10.03.2026

Krankenhausreform 2.0: Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück – oder auch die Chance zur strategischen Neuaufstellung?

Krankenhausreform 2.0: Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück – oder auch die Chance zur strategischen Neuaufstellung?

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat der Gesetzgeber 2024 die wohl tiefgreifendste Krankenhausreform seit Jahren auf den Weg gebracht. Vor dem Hintergrund erster Umsetzungsprobleme und der veränderten politischen Mehrheitsverhältnisse lag mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) seit Oktober 2025 der Gesetzentwurf der neuen Bundesregierung vor, der diese Reform „praxisgerecht fortentwickeln“ soll. Nach der politischen Einigung zwischen Bund und Ländern wurde das KHAG am 6. März 2026 im Bundestag beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 27. März 2026 avisiert. Die Reform der Reform ist damit auf dem Sprung in den verbindlichen Rechtsrahmen, der Versorgungsstrukturen, Leistungsportfolios und Förderzugänge neu ordnet – und kurzfristig strategische Entscheidungen erzwingt.

I. Leistungsgruppen im Wandel

Im Zentrum des KHAG stehen die Leistungsgruppen als zentrales Steuerungsinstrument. Der Gesetzentwurf zielt darauf, die mit dem KHVVG eingeführten Vorgaben an mehreren Stellen „gangbarer“ zu machen, um insbesondere die Versorgung im ländlichen Bereich sicherzustellen. Dazu gehören eine Überarbeitung der Leistungsgruppen und ihrer Qualitätskriterien, Fristanpassungen sowie erweiterte Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten. Politisch besonders umkämpft waren die Ausnahmen: Nach dem jetzt gefundenen Kompromiss können Ausnahmeregelungen bei Leistungsgruppenzuweisungen – also Zuweisungen trotz Nichterfüllung einzelner Qualitätskriterien – nicht nur für drei Jahre, sondern im Einvernehmen mit den Krankenkassen um weitere drei Jahre verlängert werden. Für Länder, die die Leistungsgruppenzuweisungen besonders zügig, nämlich bis zum 31. Dezember 2026, umsetzen, reicht für die erstmalige Ausnahme sogar das Benehmen mit den Kassen.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer seine Rolle im neuen Leistungsgruppengefüge nicht frühzeitig definiert, riskiert, in der Landesplanung strukturell „zugeordnet“ zu werden, statt selbst zu gestalten. Es geht um Standortprofilierung, um spezialisierte Leistungsanker in regionalen Netzwerken und um das Sichern von Leistungsgruppen, die das eigene Haus langfristig tragen. Damit werden Leistungsgruppen zum zentralen Hebel für Wettbewerbsposition, Spezialisierung und Förderzugang.

II. 2-km-Regel für die Standortdefinition

Die Standortdefinition bleibt eines der ungelösten Kernprobleme – mit unmittelbaren Auswirkungen gerade auf große, innerstädtische Hochschulkliniken. Der Gesetzgeber hält auch im Entwurf des KHAG an der 2‑km‑Regel fest, nach der Gebäude eines Krankenhausstandortes nicht weiter als 2.000 Meter auseinanderliegen dürfen. Die Praxis zeigt, dass diese starre Grenze insbesondere Großkrankenhäuser benachteiligt, die ihre Versorgung aus städtebaulichen Gründen auf mehrere, weiter auseinanderliegende Standorte verteilen müssen. Abweichungen können zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart werden. Auch aus der Diskussion um den Krankenhaustransformationsfonds ist diese Problematik vertraut: Die Frage, ob mehrere Gebäudekomplexe noch einen einheitlichen „Standort“ bilden, kann darüber entscheiden, ob strukturelle Konzentrations- oder Umwandlungsprojekte förderfähig sind.

Damit wird die 2‑km‑Regel zum harten Standortfaktor: Sie entscheidet darüber, ob Häuser Zugang zu Leistungsgruppen und Kooperationsoptionen erhalten. Gerade innerstädtische Kliniken sind daher gut beraten, jetzt aktiv Standortkonzepte und belastbare Begründungslinien zu erarbeiten, um im Dialog mit Ländern und Kassen abweichende Standortlösungen rechtssicher zu verankern und ihre Versorgungsfunktion als regionaler Ankerstandort abzusichern.

III. Stärkung des Zugangs zum Transformationsfonds für Hochschulkliniken

Besondere Bedeutung für die Hochschulkliniken hat die Neuausrichtung des Transformationsfonds. Das KHAG stärkt die Einbindung der Hochschulkliniken in die Transformationsförderung: Neben den bereits nach dem KHVVG für die Hochschulkliniken eröffneten Fördertatbeständen für telemedizinische Netzwerkstrukturen und die Zentrumsbildung zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Krankheiten, können nach dem Entwurf auch Vorhaben unter Beteiligung von Hochschulkliniken gefördert werden, die zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, regional begrenzter Krankenhausverbünde und zur Bildung integrierter Notfallstrukturen dienen. Gleichzeitig bleibt es bei der starken Einbindung der Länder: Förderentscheidungen setzen weiterhin die Landesplanung und eine enge Abstimmung mit den Kassen voraus. Die Länder müssen bei der Beantragung von Fördermitteln für Vorhaben mit der Beteiligung von Hochschulkliniken darüber hinaus nachweisen, dass die zweckwidrige Verwendung oder eine doppelte Finanzierung hochschulrechtlich geregelter Aufgaben ausgeschlossen ist. Die Fördermittel dürfen ausschließlich für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen eingesetzt werden. 

