03.02.2026
Erneut wagen wir mit dem Luther Competition Forecast 2026 einen Blick in die Glaskugel, welche Themen und Trends im Kartellrecht im Jahr 2026 relevant werden könnten.
Auch das Jahr 2025 hat bestätigt, dass Unternehmen mit wachsenden und vielschichtigen wirtschaftlichen und regulatorischen Anforderungen konfrontiert sind. Die Vielfalt der Herausforderungen bei Investitionsvorhaben, Unternehmenskäufen, Zusammenschlüssen, Marktpraktiken und unternehmensübergreifenden Vertragsverhandlungen nimmt stetig zu und betrifft sämtliche Wirtschaftszweige, von traditionellen Branchen wie der Energiebranche, dem Automobilsektor, Healthcare oder der Lebensmittelbranche bis hin zur Digitalwirtschaft oder neuen Industriezweigen wie der CO₂-Speicherung. Damit geht eine konsequente behördliche Durchsetzung des Kartellrechts auf europäischer und nationaler Ebene einher, sei es die strikte und zum Teil KI-gestützte Kartellverfolgung durch nationale Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission von sowohl horizontalen als auch vertikalen Kartell-Fällen, eine europaweit starke kartellrechtliche Kontrolle der Digitalwirtschaft oder die Diskussion um die Erweiterungen der Befugnisse des Bundeskartellamts im Rahmen der Fusionskontrolle (Stichwort: Call-in-Befugnis), um nur ein paar Aspekte zu benennen. Gleichzeitig verdeutlicht die Dynamik bei der Weiterentwicklung von europäischen und nationalen Investitionskontrollmechanismen, wie nationale und europäische Interessen immer mehr die verschiedenen Regulierungsregime beeinflussen könnten.
Unternehmen sind auch 2026 gut beraten, sich bei den vielfältigen Herausforderungen frühzeitig kartellrechtlichen Rat einzuholen. Wie aber auch im Titel unserer 2025er-Formatreihe „Luther – Kartellrechtsfrühstück: Neue Chancen, neue Risiken?“ (physisches Format) genannt, bleiben wir für unseren Teil jedenfalls auch 2026 weiterhin dabei, neben den Challenges auch die Chancen jeder Herausforderung zu sehen.
Mit den folgenden Kurzbeiträgen möchten wir auf ausgewählte Themen und Trends, die aus unserer Sicht im Jahr 2026 relevant werden, in den folgenden Bereichen hinweisen:
Die relativ geringe Bußgeldsumme des Bundeskartellamts in 2025 für (horizontale) Kartelle von EUR 4 Mio. spiegelt keinesfalls einen geringeren Durchsetzungswillen des Bundeskartellamts wider – es sind vielmehr mehrere große Verfahren bei den zuständigen Beschlussabteilungen anhängig, die voraussichtlich in 2026 zur Bußgeldfestsetzung führen werden. Die Europäische Kommission („Kommission“) wiederum verhängte erst kürzlich Bußgelder i.H.v. insgesamt EUR 72 Mio. gegen Hersteller von Starterbatterien im KFZ-Bereich (vgl. hier). Auch auf europäischer Ebene laufen noch mehrere Verfahren, die in 2026 ihren Abschluss finden könnten.
Ausgehend von den verstärkten Investigationstätigkeiten des Bundeskartellamts und der Kommission im letzten Jahr und den Ankündigungen der Behörden ist auch für das Jahr 2026 eine konsequente Verfolgung von Kartellrechtsverstößen zu erwarten.
So wurden im Jahr 2025 allein zehn unangekündigten Durchsuchungen (Dawn Raids) bei mehreren Unternehmen durch das Bundeskartellamt wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Kartellrecht durchgeführt. Diese Größenordnung erscheint auch für das Jahr 2026 durchaus realistisch, insbesondere, weil das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben über unterschiedlichste Kanäle zunehmend Hinweise auf Kartellrechtsverstöße erhält und diese oftmals Grundlage für weitere Ermittlungen – auch in Form von Durchsuchungen – darstellen. Auch die Europäische Kommission zeigt sich unverändert aktiv in dieser Hinsicht – ein Trend, der sich 2026 höchstwahrscheinlich fortsetzen wird. So durchsuchte die Europäische Kommission Ende Oktober Unternehmen aus dem Ski-Equipment-Sektor wegen des Verdachts von Kartellabsprachen (vgl. hier). Die in den letzten Monaten ergangenen Entscheidungen, die tendenziell Erleichterungen für die Erlangung von Durchsuchungsbeschlüssen gebracht haben (siehe hier) dürften Ermittler in ihren investigativen Bemühungen weiter ermutigen. In diesem Zusammenhang ist mit Spannung zu erwarten, wie das Gericht der Europäischen Union (EuG) über die Klage von Red Bull entscheiden wird, mit der das Unternehmen erreichen will, dass die Europäische Kommission (und damit nicht Red Bull) die Kosten für eine sogenannte „continued inspection“ tragen soll (Az. T-882/24, vgl. hier). Bei dieser Praxis führt die Kommission die Durchsuchung beschlagnahmter Daten nicht vor Ort beim Unternehmen, sondern in Brüssel durch. Im Januar 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem EuG statt, in der Red Bull seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Datentransfer bekräftigte.
Im Hinblick auf die Effektivität der Kartellverfolgung betonen die Kommission und das Bundeskartellamt (zuletzt ohne konkrete Zahlen zu nennen) gleichermaßen, dass Kronzeugenanträge unverändert ein zentrales Mittel seien, um auf mögliche Kartellrechtsverstöße initial aufmerksam zu werden. Auch in 2026 wird das Bundeskartellamt weiterhin verstärkt Marktdaten screenen, um Auffälligkeiten zu identifizieren, die auf wettbewerbswidrige Ansprachen hindeuten. Das Amt hat sich dabei nach eigenem Bekunden von der dänischen Wettbewerbsbehörde inspirieren lassen, die u.a. algorithmusbasiert das Bieterverhalten bei öffentlichen Ausschreibungen nach verdächtigen Mustern screent. Dass diese, zum Teil KI-gestützten Behördenmaßnahmen tatsächlich Ermittlungsmaßnahmen auslösen können, zeigt nicht zuletzt das Kartellverfahren der Kommission gegen Michelin, bei dem der Anfangsverdacht wesentlich auf die KI-basierte Überprüfung öffentlich zugänglicher Quellen (wie z.B. von Earning Calls) gestützt war (vgl. hier).
Angesichts der erheblichen Zahl an „Dawn Raids“, KI-gestützter Marktscreenings und der konsequenten Verfolgung wettbewerbsschädlicher Verhaltensweisen wird die präventive Compliance in Unternehmen in 2026 weiter an Bedeutung gewinnen. Zu den Maßnahmen, die proaktiv ergriffen werden können bzw. je nach konkreter Risikoexposition sollten, gehören die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme (Whistleblower-Hotline) (ggf. auch unterhalb gesetzlicher Schwellenwerte), regelmäßige Mitarbeiterschulungen zum Kartellrecht, präventive Interne Untersuchungen (Stichproben) sowie die systematische Dokumentation von Geschäftsprozessen, die potenziell kartellrechtlich relevant sein könnten. Unternehmen, die hier vorausschauend tätig werden, können durch die Vermeidung von Verstößen nicht nur das Risiko von Bußgeldern reduzieren, sondern im Falle eines Ermittlungsverfahrens auch von einer Bußgeldreduzierung profitieren. Vor diesem Hintergrund wird die Rolle einer umfassenden Compliance-Überwachung, insbesondere in multinationalen Konzernen, immer wichtiger.
Zudem ist mit Spannung zu erwarten, welche Trends die Kartellverfolgung in 2026 prägen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass ein Schwerpunkt der verschiedenen Kartellbehörden unverändert auf wettbewerbsschädigenden Arbeitsmarktpraktiken liegen wird. In den letzten Jahren standen bei der Durchsetzung im Besonderen die Themen wage-fixing (Absprachen zwischen Arbeitgebern über Löhne und andere Vergütungen) und no-poach agreements (Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern über Abwerbeverbote von Mitarbeitern) im Fokus (vgl. Luther Competition Forecast 2025, Abschnitt I., hier). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wird im Jahr 2026 sicherlich das EuGH-Urteil in der Rechtssache Tondela (Az. C-133/24, vgl. hier) sein, in der das höchste europäische Gericht erstmals zur Einordnung von no-poach agreements entscheiden wird: In Hochzeiten der Corona-Pandemie waren portugiesische Fußballclubs in der Saison 2019/2020 übereingekommen, keine Fußballspieler voneinander zu verpflichten. Wird der EuGH das Verhalten der Clubs vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise als gerechtfertigt einordnen?
