12.05.2026
Dies ist der dritte Teil einer Beitragsserie, die nichtjuristische Mitarbeiter beim Verhandeln und Abschließen von Geschäften unterstützen soll. Die Darstellungen richten sich besonders an Mitarbeiter in Einkaufs- und Vertriebsabteilungen, die regelmäßig mit Lieferanten bzw. Kunden um die Konditionen der lang- oder kurzfristigen Zusammenarbeit ringen. Dieselben Grundsätze gelten aber gleichermaßen auch für Vertragsanbahnungen und -abschlüsse mit allen anderen Partnern Ihres Unternehmens.
Der erste Teil der Serie hatte die strategische Bedeutung und die rechtlichen Spielräume zum Gegenstand, welche mit der Übermittlung des ersten schriftlichen Vertragsangebots einhergehen und dazu einige Tipps zur Handhabung gegeben. Der zweite Teil hatte die Frage zum Gegenstand, wann es ausnahmsweise verhandlungstaktisch sinnvoll sein kann, eine dauerhafte Lieferbeziehung bewusst nicht einem schriftlichen Rahmenvertrag zu unterstellen. Dieser dritte Teil befasst sich mit der Verhandlung und dem Abschluss von Verträgen mit ausländischen Geschäftspartnern und den dabei zu beachtenden rechtlichen Besonderheiten.
Während bei Verträgen zwischen zwei Parteien mit Sitz im gleichen Staat regelmäßig unproblematisch ist, welche Gerichte im Streitfall entscheidungsbefugt sind und welche Vorschriften auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden (nämlich, von Ausnahmen abgesehen, die desjenigen Staats, in welchem die beiden Parteien ihren Sitz haben), ist dies im internationalen Kontext gerade nicht selbstverständlich. Spätestens wenn die Vertragsdurchführung mit einem ausländischen Vertragspartner ins Stocken gerät und (gegenseitige) Ansprüche oder eine Beendigung der Zusammenarbeit im Raum stehen, werden sich den Parteien zwangsläufig die Fragen stellen, (i) vor welchen Gerichten Rechte geltend gemacht bzw. verteidigt werden und (ii) die Regeln welcher Rechtsordnung die Vertragsbeziehung inhaltlich regeln. Im Idealfall sollten sich die Parteien mit diesen Fragen aber bereits während der Vertragsanbahnung befassen.
Dieser Beitrag soll hinsichtlich beider Fragen aufzeigen (i) dass es sich hierbei keinesfalls um juristische Spielereien ohne praktische Relevanz handelt, sondern diese Fragen erhebliche (zum Teil sogar: dramatische) rein wirtschaftliche Auswirkungen haben können; (ii) wie es sich rechtlich auswirkt, wenn die Parteien hierzu keine vertragliche Vereinbarung treffen; (iii) weshalb es regelmäßig sinnvoll ist, hierzu eine vertragliche Vereinbarung zu treffen und was dabei rechtlich und strategisch zu beachten ist.
Die enorme praktische Wichtigkeit der Frage, vor den Gerichten welchen Staates Streitfragen geklärt werden, liegt auf der Hand: Eine Prozessführung im Ausland ist aufgrund der Sprachbarriere, Reise-, Übersetzungs- sowie zusätzlicher Beratungskosten stets aufwändiger als ein Prozess im Inland. Zudem können prozessual und in der Gerichtspraxis (Stichwort: Überlastung der Justiz) erhebliche Unterschiede zwischen den Staaten bestehen, die sich auf den Ablauf und insbesondere die Dauer eines Rechtsstreits (die z.B. in Italien typischerweise sehr lang ist) erheblich auswirken können.
Treffen die Parteien keine vertragliche Vereinbarung dazu, welche Gerichte für das Vertragsverhältnis zuständig sein sollen, bejahen die Prozessrechtsordnungen der meisten Staaten die Zuständigkeit ihrer Gerichte, wenn die in Anspruch zu nehmende Partei ihren Sitz im betreffenden Staat hat und/oder der vertragliche Erfüllungsort im betreffenden Staat liegt.
Die Anknüpfung an Sitz der beklagten Partei und Erfüllungsort gilt im EU-Raum einheitlich. Kommt beispielsweise ein italienischer Lieferant seinen vertraglichen Lieferverpflichtungen gegenüber einem deutschen Kunden nicht ordnungsgemäß nach, kann der Kunde den Lieferanten nach seiner Wahl entweder an dessen Sitz in Italien oder am Erfüllungsort der unterbliebenen, verspäteten oder mangelhaften Lieferung in Anspruch nehmen. Der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus einem Liefervertrag bestimmt sich – mangels abweichender Vereinbarung – nach dem Erfüllungsort der Lieferpflicht. Haben die Parteien etwa Lieferung DAP (Incoterms) vereinbart, läge der prozessuale Erfüllungsort aller vertraglichen Pflichten in Deutschland, womit ein deutscher Gerichtsstand eröffnet wäre. Dieser gilt dann für alle Ansprüche aus dem Vertrag, also etwa auch Zahlungsansprüche des Kunden.
