Dies ist die zweite „Nachbesserung“ der Ende 2021 eingeführten Ausnahme für Krankenhauszusammenschlüsse. Zunächst erstreckte sich die Ausnahme vom deutschen Fusionskontrollrecht nur auf Krankenhauszusammenschlüsse, die eine bestimmte Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds erhielten. Dies ging den Ländern nicht weit genug. Daher wurde Ende 2024 für alle Krankenhauszusammenschlüsse, die eine „standortübergreifende Konzentration“ von mehreren Krankenhäusern zum Gegenstand hatten, ein „Konsolidierungsfenster“ bis Ende 2030 geschaffen. Diese Regelungen waren zunächst in § 187 Abs. 9 GWB und dann in § 187 Abs. 10 GWB enthalten. In einigen Fällen blieb Krankenhäusern damit die Wahl, entweder eine fusionskontrollrechtliche Freigabe beim Bundeskartellamt zu beantragen oder eine Bestätigung bei der Krankenhausplanungsbehörde, dass diese den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich hält. Damit waren Unternehmen gut beraten, wenn sie dem Bundeskartellamt nur noch solche Zusammenschlüsse vorlegten, die wettbewerblich unbedenklich waren, und diejenigen, die zu einer hohen Marktkonzentration führten, durch die Landesbehörden prüfen zu lassen.
In der Zukunft wird der gesamte Komplex in einem neuen § 186a GWB geregelt sein, der insbesondere folgende Änderungen bzw. Klarstellungen enthält:
Krankenhauszusammenschlüsse – Geplante Ausweitung der fusionskontrollrechtlichen Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 9 GWB
Fusionskontrolle auf Krankenhausmärkten: Entwurf des § 186a GWB bringt weitere Änderungen
www.luther-lawfirm.com/newsroom/publikationen/detail/11739
Update Krankenhausfusionskontrolle – Erleichterungen durch die 10. GWB-Novelle?
www.luther-lawfirm.com/newsroom/publikationen/detail/10021
Erster Schritt zur Neuordnung der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse? Regierungsentwurf schränkt Fusionskontrolle für geförderte Krankenhauszusammenschlüsse ein
https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/publikationen/detail/8450
Fusionskontrolle erschwert Konsolidierung des deutschen Krankenhaussektors
https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/publikationen/detail/10025
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