Liebe Leserinnen und Leser,
In den vergangenen Wochen sind auf europäischer und nationaler Ebene zahlreiche umwelt- und planungsrecht liche Vorhaben vorangekommen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen – von der EU-ETS-1-Reform über die IED-Umsetzung bis hin zu ak tuellen Gesetzgebungsvorhaben im Naturschutz- und Rechtsbehelfsrecht.
Mit dem am 17. Juli 2026 vorgestellten Reformpaket des EU-Emissionshandels (EU ETS 1) will die EU-Kommission ihr 2040-Klimaziel von minus 90 % Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 absichern und zugleich die Industrie entlasten. Kern ist ein flacherer Reduktionspfad: Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 4,3 % bzw. 4,4 % ab 2028 auf 3,7 % für 2031–2035 und 1,7 % für 2036–2040 sinken. Flankierend sind eine Anpassung der Marktstabilitätsreserve, die Anerkennung von CO2-Entnahmen, internationale Emissionsgutschriften bis zu 2 % sowie neue Förderinstrumente wie die Industrial Decarbonisation Bank mit 100 Mrd. Euro und ein „Investment Booster“ von rund 30 Mrd. Euro bis 2030 vorgesehen. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten soll zudem über 2030 hinaus fortgeführt werden.
Für 2026–2030 plant die Kommission außerdem ein separates Benchmark-Paket, mit dem die freie Zuteilung auf Basis der Wärme- und Brennstoff-Fallback-Benchmarks unter Nutzung von rund 80 Mio. Zertifikaten um zusätzliche Zuteilungen im Wert von etwa 6 Mrd. Euro erhöht werden soll, ohne den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auszulösen.
Der Preis dieser Entlastung ist jedoch hoch: Ab 2031 soll die volle Zuteilung an unabhängig verifizierte „Invest in EU“-Dekarbonisierungspläne und Investitionen in Höhe von 100 % des Werts der kostenlosen Zuteilung in EU-Dekarbonisierungsprojekte geknüpft werden. Freigegeben würden zunächst 80 % nach Plangenehmigung, die restlichen 20 % erst bei nachgewiesener Emissionsminderung zum Ende jeder Fünfjahresperiode. Das stellt einen Systemwechsel dar: Die freie Zuteilung bleibt formal Carbon-Leakage-Schutz, wird faktisch aber zur zweckgebundenen Investitionsförderung mit Verwendungs- und Erfolgsnachweis – keine bloße Absichtserklärung, sondern eine bezifferte Gegenleistung in Höhe des finanziellen Werts der Zuteilung. Bei Verlagerung ins Ausland drohen zudem Rückforderungen.
Rechtsdogmatisch ist dieser Paradigmenwechsel auch deshalb bedenklich, weil er die grundrechtliche Funktion der kostenlosen Zuteilung – die Sicherung der Verhältnismäßigkeit des durch den Emissionshandel erfolgenden Eingriffs in das Eigentum und in die unternehmerische Betätigungsfreiheit – aushebelt.
Problematisch kann das mit der Reform politisch angestrebte schwächere CO2-Preissignal für industrielle Vorreiter sein, die bereits im Vertrauen auf steigende CO2-Preise investiert haben. Für sie kann die Entlastung der Nachzügler bestehende Transformationsentscheidungen entwerten und die ökonomische Grundlage ihrer Geschäftsmodelle gefährden. Der Riss verläuft dabei nicht zwischen Branchen, sondern nach Investitionsstand. Die Kommission will Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung zugleich sichern, riskiert aber, die zentrale Voraussetzung jeder Transformation zu schwächen: Investitionssicherheit.
Hinzu kommen neue Belastungen in bislang weniger erfassten Bereichen: Kleinere Schiffe ab einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 400, zusätzliche Flüge in Drittstaaten bis 5.000 km und die kommunale Abfallverbrennung sollen schrittweise in das EU ETS 1 einbezogen werden.
Beschlossen ist die Reform noch nicht. Parlament und Rat müssen nun verhandeln und streben eine Einigung bis zum 1. Quartal 2027 an. Angesichts der Konfliktlinie zwischen Klima- und Industrieschutz sind kurze Verhandlungen nicht zu erwarten.
Parallel dazu nimmt die nationale Umsetzung europäischer Vorgaben weiter Gestalt an. Kurz nach Ablauf der Umsetzungsfrist hat der Bundestag am 9. Juli 2026 doch noch den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) in der vom Umweltausschuss angepassten Fassung angenommen – die novellierte Richtlinie war eigentlich bereits bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Kernpunkte sind verpflichtende Umweltmanagementsysteme bis spätestens 2026, verschärfte Anforderungen an die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) sowie Regelungen zur Digitalisierung und Beschleunigung von Verfahren. Beispielsweise sollen Antragstellung und Bescheidzustellung ab dem 1. Januar 2028 elektronisch erfolgen. Eine wesentliche Ausschussänderung betrifft die Öffentlichkeitsbeteiligung: Diese wird auf die „betroffene“ Öffentlichkeit begrenzt.
