21.06.2021

Start-ups: Vier Tipps, wie die Markenanmeldung gelingt

Hintergrund

Eine Matchmaking-Plattform für Start-ups? Neostarter ist ein junges Düsseldorfer Unternehmen, das sich zum Ziel gesetzt hat, Investoren, Experten und Unternehmensgründer auf der ganzen Welt zu vernetzen. Bevor das Onlineportal durchstarten konnte, musste jedoch erst einmal die europäische Wort-/Bild-Marke „NEOSTARTER“ gesichert werden. Im Juni 2021 war es soweit: Die Marke war erfolgreich eingetragen. Der nicht immer ganz einfache Rechtsweg hat gezeigt, dass die Anmeldung einer Marke gut geplant werden sollte.

„Ich war überrascht, wie komplex der Prozess für die Anmeldung einer europäischen Marke ist“, sagt Roghmal Alami, Gründer und Geschäftsführer der Neostarter GmbH. Er hatte sich Unterstützung gesucht und sich bei der Markenanmeldung von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft beraten lassen. „Die rechtliche Absicherung von geistigem Eigentum sollten Start-ups schon frühzeitig im Blick behalten“, ergänzt Adrian Freidank, Fachanwalt für IT-Recht bei Luther. Der Experte für Intellectual Property möchte Gründern vier Tipps mitgeben, um ihnen die Planung für eine Markeneintragung zu erleichtern:

Vor der Eintragung einer Marke ...

  • ... sollten Sie sich zunächst fragen, wofür Sie die Marke benötigen. Wenn man mit einem Schlagwort auf die eigenen Leistungen hinweisen möchte, so dass es jeder versteht, fällt die Eintragung einer Marke oftmals schwer. Hintergrund ist, dass Marken nicht eingetragen werden für Begriffe, die eine Ware oder Leistung mehr oder weniger beschreiben. Einen solchen Begriff kann man dann zwar in der Regel unproblematisch nutzen, aber Schutz als Marke genießt er nicht.
  • ... sollten Sie sich zudem darüber informieren, ob der gewünschte Begriff nicht bereits von einem anderen als Marke eingetragen ist. Ist das der Fall, drohen kostenträchtige Widerspruchsverfahren gegen die eigen Anmeldung. Zudem droht eine Abmahnung durch den Inhaber der anderen Marke, da man ja regelmäßig den Begriff auch schon im geschäftlichen Verkehr nutzt und damit womöglich die fremde Marke verletzt.
  • ... sollte man sich auch genau überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Eine Marke die für bestimmte Waren/Leistungen angemeldet wurde, kann nachträglich – wenn sich das eigene Angebot erweitert hat – nicht erweitert werden, sondern müsste neu angemeldet werden. Soweit es also möglich ist, sollte man perspektivisch schauen, welche Waren/Leistungen künftig für das eigene Unternehmen in Betracht kommen.

Nach der Eintragung einer Marke ...

  • ... sollten Sie darauf achten, dass die Marke auch ernsthaft für die eingetragenen Waren/Leistungen genutzt wird. Hintergrund: Die Marke ist ein Monopolrecht und soll nur dann für jemanden im Register eingetragen sein, wenn dieser Inhaber die Marke auch ernsthaft nutzt. Tut er das nicht, dann soll diese Bezeichnung für andere, die tatsächlich die Marke nutzen wollen, freigegeben werden.

Luthers Start-up-Team berät umfassend – nicht nur bei der Sicherung Ihres geistigen Eigentums, sondern auch bei Errichtung ihrer Gesellschaft, in Finanzierungsfragen, bei der Gestaltung von Kundenverträgen oder AGB. Sprechen Sie uns einfach an.

Autor/in
Philipp Glock

Philipp Glock
Partner
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Adrian Freidank

Adrian Freidank
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