04.05.2026

Außerordentliche Kündigung wegen Vorlage einer wahrheitswidrigen ärztlichen Bescheinigung zur Impfunfähigkeit

Bescheinigung zur Impfunfähigkeit

Die Vorlage einer falschen ärztlichen Bescheinigung, um einem vom Arbeitgeber geforderten Nachweis über eine erfolgte Impfung zu entgehen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen – dies hat nun auch das BAG bestätigt.

Der Fall

Die beklagte Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft eines Krankenhausbetriebs und erbringt Dienstleistungen im Bereich Küche und Reinigung. Während der Covid-19-Pandemie entschied sie, nur geimpfte oder von einer Infektion genesene Mitarbeitende zu beschäftigen, da viele von ihnen unter den Geltungsbereich des bis Ende 2022 geltenden § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG fielen. Die klagende Arbeitnehmerin erfüllte keine dieser Voraussetzungen. Infolgedessen übersendete sie der Beklagten per E-Mail eine formularmäßige ärztliche Bescheinigung über eine „vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus“. Diese galt bis Mitte des folgenden Jahres und war mit einem Praxisstempel und der Unterschrift einer Ärztin versehen. Eine ärztliche Untersuchung der Klägerin fand indes nie statt; die Bescheinigung erwarb sie gegen eine Zahlung von 17,49 EUR im Internet. Als die Klägerin im Anschluss keine weiteren Informationen zu ihrer Impfunfähigkeit gab und bestätigte, dass keine Untersuchung stattgefunden hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt, das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Entscheidung

Der Zweite Senat des BAG gab der Revision der Beklagten statt (Urteil vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 13/25). Das Übersenden der „Impfunfähigkeits-Bescheinigung“ stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, die an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB bilde. Aus der Bescheinigung gehe für einen objektiven Dritten hervor, dass es zu einer tatsächlichen ärztlichen Untersuchung gekommen sei und die betroffene Person aufgrund individueller Umstände impfunfähig sei. Weil dies aber vorliegend nicht der Fall war und es sich vielmehr nur um ein Formular aus dem Internet handelte, liege ein schwerer Vertrauensbruch vor. Dies gelte insbesondere wegen der Gestaltung des Formulars, auf dem „konkrete“ Gefahren durch Häkchen bestätigt wurden. Hierdurch dränge sich der Eindruck einer individuellen Untersuchung und Diagnostik auf, obwohl diese nie stattfanden. Bei der Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, komme es nicht auf den „Beweiswert“ der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung an, sondern auf die Frage, welchen Inhalt ein Empfänger ihr (typischerweise) beimisst. Für eine finale Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung verwies der Senat die Sache an das LAG zurück, da dieses noch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hatte.

Unser Kommentar:

Für einen schweren Vertrauensbruch, der eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB rechtfertigt, genügt gemäß dem BAG wie im vorliegenden Fall bereits der Versuch, den Arbeitgeber durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine angebliche Impfunfähigkeit zu täuschen – selbst wenn später deren fehlender Gehalt wahrheitsgemäß offenbart wird. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert der Bescheinigung. Unter den Landesarbeitsgerichten gab es zuvor mitunter die Ansicht, dass die alleinige Vorlage einer Internet-Bescheinigung zur Impfunfähigkeit an sich nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen, ohne dass erhebliche Umstände hinzutreten (so etwa LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. November 2022 – 4 Sa 139/22). Diese Ansicht hat das BAG nun endgültig klargestellt und muss im Übrigen auch für jede andere ärztliche Bescheinigung gelten, die sich auf die Verrichtung der Arbeitsleistung auswirkt, ohne dass ihr Inhalt der Wahrheit bzw. einer tatsächlich ärztlich erstellten Diagnose entspricht.

Autor/in
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück
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