleibt die erste Mahnung ohne Erfolg, kann eine weitere schriftliche Zahlungsaufforderung unter Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungspflichten zugestellt werden.
4. Gerichtliches Verfahren
Scheitern sämtliche außergerichtlichen Maßnahmen, ist der Gläubiger über die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht nach dem Civil Procedure Code B.E. 2477 (1934) zu beraten.
Der Debt Collection Act schützt den Schuldner durch ein umfassendes Schutzsystem, das Belästigungsverbote, strenge Datenschutzvorgaben und Transparenzpflichten umfasst.
Für das Inkasso gegenüber Unternehmen und sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Thailand besteht kein dem Debt Collection Act vergleichbares gesetzliches Regelwerk. Das Verfahren richtet sich insoweit nach der allgemeinen Rechtspraxis, mit dem Ziel, hinreichenden Druck zur zügigen Forderungsbegleichung aufzubauen und zugleich eine belastbare Grundlage für etwaige gerichtliche Schritte zu schaffen.
Insbesondere für ausländische Gläubiger, die Forderungen gegenüber einem thailändischen Unternehmen durchsetzen wollen, ist eine realistische, fallspezifische Strategie unter Berücksichtigung von Kosten- und Zeitaufwand unerlässlich.
1. Schriftliches Mahnschreiben
Das Mahnschreiben bildet den Ausgangspunkt des Inkassoverfahrens – zugleich professionelles Signal an den Schuldner und prozessuale Grundlage für etwaige Folgemaßnahmen.
Es sollte auf dem Briefkopf des Gläubigers oder der mandatierten Kanzlei ausgestellt werden und folgende Elemente enthalten:
Bei thailändischen Schuldnern empfiehlt sich die Ausstellung in thailändischer Sprache oder zumindest in einer zweisprachigen Thai/Englisch-Fassung. Dies erleichtert die spätere Beweisführung im gerichtlichen Verfahren.
2. Verhandlungen
Nach Zugang des Mahnschreibens kann der Schuldner Verhandlungen über eine Einigung aufnehmen. In der Praxis werden in diesem Stadium häufig Ratenzahlungsvereinbarungen, Bankgarantien oder Vorauszahlungen besprochen und vereinbart.
3. Mediation (optional)
Stocken die direkten Verhandlungen, ohne dass die Bereitschaft zur außergerichtlichen Einigung entfallen ist, kann eine Mediation über eine anerkannte Institution (etwa das Thai Arbitration Institute) in Betracht gezogen werden.
Die Mediation ist grundsätzlich freiwillig, sofern der zugrunde liegende Vertrag keine Mediationsklausel als Voraussetzung für die Einleitung gerichtlicher Schritte vorsieht. Sie bietet einen vertraulichen Rahmen zur Streitbeilegung, der zur Wahrung der Geschäftsbeziehung beitragen und gegenüber einem Gerichtsverfahren Zeit und Kosten sparen kann.
4. Verzugsanzeige bei Gericht
Bleiben Mahnschreiben, Verhandlungen und Mediation erfolglos, kann der Gläubiger eine formelle Verzugsanzeige an den Schuldner richten, in der die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausdrücklich angekündigt wird.
In der Praxis stellt diese Anzeige häufig die letzte Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung dar; zugleich dient sie im späteren Verfahren als Nachweis der ordnungsgemäßen Inverzugsetzung. Kommt keine Einigung zustande, ist der Weg für eine Zivilklage oder — soweit einschlägig — für insolvenzrechtliche Maßnahmen nach dem Bankruptcy Act B.E. 2483 (1940) frei.
1. Erhebung der Zivilklage
Führen außergerichtliche Maßnahmen nicht zum Erfolg, kann der Gläubiger beim zuständigen Zivilgericht nach dem Civil and Commercial Code B.E. 2468 (1925) sowie dem Civil Procedure Code B.E. 2477 (1934) Klage erheben.
Die Klageschrift muss den anspruchsbegründenden Sachverhalt, die vertragliche oder gesetzliche Grundlage der Forderung sowie das begehrte Rechtsschutzziel - Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Anwaltshonorare - substantiiert darlegen.
Sämtliche beigefügten Unterlagen, insbesondere Verträge, Rechnungen und Schriftverkehr, die nicht in Thai ausgestellt wurden sind von einem zertifizierten Übersetzer ins Thailändische zu übersetzen und der Klageschrift beizufügen. Ausländische Dokumente können darüber hinaus einer notariellen Beglaubigung sowie einer Legalisation durch die zuständige thailändische Botschaft bedürfen.
Nach Einreichung der Klage erteilt das Gericht eine Kostenrechnung; der Gläubiger hat sieben Tage Zeit, die Gerichtsgebühr zu entrichten. Bei Fristversäumnis verzögert sich die Zustellung der Vorladung. Nach Zahlung stellt das Gericht die Vorladung aus und veranlasst deren Zustellung an den Beklagten.
