08.11.2019

Kein Weg zurück – Kein Widerruf der Zustimmungserklärung zu Vergleich im schriftlichen Verfahren

Hintergrund

Vergleiche können nicht nur zu Protokoll des Gerichts, sondern gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auch im schriftlichen Verfahren geschlossen werden. Der Gesetzgeber verfolgt damit die Absicht, eine Verfahrensbeendigung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Der Vergleich im schriftlichen Verfahren ist einem gerichtlichen Vergleich völlig gleichgestellt. Ein Vergleich im schriftlichen Verfahren kann auf zwei unterschiedlichen Wegen zustande kommen: Nach § 276 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO kann die Initiative zum Abschluss des Vergleichs einerseits von den Parteien ausgehen und andererseits kann das Gericht gemäß § 276 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Diesen können die Parteien mit zustimmenden Schriftsätzen annehmen. Die Zustimmungen sind als eigenständige Erklärungen Prozesshandlungen, die der anderen Partei nach § 151 BGB nicht zugehen müssen. Adressat der Erklärung ist entsprechend § 130 Abs. 3 BGB allein das Gericht. Eine Entscheidung des Gerichts erfolgt sodann durch Beschluss.

Dabei ist die rechtliche Doppelnatur des Vergleichs stets zu beachten. Zum einen ist er eine Prozesshandlung, die den Rechtsstreit beenden soll und deren Wirksamkeit sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Zum anderen ist er ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit sich nach den materiell-rechtlichen Regeln richtet und mit dem Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien endgültig geregelt werden sollen.

Das OLG Schleswig setzte sich in seinem Beschluss vom 27. Februar 2017 – 4 U 19/16 ausführlich mit der Thematik auseinander.

Sachverhalt

In erster Instanz war der Kläger mit seiner Klage gegen einen Krankhausträger unterlegen, mit der er von der Beklagten die Löschung von Daten sowie Schmerzensgeld geltend machte.

Das Berufungsgericht unterbreitete beiden Parteien mit Beschluss vom 23. Januar 2017 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10. Februar 2017. Der Kläger stimmte dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 2. Februar 2017, zu. Am gleichen Tag wurde dieser Schriftsatz an die Beklagte versandt. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017, Eingang bei Gericht am selben Tag, widerrief der Kläger seine Zustimmung zu dem Vergleich. Dem Beklagtenvertreter wurde dieser Schriftsatz am 7. Februar 2017 zugesandt. Die Beklagte stimmte dem Vergleichsvorschlag mit Eingang ihres Schriftsatzes bei Gericht am 10. Februar 2017 zu.

Der Kläger war der Ansicht, der Vergleich sei aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs nicht wirksam zustande gekommen. Am 13. Februar 2017 wies das Gericht im Beschlussverfahren darauf hin, dass ein Prozessvergleich wirksam zustande gekommen sei.

Die Entscheidung

Das OLG Schleswig hat den Vergleich als wirksam zustande gekommen erachtet und selbst im Beschlusswege nach § 278 Abs. 6 ZPO entschieden.

Die Annahmeerklärung des Klägers stelle eine Prozesshandlung dar, die nicht widerrufen werden könne. Es handele sich bei ihr um eine Bewirkungshandlung. Bei den Prozesshandlungen sei zwischen Erwirkungs- und Bewirkungshandlungen zu unterscheiden. Erwirkungshandlungen, beispielsweise Anträge oder Parteivorbringen, sollen erst eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Dagegen seien Bewirkungshandlungen prozessgestaltende Erklärungen, die den Rechtsstreit unmittelbar beenden.

Hinsichtlich der Widerruflichkeit von Prozesshandlungen sei es wesentlich, diese Formen zu unterscheiden. Wegen ihrer prozessgestaltenden und –beendigenden Wirkung sind Bewirkungshandlungen unwiderruflich. Mit einer einmal vorgenommenen Bewirkungshandlung werde bei der Gegenseite ein entsprechendes Vertrauen geschaffen, das nicht einfach wieder aus der Welt geschafft werden könne. Erwirkungshandlungen seien dagegen widerruflich, weil bei ihnen – im Gegensatz zu den Bewirkungshandlungen – keine zu schützende Position der Gegenseite entstehe.

Infolgedessen konnte die im vorliegenden Fall einmal erteilte Annahmeerklärung des Klägers zu dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich nicht zurückgenommen werden.

In der Praxis

Der Beschluss des OLG Schleswig stellt eine weitere einschlägige Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Sie ist eine Fortsetzung der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 14. Juli 2015 Az.: VI ZR 326/14; Beschluss v. 1. Februar 2017 - Az.: XII ZB 71/16) sowie des OLG Köln (Beschluss v. 22.02.2016 – 5 U 68/15). Auch die Literatur (Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 278 Rn. 36.3) stimmt der Auffassung zu, dass Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich sind. Nur vereinzelt wird offen gelassen, ob ein Widerruf des Vergleichs noch bis zur Erklärung des Gegners uneingeschränkt möglich sei oder § 130 Abs. 1 S. 2 BGB angewendet werden müsse (OLG Hamm, Urt. v. 13. Dezember 2010 – 31 U 99/07). Nach § 130 Abs.1 S. 2 BGB, wonach die Möglichkeit eines Widerrufs besteht, wenn dieser vorher oder sogleich mit der Annahmeerklärung der Gegenseite zugeht.

Mit der überwiegenden Meinung wird argumentiert, es sei unbillig, der Partei ein Widerrufsrecht einzuräumen, die ihre Zustimmungserklärung zuerst zu Gericht gesandt hat, der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht. Denn es sei mitunter vom Zufall abhängig, welche der Erklärungen zuerst bei Gericht eingeht. Die Widerrufsmöglichkeit für eine der Parteien würde somit ebenfalls vom Zufall abhängen.

Der Kläger steht nach einem erfolglosen Widerruf des Vergleiches aber nicht schutzlos dar. Er kann einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahren stellen. Es wird sodann der gesamte Ablauf des Vergleichsschlusses noch einmal überprüft, wobei das Gericht den Vergleich lediglich in Ausnahmefällen für unwirksam erklären wird. In einer Standardkonstellation, wie der vorliegenden, wird mit der vorherrschenden Meinung der Vergleich weiterhin Bestand haben. Das höhere Gericht kann wiederum im Beschlussverfahren oder nach einer mündlichen Verhandlung durch Urteil feststellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist.

Insgesamt sollte eine Zustimmung zum Vergleich im schriftlichen Verfahren stets wohlüberlegt erfolgen. Denn ein Widerruf der Erklärung ist in der Regel ausgeschlossen.


Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
Köln

 

Sven Kersten
Associate
Berlin

 

Autor/in
Dr. Stephan Bausch, D.U.

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