Blogbeitrag
29.07.2026

Die EU verabschiedet das 21. EU-Sanktionspaket gegen Russland und Belarus – China antwortet mit Gegenmaßnahmen

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Überblick über den Beschluss des Rates zum 21. EU-Sanktionspaket

Am 23. Juli 2026 hat die EU das 21. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus verabschiedet. Mit 218 neu in die Sanktionslisten aufgenommenen Personen und Einrichtungen handelt es sich um die umfangreichste Einzellistung seit 2022. Das Paket setzt die Linie der vorangegangenen Rechtsakte fort: konsequente Bekämpfung der Umgehung, Ausweitung auf Akteure aus Drittländern und ein verstärkter Rechtsschutz für europäische Unternehmen.

Die Maßnahmen wurden über mehrere Rechtsakte umgesetzt: die Durchführungsverordnungen (EU) 2026/1843 (zur Durchführung der VO (EU) Nr. 269/2014 – Russland) und (EU) 2026/1817 (zur Durchführung der VO (EG) Nr. 765/2006 – Belarus) für die Listungen selbst sowie die Änderungsverordnungen (EU) 2026/1844 (zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 – Russland), (EU) 2026/1848 (zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 – Russland) und (EU) 2026/1846 (zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 – Belarus) für die materiellen Neuerungen.

Wesentliche Elemente des 21. Sanktionspakets betreffen die folgenden Bereiche:

  • Listungen von Personen und Einrichtungen (EU Designated Parties – EUDPs),

  • Sanktionen betreffend den Energiesektor (Öl, LNG, Schattenflotte),

  • Sanktionen gegen den Finanzsektor (Transaktionsverbote gegen Banken und den Kryptosektor),

  • Ausweitung der Produkt- und Endverwenderkontrollen sowie

  • erhöhter Rechtsschutz für EU-Wirtschaftsteilnehmer.

Neue Listungen von Personen und Unternehmen (EUDPs)

Eines der wesentlichen Teilstücke des 21. Sanktionspakets sind die (European Designated PartiesEUDP)-Listungen. Über die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 werden gemäß Art. 3 VO (EU) Nr. 269/2014 48 Personen und 168 Einrichtungen neu in Anhang I der VO (EU) 269/2014 gegen Russland aufgenommen; über die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 werden zwei Einrichtungen – die Mozyr Oil Refinery sowie die Belarusian-Oil-Company-Tochter European Trading Company (ETK) – in Anhang I der VO (EG) Nr. 765/2006 gegen Belarus sanktioniert. Insgesamt werden folglich 218 neue EUDPs gelistet. Sie alle unterliegen dem Einfriergebot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in der EU sowie dem Bereitstellungsverbot nach Art. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 bzw. Art. 2 VO (EG) Nr. 765/2006.

Die 218 EUDPs sind von den – rechtlich anders wirkenden – Endverwenderlistungen (Ausfuhrkontrolle), Transaktionsverbotslistungen (Finanzsektor) und Schiffslistungen der VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. 765/2006 zu unterscheiden; diese sind in den 218 nicht enthalten und werden in den Abschnitten zu Finanz-, Energie- und Produktkontrollen gesondert dargestellt.

Die sanktionierten EUDPs stammen schwerpunktmäßig aus dem Banken- und Finanzsektor. Insgesamt sind nun rund 94 russische Banken und damit etwa die Hälfte des russischen Banksektors als EUDPs sanktioniert und damit vollständig vom Handel mit der EU ausgeschlossen; erstmals wird auch die Moskauer Börse als EUDP sanktioniert. Die übrigen EUDP-Sanktionierungen betreffen überwiegend die Rüstungs- und Drohnenindustrie (von 56 unmittelbar gegen den militärisch-industriellen Komplex gerichteten Listungen entfallen 37 auf die vollständige Fertigungs- und Lieferkette für Langstreckendrohnen), den Öl- und Energiesektor sowie die Schifffahrt.