Mit Zustellung beginnt eine Frist von 15 Tagen, innerhalb derer der Beklagte eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen hat, in der er die einzelnen Klagepunkte anerkennt oder bestreitet, etwaige Gegenforderungen geltend macht und Beweismittel - ebenfalls in thailändischer Übersetzung - vorlegt. Bleibt die Klageerwiderung aus, kann das Gericht in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und ein Versäumnisurteil erlassen.
2. Vollstreckung ausländischer Urteile in Thailand
Ausländische Gerichtsurteile werden in Thailand weder unmittelbar anerkannt noch vollstreckt. Ein Gläubiger, der ein ausländisches Urteil erwirkt hat, muss daher ein eigenständiges Zivilverfahren vor dem zuständigen thailändischen Gericht einleiten, in dem das ausländische Urteil als Beweismittel vorgelegt werden kann, für das Gericht jedoch keine Bindungswirkung entfaltet.
Für ein solches Verfahren sind in der Regel folgende Unterlagen beizubringen:
Das Gericht prüft, ob das ausländische Gericht nach den Grundsätzen des thailändischen internationalen Privatrechts zuständig war, ob das Urteil rechtskräftig ist und ob die Vollstreckung dem thailändischen ordre public widerspräche.
3. Insolvenzverfahren
Ab einer Forderungssumme von mehr als THB 2 Mio. bei Unternehmen bzw. THB 1 Mio. bei natürlichen Personen, steht dem Gläubiger die Möglichkeit offen, einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner zu stellen.
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird vermutet, sofern einer der in Section 8 des Bankruptcy Act normierten Tatbestände erfüllt ist. In der Praxis wird am häufigsten auf die grundlose Nichtbegleichung einer Forderung trotz schriftlicher Mahnung abgestellt; aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor Antragstellung mindestens zwei formelle Mahnungen auszustellen (siehe Abschnitt II oben).
Nimmt das Gericht den Antrag an, ergeht ein Absolute Receivership Order, durch den das gesamte Vermögen des Schuldners auf den Official Receiver übergeht. Vor der ersten Gläubigerversammlung kann der Schuldner einen Vergleichsplan zur Abstimmung vorlegen. Stimmen Gläubiger, die mindestens 75 % der Gesamtforderungen repräsentieren, dem Plan zu, wird dieser verbindlich und das Insolvenzverfahren ausgesetzt.
Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, erklärt das Gericht den Schuldner für insolvent und eröffnet das Liquidationsverfahren, in dessen Rahmen das Schuldnervermögen durch öffentliche Versteigerung in gesetzlicher Rangfolge verwertet wird. Die Liquidation führt — insbesondere für nachrangige und ungesicherte Gläubiger — häufig nur zu einer anteiligen Befriedigung; sie bleibt jedoch das zentrale Instrument zur Verwertung von Sicherheiten für gesicherte Gläubiger.
Insolvenzverfahren können zudem als strategisches Druckmittel eingesetzt werden: Allein die Aussicht auf ein Insolvenzverfahren ist geeignet, den Schuldner zu einer außergerichtlichen Einigung zu bewegen.
Als Alternative kann der Schuldner zu Verfahrensbeginn einen Antrag auf gerichtlich beaufsichtigte Sanierung nach den Sanierungsvorschriften des Konkursgesetzes stellen, der parallele Insolvenz- und Auflösungsverfahren automatisch aussetzt und die Ausarbeitung eines gerichtlich zu genehmigenden Restrukturierungsplans ermöglicht.
Nach Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils stellt der Gläubiger beim urteilenden Gericht einen Vollstreckungsantrag und legt eine beglaubigte Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie einen Zustellungsnachweis bei.
Der Judicial Execution Officer ist sodann befugt, Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden (bewegliches und unbewegliches Vermögen, Bankguthaben, Forderungen und sonstige Rechte) durch körperliche Beschlagnahme oder Pfändung. Gepfändete Vermögenswerte werden nach Bekanntmachung im Royal Gazette sowie in einer lokalen Tageszeitung öffentlich versteigert.
Erachtet der Schuldner eine Pfändung als rechtswidrig, etwa wegen Pfändungsfreiheit oder Verfahrensfehlern, so kann er vor dem Versteigerungstermin Widerspruch einlegen, über den das Gericht entscheidet.
Der Versteigerungserlös wird zunächst zur Deckung der Vollstreckungskosten (Gerichtsgebühren, Kosten des Vollstreckungsbeamten sowie Versteigerungskosten) verwendet, anschließend auf gesicherte Gläubiger in ihrer jeweiligen Rangstellung verteilt; ein etwaiger Überschuss wird anteilig unter den ungesicherten Gläubigern aufgeteilt.
Die Vollstreckung nimmt aufgrund gesetzlicher Fristen, möglicher Widersprüche und der Terminierung von Versteigerungen in der Regel mehrere Monate in Anspruch. Vom Gläubiger verauslagte Vollstreckungskosten sind als Teil der titulierten Forderung rückforderbar. Verfügt der Schuldner über Vermögenswerte außerhalb Thailands, ist das thailändische Urteil in den jeweiligen ausländischen Jurisdiktionen gesondert zu vollstrecken.
Fabian Lorenz, M.A.
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