14.04.2026
Der Bundesgerichtshof konkretisiert seine Rechtsprechung zu Call-Optionen im Kontext von Managementbeteiligungsprogrammen.
Der BGH bestätigt den Grundsatz der Unwirksamkeit freier Hinauskündigungsklauseln, öffnet aber zugleich die Tür für Call-Optionen in Managementbeteiligungsmodellen, wenn die Beteiligung ausschließlich aufgrund der Managementfunktion eingeräumt wird und keine eigenständige Gesellschafterstellung begründet.
Die Entscheidung stärkt damit die in der Private-Equity- und Venture-Capital-Praxis üblichen Call-Optionen zur Incentivierung von Gründern, Managern und Mitarbeitern, betont aber zugleich die Bedeutung einer sorgfältigen vertraglichen Ausgestaltung.
Freie Hinauskündigungsklauseln – also Regelungen, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund ermöglichen – sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig sittenwidrig (§ 138 BGB).
Grund hierfür ist der Schutz der Gesellschafterstellung: Die Möglichkeit eines jederzeitigen Ausschlusses kann die Entscheidungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters erheblich beeinträchtigen („Damoklesschwert“).
Gleichzeitig lässt der BGH Ausnahmen zu, insbesondere bei Beteiligungsmodellen mit funktionaler Verknüpfung zur operativen Tätigkeit.
Dem Urteil lag eine typische Private-Equity-Struktur zugrunde:
Der Gesellschaftsvertrag sah eine Call-Option vor, die bei Ausscheiden des Managers ausgelöst werden konnte. Nach Abberufung und Freistellung des Klägers wurde die Call-Option ausgeübt. Der Kläger hielt die Regelung für unzulässig.
Der BGH hebt die Entscheidung der Vorinstanz (OLG München) auf und stellt klar:
1. Grundsatz: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass freie Hinauskündigungsklauseln – und damit auch Call-Optionen – grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB) sind.
2. Ausnahme im Managementbeteiligungsmodell
Eine Call-Option bei Managementbeteiligungsmodellen kann ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt und damit wirksam sein, wenn
3. Anerkennung der PE-/VC-Praxis
Der BGH erkennt an, dass Managementbeteiligungen in PE- und VC-Strukturen typischerweise
4. Wirtschaftliches Risiko unerheblich
Auch ein Erwerb der Beteiligung zum Verkehrswert führt nicht zwingend dazu, dass der Gesellschafterstellung gegenüber der operativen Tätigkeit eine eigenständige Bedeutung zukommt.
5. Abgrenzung von anderen Rechtsfragen
Die Wirksamkeit der Call-Option-Klausel ist unabhängig von der Angemessenheit der an den ausscheidenden Manager zu zahlenden Abfindung zu beurteilen.
Zudem führt die Möglichkeit einer missbräuchlichen Ausübung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel selbst, sondern kann lediglich zur Unzulässigkeit der konkreten Ausübung im Einzelfall wegen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) führen.
Die Entscheidung schafft für PE- und VC-Transaktionen zusätzliche Klarheit. Sie bestätigt die Zulässigkeit zentraler Elemente marktüblicher Management- und Mitarbeiterbeteiligungen sowie Vesting- und Call-Option-Gestaltungen bei Gründern, insbesondere:
Gleichzeitig bleibt die Wirksamkeit solcher Strukturen von der konkreten Ausgestaltung abhängig.
Für die Praxis ergeben sich folgende Leitlinien:
Der BGH bestätigt in seinem Urteil vom 10. Februar 2026 die Zulässigkeit von Call-Optionen in Managementbeteiligungsprogrammen, sofern diese funktional an die Managementstellung gebunden sind. Je klarer die Beteiligung als Incentive ausgestaltet ist, desto eher ist eine Call-Option wirksam – auch ohne klassischen Ausschlussgrund.
Die BGH-Entscheidung betrifft insbesondere typische Managementbeteiligungsmodelle bei PE-geführten Buy-and-Build-Plattformen. Sie ist aber auch auf (echte) Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Vesting- bzw. Call-Option-Regelungen für Gründer übertragbar.
Dominique Kurtz
Senior Associate
Frankfurt a.M.
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