Erneut beschränken sich die EUDP-Sanktionierungen im Rahmen der Sanktionen gegen Russland und Belarus nicht auf Personen und Unternehmen in den beiden sanktionierten Ländern, sondern erstrecken sich auch auf Personen und Unternehmen in anderen Staaten. Die ganz überwiegende Mehrheit der 218 EUDPs ist in Russland (bzw. in besetzten ukrainischen Gebieten) oder Belarus ansässig. Nur eine kleine Zahl der neu gelisteten Einrichtungen hat ihren Sitz in Drittstaaten – nahezu ausschließlich Schifffahrts-/Ölhandelsunternehmen im Umfeld der Schattenflotte: Vereinigte Arabische Emirate (3), Indien (2), Oman (1), China (1) und Singapur (1); hinzu kommt eine natürliche Person mit indischer Staatsangehörigkeit (Schiffsregistrierung).

Flankierende Ausnahmen vom Asset-Freeze und Bereitstellungsverbot (VO (EU) 2026/1844)

Die VO (EU) 2026/1844 führt vier eng begrenzte Ausnahmen vom Einfriergebot und vom Bereitstellungsverbot ein, ohne die Listungen selbst zu berühren:

  • Versicherungsleistungen (Art. 6b Abs. 5a VO (EU) Nr. 269/2014): Die zuständigen Behörden können eingefrorene Mittel freigeben, damit sanktionierte Personen oder Unternehmen (oder ein Versicherer) haftungsbedingte Entschädigungs- bzw. Versicherungsleistungen erbringen können zugunsten von Geschädigten in der EU, im EWR, in der Schweiz oder einem Partnerland. Der Ausnahmetatbestand besteht nur in Bezug auf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. k) der VO (EU) 269/2014 sanktionierte Unternehmen, die wegen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte sanktioniert wurden.

  • Alt-Verkaufsoption (Art. 6b Abs. 5l VO (EU) Nr. 269/2014): Die Ausnahme ermöglicht die Abwicklung einer bereits vor dem 28. Februar 2022 – und damit vor der Listung – vertraglich vereinbarten und ausgeübten Verkaufsoption (Put-Option). Sie wurde geschaffen, um einem in der EU niedergelassenen Kreditinstitut als Gegenpartei den Vollzug einer Put-Option zu ermöglichen, auch wenn dies nominell zu einer Leistung (die betroffenen Anteile bleiben eingefroren) an die Alfa-Group-Gründer Petr Aven (Eintrag 674) und Michail Fridman (Eintrag 675) oder die Alfa-Bank JSC (Eintrag 198) und die AlfaStrakhovanie Group (Eintrag 270) führen würde.

  • Eisenbahntransporte (Art. 6g VO (EU) Nr. 269/2014): Ausgenommen sind Gelder und Ressourcen der JSC Russian Railways, soweit sie für die Durchführung von Eisenbahntransporten von Gütern oder Personen bzw. die zugehörige Infrastruktur zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands sowie für damit verbundene Instandhaltungs- und Sicherheitsleistungen erforderlich sind.

  • Kernkraftprojekt Paks II (Art. 6h VO (EU) Nr. 269/2014): Ausnahme für drei neu gelistete Ausrüstungshersteller (UZTM KARTEKS, Uralmashplant JSC, P.G. Korobkov IZ-KARTEX LLC), soweit die Mittel für das ungarische Projekt Paks II und die nukleare Sicherheit zwingend erforderlich sind; mit Meldepflichten über die zuständige ungarische Behörde.

