Blogbeitrag
08.06.2026

Fallstricke aus dem Verbraucherschutzrecht: Wie die institutionalisierte Rechtsdurchsetzung das Litigation-Risiko potenziert

Dr. Anika Wendelstein hat rund 1.500 Einzelverfahren und eine Sammelklage zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen und Online-Vertragsschlüssen geführt und die in diesem Beitrag zitierte unternehmerfreundliche Rechtsprechung maßgeblich geprägt. Neben der Abwehr von Verbraucherklagen sind weitere Schwerpunkte ihrer Tätigkeit Mängelgewährleistungs- und Produkthaftungsstreitigkeiten, Post-M&A-Verfahren und Organhaftungsverfahren. Zudem ist sie auf die außergerichtliche strategische Beratung in Konfliktsituationen spezialisiert. Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, eine falsche Bezeichnung des Bestellbuttons: Was nach Kleinigkeiten klingt, kann Unternehmen in kostspielige Gerichtsverfahren treiben. Das Verbraucherschutzrecht hat sich längst von einer regulatorischen Compliance-Frage zum Litigation-Risiko entwickelt: Die zahlreichen Verpflichtungen, die Unternehmen jeder Branche im Rechtsverkehr mit Verbrauchern beachten müssen, bergen das Risiko der Rückabwicklung ganzer Vertragsportfolios. Wirtschaftlich kann dies – abhängig von der Anzahl und dem Volumen der betroffenen Verträge – zu einer enormen Belastung werden. Befeuert wird die Situation von der „Klageindustrie“.
Wendelstein
Inhalt

FALLSTRICK NR. 1: WIRKSAMKEIT VON WIEDERRUFSBELEHRUNGEN

Obwohl der Gesetzgeber Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung stellt, bleibt die Widerrufsbelehrung ein Dauerbrenner vor Gericht, weil Unternehmen z.B. das falsche Muster verwenden, das Muster falsch ausfüllen oder ihren Belehrungsprozess nicht regelmäßig überprüfen. Die Konsequenzen einer fehlerhaften oder gar fehlenden Belehrung sind weitreichend: Die 14-tägige Widerrufsfrist verlängert sich um 12 Monate (§ 356 Abs. 3 BGB) und der Verbraucher schuldet im Fall des Widerrufs nicht einmal Wertersatz (§ 357a BGB). Betroffen sind fast alle Unternehmen mit B2C-Geschäft, denn ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht gibt es branchenunabhängig bei allen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bringt in Teilen Klarheit: In einer durch den Unternehmer selbst formulierten Widerrufsbelehrung kann auf die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer verzichtet werden (Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24), Rechtsbegriffe wie „Verbraucher“ und „Unternehmer“ dürfen verwendet werden und der Unternehmer ist bei Abschluss des Vertrags nicht zur Prüfung der Verbrauchereigenschaft verpflichtet (Urteil vom 07.01.2026, VIII ZR 62/25). Zugleich hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Fragen vorgelegt, ob die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt, wenn kein Muster-Widerrufsformular übermittelt wurde und ob das Widerrufsrecht noch fortbesteht, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist (Beschluss vom 22.10.2025, I ZR 192/24).

Das Risiko wegen eines formalen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren gestiegen, gerade auch weil der Gesetzgeber verschiedene Instrumente geschaffen hat, um Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. 

Seit 2022 existiert mit § 9 Abs. 2 UWG eine neue Anspruchsgrundlage, die es Verbrauchern ermöglicht, von einem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen Schadensersatz zu verlangen. Daneben eröffnen die Musterfeststellungsklage und die Abhilfeklage als Kollektivklagen den Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit, Ansprüche von einzelnen Verbrauchern kostengünstig und niedrigschwellig gerichtlich durchzusetzen. Schließlich haben sich Abtretungsmodelle und Sammelklagen als zulässige Instrumente etabliert.

Größter Treiber dürften jedoch die auf Verbraucherrechte spezialisierten Kanzleien sein, die die Ansprüche Einzelner unter großem Legal Tech- und KI-Einsatz in vielen Einzelverfahren geltend machen und ihre Mandanten gezielt über (soziale) Medien ansprechen – oftmals, bevor die betroffenen Unternehmen und die angesprochenen Verbraucher den behaupteten Verstoß überhaupt bemerken.

Das Risiko wegen eines formalen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren gestiegen, gerade auch weil der Gesetzgeber verschiedene Instrumente geschaffen hat, um Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. 

Seit 2022 existiert mit § 9 Abs. 2 UWG eine neue Anspruchsgrundlage, die es Verbrauchern ermöglicht, von einem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen Schadensersatz zu verlangen. Daneben eröffnen die Musterfeststellungsklage und die Abhilfeklage als Kollektivklagen den Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit, Ansprüche von einzelnen Verbrauchern kostengünstig und niedrigschwellig gerichtlich durchzusetzen. Schließlich haben sich Abtretungsmodelle und Sammelklagen als zulässige Instrumente etabliert.

Größter Treiber dürften jedoch die auf Verbraucherrechte spezialisierten Kanzleien sein, die die Ansprüche Einzelner unter großem Legal Tech- und KI-Einsatz in vielen Einzelverfahren geltend machen und ihre Mandanten gezielt über (soziale) Medien ansprechen – oftmals, bevor die betroffenen Unternehmen und die angesprochenen Verbraucher den behaupteten Verstoß überhaupt bemerken.

Unternehmen sollten ihre Webseiten, Vertragsabschluss-Prozesse, automatisierte Bestätigungs-E-Mails, Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen regelmäßig überprüfen und an neue Entwicklungen anpassen. So kann vermieden werden, dass Bagatellverstöße zu einem Risiko für ein Unternehmen werden. Kommt es zu Klagen, stehen die Chancen für eine erfolgreiche Unternehmensverteidigung jedoch oft besser als anfangs befürchtet: Verbraucherschutznormen sind stets mit den Interessen der Unternehmen in Einklang zu bringen, und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Einwand des Rechtsmissbrauchs können in der Praxis wirksame Verteidigungslinien eröffnen.

Mit einem Angebot in allen wirtschaftlich relevanten Feldern der Rechts- und Steuerberatung ist Luther eine der führenden Wirtschaftskanzleien. Die Kanzlei ist mit mehr als 420 Rechtsanwälten und Steuerberatern in zehn deutschen Städten sowie elf Auslandsbüros in wichtigen Investitionsstandorten und Finanzplätzen Europas und Asiens präsent. Luther ist Gründungsmitglied von unyer, einer globalen Organisation führender Professional Services Firms.


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