10.01.2020

Wenigermiete.de zulässig – BGH gibt grünes Licht für Legal-Tech Geschäftsmodell

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Wenigermiete.de des Anbieters LexFox (zuvor Mietright) erweist sich als gute Nachricht für Legal-Tech Startups, die als registrierte Inkassodienstleister Ansprüche von Verbrauchern geltend machen und durchsetzen. Die Entscheidung ist angesichts der wachsenden Anzahl an Unternehmen, die sich von Verbrauchern potentielle (Schadensersatz-) Ansprüche treuhänderisch abtreten lassen von Bedeutung.

Hintergrund

Auf seiner Internetseite Wenigermiete.de stellte das Unternehmen LexFox einen kostenlosen Mietpreisrechner zur Verfügung. Nach dem Konzept des Anbieters können Verbraucher ihre Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miet­­­e im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse an LexFox abtreten, damit das Unternehmen diese geltend macht und durchsetzt. Dabei bezieht sich die Digitalisierung der juristischen Arbeit auf die Automatisierung der Mietpreisberechnung und nicht auf die Rechtsprüfung selbst. Ob eine solche außergerichtliche Rechtsberatung erlaubt ist, regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz. Es will die Rechtssuchenden und den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen. Neben Rechtsanwälten erlaubt das Gesetz auch registrierten Inkassodienstleistern wie LexFox rechtsberatend tätig zu sein. Nach ähnlichem Geschäftsmodell agieren beispielsweise die Angebote „myRight“ bei Ansprüchen gegen VW im Rahmen der Diesel-Thematik oder „Flightright“, ein Onlineportal zur Unterstützung von Betroffenen bei Flugverspätungen und –ausfällen.

 

Die Entscheidung

Die zentrale Aussage des BGH: Der Begriff der Inkassodienstleistung ist weit zu verstehen. Ein Inkassodienstleister darf grundsätzlich diejenigen Maßnahmen treffen, die mit der Einziehung der Forderung eng zusammenhängen. Der BGH erachtet die Rückforderung überbezahlter Mieten durch LexFox noch als eine zulässige Inkassodienstleistung und nicht als allgemeine rechtsberatende Tätigkeit, welche ein Inkassodienstleister nicht vornehmen darf. Zwar sei die Tätigkeit von LexFox keine „klassische“ Inkassotätigkeit, der Kern des Geschäfts sei allerdings immer noch der Forderungseinzug.

 

Was bedeutet die Entscheidung für Legal-Tech Unternehmen?

Legal-Tech Unternehmen im Rahmen dieser oben genannten Geschäftsmodelle müssen in jedem Fall über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen durch die zuständige Behörde verfügen. Ein Erfolgshonorar dürfen sie – im Unterschied zum Anwalt in diesem Fall – weiterhin vereinbaren. Auch ist es Inkassounternehmen erlaubt, dem Kunden im Falle der Erfolglosigkeit die Kostenübernahme zuzusagen. Diesbezüglich stellt der BGH entgegen kritischen Stimmen aus der Anwaltschaft klar, dass dies auch schon vor Existenz des Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt gewesen sei. Inkassounternehmen können also nach wie vor – bzw. nun mit Rückendeckung des BGH – die Prozessfinanzierung anbieten und sich gegenüber Verbrauchern als kostengünstige Alternative der Rechtsverfolgung vermarkten.

 

Fazit und Ausblick

Das Urteil schafft Klarheit für das Geschäftsmodell von Wenigermiete.de. Der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass der Gesetzgeber ein modernes, zukunftsfähiges und liberalisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz schaffen wollte. Ob dies auch für andere ähnliche Geschäftsmodelle gilt, wird sich zeigen. Kürzlich äußerte sich aber nun auch das Landgericht Braunschweig, wo „myRight“ im Namen zehntausender VW-Kunden klagt, positiv zum Abtretungsmodell.

Zwar werden berufsrechtliche Fragestellungen (Stichwort Erfolgshonorar, Prozesskosten) in der Anwaltschaft kritisch diskutiert und im Inkassomodell zum Teil ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Anwälten gesehen. Eine Änderung der Gesetzeslage in naher Zukunft erscheint aber unwahrscheinlich. Mit einer Zunahme von Legal-Tech Geschäftsmodellen in Form von Inkassounternehmen ist nun zu rechnen. Unternehmen der Legal-Tech Branche müssen bei der Entwicklung ihrer Geschäftsmodelle aber weiterhin stets das Rechtsdienstleistungsgesetz und den Umfang ihrer Dienstleistung im Auge behalten.
 

Zum Weiterlesen:

Interessant wäre, was der BGH zum Vertragsgenerator „Smartlaw“ sagt. Das entsprechende Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig, es wird derzeit mit der Berufung angegriffen. Hintergrund: Vertragserstellung (allein) durch „künstliche Intelligenz“?

 

Murat Deniz Akgül
Senior Associate
Berlin

Friederike Baas
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Berlin