26.03.2020

Neue Regelungen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Hintergrund

Ergänzend zu dem verabschiedeten Corona-Rettungspaket von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden. Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag noch heute (26. März 2020) an die Krankenkassen gerichtet werden. Ein Musterformular finden Sie nebenstehend (PDF).

Betroffene Unternehmen können sich formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.

Hintergrund:

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

In den kommenden Wochen muss beobachtet werden, wie schnell die verschiedenen Hilfsinstrumente bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommen. Dann ist zu entscheiden, ob die Stundungsregelungen gegebenenfalls verlängert werden müssen.

Autor/in
Dr. Benjamin Hub

Dr. Benjamin Hub
Partner
Hamburg
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