Neben den behördlichen KI-gestützten Analysen wird 2026 auch die digitale Überwachung und der Einsatz von KI durch Unternehmen selbst an Bedeutung gewinnen. Digitale Monitoring-Tools, KI-gestützte Analysen von Geschäftsvorgängen und die systematische Auswertung von Marktdaten können zukünftig auch Unternehmen helfen, verdächtige Muster frühzeitig zu erkennen. Die zunehmende Digitalisierung der Ermittlungspraktiken wird den Druck auf Unternehmen, proaktive Kartellrechts-Compliance umzusetzen, jedenfalls weiter verstärken, da hierdurch die Aufdeckungswahrscheinlichkeit weiter zunehmen wird.
Zuletzt wird das Thema künstliche Intelligenz auch 2026 weiterhin eine zentrale Rolle in der Kartellverfolgung spielen. So eröffnet künstliche Intelligenz neue Möglichkeiten für Wettbewerber, Informationen wettbewerbswidrig auszutauschen oder Preise miteinander abzustimmen. Gleichzeitig ist die deutsche Politik bemüht, wettbewerbsorientierte KI-Ökosysteme (u.a. zur Erhöhung digitaler Souveränität) zu schaffen, was im Besonderen die im Jahr 2025 eingerichtete Expertenkommission „Wettbewerb & Künstliche Intelligenz“ zeigt (vgl. hier). Ihre Vorschläge (u.a. zum Wettbewerbsschutz oder zur Schaffung einer leistungsfähigen IT-Infrastruktur) werden für das Jahr 2026 erwartet.
Es bedarf keiner Rocket Science, um festzustellen, dass Vertikal-Themen auch im Jahr 2026 von höchster Relevanz bleiben werden. Vertikal-Fälle werden ebenso verfolgt, wie horizontale Kartellabsprachen. Dieser Beitrag beleuchtet ein paar ausgewählte Fälle aus dem Jahr 2025 und wagt einen Ausblick auf die Herausforderungen, die 2026 relevant werden könnten.
1. EuGH i.S. „Beemster Kaas“: Anforderungen an Alleinvertriebssysteme
Im Mai 2025 hat der EuGH in einem wegweisenden Urteil i.S. „Beemster Kaas“ (Az. C‑581/23, abrufbar hier) die kartellrechtlichen Vorgaben für Alleinvertriebssysteme weiter konkretisiert: Der EuGH hat ausdrücklich bekräftigt, dass ein Alleinvertriebssystem voraussetzt, dass mit allen (!) von einem exklusiven Gebiet ausgeschlossenen Händlern – ausdrücklich oder zumindest stillschweigend – vereinbart sein muss, dass keine aktiven Verkäufe in das einem anderen Händler exklusiv zugewiesene Gebiet erfolgen. Es genügt nicht, wenn andere Händler lediglich faktisch nicht in das exklusive Gebiet verkaufen. Das Urteil ist aus praktischer Sicht besonders relevant, weil es die vertragliche Ausgestaltung und Umsetzung von weit verbreiteten Alleinvertriebssystemen konkret betrifft. Die Risiken für Unternehmen in diesem Zusammenhang sind jedenfalls vielfältig: Bei nicht hinreichend nachweisbaren, v.a. nicht verschriftlichten flächendeckenden Vereinbarungen, sind die Beschränkungen ggf. unwirksam und der Anbieter sich ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber dem Alleinvertriebshändler macht, dem er Schutz vor aktiven Verkäufen zugesichert hatte. Daneben trifft den Anbieter das Risiko eines Kartellrechtsverstoßes. Zu den weiteren Einzelheiten hatten wir bereits berichtet (siehe Luther Blogpost hier).
2. Kommission: Preisbindung im Luxussegment – EUR 157 Mio.
Im Oktober 2025 verhängte die Kommission gegen Gucci, Chloé und Loewe ein Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR 157 Mio. wegen vertikaler Preisbindungen ihrer Händler (siehe PM hier). Die Unternehmen hatten ihren Händlern über viele Jahre hinweg Mindestpreise für den Weiterverkauf von Kleidung, Lederwaren, Schuhen und Accessoires in Internetshops und Ladengeschäften vorgeschrieben und deren Einhaltung überwacht. Konkret schrieben die Unternehmen ihren Einzelhändlern vor, nicht von den empfohlenen Einzelhandelspreisen, Höchstrabatten und bestimmten Schlussverkaufszeiträumen abzuweichen. Ziel war es, das Preisniveau in den eigenen Direktvertriebskanälen zu schützen und sich somit vor einem Preiswettbewerb mit den eigenen Einzelhändlern abzusichern. Die Kommission betonte, dass sie ein starkes Signal in die Modeindustrie senden wollte und dass diese Praktiken in Europa nicht geduldet werden. Der Grundsatz „keine Preisbindung der zweiten Hand“ blieb damit auch 2025 ein Dauerbrenner.
3. Bundeskartellamt: Preisbindung bei Premium-Kopfhörern – EUR 6 Mio.
Im April 2025 erließ das Bundeskartellamt gegen Sennheiser und Sonova Bußgelder von insgesamt EUR 6 Mio. Beide Unternehmen hatten fortlaufend die Endverbraucherpreise ihrer Vertragshändler für Audioprodukte systematisch überwacht und intervenierten insbesondere, wenn die Preise deutlich unter der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) lagen oder nach entsprechenden Beschwerden von Händlern, dass die Verkaufspreise nicht auskömmlich seien. In den Abstimmungsmaßnahmen zwischen Sennheiser bzw. Sonova und ihren Händlern sah das Bundeskartellamt eine klare, unzulässige Gestaltung der Endverbraucherpreise.
4. 2026 – what`s ahead?
Dass das Thema „Keine Preisbindung der zweiten Hand“ auch 2026 ein Dauerbrenner sein wird, ist kein Geheimnis. Gleiches gilt aber auch für alle anderen vertikalen Kartellrechtsverstöße, erst recht mit Blick auf die jüngsten Daten und Fakten: 2025 hat das Bundeskartellamt wegen verbotener Kartellabsprachen Bußgelder zwar nur von rund EUR 10 Mio. verhängt (davon 6 Mio. für vertikale Absprachen, s. Jahresbericht hier). Über das anonyme Hinweisgebersystem seien aber 600 (!) Meldungen von Wettbewerbsverstößen eingegangen. Zudem rückt durch die aktuelle Diskussion, ob bzw. wie man Territorial Supply Constraints (s. z.B. hier), d.h. Beschränkung von Lieferungen oder Liefermengen in bestimmte Gebiete durch Hersteller gegenüber nachgelagerten Groß- und Einzelhändlern verhindern bzw. ahnden könne, die kartellrechtliche Kontrolle von Gebietszuweisungen immer stärker in den Fokus. Letztendlich wird in diesen Fällen der Schwerpunkt am Ende wohl eher auf Art. 102 AEUV liegen, also dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
Mit Spannung blicken wir auch auf die vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahren gegen Amazon und Temu, die untersuchen, ob die Plattformen den über sie verkaufenden Produktanbietern unzulässigerweise Höchstpreisbindungen auferlegen (vgl. hier) Hier könnte es – jedenfalls in Bezug auf Temu (erstmals) eine Rolle spielen, dass Online-Vermittlungsdienste im Sinne der Vertikal-GVO nunmehr als Anbieter der Vermittlungsleistungen behandelt werden, während die Produktanbieter als Abnehmer im Sinne der Vertikal-GVO gelten. (Amazon dürfte aufgrund seines hohen Marktanteils wohl ohnehin nicht unter die Vertikal-GVO fallen).
Unternehmen müssen jedenfalls auch 2026 damit rechnen, dass ihr Vertriebssystem in das Visier der Kartellbehörden geraten könnte. Vertriebsvereinbarungen sollten insoweit ebenso überprüft werden, wie neu zu schließende Verträge. Das gilt für alle Branchen und jedes Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftszweig. So ermittelt die niederländische Wettbewerbsbehörde derzeit zur Entwicklung der Preise im Lebensmittelsektor (s. hier). Die Automobilbranche wird aber auch aus anderem Grunde besonders im Fokus der Europäischen Kommission sein: Die Kommission hat im Januar 2025 eine öffentliche Konsultation zur Anpassung der Gruppenfreistellung im Automobilsektor an den digitalen Wandel der Automärkte gestartet, wobei die nächsten Schritte 2026 erwartet werden (s. hier). Vertikal-Themen werden daher auch 2026 höchstrelevant bleiben.
