11.02.2026
Liebe Leserinnen und Leser, die anhaltend niedrigen Füllstände der deutschen Gasspeicher werfen erneut die Frage auf, wie Deutschland im Ernstfall einer Gasmangellage reagieren würde. Der Newsletter-Beitrag erläutert die Struktur des dreistufigen Notfallplans Gas und zeigt auf, welche Aufgaben Gasmarktakteure, Bundesnetzagentur und Bundesregierung in den verschiedenen Krisenstufen übernehmen. Zudem erklären die Autoren, ab wann staatliche Eingriffe erfolgen und wie die hoheitliche Lastverteilung im Notfall ausgestaltet ist. Abschließend beleuchtet der Artikel, welche Verbrauchergruppen besonders geschützt sind und nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur im Mangelfall Entscheidungen trifft.
Der Füllstand der deutschen Gasspeicher ist auf unter 30 % gesunken und damit deutlich niedriger als in den Vorjahren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie die Bundesnetzagentur versichern zwar, dass die Gasversorgung in Deutschland stabil und die Versorgungssicherheit gewährleistet sei. Die Gefahr einer angespannten Gasversorgung wird offiziell als gering eingeschätzt. Gleichwohl gibt der niedrige Füllstand der Gasspeicher bereits im Februar Anlass, zu prüfen, was im Falle einer Gasmangellage gelten würde.
In Krisensituationen wird die Marktversorgung in Deutschland durch den „Notfallplan Gas“ geregelt. Dieser basiert auf der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (kurz: SoS-Verordnung). Der Notfallplan enthält ein dreistufiges Eskalationssystem, das mit der Frühwarnstufe einsetzt und sich über die Alarmstufe bis zur Notfallstufe steigert und dabei auf jeder Stufe weitergehende Maßnahmen bis hin zu erheblichen staatlichen Eingriffen auf der letzten Stufe vorsieht. Die beiden ersten Stufen werden jeweils durch Presseerklärung des BMWE ausgerufen.
Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene. Am 1. Juli 2025 hat das BMWE die seit dem 23. Juni 2022 geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas aufgehoben, seither gilt die Frühwarnstufe. Gasversorger und Netzbetreiber ergreifen markbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Auf dieser Stufe findet noch kein Markteingriff statt, sodass sich für Gasverbraucher erst einmal nichts ändert.
Liegt eine erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage mit Erdgas vor, die vom Markt jedoch noch eigenständig bewältigt werden kann, ist die Alarmstufe auszurufen. Für diese Stufe sind grundsätzlich die gleichen markbasierten Maßnahmen vorgesehen wie für die Frühwarnstufe. Staatliche Eingriffe finden ebenfalls noch nicht statt. Die Ausrufung der Alarmstufe verdeutlicht jedoch die angespannte Versorgungslage und sendet das klare Signal an alle Gasverbraucher, nach Möglichkeit Gas einzusparen.
Die Notfallstufe ist nach Art. 11 Abs. 1 SoS-Verordnung auszurufen, wenn eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt und die Gasversorgung trotz Umsetzung aller einschlägigen marktbasierten Maßnahmen nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken. Die Notfallstufe ist gemäß § 3 EnSiG durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Im Rahmen der Notfallstufe sind Eingriffe des Staats vorgesehen. Die zur Verfügung stehenden Maßnahmen sind im EnSiG und der GasV festgelegt. Die Schlüsselrolle im Krisenmanagement fällt der Bundesnetzagentur zu, die dann zum sog. „Bundeslastverteiler“ wird. Das bedeutet, dass sie in Abstimmung mit den Netzbetreibern für die Verteilung und Zuteilung der knappen Gasmengen zuständig ist. Auf der Angebotsseite kann sie etwa die Nutzung nicht mit Erdgas erzeugten Stroms sowie die Ausspeicherung von Gasreserven anordnen. Auf der Nachfrageseite ist sie befugt Bezugsreduktionen anzuordnen, einschließlich solcher, die einzelne Letztverbraucher betreffen oder vollständige Abschaltungen umfassen. Die hoheitliche Lastenverteilung erfolgt unter der Maxime, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu decken, sodass geschützte Kunden (Haushaltskunden, Fernwärmeanlagen, Krankenhäuser etc.) vorrangig versorgt werden. Obwohl Industrieunternehmen in der Regel nicht zu den geschützten Kunden gehören und im Ernstfall primär von den Anordnungen betroffen wären, kann auch bei ihnen ein lebenswichtiger Gasbedarf bestehen, der im Rahmen der staatlichen Lastenverteilung zu berücksichtigen ist.
In der Mangellage trifft die Bundesnetzagentur Einzelfallentscheidungen, ohne an eine vordefinierte Abschalt- bzw. Reduktionsreihenfolge gebunden zu sein. Der Notfallplan Gas enthält hierzu eine nicht abschließende Liste von Abwägungskriterien, darunter auch zu erwartende wirtschaftliche Schäden. Die Entscheidungsgrundlage bilden insbesondere die auf der Sicherheitsplattform Gas (SiPla) vorhandenen Daten und die am 15. März 2023 veröffentlichte Studie „Gasverbrauch von Produktionsbereichen – Analyse von Wertschöpfungsketten“, in der Schutzniveaus für die verschiedenen Produktionsbereiche analysiert werden. Individualverfügungen sollen über die SiPla erfolgen, sodass hiervon nur registrierte Endverbraucher betroffen wären.
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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