Gerade bei Anknüpfung an den Erfüllungsort kann aber – abgesehen von eindeutigen Fällen – Argumentationsspielraum verbleiben. Allein die Klärung der Zuständigkeit des Gerichts kann dann erheblichen Mehraufwand und Verzögerungen mit sich bringen. Daher ist es in aller Regel sinnvoll, die Zuständigkeit nicht nur der Gerichte eines bestimmten Staates, sondern eines konkreten Orts (etwa: Köln), zu vereinbaren. Darüber hinaus ist eine Gerichtsstandsvereinbarung deshalb empfehlenswert, da sich so ein Gleichlauf der Gerichtsbarkeit mit dem anwendbaren Recht (s.u. 3.) herstellen lässt. Theoretisch kann nämlich gerade dann, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit greifen (s.o.), auch die Zuständigkeit eines italienischen Gerichts für einen dem deutschen Recht unterstehenden Vertrag gegeben sein, was in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Komplikationen führt. Dies lässt sich durch gleichlaufende Gerichtsstands- und Rechtswahlregelungen vermeiden (z.B. Zuständigkeit deutscher Gerichte für Streitigkeiten aus einem dem deutschen Recht unterstehenden Vertrag).
Während bei Vertragspartnern innerhalb der EU wenigstens im Grundsatz auch ohne vertragliche Vereinbarung insoweit eine gewisse Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit besteht – eine Vereinbarung aber dennoch empfehlenswert ist –, gilt dies bei Vertragspartnern mit Sitz außerhalb der EU nicht: Auch wenn sich ein Gericht in Deutschland, etwa über die oben beschriebene gesetzliche Anknüpfung an den Erfüllungsort, für zuständig erklärt und sich dort ein Urteil gegen den außerhalb der EU ansässigen Vertragspartner erstreiten lässt, kann dies in der Praxis oft wertlos sein: Wenn der Staat am Sitz des Vertragspartners (z.B. China) kein gegenseitiges Vollstreckungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat, lässt sich ein erfolgreiches Urteil eines deutschen staatlichen Gerichts dort nicht (etwa durch Kontenpfändung) vollstrecken.
Es ist daher in diesen Fällen genau vorab zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen am Sitz des Vertragspartners überhaupt auch eine spätere Vollstreckung eines Urteils möglich ist und in aller Regel statt einer Gerichtsstandsvereinbarung der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ratsam: Denn praktisch alle relevanten Wirtschaftsnationen haben sich völkervertraglich zur Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile verpflichtet, während dies für Urteile staatlicher Gerichte nicht derart umfassend sichergestellt ist.
Genauso wichtig wie die Wahl des zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts ist die Wahl der auf den Vertrag anwendbaren Rechtsordnung. Denn diese entscheidet unter anderem darüber, (i) welche gesetzlichen Regelungen in Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen zum Tragen kommen und (ii) ob bestimmte vertraglich vorgesehene Regelungen wirksam oder unwirksam sind (etwa weil sie einen Vertragspartner zu einseitig benachteiligen). Selbst im EU-Raum können die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten insoweit erheblich sein.
Treffen die Parteien keine Vereinbarung zur auf die Vertragsbeziehung anwendbaren Rechtsordnung, bestimmt das zuständige Gericht das anwendbare Recht nach seinen diesbezüglichen Vorschriften. Diese das anwendbare Recht regelnden Vorschriften gelten innerhalb der EU – mit Ausnahme von Dänemark – einheitlich. Der Vertrag unterliegt danach grundsätzlich der Rechtsordnung, zu welcher dieser die engste Verbindung aufweist. Dies ist regelmäßig der Staat, in welchem die Vertragspartei sitzt, welche unter dem Vertrag die charakteristische Leistung (bei einem Liefervertrag: die Lieferung von Ware) erbringt. Ohne Rechtswahl findet deshalb das Recht am Sitz des Lieferanten oder Dienstleisters (und im Falle von Vertriebsverträgen: am Sitz des Franchisenehmers, Vertragshändlers oder Handelsvertreters) Anwendung.
