21.01.2020

Transparenzregister: Änderung Geldwäschegesetz zum 1. Januar 2020

Im Jahr 2017 wurden das Transparenzregister sowie die diesbezüglichen Auskunftsrechte und -pflichten eingeführt. Dies erfolgte im Zuge der auf Grundlage der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getretenen Novelle des Geldwäschegesetzes („GwG“). Zum 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes und in diesem Zuge auch eine Verschärfung der Regelungen zum Transparenzregister in Kraft getreten, welche die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umsetzt. Die Vorgaben des Transparenzregisters werden zudem in steigendem Maße aktiv durch die Behörden überwacht und Verstöße mit durchaus erheblichen Bußgeldern geahndet. Dieser Beitrag beinhaltet einige wesentliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister.

Hintergrund

I. Hintergrund der Meldepflichten zum Transparenzregister

Ziel der Meldepflichten ist die Schaffung einer Möglichkeit zur eindeutigen Feststellung, welche natürliche Person, der sogenannte ‚wirtschaftlich Berechtigte‘, hinter einer Rechtseinheit steht. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Rechtseinheit ausübt. In bestimmten Fällen gilt auch der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 GwG).

II. Meldepflichten

Sämtliche Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personenhandelsgesellschaften sind zunächst verpflichtet, Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dies entsprechend zu dokumentieren.

Eine Meldepflicht zum Transparenzregister besteht, wenn die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits durch andere Register (bspw. Handelsregister) öffentlich zugänglich sind, da diese Veröffentlichung eine Fiktion der Meldung an das Transparenzregister darstellt.

Nach Umsetzung der Änderungsrichtlinie ist außerdem auch jeder wirtschaftlich Berechtigte selbst verpflichtet, aktiv der jeweiligen Rechtseinheit die notwendigen Angaben zu seiner Person sowie jede Änderung mitzuteilen.

III. Typische Fallkonstellationen

Insbesondere in den folgenden Fällen wird die Meldepflicht häufig übersehen:

1. Kommanditgesellschaften (KG) inkl. GmbH & Co. KG:

Kommanditgesellschaften in den üblichen Ausgestaltungen sind im Zweifel meldepflichtig. Grund hierfür ist, dass im Handelsregister regelmäßig keine Angaben enthalten sind, ob oder in welchem Umfang der Komplementär Kapitalanteile hält. Zudem stimmen die für die Kommanditisten eingetragenen Haftsummen nicht zwingend mit den Kapitalanteilen der Kommanditisten überein. Damit ist für den außenstehenden Dritten im Ergebnis nicht ersichtlich, wer wirtschaftlich Berechtigter ist. Für Kommanditgesellschaften ist damit bis auf wenige Ausnahmefälle eine Meldung zum Transparenzregister notwendig.

2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH):

Für eine GmbH greift zunächst die Fiktion der Offenlegung in Form der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste, so dass grundsätzlich keine gesonderte Meldepflicht zum Transparenzregister besteht.

Abweichend davon sind jedoch insbesondere folgende Fälle zu beurteilen:

(i) Voraussetzung für den Entfall der Meldepflicht ist, dass die Gesellschafterliste elektronisch hinterlegt wurde. Die Gesellschafterlisten werden jedoch erst seit 2007 flächendeckend elektronisch bei den Handelsregistern geführt. Sollte es bei einer GmbH seit 2007 nicht zu einem Gesellschafterwechsel gekommen sein besteht die Gefahr, dass bisher keine Gesellschafterliste elektronisch beim Handelsregister verfügbar ist und damit die Meldepflichten nicht erfüllt sind. Dem kann z. B. durch Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister abgeholfen werden.

(ii) Der wirtschaftlich Berechtigte ist nicht in allen Fällen aus der Gesellschafterliste erkennbar. Eine Erleichterung gilt zwar insoweit, als bei mehrstöckigen Strukturen grundsätzlich auch eine Verkettung von Gesellschafterlisten zur Erfüllung der Fiktion der Offenlegung ausreicht. Dies gilt allerdings nur für deutsche Gesellschafterlisten. Insbesondere im Falle ausländischer Gesellschaften, die Anteile an einer GmbH halten, besteht daher eine Meldepflicht zum Transparenzregister, welche natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist.

IV. Konsequenzen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann zu Bußgeldern in erheblicher Höhe führen, wobei der Bußgeldrahmen bei (schweren) Verstößen einen siebenstelligen Betrag erreicht. Sanktioniert werden auch Verstöße gegen die Informationssammlungs- und Angabepflicht. Wir empfehlen Ihnen daher, die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister zu überprüfen und diesen bei Bedarf zeitnah nachzukommen.

Für weitere Unterstützung stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung:


Fabienne-Denise Andrä LL.M. (University of Miami)
Rechtsanwältin
Stuttgart
+49 711 9338 24478
fabienne-denise.andrae@luther-lawfirm.com
 

Matthias Fickert
Rechtsanwalt, Diplom-Volkswirt
Stuttgart
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matthias.fickert@luther-lawfirm.com