14.05.2020

Newsletter Foreign Law & Investments

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Luther Corona Support

Covid-19 steht im Mittelpunkt vieler unserer derzeitigen Aktivitäten. Auch die vorliegende Ausgabe unseres Foreign Law & Investments Newsletters befasst sich mit der internationalen Dimension der Pandemie. Auf den folgenden Seiten finden Sie Artikel über die globalen Auswirkungen des Coronavirus, eine rechtsvergleichende Darstellung der Bestimmungen zu höherer Gewalt vor dem Hintergrund der starken Beeinträchtigungen der internationalen Lieferkette durch das Virus sowie einen kurzen Überblick zu den staatlichen Hilfsprogrammen aus EU-Perspektive. Unsere Covid-19 Länderberichte geben einen Überblick über die aktuelle Situation sowie über rechtliche und regulatorische Entwicklungen in 19 wichtigen Volkswirtschaften in den USA, Europa und Asien.

Diese „Corona Edition“ unseres Foreign Law & Investments Newsletters ist auch in englischer Sprache verfügbar und kann hier abgerufen werden:

https://www.luther-lawfirm.com/en/newsroom/newsletter/detail/newsletter-foreign-law-q2-2020-coronavirus-edition

Auf unserer Infoseite finden Sie umfassende und branchenübergreifende Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus. Bitte wenden Sie sich mit allen rechtlichen Fragen in Bezug auf Covid-19 an Ihren direkten Ansprechpartner. Gerne können Sie sich auch an unsere zentrale E-Mailadresse corona-support@luther-lawfirm.com wenden.

 

Studie: Covid-19 und die Internationale Automobilindustrie

In Kooperation mit unserem ‘Best Friends’ Netzwerk haben wir eine umfangreiche Studie zu den rechtlichen Auswirkungen in wichtigen “Automobil-Volkswirtschaften” erstellt. Die Studie soll unseren Mandanten einen Überblick geben, welche Instrumentarien ihnen in zwölf Ländern zur Verfügung stehen, um die Folgen der Coronakrise zu meistern. Einbezogen in die Studie sind die USA, Deutschland, China, Japan, Südkorea, Mexiko, Brasilien, Frankreich, Italien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn. Die Studie beschreibt die Covid-19 Auswirkungen auf die jeweilige nationale Automobilwirtschaft, zeigt spezifische staatliche Hilfsprogramme auf und fasst die rechtlichen Folgen für betroffene Unternehmen zusammen. Falls Sie die Studie als PDF-Datei erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine Email an Dr. Thomas Kuhnle (thomas.kuhnle@luther-lawfirm.com) oder Andreas Kloyer (andreas.kloyer@luther-lawfirm.com).

 

Corona und Datenschutz

Die stetig steigende Zahl der Infektionen erfordert geeignete Präventions- und Abwehrmaßnahmen der Unternehmen zum Schutz von Arbeitnehmern, Kunden und Besuchern. Viele Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen gleichzeitig auch eine Verarbeitung und/oder Verbreitung personenbezogener Daten, oftmals sensibler Gesundheitsdaten, dar. Datenschutzrechtliche Grundsätze (z. B. Datenminimierung und Zweckbindung) sind auch in Zeiten von Covid-19 zu beachten. Wir haben die von deutschen und europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Leitfäden und Stellungnahmen zusammengefasst und geben Unternehmen Hilfestellung für ein datenschutzkonformes Krisenmanagement zur Eindämmung der Corona-Epidemie: https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/blog/detail/datenschutz-in-zeiten-der-corona-krise

 

Covid-19 Leitfaden für Unternehmen in Asien

Ausführliche Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen der Regierungen im Rahmen von Covid-19, zum Arbeitsrecht und zu Fragen der Unternehmens-Compliance sowie zu Lieferketten- und Handelsverträgen in Indonesien, Malaysia, Myanmar, Singapur, Thailand und Indien finden Sie in unserem Leitfaden für Unternehmen in Asien: https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/newsletter/detail/covid-19-guidance-for-businesses-in-asia

 

Interim Support in Asien

Mit steigender Häufigkeit erreichen uns Anfragen zur kurzfristigen Unterstützung bei Managementaufgaben in asiatischen Tochtergesellschaften. Neben der Ausreise leitender Expatriates in Erwartung einer Verschlimmerung der Lage ist aufgrund immer stärkerer Ein- und Ausreisebeschränkungen eine Rückkehr oft nicht möglich. Unsere Büros in Asien bieten internationalen Investoren und Unternehmen Interimslösungen in den Bereichen Niederlassungsmanagement, Controlling und Kommunikation vor Ort in Singapur, Malaysia, Myanmar, Indonesien, Thailand, Indien und China. Einen Überblick über die Bereiche, in denen wir typischerweise Unterstützung leisten, und weitere Informationen über unsere Beratungsleistungen in Asien entnehmen Sie bitte diesem Link: https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/newsletter/detail/subsidiary-management-controlling-und-kommunikation

 

TOP 10 Corona-Themen in China

Während sich viele Länder noch mitten in der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie befinden, scheint sich die Lage in China etwas zu normalisieren. Das Leben innerhalb Chinas kommt trotz fortbestehender Einschränkungen allmählich wieder in Gang. Unser Büro in Shanghai und unser China-Team in Köln hat unsere Mandanten auch während der wochenlangen Einschränkungen seit dem chinesischen Frühlingsfest bei den vielen Fragestellungen unterstützt, die aufgrund der Corona-Krise auf uns alle hereingebrochen sind. Auf der Luther Homepage finden Sie bei unserer Länderseite China unter Downloads die TOP 10 Corona-Themen in China zusammengefasst, mit denen wir und unsere Mandanten in den vergangenen Wochen sehr intensiv befasst waren und die auch weiterhin eine wichtige Rolle im chinesischen Arbeitsalltag spielen: https://www.luther-lawfirm.com/kompetenzen/corporate-services/detail/china

 

Gemeinsame Webinare mit OAV German Asia-Pacific Business Network zur aktue llen Rechtslage in China

Gemeinsam mit dem OAV German Asia-Pacific Business Network führten chinesische und deutsche Luther-Referenten (Philip Lazare, Yuhui LIAO, Axel Braun, Dr. Yuan SHEN, Maresa Hormes und Kerstin Groene) zwei Webinare zu den arbeits- und handelsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus für in China tätige Unternehmen durch. Mehrere hundert Zuhörer nahmen an den beiden Webinaren teil und stellten zahlreiche Fragen an unsere Rechtsexperten. Das erste Webinar Coronavirus – arbeitsrechtliche und handelsrechtliche Auswirkungen für in China tätige Unternehmen vom 11. Februar 2020  können Sie hier ansehen: https://www.youtube.com/watch?v=2tr2xJRGFws. Das zweite Webinar Update Corona: Antworten auf rechtliche und strategische Fragen aus der Praxis vom 11. März 2020 finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=lT0EGeejt64. Falls Sie die Präsentationen als PDF-Datei erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine Email an Eva König: eva.koenig@luther-lawfirm.com.

 

Handelsblatt Webinar (1) „Corona-Infektion der Lieferkette”

Am 2. April 2020 fand das vom Handelsblatt ausgetragene Webinar Corona-Infektion der Lieferkette statt. LUTHER Partner Volker Steimle und Jens Heuer-James widmeten sich dem Thema Corona trifft die Lieferkette — Wie verteilt unsere Rechtsordnung die Risiken? Die Aufzeichnung des Webinars können Sie hier ansehen: https://veranstaltungen.handelsblatt.com/managing-corona/aufzeichnung-vertragsmanagement-supply-chain-wie-verteilt-unsere-rechtsordnung-die-risiken/

 

Handelsblatt Webinar (2) „Ende des Lockdowns – Lieferkette im Stress“

Was passiert mit den Lieferketten, wenn der Lockdown vorbei ist? Wie vermeidet man Lieferverzug, wie managt man die Menge an Bestellungen? Am 17. April 2020 fand als Fortsetzung zum erfolgreichen ersten Webinar Corona-Infektion der Lieferkette ein weiteres Webinar des Handelsblatts mit den LUTHER Partnern Volker Steimle und Jens Heuer-James zum Thema Ende des Lockdowns – Lieferkette im Stress statt. Die Aufzeichnung des Webinars können Sie hier ansehen: https://www.youtube.com/watch?v=XN3gOrLUvb8&feature=youtu.be

 

Gemeinsame Webinare mit Deutscher und Schweizer Handelskammer in Singapur

Zusammen mit der Deutsch-Singapurischen Industrie- und Handelskammer am 30. April 2020 und mit der Schweizerischen Industrie- und Handelskammer in Singapur am 4. Mai 2020 hielten Luther-Referenten in Singapur (Dr. Maximilian Kressner, Shalin Kaur und Yves van Brussel) Webinare zur HR-Compliance und zu den aktuellen Unterstützungsprogrammen des Stadtstaates ab, die Unternehmen zur Bewältigung der operativen Herausforderungen in Zeiten von Covid-19 zur Verfügung stehen.

Die weltweiten Folgen der Corona-Krise

Der Ausbruch des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) ist einmalig in der modernen Geschichte.  Während der SARS-Epidemie 2003 und 2004 infizierten sich rund 8.000 Menschen und ca. 800 starben innerhalb von neun Monaten. Mit Covid-19 infizierten sich innerhalb von weniger als fünf Monaten 4 Millionen Menschen und mehr als 250.000 starben. Gleichzeitig steigen die Zahlen weiter an und es besteht noch immer keine baldige Aussicht auf Immunität oder einen Impfstoff. Die wirtschaftlichen Folgen sind gewaltig. Statt eines noch zu Jahresbeginn vom IWF vorhergesagten Wachstums von +3 % befindet sich die Weltwirtschaft 2020 mittlerweile mit mindestens -3 % oder mehr im Sinkflug.

Veränderungen des BIP nach IWF-Schätzungen, in Prozent

Nationale Reaktionen: “Whatever it Takes”

In China und anderen besonders stark betroffenen Ländern wie Italien, Spanien, Frankreich oder Indien haben viele Regierungen auf die Ausbreitung des Virus mit harten Maßnahmen reagiert. Zwar redeten einige Staatschefs die Gefahr zunächst klein und handelten spät, aber in den meisten Ländern wurden schließlich Ausgangssperren und andere Beschränkungen erlassen. Das Frühjahr 2020 wird in die Geschichtsbücher eingehen als “Great Lockdown”.

China riegelte eine ganze Provinz ab und verhängte weitere drastische  Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19. Japan, Südkorea und andere asiatische Länder waren ebenfalls erfolgreich bei der Eindämmung des Virus, wohingegen die meisten europäischen Staaten ebenso wie die USA erhebliche Schwierigkeiten hatten und weiterhin große Anstrengungen unternehmen, die Kurve der mit Corona Infizierten flach zu halten.

Viele Beobachter gehen davon aus, dass wir gerade die schlimmste Rezession oder sogar Depression der letzten 100 Jahre erleben. Auch deshalb haben viele Länder massive staatliche Hilfsprogramme erlassen, die zusammen mehr als USD 10 Billionen betragen und selbst die gewaltigen fiskalischen Anreize während der globalen Finanzkrise in den Schatten stellen. Die USA und Deutschland alleine verzeichnen zusammen bereits die astronomische Summe von USD 5 Billionen. Die verschiedenen staatlichen Programme – darunter Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Stundung von Steuern und anderen Zahlungsforderungen, Kredite, Bürgschaften und viele weitere Maßnahmen – werden in den Covid-19 Länderberichten in diesem Newsletter ausführlich beschrieben (die Informationen entsprechen dem Stand Ende April 2020).

Infolge der gigantischen Hilfspakete von nationalen Regierungen und Notenbanken werden die Staats- und Unternehmensschulden in allen großen Volkswirtschaften steigen. Selbständige, Familienunternehmen und multinationale Konzerne im In- und Ausland nehmen in großer Zahl die staatlichen Hilfen in Anspruch, um bestmöglich durch die Krise zu kommen. Letztendlich werden es auch die Unternehmen und Steuerzahler sein, die auf lange Sicht die Folgen des schwächeren wirtschaftlichen Wachstums, der steigenden Arbeitslosigkeit und der wachsenden Rolle des Staates spüren werden.

Corona und die internationale Lieferkette

Eine knappe rechtsvergleichende Darstellung zwischen dem deutschen und dem italienischen, chinesischen, englischen sowie singapurischen Recht.

Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) macht keinen Halt an Landesgrenzen. Auch für die weltweit verzweigte Wirtschaft stellen Landesgrenzen eigentlich schon lange kein Hindernis mehr dar. Dies hat jedoch zur Folge, dass das Virus internationale Lieferketten in den vergangenen Wochen und Monaten empfindlich beeinträchtigt hat. Nahezu sämtliche Unternehmen bekommen den Ausbruch der Pandemie in irgendeiner Form zu spüren: Aufträge bleiben aus, Lieferungen werden nicht angenommen, weil Mitarbeiter erkrankt oder in Kurzarbeit sind, Transportrouten sind eingeschränkt, Rohstoffe und Bauteile für die Produktion werden nicht geliefert, Rechnungen können nicht beglichen werden, weil Liquidität fehlt. Diese Aufzählung ließe sich weiter fortsetzen. Die wirtschaftlichen Folgen sind für die betroffenen Unternehmen oft erheblich. Nicht immer lassen sich im Verhandlungswege ohne anwaltliche Unterstützung akzeptable Lösungen finden. Eine objektive Einschätzung der Rechtslage kann dazu beitragen, einen Rechtsstreit zu vermeiden und eine einvernehmliche Einigung zu erzielen, die Basis für eine zukunftsorientierte, weitere Partnerschaft ist.

Die Fragen, die sich Betroffene stellen, werden häufig ähnlich sein: Handelt es sich bei dem Ausbruch der Corona-Pandemie um einen Fall höherer Gewalt? Was bedeutet das überhaupt? Wann entfällt die Leistungspflicht? Und besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? Mit diesem Beitrag möchten wir eine erste Orientierungshilfe geben, mit Fokus auf dem deutschen Recht, flankiert durch Einblicke in ausgewählte ausländische Rechtsordnungen. Dabei wird recht schnell klar, dass es keine pauschalen Antworten gibt. Vielmehr kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

Der betroffene Vertrag als Dreh- und Angelpunkt

Bevor die Rechtslage überhaupt beurteilt werden kann, muss der Sachverhalt vollständig ermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die für viele banal klingende Frage nach den Vertragsparteien. Der betroffene Vertrag ist der Dreh- und Angelpunkt für die Beurteilung sämtlicher Rechtsfragen, die sich stellen, wenn eine Partei an ihrer Leistungserbringung gehindert ist. Hierzu ist zunächst der betroffene Vertrag selbst zurate zu ziehen. Nicht immer gibt es ein schriftliches Vertragsdokument. Dann muss möglichst präzise aufgearbeitet werden, welche Regelungen die Parteien mündlich oder beispielsweise per E-Mail getroffen haben. Häufig verwenden Parteien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die allerdings nur dann Anwendung finden, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften wird hierbei oft einiges falsch gemacht.

Anwendbares Recht und Gerichtstandsvereinbarung

Sobald Parteien einen Vertrag schließen, die ihren Sitz nicht im selben Staat haben, stellt sich die Frage, nach welcher Rechtsordnung der Sachverhalt überhaupt zu beurteilen ist. Viele internationale Verträge enthalten eine Rechtswahlklausel, also eine Vereinbarung der Parteien über das anwendbare Recht. Enthält ein Vertrag keine wirksame Rechtswahlklausel, so ist nach den einschlägigen Regelungen des internationalen Privatrechts zu prüfen, welche Rechtsordnung Anwendung findet. Das UN-Kaufrecht (CISG) verdrängt in seinem Anwendungsbereich nationale Vorschriften. Die Ermittlung des anwendbaren nationalen Rechts ist dennoch wichtig, weil hierauf zurückzugreifen bleibt, wenn einzelne Rechtsfragen nicht vom UN-Kaufrecht gedeckt sind. Oft vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen sein soll.

Für die hier im Fokus stehende Problematik, also die Beeinträchtigung von Lieferketten durch Ausbruch der Corona-Pandemie, sind unseres Erachtens einvernehmliche Lösungen das Mittel der Wahl. Dennoch lohnt sich gerade in internationalen Vertragsbeziehungen ein Blick auf das im Streitfall zuständige Gericht. Nicht selten wird in solchen Verträgen die Zuständigkeit eines bestimmten nationalen Gerichts vereinbart. Aber ist diese Vereinbarung überhaupt wirksam zustande gekommen? Oder wäre im Ernstfall doch das Gericht am Sitz des Vertragspartners, beispielsweise in China, anzurufen? Häufig vereinbaren die Parteien auch, dass ein internationales Schiedsverfahren durchgeführt werden soll; dies mag zwar grundsätzlich verhältnismäßig zügig ablaufen, dafür aber mit erheblichen Kosten verbunden sein. Solche Erwägungen können dazu beitragen, Zugeständnisse im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung einzufordern oder aber zu machen. Manche Verträge sehen alternativ oder vorgeschaltet die Einbeziehung außergerichtlicher Einigungsstellen, beispielsweise der internationalen Handelskammern, oder die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor.

Vertragliche Force Majeure-Klausel

Der erste Blick in viele Verträge wird zutage fördern, dass die Parteien eine sogenannte Force Majeure-Klausel vereinbart haben. Eine Force Majeure-Klausel sollte sowohl die Anwendungsvoraussetzungen, als auch die Rechtsfolgen des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt bestimmen. Epidemien werden als Anwendungsfall höherer Gewalt in diesen Klauseln selten ausdrücklich erwähnt. Enthält der Vertrag keine konkrete Definition und ist eine Aufzählung – wie meist – nicht als abschließende Aufzählung ausgestaltet, ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Epidemien werden in Deutschland etwa in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung über den Reiseveranstaltungsvertrag als Fälle höherer Gewalt genannt. Der Ausbruch des Covid-19 Virus wird von der WHO seit dem 11. März 2020 nicht mehr nur als Epidemie, sondern offiziell als Pandemie eingestuft.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei vertraglichen Force Majeure-Klauseln in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen einer der Parteien handeln wird. Daher ist auch zu prüfen, ob die jeweiligen Rechtsfolgen aus AGB-rechtlichen Gesichtspunkten im Einzelfall und nach der einschlägigen Rechtsordnung tatsächlich wirksam sind, beispielsweise im Hinblick auf Regelungen, die eine Aufkündung des Vertrags erst nach einer sehr langen Zeitspanne der Verzögerung erlauben. Gerade nach deutschem Recht ist diese richterliche Inhaltskontrolle besonders strikt und erklärt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr („unter Profis“) durchaus Regelungen für unwirksam. Gerichte in Ländern des angelsächsischen Rechtskreises sind hier meist erheblich großzügiger.

Entscheidend für die Anwendung einer Force Majeure-Vereinbarung ist allerdings, dass sich das Ereignis höherer Gewalt nicht nur in irgendeiner Weise auf den betreffenden Vertrag auswirkt. Vielmehr muss dieses Ereignis die Erfüllung der Vertragspflicht gerade derjenigen Partei, die sich von ihren Vertragspflichten lösen möchte, zeitweilig unmöglich oder unzumutbar machen. Ob dies der Fall ist, kann nur in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Allein der Umstand, dass weltweit von einer Epidemie bzw. Pandemie gesprochen wird, führt nicht zur Beeinträchtigung jeglicher Lieferbeziehungen. Ausschlaggebend kann insbesondere sein, wo der Lieferant – oder auch der Kunde – sitzt. Sofern beispielsweise ein Lieferant in Norditalien produziert und bereits gefertigte zeichnungsgebundene Spezialgussteile für seinen Kunden in Deutschland nicht ausliefern konnte bzw. kann, ist höchstwahrscheinlich von einem Fall höherer Gewalt auszugehen. Ob bzw. wie lange dies ebenso gilt, wenn der tschechische Lieferant ein marktgängiges Produkt, das er selbst aus China bezieht, nicht an seinen Kunden in Berlin liefern kann, weil eine Containerladung im Hafen in Qingdao liegt und nicht verschifft wird, wird wiederum an den Gegebenheiten des konkreten Falls auszumachen sein. Abhängig davon, ob eine Lieferung aus Deutschland für einen Kunden in den USA nach den Incoterms ® 2020 Ex Works oder beispielsweise DAP New York zu erfolgen hat, mag man ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.

Sind die Anwendungsvoraussetzungen der Force Majeure-
Klausel erfüllt, kommt es auf die vereinbarten Rechtsfolgen an. Auch hier sind unterschiedliche Gestaltungen denkbar. Häufig wird geregelt, dass die Parteien (vorübergehend) von ihren Leistungspflichten befreit sind, dass die Parteien versuchen müssen, die Beeinträchtigungen für die andere Seite möglichst gering zu halten, dass nach gewisser Zeit ein Kündigungsrecht bzw. Rücktrittsrecht besteht und/oder dass Schadensersatz wegen des Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen sein soll. Gerade der Umstand, dass typische Force Majeure-Klauseln in aller Regel ein solches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht vorsehen, sollte deshalb auch zu einem vorsichtigen Umgang mit Force Majeure-Anzeigen führen. Es ist zumindest gefährlich, ohne vorherige Prüfung vorsorgliche Force Majeure-Mitteilungen an seine Abnehmer zu versenden. Schließlich erklärt der Versender mit einer derartigen Nachricht, dass er bis auf weiteres nicht zur Leistung im Stande sei, was den Kunden ggf. zu einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Vertragsverhältnisses (oder zum Rücktritt) berechtigen kann.

In der Regel besteht eine Pflicht der betroffenen Partei, die andere Partei über das Eintreten des Ereignisses und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich zu unterrichten – und das unabhängig davon, ob der Vertrag sich hierzu verhält oder nicht. Nimmt sie eine Force Majeure-Anzeige nicht schnellstmöglich vor, nachdem sie vom Eintritt höherer Gewalt Kenntnis erhält, haftet sie gegebenenfalls bereits aufgrund verspäteter Anzeige für daraus resultierende Schäden.

Manche Verträge enthalten auch einen sogenannten Selbstbelieferungsvorbehalt. Welche Rechtsfolgen die vertraglichen Regelungen daraufhin jeweils vorsehen und ob diese wirksam vereinbart werden konnten, bleibt wiederum zu prüfen.

Gesetzliche Regelungen

Force Majeure

Deutsches Recht       

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) verwenden in Bezug auf Lieferverträge den Begriff der höheren Gewalt nicht. Enthält der betroffene, nach deutschem Recht zu beurteilende Vertrag keine wirksame, einschlägige Force Majeure-Klausel, so ist auf die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze zurückzugreifen, also insbesondere auf die Vorschriften über die Unmöglichkeit oder die Störung der Geschäftsgrundlage.

Andere Rechtsordnungen

Italien

In Italien ist dies grundsätzlich genauso. Das italienische Recht enthält keine genaue Definition von höherer Gewalt, da es keine Bestimmung gibt, die den betreffenden Fall ausdrücklich beschreibt. Der Begriff „höhere Gewalt“ wird in einigen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches erwähnt, darunter in Art. 1785, der die Grenzen der Haftung des Gastwirts betrifft. Dennoch wird auch anhand von Art. 1467 des italienischen Zivilgesetzbuches die Auffassung vertreten, dass die höhere Gewalt nur dann eintreten kann, wenn das Ereignis, das die Nichterfüllung verursacht, unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich ist.

China

Die Allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts, gewissermaßen das chinesische Pendant zum allgemeinen Teil des BGB, das Vertragsgesetz Chinas und eine Reihe weiterer Vorschriften enthalten Definitionen für das Phänomen der höheren Gewalt. Der gesetzliche Tatbestand entspricht den international üblichen Definitionen. In den höchstrichterlichen Auslegungen findet sich auch der Begriff einer „wesentlichen Änderung der objektiven Umstände“, welche ein Recht auf Vertragsanpassung begründen können. Dieser Begriff entspricht im Wesentlichen dem Rechtsinstitut der „Störung der Geschäftsgrundlage“.  

England

In England gibt es wie in den meisten Common Law Ländern keine gesetzliche Definition, das Rechtsinstitut der Höheren Gewalt findet sich aber im common law und setzt eine Vereinbarung in Verträgen voraus. Tatsächlich enthalten die meisten englischem Recht unterliegenden Handelsverträge eine Klausel über höhere Gewalt, die oft unter den so genannten Boilerplate-Bestimmungen zu finden ist. Besteht keine Regelung für bereits entstandene Kosten oder vertragliche Zahlungen, dann ist der Ausgangspunkt im englischen Recht der, dass „die Kosten fallen, wo sie liegen“. Dies bedeutet, dass Zahlungen, die im Rahmen des Vertrags geleistet werden, oder die Kosten, die einer der Parteien bei der Vertragserfüllung entstehen, nicht erstattungsfähig sind.