Die Marktmachtmissbrauchsaufsicht wird auch im Jahr 2026 ein wirksames Durchsetzungsinstrument des Kartellrechts bleiben und nach wie vor parallel zu den Sondervorschriften der Regulierung in der Digitalwirtschaft Anwendung finden. Darauf weisen u.a. die Entscheidungen des EuGH zu Google Android Auto, die Durchsuchungen der EU-Kommission in der Impfstoffbranche und die Entscheidung der französischen Kartellbehörde gegen Doctolib (vgl. Abschnitt G. zur Fusionskontrolle) hin, die jeweils zahlreiche praxisrelevante Anwendungsfälle der Missbrauchskontrolle illustrieren. Ein Abflauen dieses Trends oder gar ein Rückgang des breiten Einsatzes der Missbrauchskontrolle ist auch im laufenden Jahr nicht zu erwarten. Für marktmächtige Unternehmen birgt dies zusätzliche Compliance-Risiken. Für deren Kunden, Zulieferer und Wettbewerber ergeben sich dagegen hieraus weiterhin vielfältige Ansatzpunkte, um sich gegen ggf. missbräuchliches Verhalten zur Wehr zu setzen. Von besonderem Interesse wird zudem das künftige Zusammenspiel zwischen der Marktmachtmissbrauchsaufsicht und den spezifischen Regelungen zur Digitalwirtschaft sein, insbesondere mit Blick auf den Digital Markets Act (DMA) (vgl. Abschnitt E. zur Digitalwirtschaft).
Die Missbrauchsaufsicht wird auch in 2026 nicht zwingend über Bußgeldentscheidungen ausgeübt werden, die dann viele Jahre Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein können. Vielmehr wird verstärkt auf das Instrument der Verpflichtungszusagen zurückgegriffen werden, die es ermöglichen, rasche Änderungen herbeizuführen, ohne allerdings den Kartellrechtsverstoß verbindlich festzustellen. In ihrem Verfahren gegen SAP wegen des Verdachts auf missbräuchliche Kopplungspraktiken und Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit den Wartungsdienstleistungen für deren ERP-Software, wertet die Kommission z.B. das Ende 2025 eingeholte Feedback zu den von SAP angebotenen Verpflichtungszusagen aus. Es erscheint wahrscheinlich, dass die EU-Kommission unter Berücksichtigung der Eingaben im Laufe des Jahres 2026 das Verfahren mit einer Verpflichtungszusagenentscheidung abschließen wird. Auf deren Grundlage werden zukünftig Neuverträge zu vorteilhafteren Bedingungen abgeschlossen und Bestandsverträge mit SAP angepasst werden. Die Herausforderung für Unternehmen dürfte darin bestehen, diese Änderung in der Praxis sinnvoll umzusetzen und für das eigene Unternehmen nutzbar zu machen. Zusätzlich wird sich die Frage stellen, ob Schadenersatz für Zuvielzahlung in der Vergangenheit gefordert werden kann. Ähnlich geht das Bundeskartellamt in seinem ATTF-Verfahren gegen Apple vor, dass Ende 2025 Eingaben zu den angebotenen Verpflichtungszusagen erbeten hat (vgl. Abschnitt E. zur Digitalwirtschaft).
Vorerst vom Tisch sind offenbar die Bestrebungen der EU Kommission zur Vollharmonisierung der nationalen Missbrauchskontrolle im Rahmen einer Reform der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, d.h. ein Verbot der Anwendung strengeren nationalen Rechts im Bereich des Art. 102 AEUV, wie es im Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV bereits besteht. Es hatten sich zahlreiche Stakeholder, insbesondere das Bundeskartellamt, die österreichische und französische Wettbewerbsbehörde gegen die Pläne der EU-Kommission ausgesprochen. In Deutschland hätte ein solcher Schritt erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung insbesondere des § 20 GWB, der an die relative Marktmacht anknüpft, aber auch des §§ 19, 19a GWB gehabt. Dem Vernehmen nach soll diese Vorhaben nun jedenfalls in dieser Reformrunde nicht umgesetzt werden. Möglicherweise wird es aber zukünftig einen engeren Austausch zu den Verfahren mit der EU-Kommission geben, in denen strengeres nationales Recht durch die nationalen Wettbewerbsbehörden angewendet werden soll.
Im Rahmen des laufenden Prozesses zur Veröffentlichung neuer Leitlinien der EU-Kommission zum Behinderungsmissbrauch ist im Jahr 2026 mit der Annahme einer finalen Fassung zu rechnen. Erwartet wird insbesondere ein verstärkter Rückgriff auf Vermutungsregelungen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen und die praktische Anwendbarkeit erleichtern sollen. Diese Änderung ist nicht unumstritten. Sie wird wahrscheinlich einen zwar nicht vollständigen, aber dennoch erheblichen Schritt weg vom ökonomischen Bewertungsansatz („more economic approach“) bedeuten.
§ 19a GWB hat sich als zentrales nationales Instrument zur Missbrauchsaufsicht gegenüber digitalen Konzernen wie Google, Amazon und Apple etabliert; strenge deutsche Regeln werden trotz Diskussionen um eine EU-weite Harmonisierung fortbestehen.
I. Nationale Instrumente in der Digitalwirtschaft
Die Regulierung der digitalen Wirtschaft hat für die Europäische Kommission, das Bundeskartellamt (BKartA) und andere Wettbewerbsbehörden weiterhin höchste Priorität. Auf nationaler Ebene hat sich § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als wirksames Instrument zur Missbrauchsaufsicht auf Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ erwiesen (siehe hier), vielfach mit Wirkungen die weit über die BRD hinausgehen.
Im Jahr 2025 erzielte das BKartA eine Einigung mit Google (Alphabet Inc., USA). In Zukunft wird Google die in Google Automotive Services enthaltenen Dienste einzeln lizenzieren und die notwendigen Voraussetzungen schaffen, um die Interoperabilität mit Diensten von Drittanbietern zu ermöglichen (siehe hier und hier). Ein weiterer F§ 19a-Fall, den man 2026 im Blick behalten wird, ist die laufende Prüfung der von Apple im Rahmen des Apple App Tracking Transparency Framework (ATTF) Verfahrens vorgeschlagenen Lösungen (siehe hier). Das BKartA argumentiert, dass die deutlich einwilligungsfreundlichere Ausgestaltung der Zustimmung zur Datennutzung von Apple für seine eigenen Apps im Vergleich zu jenen für Apps von Drittanbietern Wettbewerbsbedenken aufwirft und zudem Transparenz vermissen lässt (siehe hier). Die Instrumente Deutschlands zur Kontrolle digitaler Plattformen bleiben nach einer Diskussion darüber, ob eine EU-weite Harmonisierung strengere nationale Gesetze ersetzen soll, weiterhin in Kraft (siehe hier). Derzeit zielt § 19a GWB auf eine einzelfallbezogene Missbrauchsaufsicht ab, während der Digital Markets Act (DMA) einzelnen Plattformdiensten pauschale Verhaltenspflichten auferlegt (siehe hier). Unternehmen werden sich daher auch in Zukunft in einem Umfeld komplexer paralleler Regulierungssysteme zurechtfinden müssen.
Darüber hinaus werden derzeit Diskussionen über eine Änderung der Aufgreifschwellen in der Fusionskontrolle geführt, die stark von Erwägungen betreffend die Digitalwirtschaft geprägt sind. Das BKartA konnte mehrere bedeutende Fusionen in der digitalen Wirtschaft nicht prüfen, wie z. B. Microsoft/OpenAI (siehe hier) oder den sogenannten „acqui-hire ” von Microsoft/Inflection (siehe hier), da weder die nötigen Schwellenwerte erreicht wurden noch die Voraussetzung einer gegenwärtigen erheblichen Inlandstätigkeit in Deutschland erfüllt war. In seiner jüngsten Entscheidung Meta/Kustomer wandte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch einen weiten Auslegungsmaßstab an und nahm hierbei an, dass auch indirekte Tätigkeiten als erhebliche Inlandstätigkeiten in Deutschland gewertet werden können. Die Rechtsunsicherheit für Unternehmen verbleibt (siehe hier, S. 15, 16). Zu möglichen Instrumenten für eine Reduzierung dieser Rechtsunsicherheit führen wir weiter unter Abschnitt G. zur Fusionskontrolle aus.
II. DMA Enforcement
Die EU-Kommission hat in 2025 eine Vielzahl von Verfahren unter dem DMA geführt und z.T. abgeschlossen. Sie hat z.B Sanktionen unter dem DMA gegen Apple (wegen Verstoßes gegen die Anti-Steering-Regelungen) und gegen Meta (wegen des Pay-or Consent Modells) verhängt. Auch hat sie weitere Verfahren u.a. gegen Apple (Vertragsbedingungen App-Entwickler, Interoperabilitätsverpflichtungen) und Alphabet (u.a. betreffend Selbstbevorzugung, Zugangsbedingungen für Publisher in Google Search, Verstoß gegen Anti-Steering Regelung) eingeleitet bzw. vorangetrieben. Diese werden in 2026 zu beobachten sein. Sie könnten – je nach Verfahrensausgang – Grundlage für weitere Verfahren im Bereich des private Enforcements werden (vgl. Abschnitt F. zum Private Enforcement).
III. Weltweite Perspektiven auf technologiebedingte Herausforderungen
Der DMA, der Digital Services Act (DSA)[1] und die Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) legten den Rahmen für die Bewältigung technologiebasierter Herausforderungen fest, insbesondere im Hinblick auf einen offenen, freien und wettbewerbsorientierten Markt sowie den Schutz der Menschenrechte.
