Different from a long-standing practice at the ICC, which was also a rather unique element of ICC arbitral procedure, the new ICC Rules no longer require the signing of terms of reference by the arbitral tribunal and the parties. Those had originally been used to delineate the scope of the dispute and have certainty as regards the claims, counterclaims and defences raised. These terms of reference, however, were seen more and more as an unnecessary formality. As the ICC itself noted when introducing the new Rules, retaining the terms of reference only as an optional tool is also a result of lessons learned from the application of the Expedited Procedure Provisions since 2017, where no terms of reference are required either.
From the user’s perspective, this removes a step rather than a safeguard. But where you value an early, binding fix on the scope of the claims and defences – for instance in a high-stakes or document-heavy dispute – you can still ask the tribunal to draw up terms of reference. They are now an option to be requested, not a default to be relied on.
Die ICC‑Regeln 2026 legen zudem ein stärkeres Gewicht auf eine schnellere Beilegung von Streitigkeiten. Für Nutzer ist Geschwindigkeit ambivalent: Sie senkt Kosten und bringt schneller Rechtssicherheit, lässt aber auch weniger Raum für die Entwicklung eines komplexen Falls – die eigentliche Frage ist also, bei welchen Streitigkeiten Sie mit einem Schnellverfahren leben können und bei welchen nicht.
Einerseits wurde die monetäre Schwelle für die automatische Anwendung (Opt‑out) der Expedited Procedure Provisions auf 4 Mio. US‑Dollar für Schiedsvereinbarungen angehoben, die am oder nach dem 1. Juni 2026 geschlossen wurden (Artikel 1(3)(c) von Appendix V). Damit soll der Kreis der Streitigkeiten erweitert werden, die in diesem Schnellverfahren administriert werden können, bei dem ein Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Case Management Conference („CMC“) erwartet wird. In der Praxis waren Fristverlängerungen – mit Zustimmung des ICC Court – jedoch häufig. Praktisch bedeutet dies, dass Streitigkeiten bis zu einem Wert von 4 Mio. US‑Dollar nun standardmäßig als Schnellverfahren geführt werden – typischerweise vor einem Einzelschiedsrichter und mit straffem Zeitplan. Wenn dies für einen bestimmten Vertrag nicht gewünscht ist, müssen Sie in der Schiedsklausel ausdrücklich opt‑out erklären; und Sie sollten die Sechs‑Monats‑Zielmarke eher als Zielvorgabe denn als Garantie verstehen.
Andererseits führen die neuen Regeln zusätzliche Highly Expedited Arbitration Provisions („HEAP“) ein, die darauf abzielen, Schiedssprüche bereits innerhalb von nur drei Monaten nach der ersten CMC zu erlangen. Bemerkenswert ist (Artikel 7(2) von Appendix VI), dass die Parteien – sofern das anwendbare lex arbitri dies zulässt – im Rahmen des HEAP auch einen Schiedsspruch ohne Begründung vereinbaren können, um eine besonders schnelle Streitbeilegung zu ermöglichen. Bevor Sie einem unbegründeten Schiedsspruch zustimmen, sollten Sie diesen Trade‑off sorgfältig abwägen: Es geht schneller, aber Sie verlieren die Möglichkeit, die Erwägungen des Schiedsgerichts nachzuvollziehen und zu hinterfragen, das Ergebnis gegenüber Vorstand oder Business zu erklären sowie Aufhebungs‑ und Vollstreckungsrisiken zu beurteilen. Für die meisten Unternehmen wird dies nur bei geringwertigen, zeitkritischen Streitigkeiten sinnvoll sein, bei denen die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung wichtiger ist als ein begründeter Schiedsspruch.