Singapur

Um sich in Singapur auf Force Majeure berufen zu können, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Klausel im Vertrag. Wurde eine Force Majeure Klausel in den Vertrag aufgenommen, ist der konkrete Vertragswortlaut entscheidend. Die Partei, die sich auf die Force Majeure Klausel beruft, muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Rechtsfolgen richten sich nach dem konkreten Wortlaut der Klausel. In Betracht kommt beispielsweise, dass die Leistung, die wegen Force Majeure nicht erbracht werden kann, nach Wegfall des Hindernisses zu erbringen ist oder ein Kündigungsrecht besteht.

Unmöglichkeit

Deutsches Recht

Für den Fall, dass die Leistung dem Lieferanten oder jedermann unmöglich ist, regelt das deutsche BGB, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist. Hierbei ist allerdings der Grundsatz zu beachten, dass nur dann ein Fall von Unmöglichkeit vorliegt, wenn der Lieferant auch zur Beschaffung der Ware – etwa von anderen, notfalls auch teureren, Bezugsquellen – nicht in der Lage ist.

Bedeutsam ist dabei, ob der Lieferant verpflichtet ist, die betroffenen Produkte am Markt zu beschaffen oder ob seine Leistungspflicht auf die betroffenen Produkte, die beispielsweise gerade in seiner Fabrik in Tschechien nicht fertig bearbeitet werden können, konkretisiert ist. Es führt damit nicht jede Form der Leistungserschwerung unmittelbar zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Leistungspflicht nicht schon deshalb entfällt, weil eine am Markt mögliche Ersatzbeschaffung ungeplant teuer ist. Ob der Lieferant in Fällen bloßer wirtschaftlicher Unmöglichkeit die Leistung verweigern könnte, ist im Einzelnen umstritten.

Liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit und ist der jeweilige Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In vielen Fällen wird dann auch der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung entfallen. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt beispielsweise dann nicht, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, allein oder weit übergehend verantwortlich ist. Natürlich wird der Gläubiger nicht für den Ausbruch der weltweiten Pandemie verantwortlich sein; es sind jedoch Fälle denkbar, in denen der Gläubiger beispielsweise durch zögerliches Handeln dazu beigetragen haben kann, dass ein Umstand eintritt, der dem Schuldner die Leistung unmöglich macht. Wichtig ist, dass der Anspruch des Schuldners auf die vereinbarte Vergütung auch dann nicht entfällt, wenn sich der Gläubiger im Zeitpunkt, in dem der nicht vom Schuldner zu vertretende Umstand eintritt, der zur Unmöglichkeit führt, bereits im Verzug der Annahme befindet.

Handelt es sich um einen Fall von Unmöglichkeit in vorgenanntem Sinne, wenn der Kunde bestellte Ware nicht annehmen kann oder will, weil er seinen Betrieb vorübergehend eingestellt hat? Die Leistungspflicht des Kunden besteht regelmäßig allein in der Bezahlung der vereinbarten Vergütung, welche ihm durch Betriebseinstellung nicht unmöglich wird. Hier gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben.“

Das am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beinhaltet für Verbraucher eine Durchbrechung dieses Grundsatzes und gibt ihnen ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der geschuldeten Gegenleistung aus Verträgen der Daseinsvorsorge. Ähnlich gewährt das neue Gesetz Kleinstunternehmern ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht im Rahmen wesentlicher Dauerschuldverhältnisse. Nimmt der Kunde bestellte Ware nicht an, so wird er regelmäßig in Annahmeverzug kommen, was eine Minderung der Haftung des Lieferanten nach sich zieht.

Andere Rechtsordnungen

Italien

In Italien ist dies grundsätzlich genauso. Das italienische Recht enthält in Art. 1256 des italienischen Zivilgesetzbuches eine dem deutschen Recht entsprechende Regelung. Wesentlicher Unterschied ist allein, dass das italienische Recht den Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit ausdrücklich regelt und vorsieht, dass der Schuldner für die verspätete Erfüllung nicht haftet, solange die Unmöglichkeit besteht. Die Verbindlichkeit erlischt jedoch, wenn die Unmöglichkeit solange andauert, dass der Gläubiger kein Interesse mehr hat, die Leistung zu erhalten. Nur bei synallagmatischen Verträgen sieht Art. 1463 des italienischen Zivilgesetzbuches vor, dass die Unmöglichkeit der Leistung ipso iure bzw. kraft Gesetzes zur Auflösung des Vertrags führt. Bei teilweiser Unmöglichkeit steht der anderen Partei ein Recht auf entsprechende Herabsetzung der von ihr geschuldeten Leistung zu. Sie kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn sie nicht ein nennenswertes Interesse an der Teilerfüllung hat.

China

Ist die Leistung objektiv unmöglich geworden – d.h. niemand könnte sie erbringen – führt dies auch nach chinesischem Recht zum Erlöschen der Leistungspflicht. Geldschulden können naturgemäß nicht unmöglich werden. Wurde die Unmöglichkeit durch höhere Gewalt ausgelöst, haben beide Seiten das Recht, den Vertrag zu kündigen bzw. zurückzutreten. Hat eine oder haben beide Seiten bereits Leistungen erbracht, müssen diese zurückgewährt werden oder es ist in anderer Weise Ersatz zu leisten.

Solange der Vertrag noch besteht, aber eine Seite wegen Unmöglichkeit oder aus anderen Gründen nicht erfüllt, hat die andere Seite ein Zurückbehaltungsrecht, kann also die Gegenleistung verweigern, bis erstere ihre Leistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat.

Ähnlich wie im deutschen Recht, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Kaufsache in der Regel schon bei Übergabe an das Beförderungsunternehmen auf den Käufer über. Untergang oder Beschädigung der Sache nach Übergabe befreien den Käufer in der Regel nicht von der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises.

England

In England ist das Rechtsinstitut der Lehre der Frustration am ehesten mit der Unmöglichkeit im deutschen Recht vergleichbar. Die Lehre der Frustration gilt bei unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht durch eine der Vertragsparteien verursacht wurden. Die Lehre der Frustration wird von den englischen Gerichten aber nur stark begrenzt als Auflösungsgrund für ein Schuldverhältnis anerkannt, z.B. in Fällen in denen die Leistung durch Untergang eines Objekts, an dem die Leistung erbracht werden soll, tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann, oder auch in Fällen, in denen die Vertragserfüllung durch von den Parteien bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Gesetzesänderung illegal geworden ist (z.B. Verbot im Krieg, einen feindlichen Hafen anzulaufen). Hierunter könnten zukünftig dann wohl auch Fälle eines gesetzlichen Öffnungsverbots für Geschäfte, Bars, Restaurants usw. während der Covid-19 Krise fallen. Eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht infolge von Konkretisierung ist dem englischen Recht fremd. Auf den ersten Blick scheint die Frustration daher höherer Gewalt ähnlich zu sein. Die Folgen einer Frustration unterscheiden sich jedoch erheblich von denen der höheren Gewalt.

Wenn der Vertrag „frustriert“ ist, werden die Parteien vollständig von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Vertrag wird nicht nur ausgesetzt (was aufgrund höherer Gewalt üblich ist), sondern endet. Anders als bei höherer Gewalt fallen die Kosten nicht grundsätzlich dort an „wo sie liegen“, sondern können durch Vertragsbedingungen variiert werden. Die Gerichte werden sich daher nicht leichtfertig auf den Grundsatz berufen, und die Parteien sollten die Auswirkungen sorgfältig prüfen, bevor sie „Frustration“ geltend machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendbarkeit und die Auswirkungen von Frustration durch die Bedingungen einer Klausel über höhere Gewalt oder andere Teile des Vertrags verdrängt werden können. Eine sorgfältig ausgearbeitete Klausel über höhere Gewalt, die alle notwendigen Punkte behandelt, einschließlich der Aufteilung von Kosten und Ver­lusten zwischen den Parteien, dürfte die Anwendung der Frustration insgesamt verdrängen. Gibt es jedoch Lücken in einer Klausel über höhere Gewalt, so kann die Figur der Frustration zusätzlich zu den Vertragsbedingungen angewandt werden.

Singapur

In Singapur kann sich eine Partei – selbst wenn der Vertrag keine Force Majeure Klausel aufweist – auf die sog. „Doctrine of Frustration“ berufen, die beide Parteien von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten befreit. „Frustration“ ist ein Common Law Prinzip, das von den gesetzlichen Regelungen des „Frustrated Contracts Act“ ergänzt wird. „Frustration“ tritt dabei ein, wenn die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses einer Partei ohne deren Zutun unmöglich geworden ist oder sich die Bedingungen radikal oder fundamental von denen unterscheiden, die vereinbart wurden („where the intervening event has rendered contractual obligations so radically different or impossible to perform“). Die singapurischen Gerichte sind bei der Beurteilung, ob etwas unmöglich ist oder nicht, sehr streng. Für die Annahme von Unmöglichkeit reicht es grundsätzlich nicht, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden müssen oder höhere Kosten entstehen.

Störung der Geschäftsgrundlage

Deutsches Recht

Liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor, kommt nach deutschem Recht ggfs. noch eine Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ob unter Berufung auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung oder sogar -aufhebung verlangt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Ein bestimmter Umstand muss Vertragsgrundlage geworden sein und sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben. Ausgangspunkt ist dabei also die Frage nach der Vertragsgrundlage. In den seltensten Fällen werden sich die Parteien bewusst darüber Gedanken gemacht haben, dass Grundlage für den betreffenden Fall beispielsweise die Abwesenheit einer Pandemie ist. Als Bestandteil der Geschäftsgrundlage können aber auch die Umstände und Verhältnisse zu berücksichtigen sein, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag im Sinne der Absichten beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann. Zu denken ist beispielsweise an offene Ländergrenzen, damit ein bestimmter Liefertermin oder eine ununterbrochene Just-in-Time-Belieferung eingehalten werden können.

In einem nächsten Schritt wäre zu prüfen, welche Risikoverteilung zwischen den Parteien gilt. Dies richtet sich vorrangig nach den vertraglichen Vereinbarungen und sonst nach allgemeinen Grundsätzen, nach denen das typische Risiko eines Vertrags zu ermitteln ist. Ausschlaggebend ist, ob das konkrete Risiko, das sich im betreffenden Fall verwirklicht hat, einer der beiden Parteien alleine zugewiesen ist. Hat eine Partei dieses Risiko alleine zu tragen, ist eine Vertragsanpassung ausgeschlossen. Letztlich ist auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung weiterhin zugemutet werden kann. Erst wenn die weitere Vertragserfüllung der betroffenen Partei unzumutbar ist, kommt eine Vertragsanpassung oder gar -aufkündigung in Betracht.

Eine Vertragsanpassung kommt damit also nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs der betroffenen Partei ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ob der Ausbruch der Pandemie bzw. dessen konkrete Auswirkungen auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis dazu führen, dass eine Vertragsanpassung oder sogar eine Vertragsaufhebung in Betracht kommt, ist nach den vorgestellten Kriterien im Detail sorgfältig zu prüfen. Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Fallgruppen entwickelt, die bei der Prüfung heranzuziehen sind.

Grundsätzlich trägt der Kunde das Verwendungsrisiko für die bestellten Waren oder Leistungen. Dennoch mögen in Ausnahmesituationen Fälle denkbar sein, in denen das vom Kunden übernommene Risiko überschritten wird oder der Lieferant an dem übernommenen Risiko zu beteiligen ist. Darum kann sich auch hier eine Prüfung des Einzelfalls lohnen, um zu klären, ob beispielsweise der Kunde unter einem geschlossenen Rahmenliefervertrag ausnahmsweise eine Vertragsanpassung verlangen kann, wenn er sein Unternehmen infolge des Ausbruchs der Pandemie vorübergehend geschlossen hat oder schließen musste.

Andere Rechtsordnungen

Italien

In Italien ist dies etwas anders geregelt. Es gibt im italienischen Recht keine dem § 313 BGB ähnliche Vorschrift, die die Voraussetzung und Auswirkungen der Störung der Geschäftsgrundlage genau festlegt. Gleichwohl hat sich das Rechtsinstitut der Geschäftsgrundlage unter dem Namen „Presupposizione“ in der Rechtsprechung und Rechtslehre etabliert. Dies ist durch die Anwendung des rebus sic stantibus-Prinzips und Verweis auf die causa negotii möglich. Danach wird vertreten, dass die Presupposizione dann vorliegt, wenn sich aufgrund einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ergibt, dass die Parteien einen bestimmten gegenwärtigen oder künftigen tatsächlichen Umstand als für den Vertragsschluss entscheidend angesehen haben, obwohl sie diesen Umstand nicht in den Vertrag aufgenommen haben. Liegt dieser Umstand jedoch nicht vor, ist der Vertrag nach der Rechtsprechung nichtig oder kann jedenfalls durch Rücktritt aufgelöst werden. Diese Wirkung ist mit den Bestimmungen der Artikel 1374 oder 1467 des italienischen Zivilgesetzbuches verknüpft.

China

In vielen Fällen ist die Leistung tatsächlich noch möglich, sie ist aber für einen der Vertragspartner erheblich erschwert worden. In solchen Fällen kann die betroffene Partei nach den Grundsätzen über die „wesentliche Änderung der objektiven Umstände“ Erleichterung in Anspruch nehmen. Die Anwendung dieser vom Obersten Volksgericht der Volksrepublik China entwickelten Grundsätze setzt folgendes voraus:

die Erschwernis muss auf einer wesentlichen, unvorhersehbaren Änderung der objektiven, bei Vertragsschluss gegebenen Umständen beruhen, die aber keinen Fall höherer Gewalt darstellen;

in der Erschwernis darf sich nicht die Verwirklichung des vertragstypischen Risikos widerspiegeln; mit anderen Worten: die betroffene Partei soll nicht von dem von ihr zu tragenden unternehmerischen Risiko befreit werden;

das Bestehen auf einer (vollständigen, unveränderten) Erfüllung des Vertrags muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich „ungerecht“ sein oder den vertraglichen Zweck nicht mehr erreichen können.

Sind die oben genannten Voraussetzungen gegeben, sollen die Parteien einer Anpassung ihrer wechselseitigen Pflichten oder auch einer Aufhebung des Vertrags zustimmen. Die Gerichte sind vom Obersten Volksgericht angewiesen, zwischen den Parteien zu vermitteln und auf einen angemessenen Interessenausgleich hinzuwirken. Nach Auffassung vieler Gerichte können betroffene Parteien auch Preisanpassungen oder zum Beispiel eine Herabsetzung von Gewerbemieten verlangen.

England

In England gibt es keine Regelung, die der Störung der Geschäftsgrundlage im deutschen Recht vollständig vergleichbar wäre. Die bereits oben beschriebene Lehre von der Frustration kann auch hier zum Tragen kommen. Die Gerichte handhaben die Anwendbarkeit aber sehr restriktiv, grundsätzlich ist der dahinterstehende Gedanke der, dass die Parteien präferiert zurück an den Verhandlungstisch kehren sollen.

Singapur

In Singapur gibt es keine gesonderte Regelung für den Fall der  Störung der Geschäftsgrundlage. Vielmehr wird sowohl bei Unmöglichkeit, also auch in Fällen, wo sich ein Ereignis „radikal und fundamental“ auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten auswirkt, die „Doctrine of Frustration“ angewandt. Hiervon werden in erster Linie physische oder legale Hindernisse umfasst, wobei allerdings die von den Gerichten angewandte Messlatte sehr hoch ist. Wenn sich die Umstände derart ändern, dass die Vertragsausführung zwar möglich, aber für eine Partei mit erheblichem Mehraufwand oder Mehrkosten verbunden ist, bleibt  in der Regel nur der Versuch, den Vertrag einvernehmlich im Verhandlungswege anzupassen.

Schadensersatz

Deutsches Recht

Ob in einer dieser Konstellationen diejenige Partei, die die vereinbarte Pflicht nicht erfüllt, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, hängt zunächst davon ab, ob ihr eines der oben beschriebenen Lösungsrechte zusteht, sowie ob der Lieferant (Schuldner) das jeweilige Leistungshindernis zu vertreten hat.

Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz, dass der Schuldner nur verschuldensabhängig haftet, und umgekehrt für unverschuldete tatsächliche oder rechtliche Leistungshindernisse grundsätzlich nicht, zum Beispiel bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder ein behördliches Einreiseverbot. Dies gilt nach dem Gesetz und setzt nicht die Vereinbarung einer Force Majeure-Klausel voraus. Auch ohne solche Vereinbarung gilt daher, dass der Lieferant im Regelfall keinen Schadensersatz schuldet, wenn er wegen eines Ereignisses höherer Gewalt nicht rechtzeitig liefern kann.

Darüber hinaus haftet der Schuldner aber auch, soweit er im Vertrag eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Wenn der Lieferant das Beschaffungsrisiko übernommen hat, dann haftet er in der Regel auch, wenn ihn keine Schuld am Leistungshindernis trifft. Solche Fälle hingegen, in denen infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstanden sind, dass dem Lieferanten die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann, sind üblicherweise nicht mehr dem übernommenen Beschaffungsrisiko zuzurechnen.

Bei Anwendbarkeit der Norm über die Störung der Geschäftsgrundlage stellt die Mitwirkung an der Vertragsanpassung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine echte Rechtspflicht der Parteien dar, sodass im Falle der Verweigerung der Mitwirkung Schadensersatzansprüche ausgelöst werden können.

Andere Rechtsordnungen

Italien

In Italien ist dies grundsätzlich genauso. Das italienische Recht enthält in Art. 1218 italienisches Zivilgesetzbuch eine dem deutschen Recht entsprechende Regelung. Danach haftet der Schuldner für die Nichterfüllung, wenn er nicht beweist, dass die Nichterfüllung oder die Verspätung durch Unmöglichkeit der Leistung verursacht worden ist, die auf einen von ihm nicht zu vertretenden Grund zurückgeht. Damit sich der Schuldner von der Haftung befreien kann, muss er beweisen, dass eine objektive Unmöglichkeit der Leistung vorliegt und dass er sie nicht zu vertreten hat.

Daraus folgt, dass der Schuldner haftet, wenn keine objektive Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, sondern nur eine subjektive Schwierigkeit, die zur Nichterfüllung geführt hat. Zum Beispiel rechtfertigt die verspätete Lieferung des Lieferanten nicht den Verzug des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmers sich anderswo und rechtzeitig die Lieferung hätte beschaffen können. Darüber hinaus sieht das italienische Zivilgesetzbuch im Gegensatz zu § 275 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich vor, dass eine Leistung unzumutbar sein kann. Rechtslehre und Rechtsprechung besagen jedoch, dass eine Leistung, die zwar möglich ist, deren Erbringung aber übermäßige wirtschaftliche oder psychologische Anstrengungen erfordert, unzumutbar ist. In solchen Fällen würde es gegen Treu und Glauben (Art. 1175 und 1375 des italienischen Zivilgesetzbuches) verstoßen, wenn der Gläubiger ebenfalls Erfüllung verlangen würde.

Zudem muss es sich um eine Unmöglichkeit aufgrund einer nicht vom Schuldner zu vertretenden Ursache handeln. Der Schuldner haftet also auch dann, wenn er das Leistungshindernis bei Anwendung der bestmöglichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Das Vertretenmüssen und die daraus folgende Haftung des Schuldners werden grundsätzlich vermutet.

Haftet der Schuldner nach Art. 1218 italienisches Zivilgesetzbuch, so umfasst der Schadenersatz sowohl den vom Gläubiger erlittenen Verlust wie auch den entgangenen Gewinn, soweit diese unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung bzw. der Verspätung sind (Art. 1223 italienisches Zivilgesetzbuch). Eine Beschränkung der Haftung ist im Art. 1225 italienisches Zivilgesetzbuch vorgesehen: Beruht die Nichterfüllung oder die Verspätung nicht auf Vorsatz des Schuldners, so wird der Ersatz auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit vorausgesehen werden konnte. Selbstverständlich ist die Haftung des Schuldners weiter gemindert, wenn der Gläubiger zur Verursachung des Schadens schuldhaft beigetragen hat oder der Schaden bei Anwendung der der gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. (Art. 1227 italienisches Zivilgesetzbuch).

China

Nach chinesischem Recht haftet der Schuldner für Vertragsverletzungen (Nichtleistung, Verzug oder Schlechtleistung) verschuldensunabhängig. Er hat dem Gläubiger sämtliche durch die Verletzung entstandenen Schäden (einschließlich Folgeschäden) zu ersetzen. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor und war dies die unmittelbare Ursache dafür, dass die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden konnte, so braucht der Schuldner keinen Schadensersatz zu leisten. Dies gilt aber nur solange, wie der Zustand höherer Gewalt noch anhält.

Das Augenmerk liegt wie in Deutschland auf dem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Die Covid-19 Epidemie und die zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen waren zwar in vielen Fällen ein direkter und zwingender Hinderungsgrund für die Vertragserfüllung; sehr häufig ist es jedoch so, dass die Leistung lediglich wirtschaftlich erschwert wurde, etwa weil die Umsatzverluste die Liquidität aufgezehrt haben. In diesem Fall kommt höchstens eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die wesentliche Änderung der oben beschriebenen objektiven Umstände in Betracht.

England

Anders als im deutschen Recht spielt die Frage eines Verschuldens seitens einer Vertragspartei im englischen Recht keine Rolle. Der Grundgedanke ist, dass man dem anderen Vertragspartner zugesichert hat, man sei und bleibe im Stande, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Ist dies nicht möglich, schuldet man Schadensersatz und gegebenenfalls kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten.

Ob die Vertragsverletzung in einer Schlecht- oder Nichterfüllung besteht, ist im englischen Recht irrelevant. Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen ist entscheidend, wie gravierend der Vertragsbruch war. Es wird dabei unterschieden zwischen einer „warranty“ und „condition“. Eine „warranty“ ist eine vertragliche Zusicherung, während eine „condition“ eine Vertragsbedingung im engeren Sinne ist. Bei der Verletzung einer „condition“ besteht noch der primäre Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, während bei der Verletzung einer „warranty“ nur der sekundäre Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Außer der Möglichkeit des Rücktritts im Falle der Verletzung einer „condition“ kann eine Partei vom Vertrag Abstand nehmen, wenn die andere Partei erklärt, dass sie den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen will oder kann („repudiation“ durch den Schuldner) oder bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung („fundamental breach of contract“), die in diesem Sinne wie eine „condition“ zu bewerten ist.

Singapur

In Singapur kann der Gläubiger bei einer Vertragsverletzung in erster Linie Schadensersatz – in der Regel eine Entschädigung in Geld – verlangen. Es ist dabei in der Regel nicht erforderlich, dass der Schuldner die Vertragsverletzung auch zu vertreten hat. Daneben kann unter bestimmten Umständen der Vertrag beendet bzw. Rücktritt erklärt oder ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt werden.

Schadensersatzansprüche sollen den Verletzten entschädigen und nicht den Schädiger bestrafen (es gibt also keinen Strafschadensersatz, sog. „punitive damages“).

Im Falle einer Vertragsverletzung wird zwischen zwei Arten von Schäden unterschieden: (i) „allgemeine Schäden“ („general damages“), also solche, die als natürliche Konsequenz des Vertragsbruchs entstanden sind und (ii) „besondere Schäden“ („special damages“), die aufgrund besonderer Umstände entstanden sind. Dabei sind die Nachweispflichten bei der Erstattung „besonderer Schäden“ höher als bei „allgemeinen Schäden“ und erfordern nicht nur, dass der Eintritt der Schäden vernünftiger Weise zu erwarten war, sondern tatsächliche Kenntnis der Folgen, die sich im Falle eines Vertragsbruchs für den Gläubiger ergeben werden.

Vertragsgestaltung

Es ist völlig ungewiss, wie lange die Corona-Pandemie die Welt noch in Atem hält. Der Ausbruch der Pandemie und die damit einhergehende potentielle Beeinträchtigung verschiedener Lieferbeziehungen sind mittlerweile nicht mehr unvorhersehbar. Eine Berufung auf höhere Gewalt dürfte deshalb für jetzt – also nach Ausbruch der Pandemie – neu abgeschlossene Lieferverträge schwierig sein. Wer sehenden Auges eine Verpflichtung eingeht, die er nicht einhalten kann, macht sich zudem schadensersatzpflichtig. Diesen Umständen sollte bei Abschluss neuer Verträge unbedingt Rechnung getragen werden. Hierzu gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Wir empfehlen Regelungen zu vereinbaren, die es den Parteien ermöglichen, flexibel auf die sich ändernden und noch ungewissen Umstände zu reagieren, beispielsweise durch Nennung konkreter Annahmen, unter denen eine Leistung bis zum vereinbarten Zeitpunkt für machbar vereinbart wird, sowie konkreter Mechanismen, die greifen, falls sich die Annahmen ändern sollten.

Die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts sowie gegebenenfalls verbindlicher, außergerichtlicher Einigungsinstrumente können dazu beitragen, den Aufwand für etwaige Streitigkeiten zusätzlich zu verringern.