Im März 2025 leitete die italienische Wettbewerbsbehörde z.B. ein Verfahren gegen verschiedene Unternehmen des Meta-Konzerns ein. Während des laufenden Verfahrens änderte Meta seine WhatsApp-Richtlinie und verbot ab Januar 2026 konkurrierenden generativen KI-Chatbots die Nutzung der WhatsApp Business-Service-Anwendung. Die Wettbewerbsbehörden in Italien und Brasilien reagierten schnell und entschieden und setzten die neue WhatsApp-Policy von Meta für KI-Chatbots mittels einstweiligen Anordnungen aus. Auch die Europäische Kommission erwägt derzeit vergleichbare Schritte, hat diese aber bislang noch nicht in die Tat umgesetzt. Gleichzeitig plädieren nationale Behörden wie die britische Financial Conduct Authority (FCA) für ein weniger rasches Vorgehen bei der Regulierung künstlicher Intelligenz, da das globale Innovationstempo hoch sei. Dennoch wird die Notwendigkeit, das Finanzsystem angesichts von KI-bedingten Vorfällen zu stärken und abzusichern, intensiv diskutiert – aktuell setzen mehr als drei Viertel der britischen Finanzinstitute KI ein (siehe hier).
Gerade in Bezug auf die Digitalwirtschaft zeigt sich mittlerweile das (politische) Auseinanderlaufen im Verhältnis zur US-Administration unter Trump auch im Kartellrecht. In der Übernahmeschlacht zwischen Netflix und Paramount betreffend Warner Bros. ( siehe hier) wachsen die Zweifel, ob die Nähe zum Präsidenten zukünftig möglicherweise (zu viel) Einfluss auf das Ergebnis von Fusionskontrollen haben könnte. Ein weiteres Beispiel für die politische Dimension des Kartellrechts im transatlantischen Verhältnis, ist Trumps Ankündigung von Vergeltungsmaßnahmen, nachdem die Europäische Kommission Google im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens wegen wettbewerbswidriger Praktiken im Bereich der Online-Werbung mit einer Geldbuße i.H.v. EUR 2.95 Mrd. belegt hatte (siehe hier). Er bezeichnete die Strafe als diskriminierend und drohte mit Zöllen, sollten derartige Maßnahmen fortgesetzt werden (siehe hier). Entsprechend werden das US-Kartellrecht und die Frage, ob sich die EU-Behörden hiervon (und sei es unterschwellig) im Hinblick auf die europäische Rechtsdurchsetzung im Bereich der digitalen Wirtschaft nicht doch beeinflussen lassen, auch in 2026 und darüber hinaus von besonderem Interesse sein.
[1] Die Verordnung des Digital Services Act hat eine “weitreichende Anwendbarkeit” für Anbieter von Vermittlungsdiensten, die ihre Dienste innerhalb der Europäischen Union erbringen. Das zentrale Anliegen des DSA besteht darin, einen digitalen Raum zu schaffen, der den Schutz der Grundrechte der Allgemeinheit sowie der Nachfragenden gewährleistet.
Bei der Vorhersage für das Jahr 2026 für den Bereich Private Enforcement ist vorab festzuhalten, dass der Reformeifer der Politik in diesem Bereich, insbesondere im Bereich Kartellschadensersatzklagen, merklich abgeflaut ist. So haben die konkreten Vorschläge der Monopolkommission zur Effizienzsteigerung beim Kartellschadensersatz (wie beispielsweise zur bundeseinheitlichen Verfahrenskonzentration, zur Vermutung eines Mindestschadens oder zur kritischen Beobachtung der Einschränkungen für Fremdfinanzierung im Bereich der Abhilfeklagen) keinen Eingang in den Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD gefunden. Gleiches gilt für die noch 2022 im 10-Punkte-Papier des Bundeswirtschaftsministeriums enthaltene Forderung nach einem besseren Schutz von Kronzeugen gegen Kartellschadensersatzklagen zwecks Stärkung der Kartellverfolgung.
Aus prozessualer Sicht ist zu erwarten, dass die beim Kartellschadensersatz in Deutschland seit längerem geübte Praxis gebündelter Klagen durch Sammelklage-Inkassodienstleister weiterhin die Norm bleiben wird. Zum einen hat der EuGH in seiner Entscheidung „ASG 2“ vom 28. Januar 2025 (Az.: C-253/23) die Zulassung des Sammelklage-Inkassos unter den Schutz des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips gestellt, sodass die letzten Zweifel an der Zulässigkeit des Sammelklage-Inkassos im Bereich Kartellschadensersatz beseitigt sein dürften. Zum anderen ist das eigentliche europäische Sammelklagevehikel, die Verbandsklage als Abhilfeklage, in Deutschland durch eine strikte Limitierung der Prozessfinanzierung auf eine Beteiligung von 10% am Prozesserlös für Prozessfinanzierer unattraktiv. Viele potentiell Geschädigte dürften allerdings von komplexen Kartellschadensersatzprozessen, die auf Klägerseite eine ökonometrische Schadensberechnung erfordern, ohne Prozessfinanzierer zurückschrecken.
Kostspielige ökonometrische Berechnungen wären auf Klägerseite wohl dann jedenfalls nicht zwingend, wenn der Gesetzgeber die Vermutung eines Mindestschadens einführen würde. Dies ist bislang nicht erfolgt und auch nicht in naher Zukunft absehbar. Vor diesem Hintergrund wagen sich einige Gerichte immer weiter in den Bereich der Schadensschätzung ohne Sachverständigengutachten vor, so zuletzt prominent das OLG Stuttgart in einem vielbeachteten, aber auch vielkritisierten Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 2 U 263/21). Das Gegenbeispiel einer einwöchigen Sachverständigenanhörung vor dem LG München I im LKW-Kartell Ende November 2025 mit mehr als 100 Anwälten und Ökonomen zeigt, dass eine ökonometrische Schadensberechnung mit dem Anspruch der Genauigkeit einen gewaltigen Aufwand für Gericht und Parteien verursacht. Deswegen ist davon auszugehen, dass wir in Zukunft mehr Kostenschätzungen durch die Gerichte sehen werden und das Beispiel des OLG Stuttgart – sofern die Entscheidung vor dem BGH Bestand hat – Schule machen könnte. Gleichzeitig steigt die Bedeutung von „ex ante“ verhandelter Schadenspauschalierungen (z.B. in Beschaffungsverträgen), da diese – sofern rechtskonform (insbesondere die Vorgaben des AGB-Rechts berücksichtigend) ausgestaltet – zu einem wertvollen Instrument werden, um kartellbedingte Risiken vertraglich abzusichern.
Das Bundeskartellamt hat u.a. in seinem Jahresbericht die zentrale Rolle des Kronzeugenprogramms erneut hervorgehoben und zugleich die Bedeutung anonymer Hinweisgeber betont. Im Vergleich zum Vorjahr (14 Kronzeugenanträge), hat sich die Zahl der Kronzeugenanträge auf 17 erhöht. Zwar können Kronzeugen auf den Erlass des Bußgelds hoffen, sehen sich aber nach wie vor anschließend äußerst komplexen und kostspieligen Kartellschadensersatzverfahren ausgesetzt. Im Zeitalter von Sammelklagen, Prozessfinanzierern und Klägeranwaltskanzleien mit spezialisierten Geschäftsmodellen wird ein weitgehender(er) Schutz von Kronzeugen nach wie vor diskutiert werden. Des Weiteren sind aufgrund der Vielzahl weit fortgeschrittener Kartellschadensersatzverfahren demnächst vermehrt Entscheidungen zum Gesamtschuldnerinnenregress unter Kartellanten und der Rolle des Kronzeugen zu erwarten.
Auch außerhalb der „klassischen“ Kartellschadensersatzklagen wird Private Enforcement 2026 voraussichtlich weiter an Relevanz gewinnen, insbesondere im Hinblick auf den Digital Markets Act (DMA). Mit der 11. GWB‑Novelle wurde ein verfahrensrechtlicher Rahmen geschaffen, der die für Kartellschadensersatzklagen etablierten prozessualen Erleichterungen auf DMA‑Ansprüche erstreckt. Die diesbezügliche Praxis im Jahr 2025 hat Folgendes sichtbar gemacht: Erste Entscheidungen deutscher Gerichte bestätigen die private Durchsetzbarkeit von sog. self‑executing Pflichten der Gatekeeper (Art. 5, 6 und 7 DMA) – etwa die Entscheidung des LG Mainz vom 12. August 2025 (Az.: 12 HK O 32/24), in der gegen Google (Gmail) eine Unterlassungsverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 8 DMA (Anti‑“Bundling“) angeordnet wurde. Weitere Eilverfahren – wie z.B. vor dem OLG Köln (siehe Urteil vom 23. Mai 2025 – Az.:15 UKl 2/25), das einen möglichen Verstoß einer Tochtergesellschaft des Meta- Konzerns gegen Art. 5 Abs. 2 DMA betraf – zeigen zugleich, dass Umfang und Auslegung einzelner DMA‑Pflichten (z.B. betreffend Datenkombination, Interface‑Design, Anti‑Circumvention) umstritten bleiben. Für das Jahr 2026 ist daher mit einer sukzessiven Ausweitung von entsprechenden Unterlassungsbegehren und vorbereitenden Feststellungsverfahren zu rechnen, flankiert durch die Klärungen prozessualer Fragen (u.a. betreffend Zuständigkeiten, die Kooperation zwischen nationalen Gericht und der Kommission gemäß Art. 39 DMA sowie das Verhältnis von nationalen Entscheidungen zu Maßnahmen der Kommission).
