Blogbeitrag
02.06.2026

Widerruf per Klick: Was Unternehmen beim neuen Widerrufsbutton nach § 356a BGB n.F. beachten müssen

Widerruf per Klick
Inhalt

Die neue Fassung des § 356a BGB wird Folgendes vorsehen:

„§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen 

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

  1. den Namen des Verbrauchers,

  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

  3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“

Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion beruht auf der Richtlinie (EU) 2023/2673, mit der der europäische Gesetzgeber den elektronischen Widerrufsprozess unionsweit vereinheitlichen und an die bereits seit Jahren etablierten, weitgehend automatisierten Online‑Bestellprozesse anpassen will. Leitgedanke der Neuregelung ist die Gleichwertigkeit von Vertragsschluss und Widerruf: Wer einen Fernabsatzvertrag mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn ebenso unkompliziert widerrufen können. Die Umsetzung erfolgt im deutschen Recht durch § 356a BGB n.F., der für sämtliche Unternehmer gilt, die Verbraucherverträge über eine Online‑Benutzeroberfläche abschließen, mithin insbesondere Betreiber von Webshops, digitalen Plattformen und Dienstleistungsportalen. Warum eben diese Adressaten sich frühzeitig um eine Anpassung ihrer Websites kümmern sollten, liegt auf der Hand: Werden die neuen Anforderungen nicht umgesetzt, drohen empfindliche Bußgelder.

§ 356a Abs. 1 BGB n.F. konkretisiert die Anforderungen an den Widerrufsbutton in mehrfacher Hinsicht. Zunächst muss die Widerrufsfunktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung während der gesamten Widerrufsfrist „ständig verfügbar“, „hervorgehoben platziert“ und für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Praktisch bedeutet dies, dass der Widerrufsbutton von anderen Informationen abgesetzt auf der Website eindeutig und leicht erkennbar so platziert werden muss, dass er ohne vorherige Anmeldung in einem Kundenkonto zugänglich ist. Darüber hinaus sollten Kontrast, Schriftgröße und Schriftart so gewählt werden, dass der Widerrufsbutton deutlich erkennbar ist.

Die Neuregelung schreibt in § 356a Abs. 3 BGB zudem ein zweistufiges Verfahren hinsichtlich des Widerrufsprozesses vor: Mit dem ersten Klick („Vertrag widerrufen“) wird der Widerruf noch nicht ausgelöst, sondern der Verbraucher auf ein Formular geführt, in dem er die gesetzlich vorgegebenen Angaben machen kann, nämlich seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags bzw. des konkret widerrufenen Vertragsteils sowie das elektronische Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (regelmäßig eine E‑Mail‑Adresse). Erst durch das Betätigen einer zweiten Schaltfläche, die ihrerseits mit „Widerruf bestätigen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen ist, übermittelt der Verbraucher die Widerrufserklärung an den Unternehmer. Dieser ist sodann verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln und dabei mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu dokumentieren. Damit wird ein formalisiertes, rechtssicheres Verfahren geschaffen, das sowohl dem Transparenzinteresse der Verbraucher als auch der Beweis‑ und Dokumentationssicherheit der Unternehmen dient.

In der Umsetzungspraxis werfen diese Vorgaben eine Reihe von Abgrenzungs‑ und Anwendungsfragen auf. So stellt bereits die Anforderung der „ständigen Verfügbarkeit“ während der Widerrufsfrist viele Händler vor technische Herausforderungen: Eine kundenindividuelle Ein‑ und Ausblendung des Buttons abhängig vom jeweils laufenden Fristenregime ist realistisch kaum umzusetzen. Der Gesetzgeber trägt dem in der Begründung Rechnung, indem er ausdrücklich klarstellt, dass eine pauschale, dauerhafte Bereitstellung der Widerrufsfunktion zulässig ist und nicht als konkludente Einräumung eines „verlängerten“ Widerrufsrechts zu verstehen ist. Gleichwohl bleibt das Risiko bestehen, dass Verbraucher den Button auch außerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist nutzen; in diesen Fällen obliegt es dem Unternehmer, den materiell‑rechtlichen Bestand des Widerrufs im Einzelfall zu prüfen.