Philip Lazare
Rechtsanwalt, Partner, Co-Location Head
Luther Law Offices
Shanghai

York-Alexander von Massenbach
Rechtsanwalt
Location Head
Luther Rechtsanwalts­gesellschaft
London

Dr Maresa Hormes
Rechtsanwältin, Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Essen

Anja Schwarz, LL.M. (London)
Rechtsanwältin, Senior Associate Registered Foreign Lawyer (Singapore)
Luther LLP
Singapur

Dr Vittorio Cardano
Rechtsanwältin, Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf

Staatliche Beihilfen in der EU und die Corona-Pandemie

Alle EU-Mitgliedstaaten reagieren auf die Corona-Pandemie mit Hilfsprogrammen, mit denen die gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen gemildert werden sollen. Die Covid-19-Länderberichte in diesem Newsletter beschreiben einige dieser Maßnahmen ausführlicher. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick aus EU-Perspektive.

Unterstützungsmaßnahmen, die von einem der 27 EU-Mitgliedstaaten einem Unternehmen oder einer Branche gewährt werden und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Während der Corona-Pandemie hat die Kommission in kurzer Zeit mehrere Dutzend solcher Genehmigungen für Programme ganz unterschiedlicher Ausgestaltung erteilt. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserem EU-Update: https://www.luther-lawfirm.com/en/newsroom/blog/detail/staatliche-beihilfen-und-die-corona-pandemie).

Während die Notwendigkeit staatlicher Unterstützung meist unbestritten ist, gibt es einige Fälle, in denen sich Unternehmen dadurch diskriminiert fühlen, dass ihre Wettbewerber öffentliche Mittel erhalten. Wir gehen darauf in einem Artikel näher ein, in dem die von Ryanair gegen staatliche Beihilfen für andere Fluggesellschaften eingeleiteten rechtlichen Schritte beschrieben werden: https://www.luther-lawfirm.com/en/newsroom/blog/detail/corona-related-state-aid-for-the-aviation-industry.

Auch die Europäische Zentralbank (EZB) traf Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 und initiierte das Pandemie-Notkaufprogramm (PEPP) zum Aufkauf von Staats- und Unternehmensanleihen in Höhe von bis zu 750 Milliarden Euro. EZB-Präsidentin Christine Lagarde kündigte an, dass dieser Betrag bei Bedarf erhöht werden könnte, da die EZB bereit ist, alle verfügbaren Instrumente zur Sicherung der Stabilität einzusetzen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 über die Verfassungsmäßigkeit anderer Programme auf die künftige Arbeit der EZB in dieser Hinsicht auswirken wird.

Die Europäische Kommission selbst zahlt keine direkten Finanzhilfen an Staaten, Unternehmen oder Einzelpersonen, aber sie hat 1 Milliarde Euro zu den insgesamt 7,4 Milliarden Euro beigetragen, die im Rahmen einer von der Kommission auf EU-Ebene initiierten Spendenaktion zur Unterstützung der Entwicklung von Impfstoffen eingeworben wurden. Weitere Informationen dazu finden sich unter https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/overview-commissions-response_en

Dr Helmut Janssen, LL.M. (London)
Rechtsanwalt, Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Brussels

Australien

Einleitung

Seit März 2020 gelten in Australien erhebliche Beschränkungen, um der Ausbreitung von Covid-19 entgegenzutreten. Am 18. März verbot die australische Regierung Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Personen. Seitdem hat auch jeder Bundesstaat Beschränkungen bezüglich der Bewegungsfreiheit erlassen. Am 20. März um 21.00 Uhr AEDT schloss Australien seine Grenzen für alle Personen ohne australische Staatsangehörigkeit bzw. ohne unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung in Australien. Am 24. März wurde diese Maßnahme zu einem absoluten internationalen Reiseverbot ausgeweitet und alle Australier wurden aufgefordert, außer in absoluten Notfällen, von einer Ausreise abzusehen.

Am 27. März kündigte der australische Premierminister Scott Morrison an, Australien in einen „wirtschaftlichen Winterschlaf“ zu versetzen, um die Auswirkungen von Covid-19 zu überdauern. So sind beispielsweise Banken und Versicherungen dazu bereit, die Rückzahlung von Geschäftskrediten und Hypotheken bzw. die Prämienzahlungen auszusetzen und auch die australische Regierung stundet Steuerzahlungen und gewährt erhebliche Lohnsubventionen.

Seit dem 28. März sind private und öffentliche Schulen geschlossen. Es wird jedoch erwartet, dass einige Schulen ab dem 11. Mai 2020 schrittweise wieder öffnen. Viele Australier müssen derzeit von zu Hause aus arbeiten, Veranstaltungen und Massenversammlungen wurden verboten, das soziale Leben stark beschränkt, Strände geschlossen und Personen, die aus dem Ausland zurückkehren oder mit Covid-19 infizierten Personen in Kontakt gekommen sind, müssen eine 14-tägige Selbstquarantäne einhalten.

Die Auswirkungen von Covid-19 und die daraus resultierenden staatlichen Restriktionen haben die australische Wirtschaft in vielerlei Hinsicht erheblich beeinträchtigt:

  • Viele Unternehmen wurden zur Schließung gezwungen, darunter Kinos, Pubs, Restaurants, Fitness-Studios, Sportstätten und Veranstaltungsorte für Live-Musik.
  • Andere Unternehmen sind aufgrund erheblicher Umsatzeinbußen nicht in der Lage, ihre Beschäftigten zu bezahlen und haben Schwierigkeiten, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
  • Unternehmen, die weiterhin geöffnet sind, müssen den geltenden Sicherheitsabstand einhalten (nicht mehr als eine Person pro 4m2).

Einige Unternehmen erfahren einen erheblichen Nachfragerückgang, der zu Überkapazitäten und überfüllten Lagerbeständen geführt hat, während andere Unternehmen (darunter Supermärkte) einen Nachfrageanstieg verzeichnen, der zu kurzfristigen Lieferengpässen geführt hat.

Eines der prominentesten wirtschaftlichen Opfer von Covid-19 ist die zweitgrößte australische Inlandsfluggesellschaft, Virgin Australia, die am 21. April 2020 Insolvenz anmelden musste. Als Reaktion auf die Beschränkungen und die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen haben die australische Bundesregierung sowie die Bundesstaaten neue Gesetze erlassen und bestehende Gesetze vorübergehend geändert, um Unternehmen zu unterstützen. Aus gesundheitspolitischer Sicht waren die Beschränkungen trotz der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgreich. Derzeit gibt es in Australien weniger als 1.000 mit Covid-19 Erkrankte und die Zahl der täglichen Neuinfektionen sinkt stark. Es besteht daher die Aussicht auf eine allmähliche Lockerung der Restriktionen.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Zwischen dem 12. und 30. März 2020 gab die australische Regierung als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie in drei Tranchen wirtschaftliche Maßnahmen frei.

Das erste Konjunkturpaket in Höhe von AUD 17,6 Milliarden wurde am 12. März 2020 angekündigt und umfasste AUD 4,76 Milliarden für Zahlungen an Sozialhilfeempfänger und AUD 6,7 Milliarden für Lohnzuschüsse an Unternehmen. Gleichzeitig führte das australische Finanzamt (ATO) eine Reihe administrativer Erleichterungen ein. Darauf folgte am 22. März 2020 das zweite wirtschaftliche Hilfspaket in Höhe von AUD 66,1 Milliarden mit Steuererleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Am 30. März kündigte die Regierung das JobKeeper-Programm in Höhe von AUD 130 Milliarden an, das Australiern dabei helfen soll, Arbeitsplätze zu erhalten. Damit erhöhten sich die staatlichen Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft auf AUD 320 Milliarden, was 16,4 % des jährlichen Bruttoinlandprodukts Australiens entspricht.

Am 3. März 2020 senkte die Reserve Bank of Australia den offiziellen Leitzins auf 0,25 %, ein neues Rekordtief. Darüber hinaus stellt die Reserve Bank of Australia einen Betrag von mindestens AUD 90 Milliarden zur Verfügung, der zu einem festen Zinssatz von 0,25 % an australische Banken vergeben werden soll. Ziel ist es, die Kreditvergabe an Unternehmen zu fördern, um durch Ausgaben und Investitionen Arbeitsplätze zu erhalten.

Sofortige Abschreibung von Vermögenswerten und Investitionsanreize für Unternehmen

Als Teil ihres ersten Konjunkturpakets führte die australische Regierung die folgenden Sofortabschreibungsmöglichkeiten ein:

  • Der Schwellenwert für die sofortige Abschreibung von Anlagegütern wurde von AUD 30.000 auf AUD 150.000 erhöht und steht Unternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von weniger als AUD 500 Millionen (statt derzeit AUD 50 Millionen) zur Verfügung,
  • weiterhin können Unternehmen als Investitionsanreiz, einen Teil der Kosten abschreibungsfähiger Anlagen, die mehr als AUD 150.000 kosten, beschleunigt abschreiben.

Unternehmen, die sich für die sofortige Abschreibung von Anlagegütern qualifizieren, können einen sofortigen Abzug von 100 % der Kosten für neue oder gebrauchte abschreibungsfähige Anlagegüter geltend machen, soweit sie zwischen dem 12. März 2020 und dem 30. Juni 2020 eingebracht und betriebsbereit sind.

Der Investitionsanreiz gilt für 15 Monate, also bis zum 30. Juni 2021 und dient der Unterstützung von Unternehmensinvestitionen. Danach können 50 % von Anlagegütern, die mehr als AUD 150.000 kosten, sofort abgeschrieben werden und der Restbetrag ist dann wie gewohnt ratierlich abzuschreiben.

Cashflow-Förderung für Arbeitgeber

Die befristete „Boosting Cash Flow for Employers“ sieht eine steuerfreie Zahlung von bis zu AUD 100.000 (AUD 50.000 jeweils für das laufende und das kommende Geschäftsjahr) an diejenigen förderungswürdigen kleinen und mittleren Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen (d.h. Unternehmen und gemeinnützige Organisationen mit einem Gesamtjahresumsatz von weniger als AUD 50 Millionen) vor, die Mitarbeiter beschäftigen.

Kreditgarantieprogramm für KMUs

Die australische Regierung hat mit dem ‚Coronavirus SME Guarantee Scheme‘ ein Programm eingerichtet, das kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zu Betriebskapital erleichtern soll. Im Rahmen dieses Kreditprogramms wird die australische Regierung 50 % der neuen Darlehen von berechtigten Kreditgebern an kleine und mittlere Unternehmen garantieren, um die Bereitschaft und Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe auch an kleine und mittlere Unternehmen zu erhöhen. Im Rahmen des Programms werden Kredite in Höhe von AUD 40 Milliarden an kleine und mittlere Unternehmen gewährt.

Zudem haben australische Banken angekündigt, kleine und mittlere Unternehmen bei der Rückzahlung bestehender Kredite zu unterstützen, indem sie Rückzahlungen für bis zu sechs Monate aussetzen.

JobKeeper-Programm

Am 30. März 2020 kündigte die australische Regierung ein JobKeeper-Programm in Höhe von AUD 130 Milliarden an mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Das Programm bietet berechtigten Arbeitgebern einen Zuschuss für Löhne, die während eines sechsmonatigen Zeitraums, der am 30. März 2020 begann, an berechtigte Arbeitnehmer gezahlt werden.

Die JobKeeper-Zahlung an den Arbeitgeber ist auf AUD 1.500 pro 14 Tage und Arbeitnehmer festgesetzt. Die Zahlung steht auch Einzelunternehmern oder Teilhabern an einer Personengesellschaft zur Verfügung, wenn sie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Das JobKeeper-Programm wird von der australischen Steuerbehörde (ATO) verwaltet und beinhaltet strenge Berichts- und Aufzeichnungspflichten.

Um zur Teilnahme am JobKeeper-Programm berechtigt zu sein, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Umsatz seines Unternehmens gesunken ist, und zwar um:

  • 30 % oder mehr, wenn der Gesamtjahresumsatz des Unternehmens weniger als AUD 1 Milliarde beträgt (für Einkommensteuerzwecke); oder
  • 50 % oder mehr, wenn der Gesamtjahresumsatz des Unternehmens AUD 1 Milliarde oder mehr beträgt (für Einkommensteuerzwecke).

Der Gesamtjahresumsatz umfasst den globalen Jahresumsatz aller verbundenen Unternehmen, unabhängig vom Standort.

Die ATO zahlt den JobKeeper-Zuschuss an einen berechtigten Arbeitgeber rückwirkend zum 30. März 2020 (bzw. zu dem Zeitraum, in dem der Arbeitgeber die Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt hat) und bis zum 27. September 2020 monatlich aus. Der Arbeitgeber muss dann jedem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer den Betrag von AUD 1.500 pro 14 Tage zahlen, und zwar selbst dann, wenn der vierzehntägige Lohn des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers weniger als AUD 1.500 beträgt.

Erleichterungen von administrativen Steuerpflichten

Das australische Steueramt (ATO) hat eine Reihe von administrativen Erleichterungen für Unternehmenssteuerzahler angekündigt, die sowohl kleinen als auch großen Unternehmen zur Verfügung stehen.

Das ATO gewährt keine pauschalen Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen, sondern wird Anträge auf Fristverlängerungen weiterhin von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Tatsachen und Umstände des Steuerzahlers prüfen.

Arbeitsrecht

Arbeitsfreistellung und Kürzungen von Arbeitszeit und Gehalt

Der Fair Work Act 2009 (Cth) (FWA) gibt einem Arbeitgeber das Recht, einen Arbeitnehmer ohne Bezahlung von der Arbeit freizustellen, wenn der Arbeitnehmer unter genau definierten Umständen keine sinnvolle Arbeit verrichten kann. Die Möglichkeiten einer unbezahlten Freistellung im Rahmen des FWA sind jedoch stark begrenzt und es bestand beträchtliche Unsicherheit bei der Frage, ob ein durch Covid-19 verursachter bloßer Rückgang der Handelsaktivitäten es den Arbeitgebern erlaube, ihre Arbeitnehmer von der Arbeit ohne Gehaltszahlung freizustellen. Darüber hinaus wurde jede Arbeitszeitverkürzung und anteilige Kürzung der Gehaltszahlungen aufgrund von Covid-19 als eine Änderung des Arbeitsvertrags angesehen und erforderte mithin die Zustimmung des Arbeitnehmers. Um diese Probleme anzugehen, änderte die Bundesregierung am 9. April 2020 vorübergehend den FWA und gewährte Arbeitgebern, die zur Teilnahme am JobKeeper-Programm berechtigt sind, mehr Flexibilität in Bezug auf ihre Arbeitszeitenregelungen. Diese Änderungen des FWA laufen am 28. September 2020 aus. Die Änderungen eröffnen den Arbeitgebern, die am JobKeeper-Programm teilnehmen, die folgenden Möglichkeiten, ohne Bestimmungen des FWA zu verletzen, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber das JobKeeper-Payment in Höhe von AUD 1.500 pro 14 Tage an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlt:

  • Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber aufgrund von Covid-19 nicht mehr sinnvoll beschäftigen kann, können freigestellt werden (der Arbeitgeber muss keinen vollständigen Stillstand der Arbeit nachweisen, wie es sonst nach dem FWA erforderlich wäre),
  • der Arbeitgeber kann die Arbeitzeit der Mitarbeiter durch einseitige Anweisung reduzieren,
  • der Arbeitgeber kann die Aufgaben und den Arbeitsorte der Mitarbeiter durch einseitige Anweisung ändern, vorausgesetzt, eine solche Änderung ist sicher, liegt im Rahmen der Fähigkeiten und Kompetenzen des Mitarbeiters und im angemessenen Rahmen des Geschäfts des Arbeitgebers und
  • der Arbeitgeber kann mit den Mitarbeitern vereinbaren, ihre Arbeitstage zu ändern oder Jahresurlaub zu nehmen (vorausgesetzt, der betroffene Mitarbeiter behält mindestens zwei Wochen angesammelten Jahresurlaub).

Ein Arbeitgeber darf die oben genannten Rechte nur dann ausüben, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass solche Maßnahmen notwendig sind, um den Arbeitsplatz des Mitarbeiters zu sichern und wenn er den betroffenen Mitarbeiter vorher im Hinblick auf die geplanten Maßnahmen (in der Regel drei Tage) benachrichtigt.

Homeoffice

Viele australische Arbeitnehmer wurden von ihren Arbeitgebern angewiesen, von zu Hause aus zu arbeiten, um das Risiko einer Verbreitung von Covid-19 zu minimieren. Wenn jedoch die Anweisung, von zu Hause aus zu arbeiten, nicht der Regierungsanweisung entspricht, können sich die Arbeitnehmer unter Umständen weigern ihr nachzukommen.

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Nach den staatlichen Arbeitsschutzgesetzen sind die Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern verpflichtet, soweit praktikabel, sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz (was auch das Homeoffice umfasst) keine Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken für die Mitarbeiter darstellt.

Angesichts Covid-19 sollten Arbeitgeber Folgendes tun:

  • sich über die aktuellen Ratschläge von Bundes- und Landesregierungen und Gesundheitsorganisationen zu Covid-19 auf dem Laufenden zu halten,
  • Mitarbeiter über Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Covid-19 zu informieren und darüber, wie Gesundheitsrisiken minimiert werden können, einschließlich angemessener Hygienepraktiken,
  • Überwachung, Bewertung und Minderung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Covid-19 für Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz auftreten,
  • Bereitstellung angemessener Hygieneeinrichtungen am Arbeitsplatz für die Mitarbeiter und
  • Richtlinien zur Selbstisolierung oder Quarantäne in Bezug auf Mitarbeiter, die sich mit Covid-19 infiziert haben oder haben könnten, sowie Richtlinien zur Minderung des Risikos der Übertragung auf andere Mitarbeiter zu erlassen.

Wenn sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mit Covid-19 infiziert hat oder infiziert haben könnte, sollten Arbeitgeber die Infektion melden und die Arbeiterunfallversicherung hierüber informieren. Die Ansteckung eines Mitarbeiters mit Covid-19 kann ggfs. als Arbeitsunfall angesehen werden, je nachdem, ob die Ansteckung am Arbeitsplatz erfolgte oder nicht.

Vertrags-, Gesellschafts- und ausländisches Investitionsrecht

Vertragsrecht

Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen

Weder die Bundesregierung noch die Regierungen der Bundesstaaten haben neue Gesetze oder Änderungen in Bezug auf die allgemeine Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen (außer für gewerbliche Mietverträge) erlassen. Vertragsparteien, deren vertragliche Verpflichtungen oder Leistungen von der Covid-19-Pandemie betroffen sind, müssen sich auf etwaige Klauseln über höhere Gewalt in ihren bestehenden Verträgen stützen. Soweit der Vertrag keine Klausel über höhere Gewalt enthält oder die Definition der höheren Gewalt nicht weit genug gefasst ist, um auch die aktuelle Pandemie zu erfassen, kann sich die Partei, die den Vertrag kündigen möchte, auf die Common-Law-Doktrin der Vertragsfrustration (Objektive Unmöglichkeit / Wegfall der Geschäftsgrundlage) berufen. Eine Frustration des Vertrags liegt vor, wenn:

  • ein Ereignis bewirkt, dass die vertraglichen Verpflichtungen unmöglich werden oder sich radikal von dem unterscheiden, was von den Parteien bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen wurde (frustrierendes Ereignis),
  • das frustrierende Ereignis nicht von einer der Parteien verursacht wurde und
  • der Vertrag das frustrierende Ereignis nicht anderweitig behandelt.

Die Feststellung einer solchen Vertragsfrustration ist jedoch schwierig, da die geschuldeten Verpflichtungen unmöglich (und nicht bloß schwierig, belastend oder teuer) geworden sein müssen.

Gewerbliche Mietverträge

Am 7. April 2020 kündigte das nationale Kabinett einen verbindlichen Verhaltenskodex (Code) an, der für gewerbliche Mietverhältnisse gelten soll, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind. Der Code zielt darauf ab, die Rechte der betroffenen Vermieter und Mieter in gewerblichen Mietverhältnissen zu ändern, und soll landesweit Anwendung finden. Es obliegt jedoch den einzelnen Staaten und Territorien, Gesetze oder Vorschriften zur Umsetzung des Code in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu erlassen.

Der Code verlangt von Vermietern auf Wunsch des berechtigen Mieters, Verhandlungen mit diesem aufzunehmen, um eine Reduzierung der Mietzahlung zu vereinbaren. Anspruchsberechtigt sind solche Mieter, die sich für das JobKeeper-Programm qualifiziert haben und einen Jahresumsatz von AUD 50 Millionen nicht überschreiten (einschließlich des Umsatzes der Konzerngesellschaften des Mieters). Von den Vermietern wird erwartet, dass sie die Miete proportional zum Umsatzrückgang des Mieters während der Dauer der Covid-19-Pandemie sowie einer angemessenen Erholungsphase senken. Die Mietsenkung soll dabei aus einer Kombination von Mietverzicht und Mietzinsstundungen bestehen. Auch Alternativen wie Aufschub oder Ruhen der Vertragspflichten können vereinbart werden.

Beglaubigung von Dokumenten

Das Erfordernis, sich sozial zu distanzieren, hat zu Schwierigkeiten bei der Unterzeichnung von Dokumenten geführt, die eine beglaubigte Unterzeichnung erfordern. Zur Unterstützung hat die Regierung von New South Wales die Electronic Transactions Amendment (Covid-19 Witnessing of Documents) Regulations 2020(NSW) erlassen, die es erlauben, Rechtsdokumente, deren Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben ist, per audiovisueller Verbindung zu bezeugen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Übertragung ununterbrochen bleibt und zeitgleich und in Echtzeit erfolgt. Die Änderungen bleiben bis zum 26. September 2020 in Kraft.

Die Bundesregierung hat noch keine Änderungen der Ausführungsbestimmungen für Unternehmen im Rahmen des Corporations Act 2001 (Cth) angekündigt. Es besteht daher weiterhin Unsicherheit darüber, ob Unternehmen Dokumente elektronisch signieren dürfen.

Gesellschaftsrecht

Vorübergehende Änderungen des Insolvenzrechts

Am 24. März 2020 hat die Bundesregierung das Coronavirus Economic Response Package Omnibus Act 2020 (Cth) (CERPO-Gesetz) eingeführt. Anhang 12 des CERPO-Gesetzes zielt darauf ab, den Unternehmen, bei denen die Covid-19 Krise zu vorübergehenden Liquiditätsengpässen geführt hat, eine Absicherung zur Verfügung zu stellen, um sie bei der Fortführung ihrer Tätigkeit zu unterstützen und eine Insolvenzverwaltung oder Liquidation zu vermeiden.

Die Maßnahmen zur Absicherung gemäß Anhang 12 des CERPO-Gesetzes traten am 25. März 2020 in Kraft und werden vorübergehende Maßnahmen in Bezug auf den Erlass von und die Reaktion auf statutory demands vorsehen sowie auf die Pflichten der Geschäftsführer zur Verhinderung der Insolvenzverschleppung.

Diese Maßnahmen erhöhen vorübergehend:

  • die Schwelle, ab der Gläubiger einen statutory demand an ein Unternehmen stellen können, von AUD 2.000 auf AUD 20.000,
  • die Schwelle, ab der Gläubiger ein Konkursverfahren einleiten können, von AUD 5.000 auf AUD 20.000 und
  • die Zeit, in der Unternehmen auf statutory demands reagieren müssen: von 21 Tagen auf sechs Monate.

Statutory Demands

Vor dem CERPO-Gesetz konnte der Gläubiger, wenn ein Unternehmen ihm AUD 2.000 oder mehr schuldete, einen statutory demand an ein Unternehmen nach dem Corporations Act 2001 (Cth) stellen. Wenn der statutory demand nicht innerhalb von 21 Tagen bezahlt wurde, galt das Unternehmen als zahlungsunfähig und die Gläubiger konnten einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Als Folge des CERPO-Gesetzes wird für den Zeitraum von sechs Monaten ab dem 25. März 2020 die Schwelle für die Ausstellung eines statutory demand auf AUD 20.000 angehoben und der Zeitrahmen für die Beantwortung der gesetzlichen Forderung auf sechs Monate verlängert.

Durch die Anhebung der monetären Schwelle und des Zeitrahmens für die Reaktion der Schuldner wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, um unbezahlte Schulden zu begleichen. Umgekehrt wird dies jedoch auch dazu führen, dass sich viele Lieferanten und andere Gläubiger mit vermehrten Zahlungsverzögerungen konfrontiert sehen. Es sei darauf hingewiesen, dass die vorübergehenden Gesetzesänderungen bezüglich der statutory demands einen Gläubiger nicht daran hindern, die üblichen Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

Vorübergehende Befreiung von der Pflicht des Direktors, während der Insolvenz nicht zu handeln

Nach australischem Recht tritt eine Insolvenz dann ein, wenn ein Unternehmen seine Schulden nicht mehr fristgerecht begleichen kann (d.h. es handelt sich um einen Cashflow-Test und nicht um einen Bilanztest). Die Geschäftsführer haben die Pflicht, sicherzustellen, dass das Unternehmen während der Insolvenz keine weiteren Verbindlichkeiten eingeht, und haften persönlich für diejenigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, zu dem der begründete Verdacht bestand, dass das Unternehmen entweder zahlungsunfähig war oder durch die Verbindlichkeit zahlungsunfähig werden würde.