Darüber hinaus sieht das Gesetz Ausnahmetatbestände vor, etwa bei tiefgreifender industrieller Transformation. Geändert werden insgesamt sieben Fachgesetze: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Umweltauditgesetz (UAG) und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
Von den Änderungen sind rund 13.000 Industrie- und Tierhaltungsanlagen in Deutschland betroffen. Bevor die neuen Regelungen in Kraft treten, muss das Gesetz nun erst noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die Verfahrensbeschleunigung ist auch Anliegen eines weiteren Gesetzesvorhabens. Der Bundestag hat Ende Juni den Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung beschlossen. Die Novelle soll den Umweltrechtsschutz an europäische und internationale Vorgaben anpassen und zugleich Verfahren über Infrastruktur-, Energie- und Transformationsprojekte beschleunigen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird dabei zwar erweitert, in vielen Punkten aber eher klargestellt als neu geschaffen. Zahlreiche Klagemöglichkeiten waren bereits durch Rechtsprechung oder europarechtskonforme Auslegung anerkannt.
Praktisch relevant ist vor allem, dass Umweltvereinigungen künftig auch gegen bestimmte Pläne und Programme vorgehen können, die keiner Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen. Zudem werden die Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltvereinigungen angepasst: Das bisherige Erfordernis der Binnendemokratie entfällt, sodass insbesondere Stiftungen leichter anerkennungsfähig werden können. Bestehen Zweifel an einer Anerkennung, muss diese künftig überprüft werden.
Für Unternehmen liegt der Schwerpunkt der Novelle bei der Beschleunigung: Klagebegründungs- und Erwiderungsfristen werden präzisiert und bei zahlreichen Rechtsbehelfen entfällt die aufschiebende Wirkung. Vorhaben in Bereichen wie Verkehr, Energie, Telekommunikation, Klimaschutz, Klimaanpassung und Ernährungssicherheit können damit häufiger trotz laufender Gerichtsverfahren umgesetzt werden.
Auch hier gilt wieder: In Kraft tritt die Novelle erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Während die UmwRG-Novelle vor allem verfahrensrechtliche Hürden adressiert, wirft ein Anfang Juli vorgelegter Referentenentwurf neue materielle Abwägungsfragen auf. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung will das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) Biodiversitätsschutz und Infrastrukturentwicklung stärker miteinander verzahnen.
Ziel ist die Deckung des Flächenbedarfs für naturschutzfachliche Aufwertung, die Stärkung ökologischer Vernetzung sowie die Beschleunigung und Erleichterung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, insbesondere für wichtige bauliche Infrastrukturvorhaben.
Der Entwurf enthält unter anderem Vorgaben dazu, wie geeignete Naturflächen ermittelt und gesichert, Flächen für Maßnahmen bereitgestellt, die Eingriffsregelung wirksamer ausgestaltet und die Umsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen erleichtert werden sollen. Zudem sollen private Investitionen in Naturmaßnahmen angereizt werden.
Auf Kritik aus der Industrie stößt insbesondere die geplante Einordnung bestimmter Schutzkategorien – etwa Nationalparks, Naturschutzgebiete und Kernzonen von Biosphärenreservaten – als im überragenden öffentlichen Interesse liegend. Zwar soll dies nicht gegenüber Vorhaben gelten, die ihrerseits gesetzlich in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt wurden.
Für alle übrigen, nicht privilegierten Wirtschafts- und Industrievorhaben droht jedoch eine strukturelle Verschiebung der Abwägung zulasten der Vorhabenträger: Naturschutzbelange erhielten damit regelmäßig ein höheres Gewicht als wirtschaftliche Interessen. Das kann Investitions- und Planungssicherheit beeinträchtigen und steht in einem Spannungsverhältnis zum erklärten Ziel, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.
Weitere praktische Risiken ergeben sich aus der neuen Kategorie der „Natürlichen Infrastruktur“ sowie aus möglichen deutlichen Erhöhungen der Kompensations- und Ersatzgeldanforderungen.
Der Entwurf muss jetzt erst von der Bundesregierung bestätigt und von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, bevor er in Kraft treten kann.
Zuletzt richtet sich der Blick auf ein neues Maßnahmenpaket. Das BMUKN legte Ende Juni ein Paket mit 25 Maßnahmen vor: das Paket zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes (UmoP). Ziel ist der Abbau von Bürokratie sowie die Beschleunigung und Vereinfachung umweltrechtlicher Planungs- und Genehmigungsverfahren, während der Umweltschutz erhalten bleiben soll. So soll zugleich der Wirtschaftsstandort Deutschland modernisiert werden.
Die Umsetzung ist auf drei Ebenen vorgesehen. Kernstück ist das Umweltschutz-Modernisierungsgesetz (UmoG), das Änderungen in zehn Fachgesetzen vorsieht. Geplant sind unter anderem Erleichterungen im Umweltstatistikrecht, die Einführung eines Once-Only-Prinzips im europäischen Emissionshandel sowie Anpassungen im Einwegkunststofffondsgesetz durch die Anhebung von Bagatellgrenzen.
Ergänzend soll die Verordnung zur Modernisierung des Umweltschutzes (UmoV) Änderungen in sieben Verordnungen umsetzen, etwa bei Berichts- und Dokumentationspflichten im Bereich der Umweltstatistik oder für Abfallbeauftragte.
Hinzu kommen weitere Begleitmaßnahmen, darunter eine Novellierung des Strahlenschutzgesetzes sowie der Ausbau digitaler Informations- und Datenplattformen.
Zum Schluss noch ein Lese-Tipp zum Thema Carbon Capture and Storage (CCS): Mit den Änderungen des KSpTG wurde der Weg für die Off shore-Speicherung von CO2 geebnet. Doch ohne eine funktionierende Transportinfrastruktur bleibt Carbon Capture and Storage (CCS) unvollständig. In ihrem aktuellen Blogbeitrag beleuchtet Pauline Müller die rechtlichen Wege des CO2 Transports.
Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf
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