23.02.2021
Die Corona-Pandemie hat auf eindringliche Weise gezeigt, in welchen strukturell extrem wichtigen Branchen, insbesondere im Bereich der digitalen Infrastruktur, Defizite vorherrschen. Auch in der Krankenhauswelt zeigt sich, dass sich dort „viele Chancen, die Patientenversorgung und -sicherheit zu verbessern“ bieten, wie es der Krankenhaus-Report 2019 des WIdO auf den Punkt gebracht hat. Dass die Digitalisierung der Krankenhäuser einen „deutlichen Nachholbedarf“ hat und eine „moderne, digitale und gute investive Ausstattung der Krankenhäuser in Deutschland notwendig“ ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt und ein umfangreiches Maßnahmenpaket durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) im Herbst 2020 auf den Weg gebracht (BT-Drs. 19/22126).
Investiert werden soll gemäß § 14a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) u. a. in moderne Notfallkapazitäten, in eine bessere digitale Infrastruktur, in die Kommunikation, die Telemedizin, die Robotik, die Hightechmedizin und in die Dokumentation. Cyberattacken sollen durch Investitionen in die IT- und Cybersicherheit besser abgewehrt werden können.
Dazu werden Krankenhäusern aus dem Bundeshaushalt EUR 3 Milliarden ab Januar 2021 zur Verfügung gestellt. Zusätzlich stellen die Länder EUR 1,3 Milliarden bereit.
Welche Vorhaben im Einzelnen förderungsfähig sind, wird in § 19 Abs. 2 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) konkretisiert. Zu nennen sind insbesondere die Etablierung von
Ein wenig versteckt wird in § 5 Abs. 3h Krankenhausentgeltgesetz vorgesehen, dass für die Zeit ab 1. Januar 2025 ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags ohne Zuund Abschläge für jeden voll- und jeden teilstationären Fall zu vereinbaren ist, sofern das Krankenhaus nicht alle in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV genannten digitalen Dienste bereitstellt.
Von großer Bedeutung für die Krankenhäuser wird zudem sein, welche Kosten im Zusammenhang mit den Investitionsvorhaben förderungsfähig sind. Dies sind insb. personelle Maßnahmen einschließlich etwaiger Schulungen, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von Informations- und Kommunikationstechnologien stehen (§ 20 KHSFV). Dies wird zu einer immensen Entlastung der haushalterisch angeschlagenen Krankenhäuser führen.
Daneben regelt das Gesetz noch weitere Bereiche:
Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des bereits vor einigen Jahren gebildeten Krankenhausstrukturfonds zur Förderung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen. Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wurden zahlreiche Verwaltungsaufgaben zugewiesen und die Verteilung der nun zusätzlich durch Bund und Länder bereitgestellten Mittel erfolgt analog zu den geltenden Regelungen des bestehenden Strukturfonds (§§ 12, 12a KHG) und läuft nach folgenden Schritten ab:
Krankenhausträger können bereits seit Anfang September 2020 ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Derzeit sind die Krankenhausträger aufgefordert, ihre Bedarfsmeldungen vorzunehmen. Bei länderübergreifenden Vorhaben ist eine gemeinsame Bedarfsanmeldung einzureichen. Grundsätzlich sollten Bedarfsmeldungen bis spätestens September 2021 beim zuständigen Bundesland gestellt werden, da die Länder unter Berücksichtigung eines dreimonatigen Bearbeitungszeitraums ihrerseits alle Förderanträge bis spätestens Ende 2021 beim BAS stellen müssen. Gleichwohl haben die Bundesländer nachfolgend aufgeführte unterschiedliche Fristen gesetzt, was bei den im Gesetz vorgesehenen länderübergreifenden Vorhaben zu Problemen führen kann und bei der Antragstellung zu berücksichtigen ist. Hier ist eine schnelle und umfassende Planung, rechtliche Beratung und Umsetzung gefragt, da andernfalls zum Teil sehr kurze Antragsfristen ungenutzt verstreichen:
Baden Württemberg | bis Ende Mai 2021 |
Bayern | bis 31. Mai 2021 |
Berlin | bis 28. Mai 2021 |
Brandenburg | bis 30. September 2021 |
Bremen | bis 31. Januar 2021 |
Hamburg | bis 30. Juni 2021 |
Hessen | bis 28. Februar 2021 |
Mecklenburg-Vorpommern | 17. - 31. Mai 2021 |
Niedersachsen | 1. März - 30. September 2021 |
Nordrhein-Westfalen | 1. April bis 15. Mai 2021 |
Rheinland-Pfalz | bis Sommer |
Saarland | keine Frist |
Sachsen | drittes Quartal 2021 |
Sachsen-Anhalt | bis 31. Mai 2021 |
Schleswig-Holstein | bis 30. September 2021 |
Thüringen | bis Ende Mai 2021 |
Das Land trifft dann die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Am 30. November 2020 wurde die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV veröffentlicht, die über dezidierte „Muss“- und „Kann“-Kriterien die Förderung der im Gesetz benannten förderungsfähigen Vorhaben regelt. Außerdem legt sie für nachfolgende sechs Bereiche die Interoperabilität der digitalen Dienste als Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit fest:
Anschließend stellt das Land beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Anträge können bis Ende des Jahres 2021 gestellt werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die antragstellenden Länder bzw. die zu fördernden Einrichtungen mit mindestens 30 % der förderfähigen Kosten an dem Vorhaben beteiligen.
Die Bescheide werden gemäß § 23 Abs. 2 KHG durch das BAS mit einem Rückzahlungsvorbehalt beispielsweise für den Fall zu versehen sein, dass die Fördervoraussetzungen von Anfang an nicht bestanden haben oder die Mittel nicht zweckgerecht eingesetzt wurden.
Um den Fortschritt der gewollten Digitalisierung nachvollziehen zu können, wird der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert.
Wie dringend notwendig ein digitaler Umbruch in der Krankenhauswelt war, musste erst durch den Ausbruch der Corona- Pandemie in das Blickfeld des Gesetzgebers geraten. Durch die Fördermittel wird Krankenhäusern sicherlich eine gewisse finanzielle Verschnaufpause geschaffen, die Mittel werden aber voraussichtlich nicht reichen, um alle notwendigen Investitionen zu tätigen.
Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass die Freigabe der dringend benötigten Fördermittel und die so bezweckte schnelle Digitalisierung zur Verbesserung der Versorgung größtmöglich unbürokratisch ablaufen wird. Versanden die zu befürwortenden Fördermittel wegen bürokratischer Hindernisse, wird die deutsche Krankenhauslandschaft weiterhin digital im internationalen Vergleich zurückliegen.
Das hat im Übrigen auch der Bundesrat erkannt und hat im Oktober 2020 die Bundesregierung bereits im Rahmen einer Entschließung (BR-Drs. 528/20) dazu aufgefordert, die nur bis Ende des Jahres 2021 mögliche Antragstellung auf bis Ende des Jahres 2022 zu verlängern und ein möglichst bürokratiearmes Verfahren zur kurzfristigen Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen.
Luther unterstützt mit jahrelanger Expertise Krankenhausträger ab der ersten Projektidee mit einer Vorabprüfung der Förderungsfähigkeit, über die Projektkonzeption, das Antragsverfahren, Ausschreibung, Projektumsetzung bis hin zur letztlichen Projektintegration durch eine umfassende und fundierte rechtliche Beratung.
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