Es wurde eine befristete Befreiung von dieser persönlichen Haftung eingeführt, die es den Geschäftsführern vereinfachen soll, während der Covid-19-Krise auch weiterhin handlungsfähig zu bleiben, ihre Rechnungen zu bezahlen und Mitarbeiter zu halten. Die Geschäftsführer können sich auf diese Befreiung berufen, soweit die Verbindlichkeit wie folgt aufgenommen wurde:

  • im normalen Geschäftsverlauf des Unternehmens,
  • während eines sechsmonatigen Zeitraums, der am 25. März 2020 begonnen hat und
  • vor der Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Es gilt eine Vermutung, dass eine Verbindlichkeit dann im normalen Geschäftsverlauf eingegangen wurde, wenn dies notwendig war, um die Fortführung des Unternehmens zu erleichtern. Dazu könnte beispielsweise gehören, dass ein Geschäftsführer ein Darlehen aufnimmt, um den Geschäftsbetrieb stärker auf digitale Prozesse umzustellen.

Trotz dieser Erleichterungen, die den Geschäftsführern gewährt werden, sind die Geschäftsführer in Fällen grober Pflichtverstöße und Betrugs weiterhin haftbar.

ASICs ‚No Action‘-Position bezüglich Jahreshauptversammlungen

Die Regierungsbeschränkungen für nicht wesentliche Versammlungen stellen eine Herausforderung für australische Unternehmen dar, die während der Covid-19-Pandemie Hauptversammlungen abhalten müssen. Um solche Herausforderungen zu entschärfen, hat die Australian Securities and Investments Commission (ASIC) erklärt, keine Maßnahmen gegen diejenigen Unternehmen zu ergreifen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019 endete und die andernfalls ihre Jahreshauptversammlung bis zum 31. Mai 2020 abhalten müssten, soweit die Hauptversammlung bis Ende Juli 2020 gehalten wird. Es ist jedoch anzumerken, dass dies nicht verhindert, dass andere Personen (d.h. Aktionäre der Gesellschaft) Maßnahmen ergreifen oder ein Gericht entscheidet, dass die Gesellschaft gegen den Corporations Act verstoßen hat.

Die ASIC merkt ferner an, dass einige Unternehmen möglicherweise ihre Hauptversammlung bis zum 31. Mai 2020 oder während des zweimonatigen Verlängerungszeitraums abhalten können und dabei Technologien wie „hybride“ Hauptversammlungen (bei denen es einen physischen Ort und Online-Einrichtungen gibt) oder „virtuelle“ Hauptversammlungen (bei denen die Versammlung ausschließlich online abgehalten wird) verwenden können.

In Australien ist die Teilnahme von Aktionären an einer Versammlung durch den Einsatz von technischen Anwendungen nach dem Corporations Act ausdrücklich erlaubt. Der entsprechende Abschnitt sieht vor, dass die Gesellschaft eine Versammlung ihrer Mitglieder an zwei oder mehr Orten unter Verwendung einer entsprechenden technischen Anwendung abhalten kann, die den Mitgliedern als Ganzes eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme bietet. Sofern die Satzung des Unternehmens die Abhaltung von Versammlungen auf diese Weise nicht einschränkt, sind hybride Aktionärsversammlungen gemäß dem Corporations Act zulässig und könnten an mehreren Veranstaltungsorten über Audio- und Videoverbindungen durchgeführt werden.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob das geltende australische Recht es auch zulässt, eine Aktionärsversammlung ausschließlich online abzuhalten, ohne dass es einen physischen „Veranstaltungsort“ gibt.

Obwohl die ASIC nicht die Befugnis hat, den Corporations Act zu ändern, um virtuelle Hauptversammlungen zuzulassen, kündigte sie an, auch dann untätig zu bleiben, wenn gegen Absätze des Corporations Act, die die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen erschwerten, verstoßen werde, um die Einhaltung der gesetzlichen Frist des 31. Mai 2020 zu gewährleisten oder dies während der zweimonatigen Verlängerungsfrist geschieht. Die „No-action“-Position ist jedoch an die Bedin­gung geknüpft, dass die verwendeten Kommunikationsmöglichkeiten den Mitgliedern insgesamt eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme bietet und damit

den Mitgliedern die Möglichkeit gibt, Fragen an den Rechnungsprüfer und zum Management zu stellen und

sichergestellt ist, dass die Abstimmung durch Stimmauszählungen und nicht durch Handzeichen erfolgt.

Regulierung ausländischer Investitionen

Australien verfügt über ein komplexes Screening-System für ausländische Investitionen, das vorschreibt, dass geplante Übernahmen durch ausländische Investoren, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dem Foreign Investment Review Board (FIRB) gemeldet werden müssen, um vom australischen Schatzmeister eine „No Objection“-Benachrichtigung zu erhalten.

Vor den vorübergehenden Änderungen, die am 29. März 2020 eingeführt wurden, mussten private ausländische Investoren (im Gegensatz zu ausländischen Regierungsinvestoren) das FIRB nur dann benachrichtigen, wenn der Wert der Transaktion eine vorgeschriebene monetäre Schwelle überschritt. Der anwendbare monetäre Schwellenwert hing von der Art des zu erwerbenden Vermögenswertes ab. Für Investoren aus Ländern, die kein Freihandelsabkommen mit Australien unterzeichnet haben, liegt der Schwellenwert im Allgemeinen bei AUD 275 Millionen. Staatliche Investoren kommen hingegen nicht in den Genuss der monetären Schwellenwerte und sind verpflichtet, Transaktionen unabhängig vom jeweiligen Wert beim FIRB anzumelden. Der Schatzmeister ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen, nachdem das FIRB über die geplante Transaktion benachrichtigt wurde, zu prüfen, ob die geplante Transaktion im nationalen Interesse liegt. Dem ausländischen Investor ist es untersagt, die Transaktion durchzuführen, bis er vom Schatzmeister eine „No Objection“-Benachrichtigung erhält oder die gesetzliche Überprüfungsfrist (zuzüglich einer zehntägigen Benachrichtigungsfrist) abläuft.

Am 29. März 2020 kündigte der Schatzmeister vorübergehende Änderungen der Regeln für ausländische Investitionen an, durch die die Schwellenwerte für die monetäre Prüfung für alle Investoren auf Null gesenkt wurden und der Zeitrahmen für die Prüfung von Anträgen durch das FIRB von 30 Tagen auf bis zu sechs Monate verlängert wurde. Die Änderungen traten für alle Transaktionen in Kraft, die am 29. März 2020 nach 22.30 Uhr abgeschlossen wurden, und werden voraussichtlich für die Dauer der Covid-19-Pandemie gelten. Die Änderungen der Schwellenwerte gelten jedoch nicht für Vereinbarungen, die vor 22.30 Uhr (AEST) am 29. März 2020 abgeschlossen wurden, selbst dann nicht, wenn die Übernahme noch nicht stattgefunden hat und unabhängig davon, ob es noch unerfüllte Bedingungen gibt.

Die Herabsetzung des monetären Schwellenwertes auf Null bedeutet, dass alle Transaktionen, die die sonstigen Voraussetzungen einer „bedeutenden Handlung“ oder „meldepflichtigen Handlung“ erfüllen, nun die Genehmigung des FIRB benötigen, und zwar unabhängig vom Transaktionswert.

Allerdings können z.B. die folgenden Übernahmen durch einen privaten ausländischen Investor auch trotz der neuen Nullschwelle ohne FIRB-Genehmigung erfolgen, da bei diesen die prozentualen Schwellenwerte nicht erreicht werden:

  • Erwerb einer Beteiligung von weniger als 20 % an einem australischen Unternehmen, das nicht als „Grundstücksgesellschaft“ gilt (d.h. weniger als 50 % der Vermögensgegenstände bestehen aus Grundeigentum),
  • Erwerb einer Beteiligung von weniger als 10 % an einem Agrarunternehmen oder einer börsennotierten australischen Grundstücksgesellschaft und
  • Erwerb einer Beteiligung von weniger als 5 % an einer nicht börsennotierten australischen Grundstücksgesellschaft oder an einem Unternehmen, das ganz oder teilweise ein australisches Mediengeschäft betreibt.

Demgegenüber werden die folgenden Transaktionen nun aufgrund der neuen Nullschwelle die Genehmigung des FIRB erfordern:

  • sämtliche Transaktionen, welche die oben beschriebenen prozentualen Schwellenwerte (d.h. 20 %, 10 % oder 5 % abhängig von der Art des Unternehmens) erreichen oder überschreiten,
  • gewerbliche Mietverträge die einen Zeitraum von fünf Jahren überschreiten (einschließlich Verlängerungsoptionen), die von ausländischen Unternehmen, einschließlich australischer Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, abgeschlossen werden;
  • Offshore-Transaktionen, an denen ein ausländischer Käufer, Verkäufer und Zielunternehmen beteiligt sind, wenn sich dadurch die Kontrolle über eine australische Gesellschaft ändert, selbst dann, wenn die australische Gesellschaft im Zusammenhang mit der Transaktion einen sehr geringen Wert hat,
  • interne Umstrukturierungen durch multinationale Konzerne, die Änderungen in den Anteilsverhältnissen australischer Unternehmenseinheiten mit sich bringen (selbst wenn diese Einheiten von geringem Wert sind).

Das FIRB hat zudem erklärt, dass es Anträge, die australische Unternehmen und australische Arbeitsplätze schützen und unterstützen, vorrangig behandelt. Diese Aspekte sollten im Antrag deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
 

Dr Angelika Yates
Rechtsanwalt, Partner
ADDISONS
Sydney

Ann Thomas
Rechtsanwalt, Solicitor
ADDISONS
Sydney

Belgien

Einleitung

Um die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen hat der belgische Nationale Sicherheitsrat strenge Maßnahmen ergriffen. Seit dem 18. März 2020 sind Unternehmen dazu verpflichtet, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Unternehmen, die hierzu nicht in der Lage sind, müssen sicherstellen, dass die Abstandsregelungen von 1,5 m eingehalten werden. Sofern es den Unternehmen nicht möglich ist, diese Regelungen einzuhalten, müssen sie ihren Betrieb einstellen. Mit Ausnahme von Supermärkten und anderen Lebensmittelgeschäften, Apotheken Tiernahrungsgeschäften und Zeitungshändlern waren die meisten Läden und Einzelhandelsgeschäfte bis zum 11. Mai 2020 geschlossen. Die Schulen öffnen erst langsam wieder.

Grundschulen, weiterführende Schulen und Universitäten lassen ihre Schüler und Studenten bislang von zuhause aus lernen. Weiterhin sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen ungeachtet ihrer Größe und jede Form der Zusammenkunft verboten. Massenveranstaltungen, wie z.B. Musikfestivals, dürfen zumindest bis zum 31. August 2020 nicht stattfinden. Restaurants, Bars und Diskotheken sind bis auf Weiteres geschlossen.

Nicht erforderliche Reisen sind zurzeit untersagt. Personen müssen zuhause bleiben und dürfen das Haus nur verlassen, um Essen einkaufen zu gehen, um einen Arzt oder Apotheker aufzusuchen oder andere wichtige Dinge zu erledigen. Sportliche Aktivitäten im Freien sind erlaubt, sofern man sich in der Nähe des eigenen Hauses aufhält. Das Überschreiten der Landesgrenze ist nur erlaubt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Reise beruflich erforderlich ist. Die staatliche Fluglinie Brussels Airline hat den Betrieb bis zum 1. Juni 2020 eingestellt und im öffentlichen Verkehr müssen die Abstandsregelungen beachtet werden.

Die oben genannten Maßnahmen haben zu massiven Umsatzrückgängen in vielen Branchen geführt (Einzelhandel, Restaurants, Veranstaltungsorganisation, Sportvereine, usw.) und viele Arbeitnehmer sind vorübergehend arbeitslos. Weiterhin besteht eine erhöhtes Insolvenzrisiko für Unternehmen.

Am 24. April 2020 hat der Nationale Sicherheitsrat seine „Ausstiegsstrategie“ verkündet, die sich aus drei Phasen zusammensetzt. Die erste Phase hat am 4. Mai 2020 begonnen. Unter Einhaltung strenger Sicherheitsbestimmungen und Abstandsregelungen dürfen nicht wesentliche Geschäfte langsam wieder den Betrieb aufnehmen. Ein Mundschutz in der Öffentlichkeit wird empfohlen. Für Personen über zwölf Jahre ist das Tragen eines Mundschutzes bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und an Bahnstationen verpflichtend.

Ab dem 11. Mai 2020 (immer noch Phase 1) durften in Belgien alle Läden unter Einhaltung strikter Sicherheitsbestimmungen wieder öffnen. Phase 2 soll ab dem 18. Mai 2020 beginnen. Schulen können dann zum Teil für bestimmte Schüler wieder geöffnet werden. Mit Phase 3 wird nicht vor dem 8. Juni 2020 begonnen. Der Nationale Sicherheitsrat wird noch entscheiden, ob Restaurants, Cafés und Bars wieder zu einem späteren Zeitpunkt öffnen dürfen und wann das Reisen wieder möglich sein wird.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die Wirtschaft und viele Unternehmen sind durch den Ausbruch von Covid-19 sowie die seitens des belgischen nationalen Sicherheitsrates ergriffenen Maßnahmen schwer getroffen. Deswegen haben die belgische Regierung und die regionalen Regierungen von Flandern, Brüssel-Hauptstadt und Wallonien eine Reihe von Hilfsmaßnahmen bereitgestellt.

Bundesebene

Kreditgarantien

Die Europäische Kommission genehmigte das belgische Programm für Kreditgarantien, das im Bundesgesetz vom 27. März 2020 und im begleitenden Königlichen Erlass vom 14. April 2020 festgelegt wurde. Der belgische Staat bürgt für Verluste, die die Banken aus ihrem Portfolio qualifizierter Kredite erleiden.

Qualifizierte Kredite sind neue Kredite mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, die von belgischen Banken zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 gewährt werden. Dabei muss es sich um Investitions- oder Betriebsmittelkredite handeln. Der Höchstbetrag der qualifizierten Kredite entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge: entweder EUR 50 Millionen oder der Liquiditätsbedarf, den der Kreditnehmer zur Aufrechterhaltung seines Betriebs für maximal zwöf Monate (bei großen Unternehmen) bzw. 18 Monate (KMUs und Selbstständige) benötigt.

Alle in Belgien tätigen Unternehmen, einschließlich selbständiger Gewerbetreibender, KMUs und Großunternehmen können diese Unterstützungsmaßnahme in Anspruch nehmen, mit Ausnahmen von Unternehmen aus dem Finanzsektor und staatlichen Einrichtungen. Berechtigte Unternehmen dürfen am 29. Februar 2020 weder mehr als 30 Tage mit ihren Bankzahlungen im Rückstand noch zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand einer Kreditumstrukturierung durch ihre Bank gewesen sein und sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben.

Die Staatsgarantie deckt nur die verbleibenden Verluste ab und es gilt ein Selbstbehalt für die ersten 3 % der Verluste aus dem Portfolio der Bank; die folgenden 2 % werden 50/50 zwischen den Banken und dem Staat aufgeteilt; bei Verlusten über 5 % werden 80 % der Verluste vom Staat getragen.

Die Kreditinstitute müssen die Staatsgarantie bis zum 31. März 2023 in Anspruch nehmen. Der belgischen Bundesregierung zufolge werden alle garantierten Darlehen einen Gesamtkapitalbetrag von bis zu EUR 50 Milliarden ausmachen.

Steuern

Alle Unternehmen, die über eine Unternehmensnummer (KBO) verfügen, können von den Steuerbehörden Unterstützung beantragen, wenn die geschäftlichen Beeinträchtigungen (z.B. Umsatzrückgang, deutlicher Rückgang der Aufträge usw.) auf die Pandemie zurückzuführen ist. Dies muss von den antragstellenden Unternehmen nachgewiesen werden. Die staatliche Hilfe kann keinen Unternehmen gewährt werden, die strukturelle Zahlungsschwierigkeiten oder durch Betrug entstandene Schulden haben.

Berechtigte Unternehmen können einen Zahlungsplan, die Befreiung von Verzugszinsen und den Erlass von Geldstrafen für die Nichtzahlung der folgenden Steuern erhalten: Quellensteuer, Mehrwertsteuer, Einkommenssteuer für natürliche Personen, Körperschaftssteuer und Steuern für juristische Personen. Darüber hinaus wurde die Einreichungsfrist für verschiedene Steuererklärungen sowie die Einreichungsfrist für periodische Mehrwertsteuer-Erklärungen verschoben. Die Zahlungsfrist für die Mehrwertsteuer und die Lohnquellensteuer wurde ebenfalls verlängert.

Flandern

Kompensationsprämie

Flämische Unternehmen und gewerbliche Selbstständige, die einen Umsatzverlust von mindestens 60 % im Vergleich zum letzten Jahr (Bezugszeitraum ist zwischen dem 14. März 2020 und dem 30. April 2020) verzeichnen, können eine Kompensationsprämie in Höhe von EUR 3.000 in Anspruch nehmen. Für Nebentätigkeiten beträgt die Prämienhöhe EUR 1.500.

„Ärgernisprämie“

Aufgrund der staatliche verhängten Corona-Maßnahmen sind bestimmte Unternehmen in Flandern zur Schließung des Betriebs verpflichtet. Sofern aufgrund der Räumlichkeiten eine komplette Schließung erfolgen muss, besteht die Möglichkeit eine einmalige sogenannte „Ärgernisprämie“ in Höhe von EUR 4.000 in Anspruch zu nehmen. Falls eine Schließung über den 6. April 2020 hinaus fortbesteht, wird eine zusätzliche Prämie in Höhe von EUR 160 pro Tag der Schließung gewährt.

Tourismusförderung

Insgesamt EUR 5 Millionen wurden zur Unterstützung des Tourismus bereitgestellt. Die Tourismusbehörde in Flandern arbeitet derzeit noch daran, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Unterstützung auszuarbeiten.

 PMV Unterstützung (Flämischer Beteiligungsfond)

Die Participatie Maatschappij Vlaanderen (“PMV”) gewährt all ihren Kunden eine dreimonatige Zahlungsverlängerung, die einen Start-up Kredit, eine Co-Finanzierung (co-financing) oder eine Co-Finanzierung+ (co-financing +) haben.

Corona Darlehen – Verlängerung der Krisengarantien – Covid-19-Garantie

Kleinere und mittlere Unternehmen sowie gewerbliche Selbstständige in der Flämischen Region können mit der Participatie Maatschappij Vlaanderen („PMV“) ein Darlehen für drei Jahre in Höhe von mindestens EUR 25.000 und maximal EUR 2 Millionen in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind je nach Zielgruppe unterschiedlich.

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus abzumildern, hat die flämische Regierung das Garantiesystem der PMV bis Ende dieses Jahres verlängert. Durch diese Verlängerung können Unternehmen und gewerbliche Selbstständige auch einen Überbrückungskredit für bestimmte Nichtbankenschulden (bis zu zwölf Monate alt) erhalten, der durch die PMV abgesichert ist. Weitere Informationen finden Sie auf www.pmvz.eu/corona-extension. Des Weiteren wird Gigarant eine angepasste Covid-19-Garantie anbieten, die mehr Flexibilität bietet. Außerdem werden die Kreditkapazitäten von Gigarant von EUR 1,5 Milliarden auf 3 Milliarden erhöht.

Prämien für Arbeitnehmer

Der bereits bestehende Anreizbonus, um Arbeitnehmer zur Teilzeitarbeit zu ermutigen und damit Entlassungen zu vermeiden, wurde auf Unternehmen mit einem Pandemie bedingten Umsatz-, Produktions- oder Auftragsrückgang von mindestens 20 % im Vergleich zum Vorjahresmonat erweitert. Die monatliche Prämie für den Arbeitnehmer liegt zwischen EUR 68 und 172 und gilt frühestens ab dem 1. April 2020 und höchstens bis zum 30. Juni 2020.

Steuermaßnahmen

Die Zahlung der Grundsteuer und der jährlichen Straßensteuer wurde verschoben. Bei der Gewährung von Tilgungsplänen wird die Steuerverwaltung flexibel sein. Weiterhin wird es eine Firstverlängerung hinsichtlich der Erbschafts- und Zulassungssteuer geben.

Brüssel-Hauptstadt

Die Brüsseler Hauptstadtregierung hat ein Budget von mehr als EUR 150 Millionen für folgende wirtschaftliche und soziale Maßnahmen bewilligt:

  • Eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 4.000 pro Unternehmen (in bestimmten Branchen wie z.B. Einzelhandel, Lebensmittel usw.), die aufgrund der Beschlüsse des belgischen Nationalen Sicherheitsrates zur Schließung ihrer Räumlichkeiten gezwungen wurden
  • Aussetzung der Zahlung der Stadtsteuer für das erste Halbjahr 2020
  • Gewährung öffentlicher Bürgschaften für Bankdarlehen in Höhe von insgesamt EUR 20 Millionen
  • Stundungen bzgl. der Kapitalrückzahlung von Darlehen von finance&invest.brussels an Unternehmen der betroffenen Sektoren
  • Verlängerung der Frist bzgl. der Zahlung der Grundsteuer um zwei Monate
  • Beschleunigte oder sogar frühzeitige Verarbeitung, Verpflichtung und Auszahlung der Unterstützung der wirtschaftlichen Erweiterung für das Gastgewerbe, den Tourismus, Veranstaltungen und den Kultursektor.

Wallonien

Die wallonische Regierung hat EUR 350 Millionen zur Unterstützung der Wirtschaft in Wallonien bereitgestellt:

  • Eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 5.000 für jedes Unternehmen, das aufgrund der Maßnahmen des nationalen Sicherheitsrats vollständig schließen musste oder den Betrieb vollständig eingestellt hat und in einem der folgenden Branchen tätig ist: Gastronomie, Beherbergung, Reisebüros, Reiseveranstalter, Vorverkaufsstellen und damit zusammenhängende Tätigkeiten, Einzelhandel.
  • Stundung der Zahlung von Kapital und Zinsen für Darlehen und Finanzhilfen der regionalen Agenturen SRIW, SOGEPA GROUP und SOWALFIN.
  • Zusätzliche Garantien der oben genannten regionalen Agenturen.
  • Genehmigung eines Notkredits für Unternehmen der Kultur- und Kreativindustrie durch den Bund Wallonien-Brüssel (FWB). Das Darlehen kann für 6 Monate in Höhe von EUR 20.000 bis EUR 100.000 mit einem festen Zinssatz von 2%in Anspruch genommen werden.
  • Unterstützungsmaßnahmen für den Gesundheits-, Sozial-, und Beschäftigtensektor.

Arbeitsrecht

Homeoffice

Unternehmen, die wesentliche Dienstleistungen erbringen, dürfen ihre Arbeit fortsetzen. Homeoffice sollte nach Möglichkeit organisiert werden, jedoch besteht keine Verpflichtung.

Für Unternehmen, die keine wesentlichen Dienstleistungen bereitstellen, ist Homeoffice verpflichtend. Sofern diese Unternehmen kein Homeoffice einrichten können, müssen diese sicherstellen, dass die Abstandsregelungen von 1,5 m eingehalten werden. Sofern es den Unternehmen nicht möglich ist, eine dieser Regelungen einzuhalten, müssen sie schließen.

Ab dem 4. Mai 2020 ist allen Unternehmen die Wiederaufnahme des Betriebs unter strengen Auflagen erlaubt, jedoch soll Homeoffice die Norm bleiben.

 

Zulagen für Homeoffice

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer im Homeoffice eine Zulage in Höhe von EUR 126,94 pro Monat zahlen. Zweck dieser Zahlung ist die Deckung der für den Arbeitnehmer entstehenden Kosten für Strom, Heizung und Büroausstattung. Darauf sind keine Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer zu entrichten.

Präventive Maßnahmen am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber sollte folgende Maßnahmen gewährleisten: 1) Bereitstellung sauberer und hygienischer Arbeitsplätze durch regelmäßige Desinfektionen; 2) Gewährleistung einer guten Handhygiene durch Mitarbeiter durch Bereitstellung von Handdesinfektionsmitteln an sichtbaren Stellen; 3) Bereitstellung von Taschentüchern am Arbeitsplatz; 4) Information der Arbeitnehmer, dass diese nicht am Arbeitsplatz erscheinen sollen, sofern diese Krankheitssymptome wie Husten und/oder Fieber aufweisen; 5) Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle.

Vorübergehende Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Ein Arbeitgeber, der infolge der Ausbreitung von Covid-19 und durch die vom nationalen Sicherheitsrats ergriffenen Maßnahmen von einem vorübergehenden Geschäftsrückgang betroffen ist, kann sich unter bestimmten Umständen auf das System der vorübergehenden Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen berufen. In diesem Fall wird der Arbeitsvertrag vollständig ausgesetzt oder ein Kurzarbeitssystem eingeführt. Während der wirtschaftlichen Arbeitslosigkeit können die Arbeitnehmer eine Arbeitslosenunterstützung von der RVA erhalten.