Parallel dazu bleibt § 19a GWB ein zentrales Instrument der nationalen Plattformaufsicht. Die insoweit erfolgten Feststellungen des Bundeskartellamts betreffend Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb (Alphabet/Google, Meta, Amazon, Apple und Microsoft) sind zwischenzeitlich allesamt rechtskräftig. 2025 hat das Bundeskartellamt u.a. gegenüber Amazon (Preissteuerungsmechanismen) und Google (Automotive/Maps) seine materiellen Bewertungen konkretisiert. Insoweit gilt, je mehr verhaltenskonkretisierende Anordnungen bzw. Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen vorliegen und sich konsolidieren, desto „anschlussfähiger“ werden zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren Betroffener. Für 2026 ist daher mit einem Wachstum bei „Schnittstellenfällen“ (DMA‑Pflichten vs. § 19a GWB‑Anordnungen) und mit einer strategischen Parallelität öffentlicher/nationaler und privater Durchsetzung zu rechnen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die aktuellen Entwicklungen 2026 auf verschiedene Weise anhalten werden. Dabei behält die Aufgabe, die Vielschichtigkeit der privaten Kartellrechtsdurchsetzung und der DMA-Anwendung für alle Beteiligten zu meistern, ihre anhaltende Dringlichkeit.
Mit großer Spannung ist zu erwarten, welche Entwicklungen sich im Jahr 2026 bei der Fusionskontrolle ergeben werden.
Auch im Jahr 2026 wird es dabei sicherlich ein „hot topic“ bleiben, inwieweit es zur Einführung von (weiteren) Call-in-Befugnissen für Kartellbehörden kommt. Solche Call-in-Befugnisse geben den Kartellbehörden ein breites Aufgreifermessen zur fusionskontrollrechtlichen Prüfung von Transaktionen. Zahlreiche europäische Mitgliedstaaten haben dieses Instrument in den letzten Jahren eingeführt. Insbesondere nach dem Illumina/Grail-Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Herbst 2024 (siehe hier) hat diese Diskussion deutlich an Fahrt aufgenommen. Zuletzt zeigte sich auch der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt nicht mehr abgeneigt, auch in Deutschland ein Call-in-Befugnis für das Bundeskartellamt einzuführen. Kritiker dieses Instruments bemängeln die fehlende Rechtssicherheit. Gleichermaßen wird allerdings auch an der Transaktionswertschwelle (die in Deutschland bei EUR 400 Mio. liegt) kritisiert, es fehle an Rechtssicherheit, was allen voran die zuletzt zahlreichen Gerichtsverfahren zum Kriterium „erheblicher Inlandstätigkeit“ (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.6.2025, KVR 77/22, Meta/Kustomer, hier) belegen. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber hier ebenfalls Reformbedarf sieht und in 2026 die Voraussetzung für eine Anpassung der Prüfkompetenzen des Bundeskartellamts schaffen wird.
Wo es an Call-in-Befugnissen fehlt, finden die Kartellbehörden zum Teil neue Wege, um Transaktionen, die unter den Schwellenwerten für eine fusionskontrollrechtliche Prüfung liegen, doch noch überprüfen zu können. Dies betrifft im Besonderen sogenannte killer acquisitions (Erwerbe von kleinen, innovativen Unternehmen durch marktstarke Unternehmen). Im Jahr 2025 machte insbesondere die französische Kartellbehörde von sich reden, als sie gegen Doctolib wegen Marktmachtmissbrauchs im Bereich Online-Terminvereinbarungen und telemedizinische Beratung ein Bußgeld in Höhe von EUR 4,7 Mio. verhängte, nachdem das Unternehmen im Jahr 2018 seinen Hauptkonkurrenten MonDocteur übernommen hatte, ohne dass dies damals eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht in Frankreich ausgelöst hatte (vgl. hier). Zeitgleich plant zum Beispiel die tschechische Wettbewerbsbehörde bereits die Einführung des Call-in-Mechanismus, um unter anderem die Übernahme innovativer Start-ups überprüfen zu können. Parallel sollen die aktuellen Schwellenwerte von einem Gesamtumsatz der Zusammenschlussbeteiligten in der Tschechischen Republik i.H.v. CZK 1,5 Mrd. (ca. EUR 61 Mio.) auf CZK 2,5 Mrd. (ca. EUR 103 Mio.) angehoben werden, um Routineanmeldungen um 20-30% zu reduzieren. Die bulgarische Wettbewerbsbehörde führte im Jahr 2025 bereits ein Call-in-Befugnis ein, um gezielt gegen killer acquisitions vorgehen zu können. Ausreichend sind hierfür ein Gesamtumsatz der Zusammenschlussbeteiligten in Bulgarien über BGN 25 Mio. (ca. EUR 13 Mio.) sowie die Befürchtung erheblicher Beeinträchtigungen des Wettbewerbs (u.a. durch die Schaffung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung).
Sollte sich in Deutschland der Vorstoß zur gesetzlichen Einführung von Call-in-Befugnissen konkretisieren, so würde sich auch die Frage stellen, inwieweit an anderer Stelle Reformbedarf bei der deutschen Fusionskontrolle besteht. Angesichts der rund 900 angemeldeten Zusammenschlussvorhaben (von welchen das Bundeskartellamt lediglich die Übernahme dreier Schlachthöfe von Vion durch die Tönnies-Gruppe untersagte, vgl. hier) beim Bundeskartellamt im Jahr 2025, fordern einige Stimmen die Anhebung der Schwellenwerte, um die Behörde wie auch Unternehmen zu entlasten. Befürworter sehen in den vergleichsweise niedrigen Schwellenwerten gerade eine Stärke des deutschen Wettbewerbsrechts, da das Bundeskartellamt hierdurch einen umfassenden Gesamtüberblick über das Transaktionsgeschehen und die betroffenen Märkte erhalte. Auch wurden die Kompetenzen des Bundeskartellamts zur Prüfung von Transaktionen in den letzten Jahren eher ausgeweitet. 2023 führte der Gesetzgeber die Regelung des § 32f GWB ein – auf dessen Grundlage konnte das Bundeskartellamt im November 2025 die Rethmann-Gruppe verpflichten, in den nächsten drei Jahren Zusammenschlüsse auch dann anzumelden, wenn diese unterhalb der üblichen Umsatzschwellen liegen (vgl. hier).
Ein Thema, das im Zusammenhang mit der Fusionskontrolle derzeit regelmäßig genannt wird, ist die Frage der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Tatsächlich geht dieses Thema deutlich über das Fusionskontrollrecht hinaus, denn es betrifft zahlreiche Zweige europäischer Wirtschaftspolitik, von der Steuergesetzgebung, über Lohn- und Energiekosten bis zur Sicherstellung von Lieferketten. Im Zusammenhang mit der Fusionskontrolle geht es hierbei vor allem um die Frage, inwieweit der Schaffung von „European Champions“ durch Zusammenschlüsse gegenüber der Existenz mehrerer marktstarker Wettbewerber im Markt Vorzug gegeben werden soll. Mit Spannung wird zu beobachten sein, wie diese übergeordneten wettbewerbspolitischen Fragen in der Revision der Merger Guidelines (vgl. hier) im kommenden Jahr Niederschlag finden werden. Eine endgültige Neufassung der Guidelines ist aber nicht vor 2027 zu erwarten.
Auch außerhalb Europas gibt es spannende Entwicklungen. So verfügt Australien seit dem 1. Januar 2026 über ein verpflichtendes Fusionskontrollregime. Transaktionen, welche die Schwellenwerte überschreiten, müssen durch die australische Wettbewerbsbehörde freigegeben werden, bevor sie vollzogen werden dürfen. In Mexiko wurden die fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte 2025 merklich abgesenkt, um künftig eine größere Anzahl von Transaktionen prüfen zu können. Neuseeland plant für 2026 die Einführung von Call-in-Befugnissen zur besseren Erfassung von killer acquisitions.
Der erste Blick in 2026 eröffnet spannende Entwicklungen auf der nationalen wie internationalen Ebene der Fusionskontrolle, die vor allem durch die aktuellen (wirtschafts-)politischen Herausforderungen nicht unberührt bleibt.