Sanktionen betreffend den Energiesektor

LNG. Nach bisheriger Rechtslage bestand seit dem 19. Sanktionspaket ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung von russischem LNG – auch in Drittländer. Das 21. Paket verankert dieses Verbot in Art. 3ra VO (EU) Nr. 833/2014 und ergänzt es um eine befristete Ausnahme für langfristige Altverträge (vor dem 24. Februar 2022), deren Verbringung in Drittländer auf die Vorjahresmenge 2025 gedeckelt ist. Diese Lockerung geht auf Bedenken Griechenlands zurück, dessen Reederei-Flotte spezielle Arktis-Tanker für Russland betreibt. Neu ist ferner das ab dem 1. Januar 2027 geltende Verbot von LNG-Terminaldienstleistungen (Art. 3rb VO (EU) Nr. 833/2014). Außerdem werden in Bezug auf den Verkauf von LNG-Tankschiffen an Drittstaaten dieselben Sorgfaltspflichten eingeführt, wie sie seit dem 20. Sanktionspaket bereits gemäß Art. 3q VO (EU) 833/2014 in Bezug auf Öltankschiffe gelten, wobei die Einführung eines Verkaufsverbots von LNG-Tankschiffen an russische Käufer durch eine Entscheidung des Rates der EU vorbehalten bleibt (Art. 3qa VO (EU) Nr. 833/2014).

Ölpreisobergrenze. Die Einfuhr russischen Rohöls und russischer Rohölerzeugnisse bleibt im Grundsatz gemäß Art. 3m VO (EU) 833/2014 weiterhin verboten. Allerdings wurde der Ölpreisdeckel, aufgrund dessen die Erbringung von Dienstleistungen für den Handel mit Rohöl mit Drittländern beschränkt ist, statisch fixiert. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 war ein Mechanismus zur regelmäßigen, marktpreisabhängigen Anpassung der Preisobergrenze für russisches Rohöl eingeführt worden. Das 21. Paket setzt diese automatische Anpassung aus – vom 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 (Art. 3n Abs. 11a VO (EU) Nr. 833/2014) –, sodass der Deckel (44 USD/Barrel) für ein Jahr eingefroren bleibt, statt automatisch nachgeführt zu werden. Für das Projekt Sachalin-2 werden die Ausnahmen für Öl- und LNG-Transporte nach Japan bzw. in die Republik Korea bis zum 31. März 2028 verlängert (Anhang XXIX VO (EU) Nr. 833/2014).

Schattenflotte. Bislang konnten Schiffe vor allem wegen des Transports russischen Öls unter irregulären Praktiken benannt werden. Das 21. Paket listet über Art. 3s VO (EU) Nr. 833/2014 41 weitere Schiffe in Anhang XLII (Einträge 652–692) und weitet die Listungskriterien erstmals ausdrücklich auf Dienstleister aus, die Schiffe der Schattenflotte unterstützen – etwa durch Bunker- oder Schleppdienstleistungen – oder Ship-to-Ship-Umladungen mit diesen durchführen (Art. 3s Abs. 2 lit. h und i VO (EU) Nr. 833/2014). Zudem wird ein Transaktionsverbot in Bezug auf bestimmte Raffinerien eingeführt, wobei auch eine Raffinerie in einem Drittland (Kulevi Oil Refinery, Georgien) sowie weitere Häfen und Flughäfen – darunter der Moskauer Flughafen Sheremetyevo – einem Transaktionsverbot unterworfen werden (Art. 5ae VO (EU) Nr. 833/2014, Anhang XLVII Teile A, B und D).

Sanktionen gegen den Finanzsektor

Über die EUDP-Listungen hinaus verhängt das Paket weitere Transaktionsverbote, die sich auf verschiedene Anhänge der VO (EU) Nr. 833/2014 verteilen:

  • Anhang XIV (vollständiges Transaktionsverbot gegen russische Kredit-/Finanzinstitute): 33 zusätzliche russische Banken werden aufgenommen (Art. 5h VO (EU) Nr. 833/2014).

  • Anhang XLIV (Drittland-Kredit-/Finanzinstitute): eine Einrichtung wird gestrichen (Yelo Bank/Aserbaidschan – nach Abgabe von Verpflichtungserklärungen) und eine neu aufgenommen (CJSC Eco-Islamic Bank/Kirgisistan) (Art. 5ac VO (EU) Nr. 833/2014).