Vorübergehende Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt

Falls ein Arbeitgeber aufgrund höherer Gewalt, also aufgrund eines plötzlichen, unvorhersehbaren und nicht vom Willen der Parteien abhängigen Ereignisses, das die Durchführung des Vertrags vorübergehend oder vollständig unmöglich macht (z.B. die Maßnahmen des belgischen Sicherheitsrats), daran gehindert wird, seine Mitarbeiter zu beschäftigen, kann dieser sein Personal vorübergehend aufgrund höherer Gewalt freistellen. Die Ausführung von Arbeitsverträgen wird aufgrund höher Gewalt gem. Art. 26 des belgischen Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge ausgesetzt. Während dieser Zeit können Arbeitnehmer Arbeitslosengeld von der RVA beziehen.

Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Virtuelle Gesellschafterversammlungen und Sitzungen von Leitungsorganen

Die Covid-19 Maßnahmen wirken sich auch auf die jährlichen Gesellschafterversammlungen aus, die normalerweise im April oder Mai stattfinden, da keine physischen Versammlungen stattfinden können. Viele Unternehmen hatten auch geplant, ihre Satzungen mit Blick auf den neuen Gesellschafts- und Vereinskodex, der am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, zu ändern.

Der königliche Erlass Nr.4 (Royal Decree n° 4) vom 9. April 2020, der eine Vielzahl verschiedener Bestimmungen bzgl. Miteigentum und Gesellschaftsrecht im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie zum Inhalt hat, enthält Vorgaben, wie Gesellschafterversammlungen (ordentliche, außerordentliche oder besondere) und Sitzungen der Leitungs- oder Aufsichtsgremien organisiert werden können. Ursprünglich sollten die Bestimmungen des königlichen Erlasses für den Zeitraum vom 10. März bis zum 3. Mai 2020 gelten. Inzwischen wurde jedoch das Enddatum bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Das Leitungs- oder Aufsichtsgremium einer Gesellschaft, Vereinigung oder sonstigen juristischen Person kann, auch wenn dies nicht durch die Satzung vorgesehen ist, von den Teilnehmern der Gesellschafterversammlung verlangen, dass diese ihre Rechte ausschließlich durch (1) elektronische Abstimmung vor der Gesellschafterversammlung und (2) Erteilung einer Vollmacht vor der Gesellschafterversammlung ausüben. Diese Vollmacht muss spezifische Abstimmungsanweisungen enthalten. Der königliche Erlass Nr. 4 legt den Ablauf der Abstimmungsformen und Stimmrechtsvertreter für die unterschiedlichen Arten von Unternehmen fest.  

Wenn ein Unternehmen beschlossen hat, dass eine Gesellschafterversammlung in virtueller Form und mit Stimmrechtsvertretern erfolgt, können die Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsgremiums, der Abschlussprüfer und jede Person, die eine Vollmacht erhalten hat, virtuell an der Sitzung teilnehmen (einschließlich per Telefon oder Videokonferenz).

Unternehmen können ihre Gesellschafterversammlung auch verschieben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung bereits einberufen wurde. Mehrere Fristen, wie zum Beispiel die sechsmonatige Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses bei der Nationalbank, wurden um zehn Wochen verlängert.

Beschlüsse des Leitungs- und Aufsichtsgremiums können durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder in schriftlicher Form gefasst werden. Sitzungen des Leitungs- und Aufsichtsgremiums können in allen Formen der Kommunikation abgehalten werden, sofern diese eine gemeinsame Beratung ermöglicht, wie z.B. Telefon- oder Videokonferenz. Dies gilt selbst dann, wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

Falls die Beschlüsse des Leitungs- und Aufsichtsgremiums durch eine öffentliche Urkunde festgestellt werden, reicht es aus, dass lediglich ein ordnungsgemäß bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vor dem Notar erscheint.

Moratorium für Insolvenzverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen

Mit dem königlichen Erlass Nr. 15, der am 24. April 2020 im belgischen Amtsblatt veröffentlicht wurde, werden Zwangsvollstreckungs- und sonstige Maßnahmen während der Covid-19 Krise vorübergehend ausgesetzt. Betroffene Unternehmen werden vom 24. April bis zum 17. Mai 2020 vorübergehend vor Konkurs, Pfändung und Vertragsauflösung von Nichtzahlung geschützt („Aussetzungsfrist“). Die Aussetzungsfrist kann verlängert werden. Unternehmen, die bereits vor dem 18. März 2020 finanzielle Schwierigkeiten hatten oder bereits insolvent waren oder nicht von der Covid-19 Krise betroffen sind, werden vom königlichen Erlass Nr. 15 nicht geschützt.

Das Moratorium im Einzelnen: 1) Aussetzung der Sicherungs- oder Arrestmaßnahmen und sonstiger Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. des Vermögens des Unternehmens (mit Ausnahme von Immobilien und See- und Binnenschiffen); 2) Während der Aussetzungsfrist darf ein Unternehmen nicht für insolvent erklärt oder durch die Gerichte aufgelöst werden (Insolvenz oder gerichtliche Auflösung durch den Staatsanwalt oder mit Zustimmung des Unternehmens bleibt möglich); 3) Zahlungsbedingungen in einem vom Gericht genehmigten Sanierungsplan werden mit der Laufzeit der Aussetzung verlängert; 4) die Möglichkeit der einseitigen oder gerichtlichen Auflösung von Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des königlichen Erlasses aufgrund der Nichtzahlung einer zahlbaren Geldschuld geschlossen wurden, ist während der Aussetzungsfrist ausgeschlossen (Arbeitsverträge werden hiervon nicht erfasst); 5) die Verpflichtung zur Einreichung der Bücher des Unternehmens ist ausgesetzt, wenn die Erfüllung der Insolvenzkriterien auf die Coronakrise zurückzuführen ist.

Unternehmen sind aber nach wie vor zur Erfüllung ihrer fälligen Schulden verpflichtet und andere  allgemein geltende Regelungen, wie z.B. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, usw. gelten weiterhin.


Els Van Poucke, LL.M.
Rechtsanwalt, Counsel
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Brüssel

Brasilien

Einleitung

In Brasilien wurde der erste Fall von Covid-19 am 26. Februar 2020 festgestellt. Es verwundert nicht, dass Brasilien als größtes Land Lateinamerikas inzwischen rund 150.000 Infektionsfälle und fast 10.000 Tote im Zusammenhang mit Covid-19 meldet (die wahre Zahl der Infizierten dürfte deutlich höher sein). Brasiliens Präsident Jair Bolsonaro hat die Pandemie zunächst bagatellisiert (es sei nur eine leichte Grippe) und im Folgenden die sinnvollen und vernünftigen Maßnahmen der Ausgangsbeschränkungen und Einhaltung der sozialen Distanz, die von den Gouverneuren der Bundesstaaten erlassen wurden, konterkariert durch Streit mit verschiedenen Gouverneuren und Präsidialdekreten, die sich gegen diese Maßnahmen richten.

Brasilien steht vor einer schweren Wirtschaftskrise und ist zudem beim Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie mit den besonderen Problemen eines Schwellenlandes konfrontiert: Etwa 40 % der Arbeitnehmer sind im informellen Sektor (also ohne Arbeitsvertrag) tätig, sodass es schwierig ist, sie durch Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld oder direkte Zahlungen zu unterstützen. Die Situation in den Armenvierteln um die großen Städte Brasiliens (Favelas) erlaubt es praktisch nicht, Regeln der sozialen Distanz einzuhalten, geschweige denn durchzusetzen.

Reisebeschränkungen

Die brasilianische Regierung hat am 30. März 2020 mit der Verwaltungsverordnung Nr. 152 die Einreisen auf dem Luftweg nach Brasilien für Ausländer weitgehend eingeschränkt. Die Beschränkung galt zunächst bis 30. April 2020 und wurde danach verlängert. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern sowie Ausländer, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Brasilien haben. Ferner sind Reisende ausgenommen, die im Auftrag einer internationalen Organisation nach Brasilien einreisen. Für die Einreisen von Ausländern aus den anderen lateinamerikanischen Staaten auf dem Landwege oder mit dem Schiff gelten vergleichbare Beschränkungen.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die finanzielle Soforthilfe für ca. 60 Millionen Arbeitnehmer im informellen Sektor in Höhe von umgerechnet etwa EUR 100 monatlich wurde zwar von ca. 2,7 Millionen Brasilianern innerhalb von zwei Tagen beantragt, jedoch stoppten die Auszahlungen, weil viele dieser Arbeitnehmer erst noch beim Finanzamt ihre Steuernummer aktualisieren lassen mussten. Neben der Soforthilfe für die Arbeitnehmer hat die Regierung mit der Verfassungsänderung (PEC10/2020) ein „Kriegsbudget“ in die parlamentarische Beratung eingebracht, das aber noch nicht verabschiedet ist. Mit ihm werden die normalen Regeln für den Bundeshaushalt während der Zeitdauer des öffentlichen Notstands bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt und die brasilianische Zentralbank kann Liquidität schaffen für Fördermaßnahmen zugunsten der Wirtschaft.

Die Brasilianische Entwicklungsbank BNDES hat per Ende März ein Hilfsprogramm in Höhe von BRL 55 Milliarden (ca. EUR 900 Millionen) aufgelegt. Der wesentlichste Punkt für Firmen, die Kreditnehmer des BNDES sind, beinhaltet eine sechsmonatige Stundung von Zinszahlungen und Rückzahlungen. Ferner wurde eine Kreditlinie in Höhe von BRL 5 Milliarden (ca. EUR 83 Millionen) für kleine und mittlere Unternehmen geschaffen.

Arbeitsrecht

Arbeitgeber haben das Recht, während des Pandemie-Notstandes (bis zum 31.12.2020) die Arbeitszeit zu reduzieren oder den Arbeitsvertrag zu suspendieren (Provisorisches Dekret 936/2020). Für diese Maßnahmen stellt die Bundesregierung eine Form von Kurzarbeitergeld zur Verfügung.

Mit dem provisorischen Dekret 927/2020 wird den Arbeitgebern gestattet, die strengen Regeln des Arbeitnehmerschutzes im brasilianischen Arbeitsgesetzbuch nicht in vollem Umfang anzuwenden. Der Arbeitgeber kann Heimarbeit anordnen, Feierschichten einführen und Urlaub für die Arbeitnehmer vorziehen. Ferner kann er die Stundung der Sozialabgaben beantragen.

Tarifverträge, welche in den nächsten sechs Monaten auslaufen, gelten als 90 Tage verlängert. Hinsichtlich der Reisen von Arbeitnehmern gilt, dass sich im Ausland befindliche Arbeitnehmer das Recht haben nach Brasilien zurückzukehren und dass Arbeitnehmer sich weigern können, in Risikogebiete, wie sie von der WHO festgelegt werden, zu reisen.

Vertrags- und Gesellschaftsrecht

Die Behandlung von Covid-19 im Vertragsrecht ist zur Zeit in Brasilien noch widersprüchlich. Zunächst hat die brasilianische Regierung mit vorläufigem Dekret Nr. 921 vom 7. Februar 2020 Covid-19 als höhere Gewalt („Force Majeure“) eingestuft, andererseits hat jedoch das Justizministerium mit der technischen Verordnung Nr. 2/2020 festgelegt, dass Covid-19 kein Akt höherer Gewalt darstellt. Diese Frage wird daher möglicherweise im Einzelfall durch die Gerichte unterschiedlich behandelt.

Das Handelsregister des Bundesstaats São Paulo (JUCESP) hat seit dem 23. März 2020 keine Änderungen von Gesellschaftsverträgen mehr registriert. Dieser Stillstand der Rechtspflege soll noch bis zum 10. Mai 2020 dauern. Handelsregister von Bundesstaaten, die bereits auf elektronische Registrierungen umgestellt haben wie zum Beispiel Rio de Janeiro und Paraná haben diese Covid-19-bedingten Einschränkungen nicht.

Für Kapitalgesellschaften hat die nationale Behörde für Handelsregister (DREI) mit normativer Instruktion Nr. 79 am 14. April 2020 festgelegt, dass Hauptversammlungen dieser Gesellschaften virtuell, d.h. online abgehalten werden können. In Insolvenzverfahren wurden ebenfalls Fristen ausgesetzt und Gläubigerversammlungen werden auf elektronischem Wege abgehalten.


Ulrich Klemm
Rechtsanwalt, Of Counsel
Cologne

China

Einleitung

Das Coronavirus, das erstmals im Dezember 2019 in der zentralchinesischen Stadt Wuhan entdeckt wurde, verbreitete sich mit schockierender Geschwindigkeit über China und den Globus aus. Bis Ende Januar 2020 wurden in allen chinesischen Provinzen und Regionen bestätigte Fälle gemeldet. Wuhan, das Epizentrum des Ausbruchs, war seit dem 23. Januar abgeriegelt. Im ganzen Land wurden strenge Notfallmaßnahmen einschließlich Fabrikschließungen, Quarantänen, Gesundheitsuntersuchungen und Dokumentationspflichten verhängt, zunächst während des siebentägigen chinesischen Neujahrsfestes und dann weit über diesen Zeitraum hinaus. Die Auswirkungen der drastischen Reaktion der chinesischen Behörden wurden sichtbar, als Anfang Februar außerhalb der Provinz Hubei und Mitte Februar auch innerhalb Hubeis, wo die Stadt Wuhan liegt, ein Rückgang der neu bestätigten Fälle verzeichnet wurde. In den letzten Wochen wurden die Restriktionen in China allmählich gelockert. Am 8. April wurde die Abriegelung von Wuhan offiziell aufgehoben, womit die 76-tägige Schließung der am stärksten betroffenen Stadt Chinas mit etwa zwei Drittel aller gemeldeten Covid-19-Infektionen beendet wurde.

Der Schwerpunkt der Epidemieprävention hat sich nun auf die Grenzen Chinas verlagert, was zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitskontrollen und Einreiseverboten geführt hat. Das Visum für China lief automatisch ab und mit Wirkung zum 28. März 2020 wurde für alle Ausländer ein Einreiseverbot verhängt. Das pauschale Einreiseverbot betrifft auch Expats mit einem bestehenden Visum oder einer Aufenthaltsgenehmigung. Mit dieser Regelung verlieren alle bereits ausgestellten Visa und Aufenthaltserlaubnisse mit der Ausreise aus China ihre Gültigkeit und verhindern effektiv die Ausreise von Ausländern aus China. Das Leben innerhalb Chinas kommt trotz gewisser fortbestehender Einschränkungen wie Temperaturmessung und Maskenpflicht allmählich wieder in Gang.

Viele chinesische und ausländisch investierte Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, wurden von der Pandemie und den rigiden Maßnahmen der Regierung hart getroffen. Wirtschaftsdaten zeigen, dass im ersten Quartal etwa 460.000 chinesische Firmen aufgrund des Coronavirus schließen mussten. Die Registrierung neuer Unternehmen zwischen Januar und März ging im Vergleich zum Vorjahr um 29 % zurück. Die am 17. April vom State Statistical Bureau veröffentlichten Zahlen für das erste Quartal 2020 zeigen ein um 6,8 % niedrigeres BIP im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Nach den von der Allgemeinen Zollverwaltung veröffentlichten Statistiken ging auch der Export im Vergleich zu 2019 um 11,4 % zurück. Die chinesische Wirtschaft erholt sich langsam, aber Prognosen für 2020 sagen nur noch ein Wachstum des BIP von 1 - 2,5 % voraus.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Seit Februar 2020 haben Regierungsbehörden auf verschiedenen Ebenen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen und eine Reihe von Regelungen eingeführt, die die Wirtschaft und den angeschlagenen Arbeitsmarkt stabilisieren sollen. Unternehmen können auch direkte Hilfe erhalten oder leichteren Zugang zu Bankkrediten bekommen. Einige Kommunalverwaltungen und Investitionszonen bieten ebenfalls Unterstützung für Unternehmen und Einzelpersonen an. Insgesamt sind die staatlichen Hilfsmaßnahmen in China jedoch weniger umfassend als in Europa oder den USA.

Maßnahmen zur Steuererleichterung

Die staatlichen Maßnahmen zur Steuerrückerstattung zielen darauf ab, die Prävention und Bekämpfung der Epidemie auf vier Arten steuerlich zu unterstützen, d.h. Unterstützung des Seuchenschutzes und der medizinischen Behandlung, Unterstützung der Materialversorgung, Förderung öffentlicher Spenden für das Gemeinwohl und Unterstützung der Wiederaufnahme von Arbeit und Produktion. Die Maßnahmen erfassen „sechs Arten von Steuern“, d.h. die Einkommensteuer für Unternehmen („EIT“), die Einkommensteuer für Einzelpersonen („IIT“), die Mehrwertsteuer („VAT“), die Verbrauchssteuer („CT“), Zölle und die städtische Wartungs- und Bausteuer und „zwei Arten von Gebühren“, d.h. die nationale und die lokale Bildungsgebühr.

Unterstützung des Seuchenschutzes und der medizinischen Behandlung

  • Befristete Subventionen und Prämien für medizinisches Personal und Mitarbeiter, die an der Epidemieprävention und -bekämpfung beteiligt sind, sind von der IIT ausgenommen.
  • Beschäftigte müssen keine IIT entrichten für Medikamente, medizinisches Material, Schutzausrüstung usw. (exkl. Bargeld), die sie von ihren Arbeitgebern erhalten.

Unterstützung der Materialversorgung

  • Die volle Rückerstattung des zusätzlichen, nicht gutgeschriebenen VAT-Betrages wird Unternehmen gewährt, die wichtige Schutzmaterialien für die Prävention und Bekämpfung von Epidemien herstellen.
  • Einkünfte aus Transportleistungen für wichtige Notfallmaterialien sowie aus öffentlichen Transportleistungen, Wohnraumdiensten und Kurierdiensten (beschränkt auf lebenswichtige Lieferungen) sind von der Mehrwertsteuer befreit.
  • Ausgaben von Unternehmen für den Kauf von Ausrüstung zur Ausweitung der Produktionskapazitäten für wichtige Notfallmaterialien können vor der EIT-Berechnung vollständig abgezogen werden.
  • Die Befreiung von Einfuhrzöllen gilt für Waren und Materialien, die von den zuständigen Gesundheitsämtern zur Epidemieprävention und -bekämpfung importiert wurden.

Förderung von Spenden

  • Spenden von Gütern, die zur Seuchenprävention und -bekämpfung verwendet werden, können von der Mehrwertsteuer, den Zöllen und allen Zuschlägen befreit werden.
  • Ein einmaliger Abzug vor der EIT- oder IIT-Berechnung ist für Waren- oder Materialspenden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Unterstützung bei der Wiederaufnahme von Arbeit und Produktion

  • Unternehmen in stark betroffenen Branchen (d.h. Transport, Verpflegung, Unterkunft, Tourismus) können Verlustvorträge auf acht (bisher fünf) Jahre länger vortragen.

Entlastungsmaßnahmen bei der Sozialversicherung

Um die Auswirkungen von Covid-19 auf die Unternehmen, insbesondere auf Kleinst-, kleine und mittlere Betriebe („KMU“) zu lindern und den Unternehmen eine Pufferzeit nach der Wiederaufnahme der Arbeit und der Produktion zu ermöglichen, wurde in China ab Februar 2020 eine drei- bis fünfmonatige Befreiung von Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Die Einzelheiten sind wie folgt:

  • Die Befreiung betrifft nur drei Arten der gesetzlichen Sozialversicherung, nämlich die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsunfallversicherung.
  • KMUs wird eine vollständige Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge für fünf Monate gewährt.
  • Großunternehmen wird die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für drei Monate erlassen.
  • Für alle in der Provinz Hubei ansässigen Unternehmen, unabhängig von der Unternehmensgröße, wird eine vollständige Befreiung für fünf Monate gewährt.
  • Diese Befreiungen gelten nur für den Arbeitgeberanteil.

Abgesehen von der Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge können alle Unternehmen in China bis Juni 2020 eine Aufschiebung der Zahlungen in den Wohnvorsorgefonds beantragen. Während dieses Zeitraums werden alle Darlehen für den Wohnungsvorsorgefonds, die von den Beschäftigten aufgrund der Auswirkungen der Epidemie nicht fristgerecht zurückgezahlt werden, nicht als überfällige Zahlungen angesehen.

Erleichterung von Darlehen und Stundung von Rückzahlungen

Um den Schwierigkeiten bei der Rückzahlung von Krediten durch Unternehmen in der Provinz Hubei und durch kleine Unternehmen in ganz China aufgrund von Covid-19 Rechnung zu tragen, gaben die Zentralbank (PBOC) und die chinesische Bankenaufsichtsbehörde (einschließlich einiger lokaler Behörden) verschiedene Rundschreiben und Richtlinien heraus, wie z.B. die Gewährung eines vorübergehenden Rückzahlungsaufschubs, die Befreiung von Zinsen, die Senkung der Bankgebühren, die Beschleunigung der Genehmigung von Kreditfazilitäten für Kleinunternehmen mit günstigen Zinsanreizen, die Aussetzung der Herabstufung des Kreditratings usw. Insgesamt stellt die People‘s Bank of China während der Covid-19-Krise landesweit RMB 800 Milliarden (ca. EUR 10,5 Milliarden) in Form von Refinanzierungen und abgezinsten Darlehen zur Unterstützung von Unternehmen bereit.

Arbeitsrecht

Die folgenden arbeitsrechtlichen Aspekte sind derzeit für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung.

Zahlungsansprüche in den Zeiten von Covid-19

Lohnzahlungen an Mitarbeiter in Bezug auf Covid-19-Fälle

Erweist sich der Arbeitnehmer als Covid-19-Patient, besteht bei ihm der Verdacht auf eine Infizierung, steht er in engem Kontakt mit einer infizierten Person oder unterliegt er staatlichen Quarantäne- oder anderen Notfallmaßnahmen, so hat der Arbeitgeber ihm während der medizinischen Behandlungszeit, der medizinischen Beobachtungszeit oder während relevanter Zeiträume von Quarantäne- oder anderen Notfallmaßnahmen sein Gehalt zu zahlen. Darüber hinaus haben einige Provinzen und Gemeinden weiter festgelegt, dass Arbeitgeber solche Arbeit als regelmäßige Arbeitsleistungen betrachten und diesen Mitarbeitern ihre Gehälter entsprechend dem Standard der normalen Arbeitszeit zahlen müssen (dementsprechend sind unserem Verständnis nach auch Bonus- und Vergütungsansprüche der Mitarbeiter bei normaler Anwesenheit, wie z.B. Mietzulagen, zu zahlen).

Lohnzahlungen an Mitarbeiter während der Zeit der Geschäftsunterbrechung

Viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, gerieten im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Epidemie unter erheblichen finanziellen Druck. Als Folge mussten einige Unternehmen auch nach der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsunterbrechung ihre Geschäftstätigkeit und Produktion auf unbestimmte Zeit einstellen, um Kosten zu senken und neues Kapital zu beschaffen. Gemäß der Mitteilung des chinesischen Sozialministeriums soll ein Unternehmen, das innerhalb einer Lohnzahlungsfrist stillgelegt wird oder die Produktion einstellt, seinen Beschäftigten Löhne und Gehälter auf der Grundlage der in den Arbeitsverträgen festgelegten Vorgaben zahlen. Wenn eine solche Stilllegung oder ein Produktionsstillstand mehr als eine Lohnzahlungsperiode dauert und die Beschäftigten regelmäßige Arbeitsleistungen erbringen, soll der Arbeitgeber Gehälter zahlen, die mindestens dem lokalen Mindestlohnstandard entsprechen. Wenn die Beschäftigten keine regelmäßigen Arbeitsleistungen erbringen, soll das Unternehmen Lebenshaltungszulagen gemäß den Standards zahlen, die in den einschlägigen Bestimmungen der Provinzen, autonomen Regionen und zentral verwalteten Gemeinden festgelegt sind. Beispielsweise verlangen Shanghai und Tianjin, dass die Höhe der Lebenshaltungszulage nicht unter dem örtlichen Mindestgehalt liegen darf, während Beijing verlangt, dass die Lebenshaltungszulage nicht weniger als 70 % des örtlichen Mindestgehalts betragen darf.

Lohnzahlungen an Mitarbeiter, die aufgrund der Epidemiebekämpfungsmaßnahmen nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können

Wenn Arbeitnehmer aus „objektiven Gründen“ im Zusammenhang mit Epidemiebekämpfungsmaßnahmen, z.B. der vom Industriepark verlangten häuslichen Quarantäne oder der Betreuung von Kindern zu Hause, nicht in der Lage sind, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer veranlassen, Resturlaub zu nehmen oder von zu Hause aus zu arbeiten. Wenn es für einen bestimmten Arbeitnehmer nicht möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, und er seinen Jahresurlaub verbraucht hat, kann der Arbeitgeber mit diesem Arbeitnehmer eine Lösung für die Lohnzahlung aushandeln, indem er den Standard für die Lohnzahlung während der Geschäftsunterbrechung als Referenz nimmt, d.h. Zahlung des normalen Lohns innerhalb eines Lohnzahlungszyklus und des Lebenshaltungszuschusses während und nach dem zweiten Lohnzahlungszyklus (mit den Standards, die in den entsprechenden Provinzvorschriften festgelegt sind, z.B. in Jiangsu, nicht weniger als 80 % des lokalen Mindestlohns).