Ende 2024 wurde im Rahmen der Krankenhausreform mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eine weitreichende (aber nicht umfassende) fusionskontrollrechtliche Bereichsausnahme für Krankenhauszusammenschlüsse eingeführt: Gemäß § 187 Abs. 10 GWB finden die deutschen Fusionskontrollvorschriften (§§ 35 ff. GWB) keine Anwendung auf Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich, die eine standortübergreifende Konzentration mehrerer Krankenhäuser oder einzelner Fachrichtungen zum Gegenstand haben. Erforderlich ist zudem eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Landesbehörden, dass der Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich ist und dem Vorhaben keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Zusammenschlussvorhaben muss außerdem bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen werden.
Im Rahmen des geplanten Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) soll die bisher in § 187 Abs. 10 GWB normierte Bereichsausnahme in eine neue, eigenständige Vorschrift (§ 186a GWB-E) überführt werden. Der Regierungsentwurf des KHAG enthält zudem zwei relevante inhaltliche Änderungen bzw. Klarstellungen:
(1) Es soll zukünftig keine „standortübergreifende Konzentration“ von Krankenhäusern mehr erforderlich sein; der geplante § 186a GWB-E knüpft vielmehr an die Zusammenschlusstatbestände des § 37 GWB an.
(2) Die Entwurfsfassung enthält außerdem die Klarstellung, dass die fusionskontrollrechtliche Ausnahmeregelung nur für stationäre Krankenhausleistungen greift; MVZ und andere „Nebenbereiche“ des Krankenhauses werden nicht erfasst. Zusammenschlüsse dieser (nicht-stationären) Bereiche müssen – bei Überschreiten der maßgeblichen fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte des § 35 GWB – weiterhin beim Bundeskartellamt angemeldet werden.
Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann diese Änderungen in Kraft treten werden. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Sollte das KHAG wie geplant in Kraft treten, würde dies den Anwendungsbereich der fusionskontrollrechtlichen Bereichsausnahme (noch) weiter ausdehnen und gleichzeitig für nötige Klarstellungen sorgen.
I. Nachhaltigkeitskooperationen
Die Dekarbonisierung industrieller Wertschöpfungsketten bleibt im Jahr 2026 ein Kernziel der Europäischen Union und ein Lieblingsprojekt der amtierenden Kommissarin Teresa Ribera. Auch das EU-Wettbewerbsrecht und seine Durchsetzung sollen als erklärtes „Policy Goal“ ihren Teil zur grünen Transformation beitragen. Ein gut funktionierender und durch das Wettbewerbsrecht geschützter Wettbewerb zwischen Unternehmen ist zwar grundsätzlich das beste Mittel, Nachhaltigkeitsziele effektiv und effizient zu erreichen. Nachhaltigkeitskooperationen zwischen Unternehmen können im Einzelfall jedoch ein wirksames Instrument sein, um etwa Skaleneffekte zu erzielen oder einen First-Mover-Disadvantage zulasten eines Unternehmens zu vermeiden. Dieser Erkenntnis tragen die erst in jüngerer Zeit reformierten Leitlinien zur Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV über horizontale Zusammenarbeit (Horizontalleitlinien) mit einem ausführlichen Kapitel über Nachhaltigkeitskooperationen Rechnung. (Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 24. Juli 2023).
Für die Praxis bestehen aber trotz alledem weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Gestaltung von Nachhaltigkeitskooperationen und deren kartellrechtlicher Bewertung. Um eine höhere Rechtssicherheit zu erhalten, können Unternehmen der Kommission ihre beabsichtigte Kooperation allerdings vorstellen und um informelle Prüfung gemäß der Bekanntmachung der Kommission über informelle Orientierungshilfen (Commission Notice on Informal Guidance) bitten.
Am 9. Juli 2025 stellte die Kommission erstmals einen solchen – positiven – Informal Guidance Letter im Zusammenhang mit einer Nachhaltigkeitskooperation für die Dauer von fünf Jahren aus (siehe hier). Gegenstand der informellen Prüfung war eine Nachhaltigkeitsvereinbarung zwischen Hafenterminalbetreibern, die darauf abzielt, den Wechsel von dieselbetriebenen auf elektrische Geräte bei der Containerbeförderung in europäischen Häfen zu beschleunigen. Die Kooperation sieht einen gemeinsamen Einkauf und die Festlegung technischer Mindeststandards für batteriebetriebene Umschlaganlagen vor. Ziel ist es, die zukünftige Nachfrage zu bündeln, Kosten zu senken, Investitionen bei Zulieferern zu fördern und die Kompatibilität von Ladesystemen zu verbessern.
Die Kommission hatte keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Durchführung der Kooperation. Die beteiligten Unternehmen müssen aber Folgendes sicherstellen:
Nach wie vor gilt daher: Allein der Umstand, dass eine Kooperation Nachhaltigkeitsziele verfolgt, schützt nicht vor der Anwendung des Kartellverbots. Das politische Klima für wohlwollende Guidance der EU-Kommission für die (ernsthafte) gemeinsame Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen dürfte aber auch 2026 günstig bleiben. Die Kommissarin hat Unternehmen jüngst erneut ermutigt, ihre Kooperationen mit der EU-Kommission zu erörtern. Es sei eine Priorität der EU-Kommission, die entsprechenden Verfahren konstruktiv und schneller als bisher zu begleiten.
Erwägen Unternehmen den Abschluss einer Nachhaltigkeitskooperation, empfehlen wir daher das folgende Vorgehen:
Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern im Rahmen von Kooperationen ist nur im erforderlichen Umfang erlaubt; über das Projekt hinausgehende strategische Daten dürfen nicht weitergegeben werden („need-to-know“-Prinzip).
Im Juni 2024 wurde der Grundstein für den Aufbau einer europäischen Kohlendioxidinfrastruktur gelegt: Die Europäische Union setzte sich durch Rechtsverordnung ein verbindliches Ziel, bis 2030 eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 zu erreichen. 2024 ebnete auch Deutschland Kohlenstoffspeicherung als Klimaschutztechnologie den Weg. Im November 2025 wurde das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) verabschiedet. Mit diesem Änderungsgesetz wurde einerseits der Rechtsrahmen für Kohlendioxidleitungen vereinheitlicht und andererseits eine Reihe von Beschleunigungsinstrumenten für deren Zulassung eingeführt. Weitreichender aber sind die Neuerungen im Bereich der Speicherung. Das neue Gesetz ermöglicht nunmehr die industrielle Speicherung von CO2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie im Festlandsockel. Bundesweit zulässig sind zudem Forschungsspeicher. Lediglich bei der Onshore-Einspeicherung blieb der Bundesgesetzgeber zurückhaltend: Ob die Speicherung auf dem deutschen Festland zugelassen wird, liegt nun in der Entscheidung der Bundesländer.
Dem Grunde nach könnte es also losgehen, oder? In der Praxis stellt sich jedoch ein klassisches Henne-Ei-Problem: Um CO2 einspeichern zu können, muss zunächst eine Transportinfrastruktur errichtet werden. Deren Aufbau setzt wiederum voraus, dass Unternehmen CO2 abscheiden und in das System einspeisen wollen und damit die Grundlage für einen tragfähigen Business-Case schaffen. Umgekehrt wird kaum jemand in kostenintensive Abscheidetechnologien investieren, solange unklar ist, ob Transport- und Speicherinfrastruktur rechtzeitig zur Verfügung stehen werden. Fachgespräche wie zuletzt das CCS Event des Düsseldorfer EPR-Teams von Luther zeigen, dass Lösungen für dieses Dilemma am ehesten gemeinsam entwickelt werden können. Dies hat auch der europäische Verordnungsgeber erkannt. Als er die Erdöl- und Erdgasproduzenten mit der o.a. Verordnung zur Leistung von Beiträgen zur Erreichung des europäischen Injektionsziels verpflichtete, eröffnete er zugleich ausdrücklich die Möglichkeit zur Kooperation (s. Luther Blogpost hier).
