01.04.2026

BAG zum Widerruf der Dienstwagennutzung und der Wirksamkeit einer Freistellungsklausel

Zwei Hände auf einem Tisch, eine hält einen Stift und zeigt auf ein Dokument, während die andere Hand auf demselben Dokument zeigt. Im Hintergrund sind ein Notizbuch und ein weiterer Stift zu sehen.

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 25.3.2026 – 5 AZR 108/25 mit der Frage der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Freistellungsklausel und eines auf die Freistellung folgenden Widerrufs des Dienstwagens beschäftigt.

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Außendienst bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Hierfür wurde ihm ein Dienstfahrzeug überlassen, dessen Nutzung jedoch widerrufen werden konnte, sobald eine Freistellung von der Arbeitspflicht erfolgt. Ferner war die Beklagte arbeitsvertraglich berechtigt, den Kläger im Fall einer Kündigung – unabhängig davon, wer diese ausspricht – unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. 

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und forderte die Herausgabe des Dienstwagens. Der Kläger kam dem nach. Mit seiner Klage forderte er zuletzt gleichwohl noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510,00 EUR brutto. Seines Erachtens ist die Freistellung zu Unrecht erfolgt, da die arbeitsvertragliche Klausel hierzu unwirksam sei. Das ArbG wies die Klage insoweit ab, das LAG entschied hingegen zugunsten des Klägers.

Die Entscheidung

Das BAG gab laut der Pressemitteilung zum Urteil wiederum der Revision der Beklagten statt. Das LAG habe zutreffend festgestellt, dass die Freistellung nicht auf der Grundlage der Klausel im Arbeitsvertrag des Klägers erfolgen durfte. Die Regelung sei gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das verfassungsrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wiege schwerer als das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Fristablauf von der Arbeitspflicht zu entbinden. Die entsprechende Klausel verhindere zudem, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall ein gesteigertes Interesse an der Fortsetzung der Tätigkeit geltend machen kann.

Die Vorinstanz habe gleichwohl nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – unabhängig von der Vertragsklausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Der Senat verwies die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

 

Unser Kommentar

Die Entscheidung verdeutlicht, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Bestehende Arbeitsverträge sollten insofern überprüft und ggf. angepasst werden. Eine vertragliche Freistellungsmöglichkeit kann nur bei Vorliegen berechtigter Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall vereinbart werden, was eine zugehörige Regelung im Arbeitsvertrag demnach auch explizit erwähnen muss. Im Kontext der vorliegenden Entscheidung ist außerdem zu beachten, dass selbst eine angepasste Freistellungsklausel keinen vorbehaltlosen Widerruf der Dienstwagenüberlassung allein mit der Begründung der Kündigung mehr trägt. Auch hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Freistellung aus anderen Gründen, etwa wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers, gerechtfertigt war. Darüber hinaus muss der Widerruf des Dienstwagens nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12.2.2025 – 5 AZR 171/24) billigem Ermessen entsprechen. Eventuell muss daher eine Auslauffrist eingehalten werden.

Autor/in
Barbara Enderle, LL.M. (Amsterdam)

Barbara Enderle, LL.M. (Amsterdam)
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