Aufgeschobene Lohnzahlungen

Unternehmen müssen den Beschäftigten die Gehälter im Prinzip zum im Arbeitsvertrag vereinbarten Zahlungsdatum auszahlen. Es ist jedoch zulässig, dass Unternehmen die Gehaltszahlung an die Beschäftigten bei eingeschränktem Geschäftsbetrieb und Cashflow-Problemen aufschieben können. Gemäß den örtlichen Bestimmungen in Beijing und Shanghai kann ein Unternehmen mit Schwierigkeiten beim Geschäftsbetrieb nach Zustimmung der Gewerkschaft oder der Arbeitnehmervertreter die Gehaltszahlung an seine Beschäftigten aufschieben.

Für den Fall, dass ein Unternehmen aufgrund der Covid-19-Epidemie seinen Arbeitnehmern ihr Gehalt nicht rechtzeitig auszahlen kann, wird empfohlen, zunächst die Arbeitnehmer über die Schwierigkeiten und die voraussichtliche Dauer der Aufschiebung zu informieren, um das Einverständnis und die Zustimmung der Arbeitnehmerseite einzuholen. In keinem Fall darf die Dauer der Aufschiebung mehr als 30 Tage betragen.

Entlassung von Mitarbeitern und Gehaltskürzungen

In China gibt es keine offizielle Regelung zur Kurzarbeit (und keine entsprechenden staatlichen Beihilfen), wie sie derzeit in Deutschland und anderen europäischen Ländern massenhaft angewendet wird. In der Praxis werden aber dennoch Gehaltskürzungen mit den Beschäftigten oder ihren Vertretern ausgehandelt. Gemäß den Bekanntmachungen des Staatsrates sollen die Unternehmen auf Entlassungen oder Stellenabbau so weit wie möglich verzichten. Anstatt Mitarbeiter zu entlassen, soll geschäftlichen Schwierigkeiten in erster Linie mit Gehaltskürzungen oder der Verschiebung von Gehaltszahlungen begegnet werden.

Unternehmen dürfen Mitarbeiter entlassen, wenn sie die im Arbeitsvertragsgesetz aufgeführten Bedingungen und Verfahren erfüllen. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel beabsichtigt, 20 oder mehr Mitarbeiter oder mehr als 10 % aller Mitarbeiter zu entlassen, muss es die Arbeitsvertragsbehörde oder alle Mitarbeiter 30 Tage im Voraus über die Entscheidung informieren und ihre Meinung bzw. ihr Feedback einholen. Darüber hinaus muss ein Entlassungsplan bei der zuständigen Arbeitsverwaltungsbehörde eingereicht werden. Die offiziellen Arbeitslosenstatistiken in China zeigen bisher keinen signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit, und es scheint, dass viele Unternehmen ihre Mitarbeiter während dieser Krise nicht entlassen haben.

Vertrags-, Gesellschafts- und Investitionsrecht

Die chinesische Regierung hat eine Reihe von Vorschriften und Stellungnahmen erlassen, um die Folgen der Covid-19 Pandemie in Zivil- und Insolvenzverfahren zu mildern. Der Rückgang der Konjunktur wird auch große Auswirkungen auf ausländische Direktinvestitionen haben. Es wird erwartet, dass China weitere Sektoren seiner Wirtschaft für ausländische Investoren öffnen wird.

Höhere Gewalt und Änderung der Umstände

Die Covid-19 Epidemie hatte und hat erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung vieler Zivil- und Handelsverträge. Eine Vertragspartei, die ihren Verpflichtungen deshalb nicht nachkommen kann, oder für die eine Vertragserfüllung angesichts der Epidemie unbillig erscheint, kann sich grundsätzlich auf die Regelungen zu „höherer Gewalt“ oder „Änderung der Umstände“ berufen. Der Ausbruch des Coronavirus bzw. die darauf ergriffenen staatlichen Notfallmaßnahmen sind in China generell als höhere Gewalt anerkannt, soweit sich diese unmittelbar auf eine Partei auswirken und ihr dadurch die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht unmöglich wird. Die chinesischen Gerichte und Behörden stehen solchen Ansinnen im Allgemeinen recht offen gegenüber. Gleichzeitig ist nach einer im April 2020 veröffentlichten Leitlinie des höchsten Volksgerichts die Kausalität zwischen den staatlichen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Coronavirus und der Vertragsstörung genau zu prüfen und der Einwand der höheren Gewalt umsichtig anzuwenden. Soweit die Vertragserfüllung nur erschwert wird aber nicht unmöglich ist, werden Gerichte auf eine Vertragsanpassung durch die Parteien hinwirken.

Maßnahmen zur Rettung von insolvenzgefährdeten Unternehmen

Industrieverbände arbeiten Hand in Hand mit der Regierung bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere für private kleine und mittlere Unternehmen mit starker Innovationsfähigkeit und hohem Entwicklungspotenzial. Finanzinstitutionen wurden aufgefordert, Industrien und Unternehmen in den von der Epidemie betroffenen Regionen mit Zinssenkungen, Moratorien und Zinsrückzahlungen zu unterstützen.

Das chinesische Recht sieht Regeln für Insolvenzanträge einschließlich einer Umstrukturierung im Rahmen eines Insolvenzplans vor, doch in der Praxis raten die Behörden häufig von diesen Schritten ab. Von den Obergerichten in einigen Provinzen in China, z.B. der Provinz Jiangsu, gibt es auch Stellungnahmen zur Umsetzung im Zusammenhang mit der Verhandlung von Konkursanträgen. Bei Unternehmen, die aufgrund der Epidemie in eine Insolvenzlage kamen, sollen die Gerichte den betroffenen Parteien raten, Rettungsmaßnahmen mittels Reorganisation und Schlichtung zu ergreifen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Wert des Unternehmens und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer zu erhalten. Auch bei Unternehmen mit Managementschwierigkeiten, die nicht von der Epidemie betroffen waren, sollen die Gerichte die Gläubiger und Schuldner zur Zusammenarbeit anhalten, um durch Restrukturierung das Unternehmen zu retten.

Auswirkungen auf ausländische Direktinvestitionen

Es gibt Anzeichen dafür, dass China in Folge der Coronavirus-Krise weitere Sektoren für ausländische Investitionen öffnen wird. Die chinesische Regierung plant, die Überarbeitung der nationalen Negativliste für den Marktzugang ausländischer Investitionen zu beschleunigen, die beschränkten Positionen weiter zu reduzieren und die Liberalisierung des Finanz- und anderer Dienstleistungssektoren auszuweiten. Die lokalen Behörden werden angewiesen, das System zur Verwaltung der Negativlisten strikt umzusetzen und keine Zugangsbeschränkungen für ausländische Investitionen in Bereichen außerhalb der Negativliste einzuführen. Am 20. April 2020 erklärte die National Development and Reform Commission (NDRC), dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Epidemie auch Steuererleichterungen für ausländisch investierte Unternehmen im Rahmen eines Förderungskatalogs geplant sind.

Bisher gibt es nach Angaben des chinesischen Handelsministeriums keine Anzeichen dafür, dass ausländische Unternehmen als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie Standorte aus China in anderer Länder verlagern. Allerdings zeigen die aktuellen Statistiken, dass im ersten Quartal 2020 die ausländischen Direktinvestitionen um mehr als 10 % auf rund RMB 216 Milliarden (ca. EUR 28 Milliarden) gesunken sind. Westliche Unternehmen sind bei der Verfolgung neuer Expansionspläne in China bislang auch eher zurückhaltend. Dahingegen sind im Hightech-Bereich positive Neuigkeiten zu vermelden. Hier stiegen die Investitionen ausländischer Unternehmen im ersten Quartal um ca. 16 %.

Die TOP 10 Corona-Themen in China, mit denen wir und unsere Mandanten in den vergangenen Wochen sehr intensiv befasst waren und die auch weiterhin eine wichtige Rolle im chinesischen Arbeitsalltag spielen, haben wir als Download auf unserer Länderseite China zusammengefasst: https://www.luther-lawfirm.com/kompetenzen/corporate-services/detail/china


SHAO Wanlei / 邵万雷 LL.M. (Nanjing/Göttingen)
Lawyer, Partner
Luther Law Offices Shanghai

Philip Lazare
Lawyer, Partner
Luther Law Offices Shanghai

Dänemark

Einleitung

Am 11. März 2020 kündigte die dänische Ministerpräsidentin Mette Frederiksen der Nation an, dass Dänemark in den folgenden Tagen abgeriegelt werde. Als Reaktion auf die anschließende Entwicklung der Reproduktionszahl R0, die die Schwere der Ausbreitung von Covid-19 abbildet, wurde der Lockdown immer strikter umgesetzt. Schulen und Kindertagesstätten wurden geschlossen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden angewiesen, von zu Hause aus zu arbeiten (WFH). Arbeitnehmern der Privatwirtschaft wurde nachdrücklich empfohlen, dasselbe zu tun. Geschäfte, Handelszentren und kulturelle Einrichtungen wurden geschlossen und sämtliche Veranstaltungen, einschließlich aller Sportveranstaltungen, abgesagt. Außerdem wurde ein Versammlungsverbot in der Öffentlichkeit von mehr als zehn Personen verhängt.

Wegen der unmittelbaren katastrophalen Auswirkungen auf den dänischen Handel und die Beschäftigung verabschiedete die Regierung eine Reihe von Unterstützungspaketen, die alle der gleichen unklaren Prämisse unterliegen: Der Bedarf an Unterstützung muss durch den Ausbruch von Covid-19 verursacht worden sein. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Einhaltung dieser Forderung kontrollieren lässt.

Mit der zunehmend erfolgreichen Kontrolle der Reproduktionszahl R0 hat die dänische Regierung erst vor kurzem die erste Phase einer schrittweisen Wiedereröffnung Dänemarks eingeleitet, einschließlich der Eröffnung von Kindertagesstätten und Grundschulen für die jüngsten Schüler. Bestimmten Arten von Geschäften wurde die Eröffnung gestattet. Als Reaktion auf kritische Stimmen hat die Regierung versprochen, eine langfristige Strategie für die Wiedereröffnung spätestens am 10. Mai 2020 auszuarbeiten und bekannt zu geben.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Entschädigung für Fixkosten

Diese Unterstützungsinitiative ist für Unternehmen relevant, die infolge des Covid-19 Ausbruchs einen voraussichtlichen Einnahmeverlust von mehr als 35 % für den Zeitraum vom 9. März bis einschließlich 8. Juli 2020 (bisher) haben und in diesem Zeitraum Fixkosten in Höhe von mehr als DKK 12.500 tragen müssen. Ein Einnahmeverlust von jeweils 35-60 %, 60-80 % und 80-100 % führt zu einer Entschädigung von 25 %, 50 %, 80 % der Fixkosten. Die Entschädigung ist auf einen Höchstbetrag von DKK 110 Millionen pro Unternehmen (ca. EUR 15 Millionen) begrenzt.

Aufschieben von Zahlungen für Mehrwertsteuer und Steuern

Die dänische Regierung hat gesetzliche Bestimmungen aktiviert, die bestimmte Zahlungsfristen aufschieben. Die Verschiebung der Fristen hängt von der Größe des Unternehmens ab, was vor allem für KMUs (> 250 Beschäftigte) vorteilhaft ist.

Darlehen mit staatlicher Garantie

Es wurden zwei Programme eingeführt, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, Kredite von Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer staatlichen Garantie aufzunehmen; eine für Großunternehmen und eine für KMUs. In beiden Regelungen ist vorgeschrieben, dass das Unternehmen aufgrund von Covid-19 einen Ertragsverlust von mindestens 30 % erlitten hat oder erwartet. Bei beiden Programmen deckt die Garantie maximal 70 % des Darlehens ab. Die Darlehensfinanzierung muss bestimmte Bedingungen und Auflagen erfüllen, einschließlich Servicezeiten, um für eine staatliche Garantie in Frage zu kommen.

Entschädigungsregelungen für Veranstaltungen

Eine Veranstaltung kommt für eine Entschädigung in Betracht, wenn sie mit mindestens 350 Teilnehmern geplant war und wenn sie vom 6. März bis einschließlich 31. August 2020 stattfinden sollte. Die Entschädigung bezieht sich auf Veranstaltungen, die nicht jeden Tag stattfinden sollen.

Entschädigung für Freiberufler und Geschäftsinhaber

Unternehmer und Freiberufler können eine Entschädigung von 75 % für Einnahmeverluste im Zeitraum vom 9. März bis einschließlich 8. Juli 2020 erhalten. Es müssen mehrere Bedingungen erfüllt werden und die Entschädigungsregelungen sind gedeckelt.

Arbeitsrecht

Als Hauptregel gilt, dass es bis mindestens 11. Mai 2020 rechtswidrig ist, Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern zu organisieren oder an solchen teilzunehmen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, darunter Zusammenkünfte in Privatwohnungen und an Arbeitsplätzen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs.

Die dänische Polizei hat Richtlinien für die ordnungsgemäße Gestaltung und Wiedereröffnung eines Arbeitsplatzes herausgegeben. Die Richtlinien sind branchenspezifisch, z.B. für Bauarbeiten und Büros. Öffentliche Kindertagesstätten und Schulen für Schüler bis zur 5. Klasse werden seit dem 15. April 2020 schrittweise wieder geöffnet. Alle öffentlichen Bediensteten, die keine kritischen Funktionen ausüben, werden weiterhin mit Anweisungen des WFH ins Homeoffice geschickt.

Vergütung

Das Gehaltsausgleichssystem ist für Unternehmen relevant, die aufgrund von Covid-19 im Zeitraum vom 9. März bis einschließlich 8. Juli 2020 30 % oder mehr als 50 Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt haben. Beschäftigte, für die eine Entschädigung gezahlt wird, dürfen überhaupt nicht arbeiten, da dies eine echte Alternative zu Entlassungen sein soll. Die Entschädigung beträgt 75 % des Gehalts für Angestellte pro Monat (max. DKK 30.000 ca. EUR 4.000).

Erstattung von Krankengeld

Der Arbeitgeberzeitraum von 30 Tagen wird bei Krankheit ausgesetzt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf Covid-19 zurückzuführen ist, d.h. entweder auf Krankheit oder Isolation ohne Krankheit. Wenn sich ein Arbeitnehmer krank meldet, kann das Unternehmen die Rückerstattung von Krankengeld ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit erhalten, wenn der Arbeitnehmer ernstlich erklärt, dass er realistischerweise davon ausgeht, dass es sich um Covid-19 handelt.

Lieferbeziehungen und Dienstleistungen

Force Majeure im dänischen Recht

Da es im dänischen Recht keine Bestimmung gibt, die höhere Gewalt allgemein definiert, wurde das Rechtsprinzip durch die Rechtsprechung entwickelt. Der Begriff der höheren Gewalt wird im Allgemeinen als ein Zustand definiert, in dem die Erfüllung einer Verpflichtung durch äußere, als außergewöhnlich und unvorhersehbar geltende Ereignisse behindert wird. Die Ereignisse müssen so beschaffen sein, dass nicht einmal angemessene Vorkehrungen die Möglichkeit der Erfüllung hätten gewährleisten können.

Ob ein Ereignis, das die Nichterfüllung verursacht, höhere Gewalt darstellen kann, hängt von einer individuellen Beurteilung des Ereignisses auf der Grundlage der spezifischen Vertragsbestimmungen ab, die die Verpflichtung regeln. Ob z.B. eine Pandemie höhere Gewalt darstellt, kann daher nicht durch die Ausstellung einer staatlichen Bescheinigung bestimmt werden.

Die Rechtsfolgen von Höherer Gewalt im dänischen Recht

Die Rechtsfolge höherer Gewalt nach dänischem Recht ist eine vorübergehende Befreiung von der vertraglichen Verpflichtung, ohne dass die vertragliche Gegenpartei Rechtsmittel gegen Vertragsbruch beanspruchen kann. In diesem Fall sind beide Vertragsparteien vorübergehend von der Erfüllung entbunden. Wenn das Ereignis, das höhere Gewalt darstellt, beendet ist, leben die Verpflichtungen der Parteien wieder auf. Je nach Einzelfall kann die Situation höherer Gewalt auch zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen.

Störung der Vertragsgrundlage

Das dänische Vertragsrecht sieht ein Prinzip der Störung der Vertragsgrundlage vor, das unter bestimmten Umständen den Rücktritt einer Partei von einem Vertrag rechtfertigen kann. Voraussetzung ist, dass die Umstände die gesamte Grundlage der Annahmen, die die Partei zum Vertragsabschluss veranlasst haben, verändert haben. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dieses Instrument als Reaktion auf das Eintreten eines äußeren Ereignisses wie einer Pandemie zur Anwendung kommt. Das Risiko für ein solches Ereignis wird von den Parteien in einem Vertrag geteilt. Darüber hinaus scheint die Regel der höheren Gewalt relevanter zu sein.

Gesellschaftsrecht

Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Jahresberichten

Der Minister für Industrie, Wirtschaft und Finanzen hat einen Ministerialerlass veröffentlicht, mit dem die Frist für die Einreichung der Jahresberichte von Unternehmen auf drei Monate verlängert wird. Die Verlängerung der Einreichungsfrist gilt für alle Unternehmen mit Geschäftsjahren, die im Zeitraum vom 31. Oktober 2019 bis zum 30. April 2020 enden, sowie für Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die den Jahresbericht des ausländischen Unternehmens bei der dänischen Wirtschaftsbehörde einreichen müssen.

Fristverlängerung für Hauptversammlungen der Aktionäre

Der Ministerialerlass sieht auch eine Fristverlängerung für Unternehmen zur Entlastung ihrer ordentlichen Hauptversammlung vor. Die Frist für die Abhaltung ordentlicher Hauptversammlungen wird um drei Monate verlängert.

Die Ministerialverordnung hat auch die Möglichkeit eingeführt, dass Unternehmen eine elektronische Hauptversammlung abhalten können, unabhängig davon, ob dies in der Satzung des Unternehmens vorgesehen ist, sofern die Hauptversammlung innerhalb von acht Wochen nach Aufhebung des Versammlungsverbots für mehr als zehn Personen abgehalten wird.

Verlängerung der Frist für die Anmeldung von Verschmelzungen, Spaltungen und Standortwechsel

Der Ministerialerlass sieht eine Verlängerung der Frist für die Anmeldung von Verschmelzungen und Spaltungen bei der dänischen Wirtschaftsbehörde auf acht Wochen nach Beendigung des Versammlungsverbots vor. Dies gilt auch für die Anmeldung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlagerungen.

 

Poul Hvilsted
Rechtsanwalt, Partner, MCIArb
Kopenhagen


Martin Guldbrandt Hansen
Rechtsanwalt, Associate
Kopenhagen

Deutschland

Einleitung

Das Coronavirus hat Deutschland auch nach der Bekanntgabe von Lockerungsmaßnahmen weiterhin fest im Griff. Seit Ende April gehören Gesichtsschutzmasken zum täglichen Leben und müssen bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Einkaufen getragen werden. Die meisten Geschäfte, Restaurants und Hotels dürfen wieder öffnen, wenn sie besondere Hygienevorschriften einhalten, die Anzahl der Besucher überwachen und Schlangen vermeiden. Die Schulen werden im Mai schrittweise wieder geöffnet. Großveranstaltungen werden bis mindestens 31. August 2020 nicht stattfinden können. Fußballfans freuen sich auf den Bundesligastart am 16. Mai 2020, an dem die Bundesliga als erste Top-Liga in Europa den Spielbetrieb wieder aufnimmt (wenn auch nur mit Geisterspielen). Soziale Kontakte sollen weiterhin weitestgehend vermieden werden. Viele Arbeitnehmer sind in Kurzarbeit oder arbeiten aus dem Homeoffice, wobei die Öffnung der Geschäfte sowohl die Innenstädte als auch den öffentlichen Nahverkehr spürbar wiederbelebt.

In Europa kommt es zu Grenzkontrollen sowohl von deutscher Seite aus, z.B. zu Frankreich, als auch von Seiten der europäischen Nachbarstaaten, z.B. an den Grenzübergängen zu Polen. Die Bundesländer und einzelne Kommunen haben zum Teil noch strengere Anordnungen erlassen, die im Rahmen der Lockerungsmaßnahmen aber teilweise wieder zurückgenommen wurden. Ausgangssperren wie in China oder auch in einigen europäischen Ländern wurden jedoch nicht verhängt.

Die Maßnahmen zeigen Wirkung, laut Robert-Koch-Institut ist es gelungen die Ansteckungsrate zu drücken und laut Gesundheitsminister Jens Spahn ist der Corona-Ausbruch inzwischen „beherrschbar“. Dennoch steht wie überall in der Welt auch das deutsche Gesundheitssystem unter großen Herausforderungen. Die Klinken haben sich auf die Aufnahme einer hohen Anzahl an Covid-19 Patienten vorbereitet und seit Anfang April stehen 40.000 Intensivbetten zur Verfügung. Aktuell sind die Erhöhung der Testkapazitäten und die Beschaffung von Masken und anderem Schutzmaterial im Fokus der Behörden. Die Bundesregierung bereitet momentan einen neuen Gesetzesentwurf vor, der u.a. die rechtliche Grundlage für strengere Meldepflichten und Massentest legen soll. Dies soll eine genauere Einschätzung der tatsächlichen Verbreitung des Virus ermöglichen.

Für Unternehmen bedeuten die behördlichen Maßnahmen massive wirtschaftliche Verluste, die sich teilweise bereits jetzt existenzbedrohend auswirken. Die Lufthansa Tochter Germanwings hat den Flugbetrieb eingestellt, diskutiert wird aktuell eine direkte staatliche Beteiligung an der Lufthansa. Bereits Anfang April gab es die ersten Insolvenzen und Schutzschirmverfahren, darunter die Bekleidungsmarke Esprit, den Kaufhauskonzern Karstadt Kaufhof und die Restaurantketten Maredo und Vapiano. Auch der Kultur- und Unterhaltungssektor wird nicht verschont, verschiedenen Bundesliga-Klubs droht ebenso wie unzähligen Künstlern, Veranstaltern und Lokalen die Insolvenz. Alle maßgeblichen Indizes zum Geschäfts- und Konsumklima sind auf einem historischen Tiefstand. Laut der Bundesregierung muss Deutschland im Jahr 2020 mit einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts von ungefähr 6 % rechnen.

Die meisten behördlichen Maßnahmen in Bezug auf das Coronavirus beruhen auf den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Bekämpfung einer Infektionskrankheit obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (häufig die lokalen Ordnungsbehörden). Nach der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG treffen diese die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bei der Auswahl der gebotenen Maßnahmen haben die Behörden ein weites Ermessen. Diese Generalklausel wird derzeit beispielsweise für Verbote von Veranstaltungen, der Anordnung von Schließungen im Einzelhandel und in der Gastronomie herangezogen. Leitlinien der Bundesregierung sind dabei rechtlich unverbindlich. Sie können aber bei der örtlichen Ermessensausübung berücksichtigt werden. Zudem werden neue Notstandsgesetze auf Bundes- und Landesebene diskutiert. Die Bundesländer NRW und Bayern haben ein Pandemiegesetz mit weitgehenden Befugnissen für die Regierungen verabschiedet. Anders als in verschiedenen europäischen Ländern kam es in Deutschland bislang aber noch nicht zu staatlich angeordneten Werksschließungen. Unternehmen können sich vor künftig auch in Deutschland denkbaren Betriebsschließungen oder andere Einschränkungen ggf. dadurch wappnen, indem sie einen Antrag auf Einstufung als systemrelevanter Betrieb stellen, der Teil einer für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Lieferkette ist.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Bundestag und Bundesrat haben in Rekordtempo ein umfangreiches Hilfspaket über EUR 156 Milliarden zur Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen der Epidemie verabschiedet, daneben gibt es zahlreiche weitere Maßnahmen auf Landes- und z.T. auch auf Kommunalebene. Hinzu kommt ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Miet- und anderen Dauerschuldverhältnissen bis zum 30. Juni 2020 und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020. Damit sollen Liquiditätsengpässe vermieden und die Finanzierung von Unternehmen, die aktuell von der Corona-Krise betroffen sind, gesichert werden. Unternehmen können unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen; bis Ende April 2020 sind bundesweit ungefähr 750.000 Anzeigen auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen. Weitere Hilfsmaßnahmen auf EU-Ebene sind derzeit in der Diskussion. Insgesamt hat die Bundesrepublik mit Hilfen im Umfang von gigantischen EUR 2,1 Billionen Euro (Soforthilfen, Kredite und Garantien) das weltweit bisher größte Rettungspaket geschnürt.

Soforthilfen

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen (bis zu zehn Beschäftigte), Soloselbständige und Freiberufler. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität für drei Monate erhalten sie einmalige Barzuschüsse – je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu EUR 9.000 (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu EUR 15.000 (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente). Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Soforthilfen in Höhe von insgesamt EUR 50 Milliarden gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu zehn Beschäftigten.

