19.01.2018

Gläserne Gesellschaften

Blog

Hintergrund

29.03.2018

Gläserne Gesellschaften

In Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU ging zum 27. Juni 2017 das Transparenzregister online. Seit dem 27. Dezember 2017 ist es nun auch öffentlich einsehbar. Zeit für erste Betrachtungen.

Seit der Einführung des Transparenzregisters sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet die an ihnen wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen offenzulegen. Erfahrungen aus der Beratungspraxis haben gezeigt, dass viele Unternehmen diese (bußgeldbewährte) Pflicht bis zur maßgeblichen Frist des 1. Oktober 2017 nicht von sich aus als solche wahrgenommen haben. Insofern steht anzunehmen, dass keinesfalls alle verpflichteten Unternehmen ihre entsprechenden Meldungen rechtzeitig getätigt haben. Das kann schmerzliche Folgen haben.

WER meldet WAS?

Grundsätzlich sind alle Kapital- und Personenhandelsgesellschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften und Trusts transparenzpflichtig. Sind sie auch meldepflichtig, haben sie nach § 19 Abs. 1 GwG bestimmte Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten, der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen mit beherrschendem Einfluss, zu melden. Wer beherrschenden Einfluss ausübt, ergibt sich nicht nur aus der Kapitalbeteiligung (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 a) GwG), sondern ferner auch aus möglichen (verdeckten) Stimmbindungs-, Treuhand- oder Konsortialvereinbarungen oder sonstigen Formen konzernrechtlicher Beherrschung. Lassen sich die tatsächlichen Beherrschungsverhältnisse nicht aufklären, so werden nach dem Gesetz die gesetzlichen Vertreter (also Geschäftsführer und Vorstände) der Unternehmen als „quasi“-wirtschaftlich Berechtigte behandelt und sind damit an deren Stelle dem Transparenzregister zu melden. Nicht meldepflichtig sind nach § 20 Abs. 2 GwG Vereinigungen, deren Pflichtangaben in öffentlichen, elektronisch einsehbaren, inländischen Registern geführt werden (z.B. Handelsregister, Vereinsregister). Diese Ausnahmeregelung ist in der Praxis jedoch nur bedingt hilfreich. So lassen sich zwar die Gesellschafter einer GmbH der – aktuellen! – Gesellschafterliste im Handelsregister entnehmen; dies genügt jedoch bereits dann nicht mehr, wenn die tatsächlichen Beherrschungsverhältnisse den Kapitalbeteiligungen nicht entsprechen, auch wenn sich diese aus weiteren im Register hinterlegten Dokumenten ableiten ließen.

WARUM melden?

Verstöße gegen die neuen Transparenz- und Meldepflichten können im Einzelfall mit Bußgeldern von bis zu 5 Mio. Euro oder 10% des Jahresumsatzes geahndet werden. Des Weiteren können Unternehmen, die sich den genannten Pflichten entziehen, für bis zu fünf Jahre öffentlich im Internet gelistet werden (naming & shaming). Diese Strafen wiegen umso schwerer, als im Einzelfall die richtige Bestimmung der meldepflichtigen Inhalte mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten einhergehen kann. Ebenso aufwändig wie unerlässlich ist daher die der Meldung vorausgehende Einrichtung und Vorhaltung geeigneter interner Organisationsmaßnahmen, die die gebotene Verwaltung der meldepflichtigen Daten effektiv gewährleisten.

WER sieht’s?

Seit dem 27. Dezember 2017 können Behörden (unbeschränkt), beruflich Befasste (Rechtsanwälte, bei Nachweis der Erforderlichkeit) und die Öffentlichkeit im Übrigen (bei Nachweis eines berechtigten Interesses) das Transparenzregister einsehen. Vor dem Hintergrund der Geldwäscheprävention haben ein berechtigtes Interesse insbesondere Fachjournalisten, soweit sie zu Geldwäsche und typischen Begleit- oder Vortaten publizieren. Damit wird der investigative Wirtschaftsjournalismus zum Kontrollorgan des Richtliniengebers und zum Publikum unternehmerischer Beherrschungsverhältnisse. Hiergegen können sich Pflichtige mit einem Antrag auf Geheimhaltung ihrer Angaben wehren, soweit sie ein vorrangiges Schutzinteresse nachweisen.

Handlungsbedarf?

Auch wenn die Vollzugspraxis immer noch nicht abzuschätzen ist, sollten Im Hinblick auf drohende Bußgelder noch ausgebliebene Meldungen dringend zeitnah getätigt werden. Insbesondere bei komplizierteren Beteiligungsverhältnissen oder vermeintlich unklaren Strukturen ist betroffenen Unternehmen dringend anzuraten bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten rechtliche Beratung hinzuzuziehen. In keinem Fall jedoch sollten die neuen Transparenz- und Meldepflichten vernachlässigt oder gar missachtet werden.

 

Susanne Abraham
Rechtsanwältin / Associate

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Friedrichstraße 140
10117 Berlin
Telefon +49 30 52133 25586
susanne.abraham@luther-lawfirm.com