Hinzu kommt, dass viele gängige Shop‑Systeme und Plugins die spezifischen Anforderungen des § 356a BGB n.F. – zweistufiger Ablauf, datensparsame Pflichtfelder, technische Protokollierung und gleichzeitige Barrierefreiheit – nicht ohne weiteres abbilden. Unternehmer müssen gewährleisten, dass die Widerrufsfunktion geräteunabhängig funktioniert, auch von „Gastbestellern“ ohne Kundenkonto genutzt werden kann und nicht hinter Logins oder komplexen Navigationsstrukturen „versteckt“ wird. Anderenfalls drohen – parallel zur bereits entwickelten Rechtsprechung zum Kündigungsbutton nach § 312k BGB – wettbewerbsrechtliche Beanstandungen wegen Verletzung von Marktverhaltensregeln. 

Besonderer Sorgfalt bedarf zudem die Abgrenzung zwischen bloßer Eingangsbestätigung und materiell‑rechtlicher Anerkennung des Widerrufs: Aus der Bestätigungsmail darf nicht der Eindruck entstehen, der Widerruf sei bereits abschließend geprüft und akzeptiert; empfehlenswert ist ein klarstellender Hinweis, dass lediglich der Eingang der Erklärung bestätigt wird und die Prüfung von Wirksamkeit und Reichweite noch aussteht.

Noch nicht abschließend geklärt sind zahlreiche Detailfragen zur optischen und funktionalen Ausgestaltung. Umstritten ist etwa, ob eine Platzierung ausschließlich im Kundenkonto ausreichen kann. Nach der Gesetzesbegründung soll dies nur dann zulässig sein, wenn der zugrunde liegende Vertrag seinerseits zwingend die Einrichtung eines Kundenkontos voraussetzt; in allen anderen Fällen wird eine allgemein zugängliche Lösung gefordert, die auch nicht registrierten Nutzern offensteht. 

Komplex sind auch Konstellationen, in denen der Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay anbietet. Nach der Konzeption des Gesetzes bleibt der Unternehmer als Vertragspartner des Verbrauchers für die Bereitstellung der Widerrufsfunktion verantwortlich, auch wenn die technische Implementierung regelmäßig nur durch den Plattformbetreiber erfolgen kann. Der Unternehmer ist also auf die Zusammenarbeit mit dem Plattformbetreiber angewiesen. Insoweit greift der bekannte Grundsatz: Wer nicht sicherstellen kann, dass ein Angebot auf der Plattform eines Dritten rechtskonform ist, darf auf dieser Plattform eben nichts anbieten.

Schließlich stellt sich die Frage, inwieweit die Widerrufsfunktion Teilwiderrufe abbilden muss. Da der Gesetzgeber – im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben – von der Möglichkeit eines Widerrufs „des Vertrags oder des Teils des Vertrags“ ausgeht, wird die Praxis Lösungen finden müssen, die es Verbrauchern erlauben, innerhalb des Formulars konkret zu bestimmen, welche Leistungsteile widerrufen werden sollen, ohne zugleich den Rahmen der zulässigen Pflichtangaben zu sprengen. Auch das Zusammenspiel mit bereits bestehenden elektronischen Kommunikationswegen (Kontaktformulare, Support‑Tickets, Chat‑Funktionen) bedarf einer sauberen Abgrenzung, um Fehlleitungen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

All diese Aspekte zeigen, dass die Einführung des Widerrufsbuttons weit über eine rein „kosmetische“ Ergänzung der Website hinausgeht und einer sorgfältigen rechtlichen und technischen Konzeption bedarf, um kostspielige Bußgelder zu vermeiden. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang sie von § 356a BGB n.F. erfasst sind, ihre Bestellstrecken und Rechtstexte (insbesondere Widerrufsbelehrung) anpassen sowie interne Prozesse zur Bearbeitung elektronischer Widerrufe implementieren.


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