08.04.2026

Arbeitsunfähigkeit ist nicht unbedingt Amtsunfähigkeit als Betriebsrat

Arbeitsunfähigkeit

Ein Betriebsratsmitglied ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig und hat deshalb auch seine Mandatsaufgaben nicht wahrgenommen, erklärt nun aber, wieder amtsfähig zu sein, obwohl die Arbeitsunfähigkeit anhält. Ein zulässiges Verhalten, wie jetzt das Hessische LAG bestätigte.

Der Fall

Der Antragsteller ist Flugzeugbetanker beim beteiligten Arbeitgeber und Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats. Seit Ende 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt und hatte seitdem auch sein Mandat nicht mehr ausgeübt. An Betriebsratssitzungen nahm er ebenfalls nicht teil. Mitte November 2025 setzte er den Betriebsratsvorsitzenden darüber in Kenntnis, dass er sein Amt trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit wieder ausüben möchte. Der Betriebsratsvorsitzende antwortete ihm, dass das Gremium weiterhin von einer Amtsunfähigkeit ausgeht. Im Wege der einstweiligen Verfügung machte der Antragsteller daraufhin geltend, dem Betriebsrat aufzugeben, ihn zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen. Dazu beantragte er, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm zur Ausübung seines Mandats einen dauerhaften Zugangsausweis zum gesamten Flughafengelände auszustellen. Das ArbG wies die Anträge zurück.

Die Entscheidung

Das Hessische LAG (Beschluss vom 2.2.2026 – 16 TaBVGa 2/26) gab der Beschwerde des Antragstellers zum Teil statt. Zunächst liege kein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit seines Antrags vor: Zwar habe er ca. drei Jahre nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen und auch zu keinem bisherigen Zeitpunkt seine Amtsfähigkeit bekundet. Er habe dies jedoch damit begründet, dass er den Unterschied zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit zuvor nicht kannte. Sein Antrag auf Teilnahme an den Betriebsratssitzungen sei begründet. Der Antragsteller sei gewähltes Betriebsratsmitglied; sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen folge aus § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dass er seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, sei irrelevant. Es könne Fälle geben, in denen eine Erkrankung einen Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. 

Um die Feststellung der Verhinderung in Krankheitsfällen indes nicht zu erschweren, dürfe eine gleichzeitige Amtsunfähigkeit so lange vermutet werden, wie der Betroffene nicht zu Sitzungen erscheint oder seine Fähigkeit zur Mandatsausübung anzeigt. Bis zu seiner Mitteilung, dass er wieder an den Sitzungen teilnehmen will, habe der Antragsteller somit als verhindert angesehen werden dürfen; mit seiner Erklärung habe sich dies jedoch geändert. Im Hinblick auf die körperlich schwere Arbeit als Flugzeugbetanker erscheine es gut vorstellbar, dass er arbeits-, aber nicht amtsunfähig war. Der Antrag auf Erteilung eines permanenten Zugangsausweises sei derweil unbegründet, da die Betriebsratsaufgaben auch mit Tagesausweisen durchführbar seien.

Unser Kommentar

Dass Arbeitsunfähigkeit nicht zugleich Amtsunfähigkeit bedeuten muss, ist an sich nicht neu. Bei einem arbeitsunfähigen Mitglied des Betriebsrats spricht eine Vermutung für dessen Amtsunfähigkeit (so auch schon BAG, Urteil vom 15.11.1984 – 2 AZR 341/83) – aber nur solange, bis sich das Mitglied selbst für amtsfähig erklärt. Im Vorfeld von Betriebsratswahlen dient dies sicherlich der Verbesserung der Wiederwahlchancen – was auch im vorliegenden Fall Motor der Geschehnisse gewesen sein wird. Die Vermutungsregelung in Kombination mit dem Erfordernis einer Anzeige der Amtsfähigkeit reduziert die Gefahr der fehlerhaften Gremienbesetzung, die in manchen Fällen auch auf die Wirksamkeit von Maßnahmen durchschlagen kann, die im Interesse des Arbeitgebers sind, etwa bei Sozialplänen. Die Differenzierung zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit gilt gleichwohl nicht einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied, denn die attestierte „Arbeitsunfähigkeit“ kann sich in diesem Fall nur auf die Tätigkeit im Betriebsrat beziehen (BAG, Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 5/19).

Autor/in
Axel Braun

Axel Braun
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