02.11.2021

Aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin: Elektronische Signatur regelmäßig unzureichend für arbeitsvertragliche Befristung

Hintergrund

Das Arbeitsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. September 2021 (Az.: 36 Ca 15296/20), dass ein in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht genüge. Der Arbeitsvertrag gelte in einem solchen Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Elektronische Signatur genügt nicht dem Schriftformerfordernis

Gemäß § 14 Absatz 4 TzBfG bedarf der wirksame Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages der Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Hierfür müssen beide Parteien namentlich in dem Vertrag benannt werden und diesem eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt werden (§ 126a BGB).

Im vorliegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag nicht in Papierform und durch eigenhändige Unterschrift. Vielmehr verwendeten die Parteien zum Abschluss des Vertrages das Tool e-Sign zur Generierung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege eine solche in dem entschiedenen Fall nicht vor.

Besondere europäische Anforderungen erforderlich

Das Arbeitsgericht Berlin führt in seiner Entscheidung aus, dass für eine qualifizierte elektronische Signatur eine Zertifizierung des genutzten Signatursystems nach EU-Vorgaben erforderlich ist (Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt). Für eine solche Zertifizierung ist gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz die Bundesnetzagentur zuständig. Der im vorliegenden Fall verwendete Anbieter e-Sign verfügt jedoch nicht über eine entsprechende Zertifizierung, so dass das verwendete Tool e-Sign kein zertifiziertes Signatursystem darstellt. Die Vereinbarung der Befristung sei somit mangels Einhaltung der Schriftform oder der diese ersetzende elektronische Form (§ 126a BGB) unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte in einem solchen Fall gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeits-gericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.

Unser Kommentar

In Zeiten der Digitalisierung der Arbeitswelt, stellt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin grundsätzlich einen Schritt in die richtige Richtung dar. In der Praxis ist jedoch weiterhin äußerste Vorsicht bei der Einführung und Verwendung elektronischer Signatursysteme geboten. So gilt es zu beachten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung der Schriftform eingehalten werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein entsprechendes Zertifikat der Bundesnetzagentur vorliegt.

Autor/in
Achim Braner

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Cyrielle Therese Ax

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