  • Anhang XLV (außerhalb der Union niedergelassene Umgehungsakteure): 17 Einträge in Teil A (Finanz-/Kryptowerte-Dienstleister und Zahlungsdienste, u. a. das A7-Netzwerk, Sberbank India, VTB India) und 5 Einträge in Teil C (Drittland-Organisationen, die die Verbote nach Art. 3m, 3n und 3s unterlaufen) (Art. 5ad VO (EU) Nr. 833/2014).

Kryptosektor. Das Paket adressiert gezielt das für die Umgehung genutzte A7-Netzwerk und die zugehörige rubelgebundene Stablecoin A7A5. Erstmals wird die Möglichkeit geschaffen, nicht nur einzelne Anbieter, sondern ganze Drittländer zu benennen und Transaktionen mit dort niedergelassenen Krypto-Dienstleistern und -Plattformen zu verbieten (Art. 5bc VO (EU) Nr. 833/2014, Anhang LVII). Das Verbot russischer Eigentümerschaft oder Kontrolle wird zudem auf sämtliche Krypto-Dienstleister im Sinne der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 ausgeweitet (Art. 5b Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014).

Ausweitung der sanktionsrechtlichen Produktkontrollen und der Endverwenderkontrolle

Auf der Ausfuhrseite wird die Güterliste um militärisch nutzbare Waren erweitert, darunter Nickel- und Berylliumpulver, selbstklebende Folien für Luft- und Raumfahrt sowie speziell für unbemannte Luftfahrzeuge bestimmte Güter wie Startsysteme, Servomotoren, Bodengeräte und Flugabbruchsysteme (Art. 3k VO (EU) Nr. 833/2014, Anhang VII). 51 Organisationen werden als Endverwender in Anhang IV aufgenommen – neben Russland (24, davon eine im besetzten Gebiet der Ukraine) vor allem aus China (10), Hongkong (4), der Türkei (4), Kirgisistan (3), Indien (2), den VAE (2) und Kasachstan (2). Genehmigungsanträge, bei denen diese Personen als Endverwender auftreten, sind durch die zuständigen Behörden abzulehnen.

Auf der Einfuhrseite werden neue Kauf- und Einfuhrverbote unter anderem für Kupfer-, Nickel-, Blei- und Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, Zink- und Chromoxide, Tallöl, Glaswaren und Autoteile eingeführt (Art. 3i VO (EU) Nr. 833/2014, Anhang XXI). Für bestimmte Güter gelten Übergangsfristen für die Erfüllung von Altverträgen bis zum 25. Oktober 2026.

Neuer rechtlicher und gerichtlicher Schutz für EU-Unternehmen

Russische Vergeltungsmaßnahmen – insbesondere Klagen vor russischen Gerichten nach Art. 248.1/248.2 der russischen Schiedsgerichtsordnung, die EU-Unternehmen haftbar machen und deren Urteile teils in Drittstaaten vollstreckt werden – haben den Unionsgesetzgeber bereits im 20. Sanktionspaket zu einem Ausbau des Rechtsschutzes veranlasst. Damals wurden u. a. die Grundlage für Anti-Suit-Injunctions gegen missbräuchliche russische Verfahren geschaffen, die No-Claims-Klausel auf bestimmte Drittstaatsakteure ausgeweitet und Schadensersatzansprüche gegen Akteure eröffnet, die russische Rechtsansprüche durchsetzen.