Für Hochschulkliniken bedeutet dies ein eng befristetes „Förderfenster“ für Transformationsprojekte: Wer Transformationsfonds‑Projekte nicht rechtzeitig identifiziert, strukturiert und in die Landesplanung einspeist, läuft Gefahr, entscheidende Investitions‑ und Strukturchancen zu verpassen. Es geht konkret darum, jetzt Projektportfolios zu definieren, Governance‑Strukturen aufzusetzen und Förderfähigkeit sowie Kofinanzierung rechtlich belastbar abzusichern, um im Wettbewerb um knappe Mittel nicht zurückzufallen.

IV. Koordinierungsfunktion der Universitätsklinika

Schon die Krankenhausreform hatte die besondere Bedeutung und den Finanzierungsbedarf der Hochschulkliniken anerkannt: Nach § 6b KHG können die Landesbehörden insbesondere Hochschulkliniken Koordinierungs- und Netzwerkaufgaben zuweisen. Dieser Status ist in Zukunft mit einer erhöhten Vergütung der Leistungserbringung nach § 38 Abs. 1 KHG verbunden. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus Oktober 2025 einen Beginn dieser erhöhten Vergütung ab 2028 vorsah, enthält der nun beschlossene Entwurf bereits einen Zuschlag ab 2027 in Höhe von insgesamt 62,5 Millionen Euro explizit für Universitätsklinika. 

Für Universitätsklinika ist dies mehr als ein „Bonus“: Die Zuweisung von Koordinierungs‑ und Netzwerkaufgaben ist ein struktureller Anker in der neuen Versorgungsarchitektur. Wer diesen Status aktiv mitgestaltet – etwa durch regionale Netzwerk‑ und Notfallkonzepte, telemedizinische Plattformen und sektorenübergreifende Versorgungspfade – sichert sich eine Dreifachrolle als

  • klinischer Referenzstandort,
  • steuernder Netzwerkpartnerin der Region und
  • bevorzugter Adressat von Transformations‑ und Fördermitteln.

Universitätsklinika sollten diese Ankerrolle frühzeitig mit inhaltlichen Konzepten und belastbaren Kooperationsstrukturen unterlegen, um in der Landesplanung als unverzichtbare Knotenpunkte der regionalen Versorgungsnetze verankert zu werden

V. Fazit: Rollendefinition und Nutzung von Gestaltungsspielräumen

Für die Praxis bedeutet dies: Mit KHVVG und KHAG entsteht ein neuer Rechtsrahmen für die Versorgung, der einerseits spezialisierte Einrichtungen – insbesondere Universitätskliniken – als zentrale Anker in regionalen Versorgungsnetzwerken adressiert und ihnen spezifische Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben mit eigener Finanzierungslogik zuweist, andererseits aber Ländern und Trägern erweiterte Spielräume für Ausnahmen und Kooperationen eröffnet. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf als Umsetzung des Bund‑Länder‑Kompromisses nimmt dabei politischen Druck aus dem System und verlagert zentrale Strukturentscheidungen in die Landesplanung und auf die Ebene der konkret gelebten Kooperationspraxis zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern. Für alle Klinika ist entscheidend, die eigene Rolle im neuen Gefüge aktiv zu definieren:

  • als Referenzstandort für bestimmte Leistungsgruppen,
  • als Bestandteil oder Träger regionaler Verbundstrukturen,
  • als strategischer Partner der Länder bei Transformationsprojekten, nicht lediglich als „Adressat“ landesplanerischer Vorgaben. 

Die Erfahrungen zeigen, dass Förderchancen maßgeblich davon abhängen, ob Projekte rechtlich sauber strukturiert, frühzeitig mit den Ländern abgestimmt und in tragfähige Kooperationsmodelle mit weiteren Leistungserbringern eingebettet werden. Das KHAG schafft damit für die deutsche Krankenhauslandschaft insgesamt ein ambivalentes Umfeld: Es schwächt die ursprüngliche Reformschärfe und kann notwendige Strukturentscheidungen verzögern, eröffnet aber zugleich erhebliche finanzielle und strukturelle Gestaltungsspielräume. In den kommenden Monaten wird es darauf ankommen,

  • die eigene Leistungsgruppen‑ und Standortstrategie mit Blick auf die 2‑km‑Regel, Ausnahmetatbestände und Verbundstrukturen zu schärfen,
  • Transformations‑ und Förderprojekte (insbesondere unter Beteiligung von Hochschulkliniken) zu identifizieren, rechtlich belastbar zu strukturieren und frühzeitig in die Landesplanung einzubringen,
  • und die Koordinierungs‑ und Netzwerkrolle – vor allem der Universitätsklinika – proaktiv auszugestalten, statt sich auf die bloße „Zuweisung“ solcher Aufgaben zu verlassen.

Wer diese Gestaltungsspielräume jetzt nutzt, kann seine Position im neuen System der Krankenhausversorgung dauerhaft stärken – wer abwartet, riskiert, dass zentrale Entscheidungen ohne eigene Handschrift getroffen werden.

Autor/in
Dr. Jan-David Jäger

Dr. Jan-David Jäger
Senior Associate
Leipzig
jan-david.jaeger@luther-lawfirm.com
+49 341 5299 22722