23.02.2024

BattVO und Sorgfaltspflichten

Hintergrund

Die Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) führt neue Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure ein, zum Beispiel eine Sorgfaltspflicht. Die neue Sorgfaltspflicht gilt ab dem 18. August 2025 und soll dazu beitragen, die Verantwortung der Wirtschaftsakteure im Batteriesektor zu stärken und sicherzustellen, dass Batterien unter Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards hergestellt und gehandelt werden.

Was meint „Sorgfaltspflicht“?

Eine Sorgfaltspflicht ist die rechtliche Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, bei ihren Handlungen eine bestimmte, gesetzlich oder vertraglich festgelegte Sorgfalt anzuwenden. Ziel ist es, Schäden an anderen Personen, Sachen oder der Umwelt zu vermeiden und gegebenenfalls dafür einzustehen.

Bei der Produktion von Batterien werden oft Rohstoffe aus rohstoffreichen Konflikt- und Hochrisikogebieten bezogen. Menschenrechtsverletzungen sind in diesen Gebieten weit verbreitet. Die Sorgfaltspflicht zielt darauf ab, eine menschenrechtskonforme und verantwortungsvolle Lieferkette im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen für Batterien zu gewährleisten. Die Sicherstellung der Sorgfaltspflicht erfolgt durch die Erfüllung von festgelegten Verpflichtungen, etwa:

  • die Einrichtung einer Strategie zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht,
  • die Einrichtung eines Managementsystems,
  • die Erstellung eines Risikomanagementplans und
  • die Offenlegung relevanter Informationen.
Für wen gilt die neue Sorgfaltspflicht?

Grundsätzlich gilt die Einhaltung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen und einen jährlichen Nettoumsatz von 40 Mio. Euro oder mehr im vorletzten Geschäftsjahr hatten. Bei Konzerngesellschaften gelten die Pflichten, sofern auf konsolidierter Basis der Nettoumsatz 40 Mio. Euro betrug. Mit Inverkehrbringen, ist die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt gemeint.

Eine Inbetriebnahme, beschreibt die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde.  Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als 40 Millionen Euro oder ohne Zugehörigkeit zu einer aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe, die diesen Wert überschreitet, sind von der Sorgfaltspflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Akteure, die Batterien wiederverwenden oder umnutzen.

Was muss wann getan werden?

Ab dem 18. August 2025 sind Wirtschaftsakteure, die den Bestimmungen von Art. 48 ff. BattVO unterliegen, dazu verpflichtet, die Sorgfaltspflicht durch die Umsetzung der Art. 48 ff. BattVO zu erfüllen. Zudem müssen Wirtschaftsakteure, die der Sorgfaltspflicht unterliegen, die Unterlagen, die die Einhaltung der Verpflichtungen belegen, für mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Die Verordnung ermöglicht eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Die Europäische Kommission veröffentlicht bis zum 18. Februar 2025 Leitlinien, um die Anwendung der Regelungen zur Sorgfaltspflicht für die Marktakteure zu erleichtern.

Mitgliedstaaten können eigene oder gemeinsame Informationsplattformen in Internet einrichten, um Wirtschaftsakteure bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

1. Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Unternehmen müssen Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten einrichten und umsetzen. Bei der Strategie müssen international anerkannte Sorgfaltspflichteninstrumente zur Anwendung kommen, zum Beispiel die Internationale Charta der Menschenrechte oder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (eine Auflistung der Instrumente ist in Anhang X Nr. 4 BattVO zu finden). Die Strategie muss zudem in Vereinbarungen und Verträge mit Zulieferern aufgenommen werden.

2. Managementsystem

Zudem ist eine Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Rohstoffe aus Anhang X Nr. 1 BattVO und den damit verbundenen Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken gem. Anhang X Nr. 2 BattVO zu verabschieden. Mitglieder der obersten Führungsebene des Unternehmens, sollen mit der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht betraut werden. Sie sollen diese überwachen und mindestens zehn Jahre lang Aufzeichnungen darüber führen.

Eine weitere Pflicht besteht darin, ein transparentes Kontrollsystem für die Lieferkette zu etablieren und zu betreiben, das die Überwachung und Rückverfolgung vorgelagerter Akteure ermöglicht. Zudem muss ein Beschwerdemechanismus, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Risikoerkennung und eines Abhilfemechanismus etabliert werden, welcher auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte basiert.

3. Risikomanagementplan

Der Wirtschaftsakteur muss einen Risikomanagementplan erstellen. In diesem muss er die Risiken sowie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der negativen Auswirkungen auf die Risikokategorien anhand der in Anhang X Nr. 4 BattVO Sorgfaltspflichteninstrumente aus seiner Lieferkette ermitteln und bewerten. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise die Faktoren:

  • Umwelt,
  • Klima,
  • menschliche Gesundheit,
  • Zugang zu Wasser,
  • Bodenverschmutzung,
  • Landnutzung,
  • Biodiversität,
  • Schäden an natürlichen Lebensräumen,
  • wildlebenden Tieren, Pflanzen und Ökosystemen,
  • Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Kinderarbeit, Zwangsarbeit,
  • Diskriminierung sowie
  • dem Gemeinschaftsleben, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker

Sodann muss er für die ermittelten Risiken eine Strategie zur Reaktion konzipieren und zwar durch:

  • Übermittlung der Ergebnisse der Risikobewertung an die dafür benannten Mitglieder der obersten Führungsebene;
  • Ergreifung von Maßnahmen im Einklang mit den in Anhang X Nr. 4 BattVO aufgeführten internationalen Sorgfaltspflichteninstrumenten, sowie die Ausübung von Druck auf Zulieferer, Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmer, um das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder mindern zu können;
  • Konzeption und Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Nachverfolgung der Ergebnisse der Maßnahmen, Berichterstattung und Erwägung der Beendigung der Zusammenarbeit mit Zulieferern, deren Tochtergesellschaften oder Unterauftragnehmern, nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung
  • Durchführung zusätzlicher Sachverhalts- und Risikobewertungen für Risiken, die verringert werden müssen.
4. Offenlegung von Informationen

Die Wirtschaftsakteure müssen ihren unmittelbaren Abnehmern sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung stellen, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten für Batterien erlangt und aktuell gehalten wurden. Dabei muss der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung getragen werden. Der Wirtschaftsakteur muss jährlich seine Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten überprüfen und darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht veröffentlichen. Der Bericht muss dabei — in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Form und unter eindeutiger Nennung der betreffenden Batterien — die Daten zu den von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritten zur Erfüllung der Pflichten, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen auf die in Anhang X Nr. 2 BattVO aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, enthalten.

Unabhängige Überprüfungen und Anerkennung von Strategien

Die Verordnung sieht vor, dass unabhängige Überprüfungen der Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchgeführt werden müssen. Diese Überprüfungen müssen alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme der Wirtschaftsakteure abdecken, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dienen. Das Ziel ist es, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, mit den Sorgfaltspflichten zu bestimmen. Bei den Überprüfungen werden Bereiche identifiziert, in denen Verbesserungsbedarf bei den Vorkehrungen der Wirtschaftsakteure besteht.

Regierungen, Industrieverbände und Interessengruppen, die eigene Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten betreiben, können bei der Kommission die Anerkennung ihres Systems beantragen. Die Kommission legt die Anforderungen für die Anträge fest und entscheidet auf Grundlage übermittelter Nachweise und Informationen, ob ein System den Anforderungen gemäß der Verordnung entspricht. Bei einer positiven Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, der dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Verordnung gewährt. Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Autor/in
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
christoph.schnoor@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 24940