KfW Corona Sonderprogramm

Im Rahmen des KfW Corona Sonderprogramms werden die Zugangsbedingungen und Konditionen für die bestehenden Förderprogramme Unternehmerkredit, Kredit für Wachstum und ERP Gründerkredit verbessert und wesentlich vereinfacht. In diesem Rahmen hat die KfW „unbegrenzte“ Mittel für Darlehensvergaben, in der Praxis kann sich die Kreditvergabe aber durchaus komplex gestalten. Denn neben der KfW muss eine Geschäftsbank zu 10 - 20 % selbst das Kreditrisiko übernehmen, so dass eine Kreditprüfung erforderlich wird. Zudem sind die Auswirkungen auf bestehende Finanzierungen zu prüfen. Bis Ende April wurde bereits ein Anfragevolumen von mehr als EUR 30 Milliarden erreicht. Davon entfallen alleine EUR 2,4 Milliarden auf den Sportartikelhersteller Adidas, der sich weitere Kredite in Höhe von EUR 600 Millionen von verschiedenen anderen Banken sicherte. Der Reiseveranstalter TUI erhielt eine KfW-Kreditlinie in Höhe von EUR 1,8 Milliarden.

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat einen weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand beschlossen, um die bisherige Mittelstandslücke in der Unterstützung der Unternehmen bei den Corona-bedingten Ausfällen zu schließen. Auf der Grundlage des Anfang April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Bis Ende April wurden bereits Kredite mit einem Volumen von ungefähr EUR 800 Millionen beantragt. Ein Unternehmen, das einen Schnellkredit beantragen möchte, darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, und zwar für kleine Unternehmen (< 50 Mitarbeiter) max. EUR 500.000 und für größere Unternehmen (> 50 Mitarbeiter) max. EUR 800.000. Ein wesentlicher Unterschied zum KfW Corona Sonderprogramm ist, dass keine Sicherheiten gestellt werden und keine Risikoprüfung erfolgt.

Bürgschaftsprogramme der Länder

Neben den Bürgschafts- und Förderprogrammen der KfW gibt es auch entsprechenden Bürgschaftsprogramme der Länder die teilweise stark voneinander abweichen. Damit sollen vor allem auch die Kredite der Hausbanken eines Unternehmens abgesichert werden.

Stundung von Steuerforderungen und andere Steuererleichterungen

Die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen werden erleichtert, Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge soll im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet werden.

Unternehmen sollen Verlustvorträge leichter nutzen und sie mit Covid-19 bedingten Verlusten verrechnen können. Details werden noch ausgearbeitet, aber die vereinfachte Verwendung von Verlustvorträgen soll die Rückerstattung von Steuervorauszahlungen erleichtern und dadurch die Liquiditätssituation insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen verbessern. Die Steuererleichterungen werden auf bis zu EUR 4,5 Milliarden geschätzt.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Der WSF richtet sich an große, systemrelevante Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. In Betracht kommen hierbei größere Unternehmen, die nicht dem Finanzsektor im weiteren Sinne angehören dürfen und in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt haben:

  • Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Millionen,
  • Umsatzerlöse von mehr als EUR 50 Millionen sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Durchschnitt.

Der WSF verfügt primär über zwei Instrumente zur Stabilisierung von Unternehmen. Einerseits ist er ermächtigt, in Höhe von bis zu EUR 400 Milliarden Garantien für Schuldtitel und Verbindlichkeiten zu übernehmen, die von Unternehmen zur Behebung von Liquiditätsengpässen begründet wurden. Andererseits kann sich der WSF an der Rekapitalisierung von Unternehmen durch Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel beteiligen.

Unterstützungspaket für Start-ups

Start-ups können grundsätzlich alle genannten Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets in Anspruch nehmen. Allerdings passen viele Kreditinstrumente nicht zu den Bedürfnissen von Start-ups, die häufig noch keine Gewinne aufweisen oder Sicherheiten anbieten können. Damit auch weiterhin Finanzierungsrunden durchgeführt werden können, unterstützt die Bundesregierung mit rund EUR 2 Milliarden die Wagniskapitalfinanzierung.

Staatliche Beihilfen auch für Unternehmen mit ausländischen oder Private-Equity Anteilseignern verfügbar

Die verschiedenen staatlichen Beihilfen können von allen deutschen Unternehmen in Anspruch genommen werden, d.h. Einschränkungen für Unternehmen mit ausländischen oder Private-Equity Anteilseignern bestehen grundsätzlich nicht. Dies bestätigte die deutsche Staatsbank KfW ausdrücklich und fügte hinzu, dass dies unabhängig von der Größe der Unternehmen und der Aktionärsstruktur gilt. Allerdings dürfen Unternehmen, die staatliche Unterstützung im Rahmen der Corona-Maßnahmen erhalten haben, keine Dividenden an Finanzinvestoren mit einer maßgeblichen Beteiligung – im Allgemeinen ab einer 20 % Beteiligung – ausschütten, so lange sie staatliche Kredite oder andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Arbeitsrecht

Folgende arbeitsrechtliche Themen sind für Arbeitgeber derzeit besonders relevant.

Zahlungsansprüche in Covid-19-Zeiten

Entgeltfortzahlung

Ist ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt (gleich aus welchem Grunde), gelten die allgemein bekannten Regelungen zur Entgeltfortzahlung. Wenn ein Mitarbeiter zwar nicht arbeitsunfähig ist, seine Arbeit aber aus anderen Gründen nicht wiederaufnehmen kann, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (bspw. im Falle der Quarantäne). Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Verhinderung nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ besteht, d.h. in der Regel nicht länger als fünf Tage. Dies gilt allerdings wiederum nicht, wenn die Anwendung von § 616 BGB durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Aktuelle Praxis: Ungeachtet bestehender Regelungen zu § 616 BGB oder der Frage, was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ist, zahlen viele Arbeitgeber derzeit im Verhinderungsfall das Entgelt für zehn Tage fort. Außerdem besteht die Vergütungspflicht insbesondere dann fort, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter aufgrund bestehender Gesundheitsmaßnahmen den Zutritt zum Betrieb verwehrt und der Mitarbeiter deshalb nicht arbeiten kann.

Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz („IfSG“)

Wenn ein Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne ist, besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung (s. oben), dafür allerdings ein Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG.

  • Bis Woche 6: Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (Netto-Arbeitsentgelt).
  • Ab Woche 7: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne: Verdienstausfall ist für sechs Wochen zu zahlen.

Kurzarbeit

Bis Ende April 2020 haben ungefähr ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland Kurzarbeit für bis zu 10 Millionen Arbeitnehmer beantragt. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld sind in §§ 95 ff. SGB III geregelt. Das Folgende ist zu beachten:

  • Kurzarbeit setzt einen erheblichen Arbeitsausfall (ggf. nach Abbau von Überstunden und Urlaub) voraus. Der Arbeitsausfall muss von zeitlich begrenzter Dauer sein und auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Dies trifft bei einem (teilweisen) Stillstand des Betriebes aufgrund von Corona zu (z.B. aufgrund von Auftragsrückgängen, Tätigkeitsverboten, Quarantänen).
  • Schließlich muss der Arbeitsausfall einen gewissen Mindestumfang erreichen. Nach aktueller Gesetzeslage müssen 10 % der Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung von einer Entgelteinbuße in Höhe von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoeinkommens betroffen sein. Die Bundesregierung hat am 23. März eine Rechtsverordnung beschlossen, die rückwirkend zum 1. März gilt.
  • Das Arbeitsverhältnis darf während der Kurzarbeit nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Die gesetzliche Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld beträgt derzeit zwölf Monate. Die Bezugsfrist kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind erhalten danach 67 %, alle anderen Arbeitnehmer 60 % der Nettoentgeltdifferenz.
  • Nach bisheriger Gesetzeslage trägt der Arbeitgeber sämtliche auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich alleine. Der Gesetzgeber hat verschiedene Erleichterungen hinsichtlich des Zugangs zu Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese sehen auch vor, dass Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

Mobiles Arbeiten

Es gibt dem Grunde nach keinen Anspruch auf Homeoffice. Ein eigenmächtiges Fernbleiben des Arbeitnehmers – ohne AU, ohne behördliche Anordnung zur Quarantäne oder ohne Absprache mit dem Arbeitgeber – ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht. Eine eigenmächtige Arbeitsniederlegung ist nur in Ausnahmesituationen zulässig (bspw. wenn bisherige Schutzmaßnahmen ohne Erfolg bleiben und es in der Abteilung des betroffenen Mitarbeiters Infektionsfälle gibt oder der Arbeitgeber behördliche Anordnungen nicht befolgt).

Der Arbeitgeber kann das mobile Arbeiten im Einzelfall mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme und Treupflichten anordnen (bspw. bei Rückkehr von Mitarbeitern aus Risikogebieten), wenn er dies technisch möglich macht. In der aktuellen Situation überwiegt der Gesundheitsschutz regelmäßig die persönlichen Interessen des Mitarbeiters.

Gesundheitsschutz – was muss der Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen. Sofern daher die konkrete Möglichkeit einer Infektion besteht, müssen Unternehmen geeignete und zumutbare Maßnahmen ergreifen. Denkbar sind hierbei u.a. die folgenden Maßnahmen:

  • Aufklärung über Infektionsrisiko und Minimierung des Risikos,
  • Versetzung von besonders gefährdeten Mitarbeitern auf andere Arbeitsplätze,
  • Organisation der Arbeit in kleineren Arbeitsgruppen,
  • Umsetzung von Mitarbeitern aus Großraum- in Einzelbüros,
  • Erhöhung des Hygienestandards und
  • unter bestimmten Voraussetzungen Durchführung von Gesundheitskontrollen.

Vertrags-, Gesellschafts- und Investitionsrecht

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen

Verbraucher und Kleinstunternehmen erhalten unter engen Voraussetzungen zunächst bis zum 30. Juni 2020 ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht bezüglich wesentlicher Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind Miete und andere Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderliche Leistungen (z.B. Pflichtversicherungen oder Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder Telekommunikationsdienste).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sieht zunächst eine bis zum 30. September 2020 beschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Das soll nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder keine Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Anwendungsunsicherheiten sollen durch eine Vermutungsregel zugunsten der Schuldner beseitigt werden, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Daneben sieht das Gesetz flankierend Änderungen vor, mit denen bestehende Zahlungsverbote ausgesetzt werden, das gilt insbesondere für Maßnahmen zur Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und für die sanierungsbedingte Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells. Außerdem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert und die Anfechtbarkeit von abgeschlossenen Geschäften durch den Insolvenzverwalter erschwert.

Erleichterungen für Gesellschafterversammlungen

Gesellschaften sollen trotz bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeit erforderliche Beschlüsse fassen und so handlungsfähig bleiben können. Außerdem sind Erleichterungen durch verlängerte Fristen im Umwandlungsrecht geregelt.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann zu einer virtuellen (präsenzlosen) Hauptversammlung einberufen. Für die mittelständische Praxis bedeutsam ist die Regelung, dass Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH abweichend von § 48 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

Auswirkungen auf ausländische Direktinvestitionen

Ausländische Übernahmen standen schon vor Corona zunehmend auf dem Prüfstand und im Zuge der „Nationalen Industriestrategie 2030“ arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium an einer weiteren Verschärfung der Investitionskontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz. In der Corona-Krise wird die Sorge lauter, dass deutsche Unternehmen zu leichten Übernahmezielen ausländischer Investoren werden könnten. So sind angesichts der weltweiten Suche nach Impfstoffen und Medikamenten gegen die neuartige Lungenkrankheit Covid-19 beispielsweise Unternehmen aus den Bereichen Pharma, Biotechnologie und Life Science bei internationalen Investoren besonders begehrt. Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, die bestehenden Regelungen im Außenwirtschaftsrecht zu verschärfen, um geschwächte Unternehmen vor Übernahmen zu schützen. Darüber hinaus soll es zum Schutz vor einem „Ausverkauf“ systemrelevanter Unternehmen zeitlich begrenzt auch direkte staatliche Beteiligungen geben. Am 8. April 2020 brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg, in dem sie bei ausländischen Direktinvestitionen mehr Befugnisse zum Schutz von kritischen Industrien und Technologien einschließlich künstlicher Intelligenz, Robotik und Biotechnologie erhält. Die EU-Kommission legte am 25. März 2020 detaillierte Leitlinien für die Mitgliedsstaaten mit ähnlichen Überlegungen vor.

Thomas Weidlich, LL.M. (Hull)
Rechtsanwalt, Partner
Luther Rechtsanwalts­gesellschaft
Köln

Falco Rohrberg, LL.M. (Uppsala)
Rechtsanwalt, Associate
Luther Rechtsanwalts­gesellschaft
Köln

Frankreich

Einleitung

„Wir befinden uns im Krieg“, erklärte Präsident Emmanuel Macron am 12. März 2020 in seiner Ansprache an die Nation. Die Covid-19-Krise war in Frankreich bereits zu diesem Zeitpunkt so besorgniserregend, dass ab Mitte März landesweit alle Schulen und Universitäten sowie alle Cafés, Restaurants, Non-Food-Läden, Friseure, Kinos und Sportzentren geschlossen wurden. Allen Einwohnern wurde landesweit eine Ausgangssperre erteilt, es sei denn, sie müssen Lebensmittel oder Medikamente einkaufen, Arzttermine wahrnehmen oder einer wichtigen Arbeit nachgehen. Die lokalen Behörden haben danach weitere Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen sich Menschen draußen bewegen dürfen. Paris hat daraufhin die Parks und die Uferwege gesperrt und das Laufen tagsüber zwischen 10.00 und 19.00 Uhr verboten. Was internationale Reisen anbelangt, so durften französische Staatsbürger und Staatsangehörige der EU wie in anderen europäischen Ländern auch in ihr heimisches Staatsgebiet zurückreisen. Da Frankreich mit einer extremen Beschleunigung der Infektionsfälle zu kämpfen hatte, wurde im Elsass, einer der am schlimmsten betroffenen Regionen, ein Militärkrankenhaus mobilisiert. Weil die Entwicklung neuerlicher Infektions- und Todesfälle nicht völlig unter Kontrolle ist, hat die Regierung die Ausgangssperre bis zum 11. Mai 2020 verlängert und die französischen Bürger gewarnt: „Wir werden einen sehr schwierigen, sehr angespannten Moment durchleben“.

Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist die Situation extrem. Premierminister Édouard Philippe hat ein Finanzhilfeprogramm in Höhe von EUR 45 Milliarden beschlossen; mittlerweile wurde diese Summe mehr als verdoppelt, da die Schwere der drohenden wirtschaftlichen Rezession noch deutlicher geworden ist. Es wird erwartet, dass die Ausgaben in diesem Jahr das Haushaltsdefizit auf fast 10 % des Bruttoinlandsprodukts erhöhen und damit fast verdreifachen werden, der höchste Wert seit dem 2. Weltkrieg. Um eine Liquiditätsklemme aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Flugverkehrssektor zu vermeiden, hat die Regierung ihrer nationalen Fluggesellschaft Air France-KLM ein Darlehenspaket von EUR 7 Milliarden gewährt. „Die Flugzeuge von Air France sind am Boden, also müssen wir das Unternehmen unterstützen“, sagte der französische Finanzminister Bruno Le Maire. Le Maire bestätigte auch, dass der Staat ein Darlehen in Höhe von EUR 5 Milliarden für den französischen Autohersteller Renault in Aussicht stellt, welcher öffentlich verkündete, dass er monatlich EUR 600 Millionen verliere. Der französische Staat ist mit knapp über 15 % der größte Aktionär von Renault.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Als Reaktion auf den Ausbruch von Covid-19 haben die nationalen und regionalen Behörden sofortige und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen ergriffen, die nachweislich Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit haben.

Steuerliche Maßnahmen

Die französischen Steuerbehörden haben als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie außerordentliche Maßnahmen zum Aufschub von Steuerzahlungen, zur Aussetzung von Fristen und zur Beschleunigung von Steuererstattungen angekündigt.

Steueraufschub

Unternehmen können die Zahlung der Körperschaftssteuer, der Lohnsteuer, der Gewerbesteuer (Contribution sur la Valeur Ajoutée des Entreprises – CVAE) und der Vermögenssteuer ohne Sanktionierung um drei Monate aufschieben. Außer einem Antrag auf Aufschub müssen keine weiteren Bedingungen erfüllt werden; einer Begründung bedarf es nicht. Die Mehrwertsteuer und ähnliche Steuern sind von der Maßnahme ausgenommen, ebenso wie die Zahlung von Quellensteuern, die von Zahlungen abgezogen werden. Unternehmen können die beschleunigte Bearbeitung von Rückerstattungen von Steuergutschriften beantragen, z.B. im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, der Steuergutschrift für Forschung (CIR), für Innovation (CII) und für Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit (CICE).

Sozialbeiträge

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung können ab dem 15. März 2020 ohne Sanktionierung ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Das Datum der Zahlung dieser Beiträge kann damit um bis zu drei Monate verschoben werden. Eine Verschiebung oder eine Fristenvereinbarung ist auch für Zusatzrentenbeiträge möglich.

Steuererstattungen

Anträge auf Rückerstattung direkter Steuern müssen durch eine ordnungsgemäße Dokumentation begründet werden. Rückvergütungen können nur im Falle ernsthafter Schwierigkeiten gewährt werden, für deren Überwindung ein Zahlungsaufschub nicht ausreicht. Rabatte werden daher nach Prüfung der Situation jedes Steuerzahlers einzeln geprüft. Diese Maßnahme betrifft die Zahlung aller direkten Steuern.

Der Antrag muss unter Verweis auf „Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Covid-19“ gestellt werden.

Maßnahmen für Selbstständige

Selbstständig Tätige können den Satz und die Quellensteuer auf Gehälter (Prélèvement à la Source – PAS) jederzeit anpassen. Es ist auch möglich, die Zahlung der Quellensteuer auf Berufseinkommen bis zu dreimal pro Monat aufzuschieben, wenn die Raten monatlich gezahlt werden, oder von einem Quartal zum nächsten, wenn die Raten vierteljährlich gezahlt werden.

Auswirkungen auf Geschäftsabschlüsse zum 31. Dezember 2019

Es ist nicht möglich, die am 31. Dezember 2019 finalisierten Geschäftsabschlüsse unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten mit der Gesundheitskrise anzupassen. Dies liegt daran, dass die Epidemie und ihre Folgen Ereignisse nach dem Ende des Haushaltsjahres 2019 sind; es ist daher nicht möglich ist, die Ergebnisse des am 31. Dezember 2019 abgeschlossenen Haushaltsjahres nach unten zu korrigieren. Die Unternehmen müssen jedoch im Anhang daran und in ihren Managementberichten ggfs. geeignete Angaben machen.

Fristen

Die Regierung hat die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Forderungen, die bei der Steuerverwaltung eingereicht werden, geändert und die Fristen für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verlängert. Alle Fristen, die während der Dauer der Gesundheitskrise ablaufen, werden ausgesetzt, unabhängig von den Folgen der Nichteinhaltung der Frist. Diese Maßnahmen gelten vom 12. März 2020 an bis höchstens drei Monate nach Ende der Notstandsperiode. Die Regierung hat außerdem angekündigt, dass die steuerrechtliche Verjährungsfrist rückwirkend vom 12. März 2020 an bis einen Monat nach dem Ende des Gesundheitsnotstands ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die der Steuerverwaltung eingeräumte Zeit zur Korrektur von Unterzahlungen von Steuern, die von Unternehmen oder Einzelpersonen gezahlt wurden, oder von Unzulänglichkeiten, Ungenauigkeiten oder Fehlern in Steuererklärungen, für die die Frist bis zum 31. Dezember 2020 läuft, um die Dauer der Aussetzungsfrist verlängert wird.

Vorläufig gibt es jedoch keine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Steuererklärungen.

Maßnahmen, die von der OECD unterstützt und gefördert werden

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat die Durchführung von Hilfsmaßnahmen gefördert, um solche Unternehmen und Wirtschaftsbereiche zu unterstützen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind.

Sie hat eine Liste der verschiedenen Maßnahmen veröffentlicht, die von Regierungen auf der ganzen Welt ergriffen wurden. Frankreich hat zwar bereits die meisten der von der OECD vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt, könnte aber noch weiter gehen, indem es großzügigere Maßnahmen für den Vortrag von Steuerverlusten einführt. Die OECD sagt, dass eine Option darin bestehen könnte, steuerliche Verlustvorträge umzuwandeln, sodass Unternehmen eine einmalige Barzahlung erhalten.

Cash-Flow-Maßnahmen für Unternehmen

Der französische Präsident hat ein außergewöhnliches staatliches Garantiesystem zur Unterstützung der Unternehmensfinanzierung in Höhe von bis zu EUR 300 Milliarden angekündigt. Dies wird es Banken ermöglichen, Barkredite an Unternehmen aller Größenordnungen zu vergeben, sodass diese über die notwendigen Barmittel verfügen, um ihre Tätigkeit fortzusetzen und Arbeitsplätze zu erhalten. Es handelt sich um eine befristete Regelung, da sie nur Darlehen abdeckt, die vom 1. März bis zum 31. Dezember dieses Jahres gewährt werden.

Die Region Paris hat einen regionalen Notfallplan für Unternehmen ausgearbeitet. Dieser Plan sieht einen erleichterten Zugang zu Bankkrediten von über EUR 1 Milliarde über einen Garantiefonds vor, EUR 700 Millionen an neuen Krediten mit einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren und eine 80%ige Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 6 Millionen. Zudem soll eine beschleunigte Auszahlung an Unternehmen erfolgen (d.h. innerhalb von 30 Tagen). Die Region Paris hat die Nationalbank gebeten, Darlehen zinsfrei zu vergeben; der sonstige Zins ist derzeit rund 3,8 %. Ziel ist es, 5.000 kleine und mittlere Unternehmen schnell und unbürokratisch zu unterstützen.

Die Region Paris hat außerdem ein Standortverlagerungspaket beschlossen, mit dem kleine und mittlere Unternehmen bei der Suche nach Standorten in der Region Paris, bei der Einstellung von Mitarbeitern und bei der Subventionierung durch regionale Beihilferegelungen gezielt unterstützt werden sollen.

Der Minister für Wirtschaft und Finanzen kündigte die Einrichtung eines Solidaritätsfonds in Höhe von EUR 1 Milliarde an, um kleine, unabhängige und Kleinstunternehmen zu unterstützen, die von Beschränkungen der Regulierungstätigkeit betroffen sind und einen erheblichen Umsatzrückgang verzeichnen.

Dieser Solidaritätsfonds wird auf zwei Ebenen tätig sein. Einerseits werden die förderfähigen Unternehmen von einer schnellen, einfachen und einheitlichen Unterstützung in Höhe von EUR 1.500 profitieren. Zum anderen wird der Fonds ein Sicherheitsnetz für Handwerker, Händler und Kleinunternehmer bieten, die von der derzeitigen Situation besonders betroffen sind. Darüber hinaus kann auf Einzelfallbasis weitere Unterstützung gewährt werden, um einen Konkurs zu vermeiden.

Sehr kleine Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, können die Zahlung der Rechnungen von Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom) und Mietzahlungen aufschieben.

Teilzeitbeschäftigung und Sozialbeiträge

Eine vereinfachte und verstärkte Nutzung der Teilzeitbeschäftigungsregelung steht Unternehmen zur Verfügung, die sich in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Dieses System, das auch als „Teilarbeitslosigkeit“ bezeichnet wird, ermöglicht es Unternehmen, finanzielle Unterstützung zu erhalten, um den Einkommensverlust auszugleichen, der durch die Verkürzung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter entsteht. Unternehmen können die Teilzeitregelung nur unter Angabe von Gründen, die die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen, der voraussichtlichen Dauer der Unterbeschäftigung und der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer beantragen.

Am 17. März 2020 kündigte die französische Regierung an, dass die Teilzeitbeschäftigung bis zu 84 % des Nettogehalts der Beschäftigten kompensiert werden soll, mit einer Obergrenze für die höchsten Gehälter. Darüber hinaus teilte die französische Regierung mit, dass Arbeitgeber, die die Zulage zu zahlen haben, diese innerhalb von zehn Tagen zurückerstattet bekommen.

Arbeitsrecht

Die Schnelligkeit der Verbreitung des Virus hat Arbeitgeber dazu veranlasst, die Maßnahmen zur Prävention oder Reaktion auf mögliche Situationen im Zusammenhang mit Covid-19 unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Regierung (insbesondere des französischen Ministeriums für Solidarität und Gesundheit, des französischen Ministeriums für Europa und Auswärtige Angelegenheiten und des französischen Arbeitsministeriums) und der verschiedenen offiziellen Stellen (insbesondere des französischen Gesundheitsministeriums, der regionalen Gesundheitsbehörden und der Weltgesundheitsorganisation) konsequent durchzuführen.

Arbeitgeber haben das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Abwesenheiten ihrer Mitarbeiter und den Schwankungen in der Tätigkeit ihres Unternehmens fertig zu werden. Die Covid-19-Pandemie wird wahrscheinlich die Aktivität einiger Unternehmen verlangsamen oder umgekehrt die Aktivität anderer Unternehmen steigern. Ebenso besteht bei einigen Unternehmen die Gefahr, dass ihre Mitarbeiter fehlen, sodass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Folglich wurde die Regelung bezüglich der Ausführung von befristeten Arbeitsverträgen und/oder Zeitarbeitsverträgen angepasst. Darüber hinaus haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die tägliche und/oder die wöchentliche Arbeitszeit zu verlängern; ferner wurden weitere Ausnahmeregelungen für die tägliche bzw. die wöchentliche Ruhezeit gewährt.