Auch in der jetzigen Umsetzungsphase rücken daher erneut kartellrechtliche Grundsätze in den Fokus. Sämtliche Kooperationen sind stets am Maßstab der Art. 101, 102 AEUV zu messen (Kartellverbot und Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung). Errichtung und Betrieb von Kohlendioxidleitungen und -speichern liegen zwar grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse (§ 4 KSpTG). Dass die Unternehmen miteinander kooperieren, wird in der Regel somit nicht zweifelhaft sein. Darin liegt aber kein kartellrechtlicher Freifahrtschein. Unternehmen werden bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung einer Kooperation kartellrechtliche Grenzen beachten müssen. Für Unternehmen werden dabei v.a. die folgenden beiden Aspekte besonders relevant sein (wobei im Falle der Kooperation in Form eines Joint Ventures daneben auch die Notwendigkeit einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldung geprüft werden muss):
Weitere Informationen finden Sie hier: CCS: Der Gesetzgeber gibt mit dem neuen KSpTG endlich den Startschuss zur Kohlenstoffspeicherung in Deutschland | LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Investitionskontrolle hat sich 2025 endgültig als fester Bestandteil der Transaktionspraxis etabliert. Getrieben von zunehmenden geopolitischen Spannungen (Ukraine, naher Osten, zuletzt Venezuela), einer fortschreitenden Fragmentierung globaler Märkte etwa durch Handelskonflikte und unzuverlässige Lieferketten, neue geopolitische Allianzen sowie der stetig wachsenden Bedeutung technologischer und sicherheitsrelevanter Schlüsselindustrien geraten ausländische Investitionen in inländische Unternehmen verstärkt in den Fokus staatlicher Kontrolle. Für Investoren wie auch für Zielunternehmen ist die investitionskontrollrechtliche Prüfung ihres Vorhabens damit – neben fusionskontrollrechtlicher und ggf. beihilferechtlicher Begleitung sowie der Prüfung von Meldepflichten nach der EU-Verordnung über drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation – FSR) – unverzichtbar.
In Deutschland spiegeln dies die weiterhin hohen Fallzahlen der Investitionsprüfung wider. Nach den zuletzt verfügbaren Angaben des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat sich die Zahl der Anträge in den letzten fünf Jahren bei etwa 260 bis 300 pro Jahr eingependelt. Hinzu kommen noch einmal so viele EU-Notifizierungsverfahren nach der EU-Screening-Verordnung. Der Großteil der Verfahren (rund 85%) entfällt dabei auf die sektorübergreifende Investitionsprüfung, die bei Transaktionen mit unionsfremden Erwerbern/Investoren greift. Wie auch in den Jahren zuvor belegte die USA Platz 1 der am häufigsten vertretenen Investoren-Herkunftsländer, gefolgt von UK und China. Mit Blick auf die betroffenen Branchen stehen vor allem Zielunternehmen aus der Informations- und Kommunikationstechnologie im Vordergrund, gefolgt von Gesundheit und Biotechnologie sowie dem Energiesektor. Aber auch deutsche Unternehmen, die im Rüstungs- und Verteidigungssektor tätig sind, werden zunehmend attraktiv für ausländische Investoren, wie die kontinuierlich leicht steigende Zahl der sektorspezifischen Prüfverfahren zeigt.
Auch wenn die Zahl der sog. Phase II-Verfahren, in denen das BMWE bei problematischen Fällen in eine tiefergehende Prüfung einsteigt, nach wie vor niedrig ist und nur selten erwerbsbeschränkende Maßnahmen angeordnet werden, wird die Investitionskontrolle zunehmend nicht mehr nur als reaktives Schutzinstrument verstanden, sondern als strategisches Steuerungsinstrument zur Sicherung nationaler und europäischer Interessen.
Ein deutliches Signal für die wachsende Bedeutung des Themas liefert auch der Blick in ein deutsches Nachbarland: Auch die Schweiz hat zu Jahresbeginn ein eigenes Investitionsprüfungsregime eingeführt. Dies ist bemerkenswert, da die Schweiz traditionell als besonders investitionsfreundlich gilt und bislang bewusst auf ein allgemeines Screening-System verzichtet hatte. Die Einführung unterstreicht den europa- und weltweiten Trend, eigenes Know-how und strategische Vermögenswerte vor einem unkontrollierten Abfluss ins Ausland zu schützen.
Auch wenn die Kompetenz und die konkrete Ausgestaltung für die FDI-Verfahren bei den einzelnen EU-Mitgliedstaaten liegt und auch grundsätzlich dort verbleiben soll, wird die Investitionskontrolle zunehmend als europäische Gemeinschaftsaufgabe verstanden: Auf EU-Ebene wird aktuell an einer Überarbeitung der erst 2020 in Kraft getretenen EU-Screening-Verordnung gearbeitet. Mit einer Veröffentlichung eines ersten Entwurfs wird im Sommer 2026 gerechnet. Die diskutierten Reformvorschläge zielen auf eine deutlich stärkere Harmonisierung der einzelnen nationalen Investitionskontrollregime, erweiterte Kooperationsmechanismen und Informationspflichten sowie eine Ausweitung der erfassten meldepflichtigen Sektoren und Transaktionstypen ab. Es ist zu erwarten, dass zukünftig mehr verpflichtende Elemente in das Investitionsprüfungsverfahren aufgenommen werden, was dann wiederum auch für die Neugestaltung der deutschen Vorschriften maßgeblich sein wird.
Derzeit begegnen Transaktionsbeteiligte regelmäßig der Herausforderung, parallele Anmeldungen in verschiedenen Staaten koordinieren zu müssen: Unterschiedliche Verfahren und Fristen erschweren die Planbarkeit. Ein zentraler One-Stop-Shop auf EU-Ebene, analog zum Kartellrecht, steht derzeit jedoch nicht zur Debatte, da die Mitgliedstaaten der Kommission insoweit keine zusätzlichen Kompetenzen übertragen möchten. Insofern bleibt das Investitionskontrollrecht nach wie vor in erster Linie ein nationales Instrument, in dem die Sicherheitsinteressen der einzelnen Mitgliedstaaten maßgeblich sind. Die EU-Screening-VO soll dennoch weiterhin ein Koordinierungs- und Informationssystem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bilden.
Auch beim deutsches Gesetzgeber steht eine Aktualisierung der im Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung verteilten FDI-Vorschriften auf der Agenda. Mittelfristig ist die Einführung eines sog. „Investitionsprüfungsgesetzes“ geplant. Vorher sollen jedoch zunächst die europäischen Entwicklungen abgewartet werden. Aktuell steht insbesondere der Ruf nach praxistauglicheren Regelungen im Vordergrund. Diskutiert wird insoweit eine Klarstellung und Konkretisierung der relevanten Sektoren, um die Vorhersehbarkeit für Investoren zu erhöhen und Abgrenzungsprobleme zu reduzieren. Gerade im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung besteht weiterhin erheblicher Auslegungsbedarf und damit Unsicherheit. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Investitionsprüfung unnötig ausufert und unproblematische Transaktionen erfasst.
Insgesamt dürfte die anstehende Reform der EU-Screening-Verordnung den Takt vorgeben. Unternehmen und Investoren sollten die Investitionskontrolle stets mitdenken, sobald ihr Vorhaben einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und eine versorgungs-, sicherheitsrelevante oder besonders innovative Branche betrifft.
Fälle aus der Beratungspraxis zeigen, dass die Investitionskontrolle häufiger greift, als viele Investoren zunächst vermuten würden: So können selbst Unternehmen, die überwiegend zivilwirtschaftliche Güter herstellen, plötzlich von Meldepflichten betroffen sein, sobald sie Teil eines kritischen Technologie- oder Verteidigungsprojekts werden. Dies gilt nicht nur für bereits auf dem Markt befindliche Produkte, sondern auch für Projekte in der Entwicklungs- oder Testphase, die potenziell in sicherheitsrelevante Lieferketten einfließen oder einen spezifischen Rüstungsbezug haben. Auch die niedrigen Anteilserwerbsschwellen sorgen dafür, dass die FDI-Relevanz von Investitionsprojekten übersehen werden kann. Daher ist es entscheidend, bereits in frühen Planungsphasen investitionskontrollrechtliche Expertise einzubinden, um Verzögerungen, nachträglich erforderliche Meldungen oder andere regulatorische Konsequenzen zu vermeiden. Die koordinierte Steuerung von Fusionskontrolle, Investitionsprüfung und ggf. beihilferechtlichen sowie FSR-Verfahren durch eine Hand wird damit auch 2026 ein entscheidender Erfolgsfaktor für Transaktionen bleiben.
Die erste Anwendungsphase der Drittstaatensubventionsverordnung ist vorbei, die ersten Phase II-Verfahren wurden eröffnet und die ersten Prüfverfahren beendet. 2026 dürfte das Jahr werden, in dem die Drittstaatensubventionsverordnung (FSR) nach ersten Erfahrungen dieser initialen Probephase durch die Europäische Kommission strategisch eingesetzt werden wird. Dabei dürften durch die Europäische Kommission Verfahren eingeleitet und Entscheidungen getroffen werden, die Präzedenzwirkung entfalten und das Marktverhalten über den Einzelfall hinaus steuern können. Einen entscheidenden Schritt in diese Richtung stellt die Veröffentlichung der FSR-Leitlinien am 9. Januar 2026, die die Vorhersehbarkeit und Transparenz der Anwendung und Durchsetzung der FSR erhöhen sollen (siehe hierzu unseren Blogbeitrag). Nicht zuletzt auf Grundlage dieser Leitlinien wird die sich die Methodik der Europäischen Kommission bei der Prüfung drittstaatlicher Subventionen und ihre Auslegungspraxis 2026 weiter herauskristallisieren.
