03.09.2021

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung geht in die Verlängerung

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Grundlegende, bisher bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen werden beibehalten – etwa die Testangebotspflicht und die AHA+L-Regel. Aber auch einige Neuerungen kommen hinzu. So sollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten künftig für eine Corona-Impfung von der Arbeit freistellen. Die Verordnung tritt am 10. September in Kraft und gilt – gekoppelt an die Dauer der pandemischen Lage – bis einschließlich 26. November dieses Jahres. Ein Auskunftsrecht für Arbeitgeber zum Impfstatus seiner Beschäftigten sieht die Arbeitsschutzverordnung hingegen nicht vor. Der folgende Beitrag gibt einen kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte der neuen Regelungen.

Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber: Impfbereitschaft durch Aufklärung und Freistellung fördern

Neu in der Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung aufzuklären und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.

Außerdem hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. In dieser Zeit müssen sie von ihrer Arbeitsleistung freigestellt werden.

Auch wenn aus der Verordnung nicht explizit hervorgeht, ob es sich hierbei um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt, wird die Regelung wohl so zu verstehen sein, dass es sich hierbei um eine Freistellung handelt, bei der der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitsleistung zu vergüten hat. Ob allerdings eine solche Vergütungspflicht wirksam im Rahmen einer Verordnung geregelt werden kann, ist bereits nach wenigen Tagen unter Juristen heftig umstritten.

Bewährte Regelungen bleiben bestehen
  • Betriebliche Hygienepläne sind zu erstellen und zu aktualisieren. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Für die Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die wichtigste Grundlage. Als branchenspezifische Konkretisierung können zusätzlich die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
  • Arbeitgeber bleiben weiterhin dazu verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche kostenfrei Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Die Verordnung sieht von dieser Verpflichtung dann eine Ausnahme vor, wenn der Schutz der Beschäftigten anderweitig sichergestellt werden kann. Vom Testangebot könnten somit Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, ausgenommen werden. Es bleibt aber dabei, dass Beschäftigte weder dazu verpflichtet sind, das Testangebot anzunehmen noch über ihren Impf- oder Genesungsstatus Auskunft zu geben.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sind weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens dort medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere technische und organisatorische Maßnahmen, wie etwa eine geringere Raumbelegung, Abstandregelung oder Trennwände, keinen ausreichenden Schutz gewähren.
Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
Partner
Frankfurt a.M.
achim.braner@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 23839

Nadine Ceruti

Nadine Ceruti
Counsel
Frankfurt a.M.
nadine.ceruti@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 24795