Schließlich präzisieren und erweitern die 2026‑Regeln auch den Anwendungsbereich der bereits bestehenden Emergency Arbitrator Provisions, einschließlich der Möglichkeit, dass ein Not‑Schiedsrichter einstweilige Anordnungen auch ex parte erlassen kann (Artikel 7(1) von Appendix IV). Für Nutzer ist das wiederum ambivalent: Als Antragsteller können Sie sich so möglicherweise rasch Eilrechtsschutz sichern – etwa eine Vermögenssperre –, bevor die Gegenseite reagieren oder Vermögenswerte verschieben kann. Als Antragsgegner könnten Sie sich umgekehrt mit einer Anordnung konfrontiert sehen, die ohne mündliche Anhörung ergangen ist. In jedem Fall sollten Sie berücksichtigen, dass ex parte‑Rechtsschutz später mit dem Argument der Verletzung des rechtlichen Gehörs angegriffen werden kann, was Auswirkungen auf seine Vollstreckbarkeit haben kann.
Die 2026‑Regeln übernehmen mehrere Elemente, die bislang nur in der ICC Note to Parties and Arbitral Tribunals on the Conduct of the Arbitration in der Fassung 2021 vorgesehen waren. Ein wichtiges prozessuales Instrument, das aus der Note in die Regeln überführt wurde, ist die Möglichkeit, einen Antrag auf frühzeitige Entscheidung zu stellen, dass ein oder mehrere Ansprüche entweder offensichtlich unbegründet sind oder offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegen (Artikel 30).
Das Verfahren der early determination war in der Praxis bereits seit einiger Zeit angewandt worden, auch wenn eine Partei dem ausdrücklich widersprochen hatte, und zwar allein gestützt auf seine Erwähnung in der ICC‑Note. Gleichwohl waren Schiedsgerichte bisweilen noch zögerlich, von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Seine Aufnahme in die Regeln ist ein überfälliger, aber zu begrüßender Schritt, um Rechtssicherheit zu schaffen und Schiedsrichter eher dazu zu bewegen, dieses Instrument häufiger zu nutzen. Für ein Unternehmen – insbesondere einen häufigen Beklagten – ist das aus Kostensicht eine gute Nachricht: Wenn Sie mit einer offensichtlich unbegründeten Klage oder einem klar außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegenden Anspruch konfrontiert sind, haben Sie nun eine in den Regeln verankerte Möglichkeit, diesen frühzeitig erledigen zu lassen, statt bis zum Endschiedsspruch dafür zu bezahlen.
Die Einführung dieser neuen Regelung folgt anderen institutionellen Regelwerken, etwa den London Court of International Arbitration („LCIA“) Rules 2020 in Artikel 22(viii), den Singapore International Arbitration Centre Rules 2025 in Rule 47 sowie den Hong Kong International Arbitration Centre Rules 2024 in Artikel 43. Sie ist zudem vergleichbar mit Rule 41 (ehemals Rule 41(5)) der ICSID‑Schiedsregeln; der Mechanismus ist damit inzwischen fest im internationalen Mainstream verankert.
Im Hinblick auf Vertraulichkeit ist für Nutzer der ICC‑Schiedsgerichtsbarkeit der wichtigste Punkt, was die Regeln weiterhin nicht tun: ICC‑Schiedsverfahren sind zwischen den Parteien nicht automatisch vertraulich. Die 2026‑Regeln enthalten lediglich eine neue ausdrückliche Verpflichtung für Schiedsrichter, „alle die Schiedsverfahren betreffenden Angelegenheiten vertraulich zu behandeln, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt sind, von den Parteien vereinbart, durch anwendbares Recht vorgeschrieben oder zur Wahrung eines Rechts oder zur Erfüllung von Offenlegungspflichten erforderlich sind“ (Artikel 12(8)). Bemerkenswerterweise begründet diese Vorschrift keine allgemeine Vertraulichkeitspflicht für alle Verfahrensbeteiligten, wie sie etwa in Artikel 44 der DIS‑Schiedsgerichtsordnung 2018 vorgesehen ist. Es bleibt weiterhin den Parteien und dem Schiedsgericht überlassen, im Rahmen der Procedural Order No. 1 eine entsprechende Regelung zu vereinbaren, sofern der zugrunde liegende Vertrag eine solche nicht bereits vorsieht. Die neue Ergänzung der ICC‑Regeln ist dennoch hilfreich, da etwaige aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bestehende Vertraulichkeitspflichten nicht ipso facto auch für die Schiedsrichter gelten.