Das 21. Paket baut diesen Schutz weiter aus: Der Schadensersatzanspruch nach Art. 11a VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 11a VO (EU) Nr. 269/2014 wird erweitert, sodass Betroffene für direkte und indirekte Schäden aus Drittland-Forderungen vor mitgliedstaatlichen Gerichten Ersatz einschließlich Rechtskosten verlangen können. Das 21. Sanktionspaket weitet den Schadensersatzanspruch aus gegen drittstaatliche Personen, die Ansprüche gegen EU-Sanktionen unterliegende Personen und Gesellschaften in Drittstaaten geltend machen, welche infolge der EU-Sanktionen gegen Belarus und Russland eigentlich nicht bestehen. Neu bzw. verschärft ist die Pflicht der Mitgliedstaaten, Urteile und Entscheidungen russischer Gerichte oder Behörden im Zusammenhang mit sanktionsberührten Verträgen nicht anzuerkennen und nicht zu vollstrecken (Art. 11c VO (EU) Nr. 833/2014; erstmals auch als eigenständiger Art. 11c VO (EU) Nr. 269/2014). Ergänzend können Unionsgerichte die Einstellung missbräuchlicher Verfahren anordnen und deren Nichtvollstreckung in jedem Rechtsraum verlangen (Art. 11ca VO (EU) Nr. 833/2014).

Daneben werden zahlreiche Fristen für den geordneten Rückzug aus Russland – Investitionsabzug, Abwicklung von Gemeinschaftsunternehmen und Weiterveräußerungen – bis zum 31. Dezember 2027 verlängert (Art. 5aa, 11 Abs. 4 und 12b VO (EU) Nr. 833/2014).

Spiegelbildliche Ausweitung der Sanktionen gegen Belarus (VO (EU) 2026/1846)

Die russlandbezogenen Maßnahmen werden über die VO (EU) 2026/1846 weitgehend auf Belarus gespiegelt: vier neue Endverwenderlistungen in Anhang V (CHIP UND DIP LLC, OJSC Rogachev Plant Diaprojector, DISPLAY DESIGN BUREAU JSC, CJSC Hull Products Plant), dieselben Güter- und Einfuhrbeschränkungen (Art. 1ra VO (EG) Nr. 765/2006, Anhang XXVII), die Ausweitung des Krypto-Verbots auf MiCA-Dienstleister (Art. 1u VO (EG) Nr. 765/2006) sowie ein erweiterter Rechtsschutz (Art. 8h VO (EG) Nr. 765/2006). Daneben wird Belarus – wie im Fall der Mozyr Oil Refinery – weiterhin in eigener Sache gelistet.

Chinas Gegenmaßnahmen und Ausblick

Bereits am 24. Juli 2026 – einen Tag nach Verabschiedung des Pakets – hat China 14 europäische Einrichtungen auf eine eigene Endverwenderliste nach chinesischem Exportkontrollrecht gesetzt, als unmittelbare Vergeltung für die Listung von 14 chinesischen und Hongkonger Unternehmen. Chinesische Unternehmen dürfen an die betroffenen EU-Gesellschaften – berichtet werden u. a. Tatra Trucks (CZ), Lafert SpA (IT), Sindlhauser Materials (DE) und Cavok UAS (FR) – keine Güter mit doppeltem Verwendungszweck mehr liefern. Der Handelskonflikt um die Russland-Sanktionen weitet sich damit auf die Ebene der Drittstaaten aus.

Das 21. Paket bestätigt die bekannten Entwicklungstendenzen: eine zunehmend globale Reichweite mit Fokus auf Umgehungsnetzwerke in Drittstaaten, ein verhaltensbasierter Ansatz mit gezielten Neulistungen und Streichungen konformer Akteure sowie kreative neue Instrumente – von der Länder-Benennung im Kryptobereich bis zur Möglichkeit der Beschlagnahme von Ladungen auf Schattenflottenschiffen.

Handlungsempfehlung: Unternehmen mit Bezug zu Russland oder Belarus sollten ihr Sanktions-Screening und die Third-Party-Due-Diligence – insbesondere entlang der Lieferketten und bei Geschäftspartnern in Drittstaaten – konsequent aktualisieren, die neuen Endverwender- und Schiffslistungen sowie die erweiterten Transaktionsverbote in ihre Compliance-Prozesse aufnehmen und zugleich die neuen Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen. Angesichts der chinesischen Gegenmaßnahmen empfiehlt sich zudem eine Bewertung möglicher Betroffenheit durch Drittstaaten-Exportkontrollen.


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