28.05.2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung kann weiterhin zulässig sein

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F) hat das BAG einen langjährigen Rechtsprechungsmarathon und zugleich eine intensiv geführte Grundsatzdebatte beendet: Unter welchen Voraussetzungen dürfen kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen?

Der Fall

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Stellenausschreibung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung im Jahr 2012. Gesucht wurde eine Referentin bzw. ein Referent für die Erstellung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention sowie für die Fertigung von Stellungnahmen, Fachbeiträgen und die Vertretung des Werks gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. In der Ausschreibung verlangte das Werk ausdrücklich die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber.

Die Klägerin, die sich ebenfalls bewarb, ist konfessionslos, gab dies in ihrer Bewerbung an und wurde daraufhin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie sah darin eine Benachteiligung aufgrund des Merkmals Religion bzw. wegen ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Fall entwickelte sich daraufhin zu einer juristischen Odyssee: Nach dem Weg durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen ging das Verfahren zum EuGH und zum BVerfG. In seiner zwischenzeitlichen Entscheidung hatte der Achte BAG-Senat der Klägerin im Jahr 2018 noch eine Entschädigung zugesprochen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14). 

Die Entscheidung

Nunmehr wies der Senat die Klage jedoch letztlich ab und festigte dabei infolge der Maßgaben von EuGH und BVerfG bestimmte Leitlinien für kirchliche Arbeitgeber. Maßgeblich ist, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion (auch weiterhin) zulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGG erfüllt sind. Gemäß der Norm ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

In seinem Urteil, zu dem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, konstatierte das BAG, dass § 9 AGG in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion erlaube, sofern die Kirchenzugehörigkeit angesichts der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Hinblick auf das Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung ihres religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung bejahten die Erfurter Richter im vorliegenden Fall die Rechtfertigung der geforderten Kirchenzugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle, insbesondere mit Blick auf die in der Stellenbeschreibung vorgesehene Aufgabe der Vertretung des Beklagten. 

 

Unser Kommentar

Die Entscheidung schafft Klarheit für kirchliche Arbeitgeber und deren Einrichtungen. Das BAG bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht weiterhin ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht besitzt. Religionsgemeinschaften behalten damit die Möglichkeit, die eine bestimmte Konfessionszugehörigkeit zum Teil eines Anforderungsprofils zu machen – jedoch nicht allumfassend. Schon die Aussagen des BAG in der Pressemitteilung zeigen, dass kein Freibrief für pauschale Anforderungen an die Religionszugehörigkeit besteht. Entscheidend ist stets die konkret betroffene Tätigkeit. Kirchliche Arbeitgeber sollten daher stets darauf achten, nachvollziehbar darlegen zu können, warum die Kirchenmitgliedschaft gerade für die ausgeschriebene Position erforderlich ist. Die Anforderung an eine bestimmte Konfessionszugehörigkeit wird gerade dann zulässig sein, je intensiver die Tätigkeit materiell mit der Kirchenarbeit in Verbindung steht oder je stärker darin eine Repräsentanz der Institution stattfindet.

Autor/in
Kristina Gutzke

Kristina Gutzke
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Hamburg
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