Die ersten beiden Jahre der Geltung und Anwendung der FSR waren gekennzeichnet nur zahlreich Meldungen und einen hohen Verfahrensaufwand sowohl auf Seiten der Parteien als auch der Europäischen Kommission. Letztere begründete ihr Vorgehen vielfach jedoch nicht umfangreich, sondern lediglich in Form kurzer Beschlüsse. Phase I-Prüfungen wurden durch kurze Beschlüsse zu Ende gebracht, die nicht durch ausführliche Entscheidungsbegründungen begleitet waren, sodass weniger „harte“ Präzedenzfälle zur Verfügung stehen als ursprünglich erwartet. Gleichzeitig sind die gemeldeten Anmeldezahlen beträchtlich und steigen weiter – trotz der relativ hohen Schwellenwerte für die obligatorische Anmeldung und Freigabe. Die Kommission verfügt über eine breite Basis gemeldeter Verfahren, aus der sie die für präzedenzbildende Phase-II-Entscheidungen am besten geeigneten Fälle auswählen kann. Diese Kombination aus hohen Meldungen, einer begrenzten Zahl veröffentlichter Entscheidungen begleitet von umfangreichen Entscheidungsbegründen und die neuen FSR-Leitlinien lassen erwarten, dass 2026 zu einem Schlüsseljahr wird. Es ist mit einer sich weiter etablierenden FSR-Anwendungs- und Durchsetzungspraxis durch die Kommission zu rechnen. Zugleich haben sich Investoren und Bieter zusehends daran gewöhnt, dass die FSR als „third gate to closing“ in der Deal- und Vergabeplanung zwingend berücksichtigt werden muss.
Das klarste Beispiel dafür, inwieweit Anwendung und Durchsetzung der FSR zu richtungsweisenden Präzedenzfällen führt, bleibt die erste Phase-II-Entscheidung der Kommission mit Zusagen in Zusammenschlussverfahren, dem Verpflichtungsbeschluss in der Sache e& / PPF Telecom (Az. FS.100011). Die Kommission ging im Verfahren vom Vorliegen drittstaatlicher Subventionen, insbesondere in Form einer unbegrenzten staatlichen Garantie sowie weiterer finanzieller Zuwendungen aus, die die Finanzierungsbedingungen verbessern und nach Vollzug den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren könnten. Die durch die Kommission akzeptierten Verpflichtungszusagen bezeugen eine Bereitschaft der EU-Kommission, Zusammenschlüsse freizugeben, wenn mögliche verzerrende Wirkungen glaubhaft neutralisiert werden – und zwar selbst dann, wenn die Art der Subvention als besonders problematisch zu betrachten ist. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Prüfmethodologie der Kommission. Die Prüfung endet nicht bei der Frage, ob es im Rahmen des Deals zu einer Überzahlung kommt, sondern richtet den Blick auch auf die Frage, ob und wie die drittstaatliche Unterstützung den Wettbewerb nach dem Zusammenschluss beeinflusst. Die Entscheidung lässt zugleich erwarten, dass auch 2026 Verpflichtungszusagen der Parteien ein wesentliches Element auf dem Weg zur Freigabe von Transaktionen sein wird. Ein zweiter Verpflichtungsbeschluss im Verfahren ADNOC / Covestro bestätigt diese Richtung und deutet darauf hin, dass 2026 mehr kreative und stärker politisch geprägte Abhilfemaßnahmen bringen könnte. Die Kommission leitete im Juli 2025 das eingehende Prüfverfahren (Phase II) ein und gab den Zusammenschluss später im November 2025 auf Grundlage von Verpflichtungszusagen frei. Gegenstand der Untersuchung durch die Kommission waren erneut eine unbegrenzte Garantie und weitere staatlich gestützte Vorteile; auffällig ist jedoch der breitere Bezugsrahmen: Die Bedenken bezogen sich nicht nur auf das Marktverhalten nach dem Zusammenschluss, sondern auch auf den Erwerbsprozess selbst, einschließlich der Frage, ob die drittstaatliche Unterstützung dem Käufer ermöglichte, zu Bedingungen zu bieten, die andere Bieter verdrängen könnte. Die Verpflichtungszusagen gingen über reine finanzielle Ring-Fencing-Maßnahmen hinaus und umfassten auch Maßnahmen zu Governance-Fragen sowie zum Zugang zu nachhaltigkeitsbezogenem geistigem Eigentum. Dies lässt darauf schließen, dass auch 2026 Abhilfemaßnahmen nicht nur auf die Beseitigung eines unmittelbaren Vorteils gerichtet sein werden, sondern auch dazu eingesetzt werden, Wettbewerbsbedingungen so zu kalibrieren, dass sie mit übergeordneten EU-politischen Zielen in Einklang stehen, insbesondere wenn strategische Industrien oder Technologie betroffen sind.
Auch die öffentliche Auftragsvergabe dürfte 2026 maßgeblich durch FSR-Prüfungen bestimmt werden. Das vergaberechtliche Prüfinstrument der FSR gibt der Kommission einen direkten Hebel große Vergabeverfahren mit unmittelbarer Marktwirkung und hoher politischer Brisanz zu untersuchen. Die erste Phase-II-Prüfung zur Prüfung öffentlicher Vergabeverfahren betreffend den chinesischen Bieter CRRC in einem bulgarischen Vergabeverfahren betreffend den Erwerb von Schienenfahrzeug wurde im Februar 2024 eröffnet und endete, nachdem der Bieter sich aus dem Verfahren zurückzog – ein Beispiel dafür, wie eine Prüfung selbst ohne endgültige Untersagungsentscheidung ergebnisbestimmend sein kann. Diese frühe Erfahrung ist für 2026 wichtig, weil sie zeigt, dass FSR-Prüfungen die Dynamik der öffentlichen Auftragsvergabe maßgeblich beeinflussen kann und die FSR eine abschreckende Wirkung hat.
Gleichzeitig zeigen die Entwicklungen der vergangenen Jahre, dass sich die FSR-Anwendung und Durchsetzung 2026 nicht auf angemeldete Deals und Vergabeverfahren beschränken wird. Auch die Möglichkeit zur Prüfung von Amts wegen dürfte verstärkt genutzt werden, wie die Eröffnung des eingehenden Prüfverfahrens (Phase-II) durch die Kommission im Fall Nuctech im Dezember 2025 zeigt, ebenso wie Durchsuchungen im Zusammenhang mit großen E-Commerce-Plattformen wie Temu. Auch ohne abschließende Entscheidung indizieren beide Fälle die Bereitschaft der Kommission, proaktiv Fälle durch Ermittlungsmaßnahmen „zu generieren“ und nach wettbewerbsverzerrenden drittstaatlichen Subventionen zu suchen. Für 2026 erweitert dies den Durchsetzungsradius, weil Unternehmen, die nicht an einem anmeldepflichtigen Deal oder einer anmeldepflichtigen Vergabe beteiligt sind, dennoch regulatorischen Risiken ausgesetzt sein können, wenn ihre Marktpräsenz, ihr Finanzierungsprofil oder die Relevanz ihres Sektors das Interesse der Kommission wecken. Dies legt auch nahe, dass die Kommission Maßnahmen von Amts wegen zunehmend einsetzen könnte, um zu testen, wie die FSR in politisch sensiblen Kontexten funktioniert – sicherheitsrelevante Technologien, kritische Infrastruktur und prominente Verbrauchermärkte –, in denen das Narrativ der Verzerrung des Binnenmarkts besonders verfängt. In diesem Zusammenhang sind auch die FSR-Leitlinien vom Januar diesen Jahres und deren Behandlung der Call-in-Befugnisse relevant. In diesen legt die Kommission nochmals ausdrücklich dar, dass sie auf Grundlage der FSR eine vorherige Anmeldung auch für ansonsten nicht anmeldepflichtige Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren verlangen kann, wenn sie das Vorliegen von Subventionen innerhalb des Dreijahreszeitraums mit potentieller Relevanz für den Binnenmarkt vermutet. Des Call-In-Risikos bei Zusammenschlüssen und Vergabeverfahren auch unterhalb der Schwellenwerte sollten sich Unternehmen auch 2026 bewusst sein, insbesondere bei Transaktionen mit staatlich unterstützen Erwerbern, strategischen Vermögenswerten oder in Sektoren, die die Kommission als politisch oder wirtschaftlich sensibel einstuft.
Für 2026 empfehlen wir Unternehmen, die FSR-Compliance vollständig in ihre M&A- und Vergabegovernance einzubetten und sich insbesondere auf den oft langwierigen Prozess der Identifizierung der erhaltenen ausländischen finanziellen Zuwendungen (Foreign Financial Contributions – FFCs) – über Konzernstrukturen, Sponsoren und Lieferketten hinweg, vorzubereiten. Es ist zu erwarten, dass die Anwendung und Durchsetzung der FSR durch die Kommission selektiv, aber konsequent erfolgen wird.
Anne Caroline Wegner, LL.M. (European University Institute)
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