Auch aus der Perspektive des Lieferanten dürfte allerdings – obwohl ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich das ihm bekannte inländische Recht Anwendung finden würde – eine ausdrückliche und präzise Rechtswahl oftmals vorzugswürdig sein. Denn gerade soweit es den Verkauf von Waren betrifft, beinhaltet die gesetzliche Verweisung auf die Rechtsordnung am Sitz des Lieferanten zusätzlich auch die Regeln des UN-Kaufrechts, sofern der Heimatstaat des Lieferanten zu den knapp 100 Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts zählt (zu diesen zählen u.a. die Staaten der EU, die USA und Kanada; relevante Ausnahme sind etwa das Vereinigte Königreich und Indien, deren Gerichte dann bei Befassung mit der Angelegenheit nicht das UN-Kaufrecht zur Anwendung bringen würden). Treffen also z.B. ein deutscher Lieferant und ein italienischer Kunde keine Rechtswahl, gilt zwar deutsches Recht, aber unter Einschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts.
Auch wenn die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht zwingend nachteilig für eine Partei sein muss, sind die damit verbundenen Unterschiede gegenüber den staatlichen Kaufrechtsvorschriften im Blick zu behalten: Denn während das UN-Kaufrecht mitunter auch für den Lieferanten vorteilhafte Regelungen vorsieht (ein Rücktritt ist nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen möglich; Schadensersatz ist auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden begrenzt; Regelungen zu höherer Gewalt sind – anders als etwa im deutschen Gesetzesrecht – vorgesehen), sieht es beispielsweise auch eine verschuldensunabhängige Haftung und (jedenfalls gegenüber dem deutschen Recht) käuferfreundlichere Regelungen zur Untersuchung und Rüge der Kaufsache vor.
Möchte man die Anwendung der über diese wenigen Beispiele noch weit hinausgehenden Sonderregelungen des UN-Kaufrechts ausschließen, was sich anbieten kann (aber nicht muss), muss dies in einer Rechtswahlklausel ausdrücklich geregelt werden. Neben dem (nicht zwingenden, aber möglichen) Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts ist bei der Rechtswahl auch möglichst ein Gleichlauf mit der Gerichtsstandsvereinbarung herzustellen. Denn wenn ein staatliches Gericht das Gesetzesrecht eines anderen Staates anzuwenden hat, wird sich dies stets nachteilig auf die Durchführung des Verfahrens auswirken (s.o. 2.). Aus diesen beiden Gründen wird es in aller Regel vorzugswürdig sein, eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung zu treffen.
Solange eine Vertragsbeziehung reibungslos durchgeführt wird, macht es für die Parteien zwar zunächst keinen Unterschied, welcher Rechtsordnung der Vertrag untersteht oder welches Gericht im Streitfalle anzurufen wäre. Sobald aber Lieferungen mangelhaft sind, Zahlungen verspätet erfolgen, die Geltung der vereinbarten Preise infrage steht, Lösungsmöglichkeiten von der Zusammenarbeit erwogen werden oder etwa streitig ist, ob eine Bestell- oder Belieferungspflicht besteht und bis wann dies ggf. der Fall ist, werden die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts entscheidend. Dies kann zu spürbaren und schmerzlichen Nachteilen führen:
Hat man dem Vertragspartner insoweit bei der Vertragsverhandlung vorschnell das Feld überlassen, muss man nun möglicherweise feststellen, dass eine Anspruchsdurchsetzung oder -verteidigung im Ausland erfolgen muss. Oder dass die anwendbare Rechtsordnung bestimmte vertragliche Vereinbarungen der Parteien für unwirksam erachtet und daher zur Überraschung der Parteien ganz andere rechtliche Regelungen (nämlich die des – ausländischen – Gesetzes, nicht des Vertrages) über das Bestehen und das Ausmaß der streitigen Ansprüche entscheiden, als bisher von den Parteien angenommen.
Aufgabe der kaufmännischen Verhandlungsführer ist es nicht zwingend, schon im ersten Schritt selbst zu analysieren, welche Vereinbarungen hierzu im Idealfall zu treffen sind (dies muss nicht immer die Vereinbarung des Heimatrechts und der Zuständigkeit inländischer Gerichte sein). Sondern zu erkennen, dass diese Aspekte enorme Wichtigkeit erlangen können, nicht nur „l’art pour l’art“ sind und diese Punkte daher zu analysieren sind und ihnen auch in der Vertragsverhandlung entsprechendes Gewicht beizumessen ist.
David Bündgens
Senior Associate
Köln
david.buendgens@luther-lawfirm.com
+49 221 9937 24975