Praktischer Merksatz: Wenn Vertraulichkeit für Sie wichtig ist – aus regulatorischen, reputationsbezogenen oder wettbewerblichen Gründen –, sollten Sie eine ausdrückliche Vertraulichkeitsklausel in den Vertrag oder in die Procedural Order No. 1 aufnehmen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Regeln eine solche automatisch bereitstellen.
Auch die Offenlegungspflichten für Schiedsrichter wurden angepasst. Die ICC‑Regeln sahen bereits seit Langem vor, dass potenzielle Schiedsrichter alle Umstände offenlegen müssen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorrufen könnten. Die 2026‑Regeln verlangen nun darüber hinaus, dass jeder Zweifel, ob eine Offenlegung vorzunehmen ist oder nicht, zugunsten der Offenlegung entschieden werden soll (Artikel 12(2)). Zugleich stellen die neuen Regeln klar, dass eine Offenlegung „für sich genommen keine fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit begründet“ (Artikel 12(4)). Artikel 12(5) zielt außerdem darauf ab, eine effizientere Konfliktprüfung zu ermöglichen, indem jede Partei verpflichtet ist, „dem Sekretariat eine Liste von Personen und Unternehmen vorzulegen, von denen sie glaubt, dass sie von den potenziellen und den amtierenden Schiedsrichtern bei der Prüfung möglicher Interessenkonflikte berücksichtigt werden sollten, und die Gründe hierfür darzulegen“.
Für Sie als Partei bedeutet dies eine kleine, aber reale zusätzliche Aufgabe in der Konstitutionsphase: Es wird erwartet, dass Sie eine durchdachte Liste relevanter Personen und Unternehmen für die Konfliktprüfung zusammenstellen. Um einer Flut von Namen vorzubeugen, müssen Sie die Aufnahme jeder Person oder Einheit begründen. In einer Unternehmensgruppe mit vielen verbundenen Unternehmen, Vertragspartnern und Beratern lohnt es sich, dies frühzeitig vorzubereiten und nicht erst unter Zeitdruck.
Schließlich enthalten die 2026‑Regeln auch eine neue ausdrückliche Bestimmung zur Bestellung und Tätigkeit von Tribunal Secretaries (Artikel 44), auf die die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts ausdrücklich nicht delegiert werden darf. Diese Regelung stellt ebenfalls eine Kodifizierung praktischer Leitlinien dar, die bereits seit einiger Zeit in der ICC‑Note enthalten waren. Wichtig ist mit Blick auf die Kosten – wie auch schon in der Note festgehalten – dass „angemessene und gerechtfertigte Auslagen eines Tribunal Secretary“ zusätzlich zu den Honoraren und Auslagen des Schiedsgerichts von den Parteien zu erstatten sein können. „Im Übrigen darf die Bestellung eines Tribunal Secretary keine zusätzliche finanzielle Belastung für die Parteien bewirken. Unmittelbare Vereinbarungen zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien über die Vergütung des Tribunal Secretary sind verboten.“ (Artikel 7 von Appendix III). Für Nutzer ist der praktische Punkt die Kostentransparenz: Sie können zur Erstattung angemessener Auslagen des Secretary herangezogen werden, nicht aber zu einem gesonderten Honorar, und das Schiedsgericht darf mit Ihnen keine „Side Deals“ über die Vergütung des Secretary schließen.
Insgesamt zielen die neuen ICC‑Regeln darauf ab, ein effizienteres Schiedsverfahren zu schaffen und die Regelungen unter Berücksichtigung bereits etablierter Praktiken zu aktualisieren. Ob insbesondere das neue HEAP von den Parteien – vor allem in komplexen Fällen – aktiv genutzt werden wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls – und das ist zu begrüßen – haben Parteien nun mehr Möglichkeiten, das Streitbeilegungsverfahren unter den revidierten Regeln auf ihre Bedürfnisse zuzuschneiden. Ebenso sind Vertragsverhandler beim Entwurf von Schiedsklauseln gut beraten, frühzeitig Streitbeilegungsspezialisten hinzuzuziehen, um etwa zu prüfen, ob von bestimmten verfügbaren Verfahren – wie zum Beispiel den Emergency Arbitrator Provisions – opt‑out gemacht werden sollte.
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