06.05.2026

Formale Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

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Zu den formalen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis gehört, dass dieses mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet ist – so entschied nun das LAG Hamm. In einem solchen Briefkopf müssen der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sein.

Der Fall

In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, zu dem die Arbeitnehmerin ein Vorschlagsrecht erhielt. Nachdem diese einen Vorschlag unterbreitet hatte, erteilte die Arbeitgeberin ein Zeugnis, das nicht auf ihrem Geschäftspapier erstellt worden war und keinen Briefkopf enthielt. Die Arbeitnehmerin leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Arbeitgeberin. Das ArbG gab dem Antrag statt und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000 fest.

Die Entscheidung

Das LAG Hamm (Beschluss vom 19.2.2026 – 9 Ta 319/25) wies die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Entscheidung des ArbG als unbegründet zurück. Dieses habe das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt. Die Arbeitgeberin habe den Anspruch der Arbeitnehmerin durch die Erteilung und Übermittlung eines Zeugnisses, das nicht auf dem Geschäftspapier und ohne Briefkopf erstellt wurde, nicht erfüllt. Zu den Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis zähle in formaler Hinsicht jedenfalls die Ausgestaltung mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dies führe dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, sofern der Arbeitgeber einen solchen besitzt und diesen im Geschäftsleben nutzt.

 

Unser Kommentar

Die Entscheidung ist wenig überraschend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG. Die Erfurter Richter hatten bereits 1993 entschieden, dass ein Arbeitszeugnis auch seiner äußeren Form nach „gehörig“ sein und in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen müsse (BAG, Urteil vom 3.3.1993 – 5 AZR 182/92). Für die Praxis folgt, dass ein Arbeitszeugnis letztlich wie ein geschäftliches Schreiben zu gestalten ist – schon allein deshalb, damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Arbeitgeber sich durch die äußere Gestaltung des Arbeitszeugnisses vom dessen Inhalt distanziert. 

 

Autor/in
Leif Born

Leif Born
Senior Associate
Essen
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