Einige dieser Maßnahmen erfordern jedoch die vorherige Konsultation des Sozial- und Wirtschaftsausschusses sowie das Informieren oder sogar die vorherige Genehmigung des Arbeitsinspektors oder des Direktors der DIRECCTE. Ebenso können einige dieser Maßnahmen nur in besonderen Fällen durchgeführt werden (Beispiele: dringende Arbeiten zur Vermeidung drohender Unfälle; Behebung eingetretener Unfälle; Organisation von Rettungsmaßnahmen; vorübergehende Aktivitätssteigerung; Ersatz abwesender Mitarbeiter usw.).

Um den in Artikel L.4121-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches genannten Sicherheitsverpflichtungen nachzukommen, haben Arbeitgeber seit Beginn der Krise Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit Arbeitsmedizinern und den Personalvertretungen zu ergreifen, wie z.B. die Rückholung von Geschäftsreisenden aus den betroffenen Gebieten. Im Betrieb müssen Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten können, eine persönliche Schutzausrüstung (Operations-/Schutzmaske, hydro-alkoholische Lösung, Handschuhe usw.) zur Verfügung stellen, insbesondere für gefährdete Arbeitnehmer, und eine regelmäßige Desinfektion der Räumlichkeiten und der Arbeitsmittel im Falle einer Exposition oder des Risikos einer Exposition der Arbeitnehmer mit Covid-19 gewährleisten.

Schließlich müssen Arbeitgeber unter Umständen auch Anträge von infizierten Arbeitnehmern auf Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit (maladie professionnelle) stellen. In der Tat kann eine besondere Krankheit, die nicht in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt ist, auch als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie im Wesentlichen und direkt durch die gewöhnliche Arbeit des Opfers verursacht wurde und dass sie nach einer Stellungnahme des Regionalkomitees für die Anerkennung von Berufskrankheiten zum Tod oder zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 25 % führen kann. Im Hinblick auf den beruflichen Ursprung der Infektion wird sich in der Praxis die Frage stellen, ob die Infektion tatsächlich während der üblichen Arbeit des Mitarbeiters ausgelöst wurde.

Virtuelle Aktionärs- und Vorstandssitzungen in Frankreich

Die Regierung hat gesetzliche Maßnahmen für die Entscheidungsfindung von Unternehmen während der Covid-19-Pandemie und damit die Kontinuität der Operationen und Aktivitäten französischer Unternehmen zu gewährleisten. Es ist nunmehr einfacher, alternative – d.h. virtuelle – Mittel der Entscheidungsfindung zu nutzen und deren Verfügbarkeit für bestimmte Unternehmen zu erhöhen. In den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs fallen Unternehmen, wirtschaftliche Interessenvereinigungen und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Das Gesetz soll bis zum 31. Juli 2020 gelten, sofern dieser Zeitraum nicht verlängert wird, wobei der 30. November 2020 als absoluter Stichtag gilt. Die eingesetzten Videokonferenz- und Telekommunikationsmittel müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen, um die Integrität und Qualität der Debatten, Beratungen und Sitzungen zu gewährleisten.

Gesellschafterversammlung

Unternehmen werden ausnahmsweise berechtigt sein, ihre Gesellschafterversammlungen ohne physische Anwesenheit ihrer Partner, Gesellschafter, Aktionäre und Mitglieder abzuhalten. Je nach Art der Entität kann eine Entscheidung des zuständigen Gremiums (z.B. Vorstand, Direktor oder Geschäftsführer) erforderlich sein oder auch nicht. Die Gesellschafter, Teilhaber, Aktionäre und Mitglieder der genannten Gremien können ihre Rechte (z.B. ihr Stimmrecht oder das Recht, schriftliche Fragen zu stellen) weiterhin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den für sie spezifischen Vorschriften ausüben. Die diesbezügliche Gesetzesänderung schafft für Gesellschafter, Teilhaber, Aktionäre und Mitglieder die Möglichkeit, alternative Mittel zur Entscheidungsfindung zu nutzen, also etwa Videokonferenzen und andere Telekommunikationsmittel oder schriftliche Konsultationsverfahren.

Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen

Die Nutzung von Videokonferenzen und anderen Telekommunikationsmitteln wird sowohl erleichtert als auch erweitert, damit Aufsichtsräte und Vorstände weiterhin ihre Aufgaben und Pflichten erfüllen können. Alle Klauseln in den Gründungsdokumenten und Satzungen (Statuten oder règlement intérieur) wurden neutralisiert, die den Einsatz alternativer Entscheidungsmittel verbieten würden. Der Einsatz alternativer Entscheidungsfindungsverfahren wird auf alle Sitzungen von Vorständen oder Aufsichtsräten ausgedehnt, einschließlich der Genehmigung von Unternehmensabschlüssen.


Christine Blaise-Engel
Lawyer, Partner Corporate M&A
Fidal
Paris

Großbritannien

Einleitung

Das Vereinigte Königreich befindet sich seit dem 23. März 2020 im „Lockdown“, welcher zunächst bis zum 7. Mai und nun bis Ende Mai 2020 verlängert wurde. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten wurden die Maßnahmen im Vereinigten Königreich vergleichsweise spät eingeführt, sind jedoch seit ihrer Einführung umso strenger. Konkret bedeutet das, dass die Bevölkerung ihr Zuhause nur zu sehr limitierten Zwecken verlassen darf. Diese umfassen neben dem Einkauf von Lebensmitteln und Medikamenten, medizinischen Notwendigkeiten sowie einmaliger Bewegung pro Tag auch Arbeitszwecke, welche nicht von Zuhause aus verrichtet werden können. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen sowie andere Bildungseinrichtungen sind, mit Ausnahme für Kinder von „Critical Workers“, bis auf weiteres geschlossen. Grenzschließungen ähnlich wie in Deutschland gibt es im Vereinigten Königreich aktuell nicht. Jedoch wurde der sich im Ausland aufhaltenden britischen Bevölkerung empfohlen in das Vereinte Königreich zurückzukehren. Von nicht zwingend erforderlichen Auslandsreisen wird abgeraten.

Am Morgen des 12. Mai 2020 hat das Vereinigte Königreich ca. 225.000 bestätigte Corona Fälle und mehr als 40.000 Tote zu beklagen. Nachdem die durch das Coronavirus bedingten Todesfälle außerhalb von Krankenhäusern nicht in die Statistik einflossen, wurde dies kürzlich nun korrigiert. Allerdings werden die Testkapazitäten nur sehr langsam erhöht, so werden beispielsweise auch in Pflegeheimen bisher kaum Tests durchgeführt. Personen, welche Symptome des Coronavirus aufweisen, wird empfohlen zuhause zu bleiben und nur in den dringendsten Fällen ein Krankenhaus aufzusuchen. Diese Vorgehensweise ist auf die im Vergleich zu anderen europäischen Staaten geringe Anzahl an Intensivbetten zurückzuführen, so verfügte das Vereinigte Königreich zu Beginn der Corona-Krise über 6,6 Betten je 100.000 Einwohner. Die Bettenkapazität wurde jüngst durch den Umbau des Londoner Konferenzzentrum ExCel zu einem Krankenhaus um 4.000 Betten erhöht.

Für Unternehmen im Vereinigten Königreich bedeuten die behördlichen Maßnahmen massive wirtschaftliche Verluste. Um die wirtschaftlichen Folgen abzuschwächen hat auch die britische Regierung eine Reihe von Maßnahmen erlassen, welche stetig erweitert werden und im Folgenden Überblickmäßig dargestellt werden.

 

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Zur Unterstützung von Unternehmen während der Covid-19-Pandemie hat die Regierung des Vereinigten Königreichs eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um das Überleben von vor Corona wirtschaftlich gesunden Unternehmen während der Covid-19-Pandemie zu sichern. Die einzelnen Maßnahmen werden im Folgenden kurz vorgestellt:

COVID-19 Corporate Financing Facility (“CCFF”)

Die CCFF stellt größeren Unternehmen, welche einen wesentlichen Beitrag zur britischen Wirtschaft leisten, Finanzmittel zur Verfügung, um diese bei Liquiditäts- und Betriebskapitalproblemen zu unterstützen und beispielsweise Löhne und Lieferanten zu bezahlen. Die CCFF bietet dabei Finanzierungen zu Bedingungen an, die mit denen auf den Märkten vor der Covid-19-Situation vergleichbar sind. Alle von der Bank of England im Rahmen des CCFF gewährten Darlehen werden vom Finanz- und Wirtschaftsministerium garantiert. Die CCFF läuft zunächst mindestens zwölf Monate und wird so lange dauern, wie Schritte erforderlich sind, um den Cashflow-Druck auf die Unternehmen zu verringern. Wobei die Bank of England eine geplante Rücknahme des Systems mindestens sechs Monate im Voraus bekannt geben wird.

Die Finanzierung erfolgt durch den Kauf von Handelspapieren („CP“) durch die Bank of England über staatliche Unternehmen. CPs haben die gleichen Eigenschaften wie Anleihen, sind aber kurzfristige Schuldtitel mit einer Laufzeit von zwölf Monaten oder weniger. Ausgewählte Banken sind CP-Händler und damit die Verbindung zwischen dem Emittenten und dem Käufer der CPs. Die Mindest-Emissionsgröße beträgt nominal GBP 1 Millionen, wobei bei der Abgabe eines Angebots auf die nächsten GBP 0,1 Millionen gerundet werden muss.

Das CCFF steht Unternehmen zur Verfügung, die nachweisen können, dass sie vor der Covid-19-Situation in einer guten finanziellen Lage waren, indem sie zum 1. März 2020 entweder ein kurzfristiges Investment-Grade-Rating (A-3/P-3/F-3/R3) oder ein langfristiges Investment-Grade-Rating (BBB-/Baa3/BBB-) von mindestens einer der großen Ratingagenturen erhielten. Auch Unternehmen ohne Bonitätsnote können Zugang zum CCFF haben, indem sie eine Bewertung der Kreditqualität bei einer der wichtigsten Ratingagenturen anfordern.

Coronavirus Business Interruption Loan Scheme (“CBILS”)

Das CBILS ist ein staatlich garantiertes Darlehen in der Höhe von bis zu GBP 5 Millionen welches KMUs im Vereinigten Königreich mit einem Umsatz von nicht mehr als GBP 45 Millionen unterstützt, wobei 50 % des Umsatzes aus Handelstätigkeit stammen muss. Das Programm wird von der British Business Bank über 40 akkreditierte Anbieter (darunter viele der führenden Banken) bereitgestellt und bietet dem Kreditgeber eine staatlich unterstützte Garantie gegen ausstehende Fazilitäten.

Der Kreditnehmer trägt weiterhin die primäre Verpflichtung für den Kredit und bleibt immer zu 100 % für die Schulden haftbar. Die Regierung gewährt den Kreditgebern eine Garantie von 80 % für jedes Darlehen. Weiter leistet die Regierung eine Betriebsunterbrechungszahlung, um die ersten zwölf Monate der Zinszahlungen und gegebenenfalls etwaige von Kreditgebern erhobene Gebühren abzudecken. KMUs profitieren daher von der Befreiung von Vorabkosten und geringeren anfänglichen Rückzahlungen.

Term Funding Scheme („TFSME“)

Keine direkte Folge der Covid-19-Pandemie, aber eine weitere potenzielle Finanzierungsalternative für KMUs ist die TFSME der Bank of England. Die Bank of England senkte die Zinsen in der vergangenen Wochen auf ein nie dagewesenes Tief von 0,10 %, um den Druck auf die Banken abzumildern und die Wirksamkeit der Geldpolitik zu maximieren. Zudem werden Banken, die ihre Kreditvergabe insbesondere an KMU, erhöhen, zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt.

Weitere staatliche Hilfsmaßnahmen

Unternehmen im Vereinigten Königreich können zudem den Aufschub von Mehrwertsteuer- und Einkommensteuerzahlungen beantragen. Zudem können für ausstehende Steuerschulden Schuldenregulierungspläne beantragt werden. Die Business Rates, eine Art Kommunalabgabe, werden für alle Einzelhandels-, Gastgewerbe-, Freizeit- und Kindertagesstätten in England für zwölf Monate ausgesetzt. Des Weiteren gibt es Zuschüsse für kleine Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe in Höhe von GBP 10.000, sowie in Höhe von GBP 25.000 für Einzelhandels-, Gastgewerbe- und Freizeitunternehmen mit Immobilien, welche einen steuerpflichtigen Wert zwischen GBP 15.000 und 51.000 haben.

Arbeitsrecht

Weitere Maßnahmen zur Abfederung der Folgen von Covid-19 betreffen das Arbeitsrecht:

Coronavirus Job Retention Scheme

Mittels des „Coronavirus Job Retention Scheme“ können Arbeitgeber um einen Zuschuss ersuchen, welcher 80 % der Löhne (bis zu insgesamt GBP 2.500 pro Monat) von Arbeitnehmern deckt, welche „furloughed“ wurden, d.h. die Arbeitnehmer bleiben im jeweiligen Unternehmen angestellt, arbeiten jedoch vorübergehend nicht. Das Programm steht jedem Arbeitgeber im Vereinigten Königreich zur Verfügung.

Arbeitnehmer, welche seit dem 28. Februar 2020 entlassen wurden, können von ihrem Arbeitgeber wieder eingestellt werden, um dann das Coronavirus Job Retention Scheme zu nutzen. Haben Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber, wird jeder Arbeitsplatz getrennt behandelt. Arbeitnehmer können auch eine andere Tätigkeit annehmen, wenn ihr Vertrag/bestehende Arbeitgeber dies zulässt und der Arbeitnehmer in der Lage ist, an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren, wenn der „Furlough“ beendet ist.

Für die Lohnberechnung werden regelmäßige Zahlungen, wie Löhne, vergangene Überstunden, Gebühren und obligatorische Provisionszahlungen herangezogen. Diskretionsboni, Trinkgelder, diskretionäre Provisionszahlungen und bargeldlose Zahlungen (z. B. Sachleistungen) werden bei der Berechnung ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern mit variierenden Einkommen wird der Durchschnittsverdienst über die letzten zwölf Monate herangezogen. Mitarbeiter können mehrmals „gefurloughed“ werden, jedes Mal jedoch für mindestens drei aufeinanderfolgende Wochen.

Krankengeld / Statutory Sick Pay („SSP“)

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus nicht arbeitsfähig, wird das SSP ab dem ersten Tag der Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Arbeit bezahlt und nicht wie bisher ab dem vierten Tag. Zudem hat sich das SSP am 6. April 2020 auf GBP 95,85 pro Woche erhöht. Die Definition, wer als „arbeitsunfähig“ und damit anspruchsberechtigt gilt, wurde um diejenigen erweitert, die sich „in einer Weise isolieren, die Infektion oder Kontamination mit Coronavirus verhindert“. Zudem legt die neue Verordnung Personengruppen und Zeiträume fest, wonach diese Anspruch auf SSP haben. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 13. März 2020 und gelten unbefristet.

Urlaubsansprüche

Die Regierung kündigte an, dass Arbeitnehmer bis zu vier Wochen Resturlaub in die nächsten beiden Urlaubsjahre übertragen können. Diese Bestimmung gilt, wenn es am Ende des Jahres für einen Arbeitnehmer nicht „vernünftig und praktikabel“ war, diesen Urlaub „aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus in Anspruch zu nehmen“. Zu bedenken gilt, dass „Urlaub“ in diesem Fall bedeutet, eine Pause von der Arbeit zu nehmen und nicht die Fähigkeit für die Mitarbeiter, diese Zeit in irgendeiner Weise zu nutzen (z.B. am Strand und nicht in ihrem Wohnzimmer).

Vertrags- Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Vertragsrecht

Wie Unternehmen und ihre Lieferanten, Kunden und Handelspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz der Covid-19-Pandemie weiterhin erfüllen können und, wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, ergibt sich in der Regel aus vertraglich Kleingedrucktem und Rechtsbegriffen, die in normalen Zeiten wenig Beachtung finden. Nun können sie entscheidend für das Überleben von Unternehmen sein. Im Vereinigten Königreich konzentriert sich die Frage darauf, ob Covid-19 ein Ereignis höherer Gewalt ist und ob ein Vertrag „frustriert“ wurde.

Höhere Gewalt

Die meisten Handelsverträge nach englischem Recht enthalten eine Klausel über höhere Gewalt, die oft unter den so genannten Boilerplate-Bestimmungen zu finden ist. In vielen Fällen wird die Pandemie oder die Regelungen zur Beschränkungen der Ausbreitung unter die vertragliche Definition höherer Gewalt fallen. Wobei oft auch das Ausmaß der Störung festgelegt wird, die das Ereignis der höheren Gewalt für die betroffene Partei haben muss, um die relevanten Folgen des Vertrags auszulösen.

In der Regel setzt eine Klausel über höhere Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen der betroffenen Partei aus, solange die Wirkung des Ereignisses höherer Gewalt anhält. Ziel ist es, dass der Vertrag, wo immer möglich, nach Ablauf der Maßnahmen wiederbelebt werden kann und beide Parteien dann ihren Verpflichtungen nachkommen können, wie sie es ursprünglich beabsichtigt hatten. Einige Verträge setzen jedoch eine Frist für die Aussetzung und können der nicht betroffenen Partei (und manchmal auch der betroffenen Partei) das Recht einräumen, Waren oder Dienstleistungen von anderswo zu beziehen oder den Vertrag zu kündigen, wenn die betroffene Partei ihren Verpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum nicht nachkommen kann.

Besteht keine Regelung für bereits entstandene Kosten oder zu den vertraglichen Zahlungen, dann ist der Ausgangspunkt im englischen Recht, dass „die Kosten fallen, wo sie liegen“. Dies bedeutet, dass Zahlungen, die im Rahmen des Vertrags geleistet werden, oder die Kosten, die einer der Parteien bei der Vertragserfüllung entstehen, nicht erstattungsfähig sind. Da diese Regelung stark benachteiligend sein kann, ist zu prüfen, ob eine Versicherung (z.B. Betriebsunterbrechung oder Stornoschutz) besteht.

Frustration

Die Lehre der Frustration gilt bei unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht durch eine der Vertragsparteien verursacht wurden. Ähnlich wie bei höherer Gewalt erfordert Frustration mehr als nur ein Ereignis, das die Leistung schwieriger oder wirtschaftlich weniger rentabel macht. Die von dem frustrierenden Ereignis betroffene Partei muss auch nachweisen können, dass sie angemessene Schritte unternommen hat, um die Auswirkungen des Ereignisses auf ihre Leistung zu mildern. Auf den ersten Blick scheint die Frustration daher höherer Gewalt ähnlich zu sein. Die Folgen einer Frustration unterscheiden sich jedoch erheblich von denen der höheren Gewalt.

Wenn der Vertrag „frustriert“ ist, werden die Parteien vollständig von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Vertrag wird nicht nur ausgesetzt (was aufgrund höherer Gewalt üblich ist), sondern endet. Anders als bei höherer Gewalt fallen die Kosten nicht grundsätzlich dort an „wo sie liegen“, sondern können durch Vertragsbedingungen variiert werden. Die Gerichte werden sich daher nicht einfach auf den Grundsatz berufen, und die Parteien sollten die Auswirkungen sorgfältig prüfen, bevor sie „Frustration“ geltend machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendbarkeit und die Auswirkungen von Frustration durch die Bedingungen einer Klausel über höhere Gewalt oder andere Teile des Vertrags verdrängt werden können. Eine sorgfältig ausgearbeitete Klausel über höhere Gewalt, die alle notwendigen Punkte behandelt, einschließlich der Aufteilung von Kosten und Verlusten zwischen den Parteien, dürfte die Anwendung der Frustration insgesamt verdrängen. Gibt es jedoch Lücken in einer Klausel über höhere Gewalt, so kann das Rechtsprinzip der Frustration zusätzlich zu den Vertragsbedingungen angewandt werden.

Gesellschaftsrecht

Seit dem 26. März 2020 sind öffentliche Versammlungen von mehr als zwei Personen gesetzlich verboten. Der Wirtschaftsminister kündigte am 28. März 2020 an, dass Rechtsvorschriften eingeführt werden, um sicherzustellen, dass gesetzlich verpflichtete Unternehmen ihre Hauptversammlungen im Einklang mit den „Stay at Home“ Maßnahmen abhalten können.

Anforderungen an eine gültige Hauptversammlung werden in der Regel durch die Satzung eines Unternehmens bestimmt und sind von Fall zu Fall zu prüfen. Können Versammlungen nicht verschoben oder Entscheidungen mit anderen Methoden getroffen werden, müssen ggf. Anpassungen vorgenommen werden.

Sofern ein Quorum festgelegt und aufrechterhalten werden kann und die übrigen Anforderungen der Hauptversammlung eingehalten werden, kann ein Unternehmen seine Hauptversammlung „hinter verschlossenen Türen“ abhalten. Das Quorum für eine Hauptversammlung ist in der Regel in der Satzung einer Gesellschaft festgelegt, der Companies Act 2006 schreibt im Übrigen zwei persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter anwesende Aktionäre vor. Wenn die Satzung erfordert, dass mehr als zwei Aktionäre anwesend sind, können Mitglieder in der Regel durch Stellvertreter vertreten werden und müssen nicht physisch anwesend sein. Die Tatsache, dass die Anwesenheit von zwei Personen notwendig ist, um ein Quorum zu bilden, bedeutet, dass ihre Anwesenheit „für Arbeitszwecke wesentlich“ und daher erlaubt ist.

Insolvenzrecht

Die Einzelheiten der Regelungen stehen noch aus, die wichtigsten Änderungen umfassen jedoch:

  • die vorübergehende Aussetzung der Haftung für unrechtmäßiges Handeln von Geschäftsführern für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem 1. März 2020 für alle Unternehmen (nicht beschränkt auf diejenigen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind) und
  • die Einführung eines neuen Moratoriums von Gläubigern zusätzlich zu den geltenden Verwaltungsbestimmungen.

Die Aussetzung der persönlichen Haftung der Geschäftsführer gilt jedoch nicht, wenn eine unvermeidbare Insolvenz nicht beantragt wird.

Auswirkungen auf den BREXIT

Der Zeitraum bis Ende des Jahres war auch ohne Covid-19 sehr kurz, um ein Handelsabkommen auszuhandeln. Die britische Regierung hat jedoch bislang eine Verlängerung der Übergangsphase ausgeschlossen. Eine Entscheidung über die weitere Vorgangsweise wird bis zum Stichtag am 30. Juni 2020 erwartet, wobei zum heutigem Zeitpunkt ein No Deal Brexit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden kann.

York-Alexander von Massenbach
Rechtsanwalt, Head of London Office
Luther Rechtsanwalts­gesellschaft
London

Mag. iur. Margot Heinrich
Rechtsanwalt, Foreign Law Associate
London

Indien

Einleitung

Indien ist vom Ausbruch des Coronavirus schwer getroffen. Am 11. März 2020 ermächtigte das indische Parlament auf Grundlage des Disaster Management Act, 2005 (DMA) und des Epidemic Act, 1897 (EA) die Zentralregierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern und die Folgen zu mildern. Premierminister Modi kündigte am 24. März 2020 überraschend eine der weltweit umfassendsten Lockdown-Maßnahmen für das gesamte Land mit seinen mehr als 1,3 Milliarden Einwohnern an. Modis Rede löste eine massive Flucht von Wanderarbeitern aus den Städten in ihre Heimatdörfer aus, da Millionen von ihnen über Nacht arbeitslos geworden waren.

Vor dieser Ankündigung waren bereits zahlreiche Eindämmungsmaßnahmen mit unterschiedlicher Intensität im ganzen Land verhängt worden, darunter Reisebeschränkungen (vollständige Beschränkung der ankommenden internationalen kommerziellen Passagierflugzeuge und einige Beschränkungen für Inlandsreisen einschließlich der Streichung des inländischen Passagierflugverkehrs), die Schließung von Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, das Verbot von Massenversammlungen und die Aufforderung an Unternehmen, mobiles Arbeiten zu fördern. Am 15. April 2020 folgten konsolidierte und überarbeitete Richtlinien, in denen festgelegt wurde, welche Industrien, Sektoren und Unternehmen den Betrieb aufnehmen dürfen. Die konsolidierten und überarbeiteten Richtlinien enthielten mehrere Lockerungsmaßnahmen zur Unterstützung wirtschaftlicher Aktivitäten. Der Lockdown soll noch mindestens bis zum 17. Mai 2020 andauern.

Die Behörden überwachen die Ausbreitung des Virus ständig und haben bestimmte geografische Gebiete als Hot Spots markiert. Innerhalb dieser Hot Spots werden die Gebiete von der zuständigen Distriktverwaltung als Sperrzonen (rot, orange, grün) abgegrenzt. In den Eindämmungszonen (rot und orange) werden alle unternehmerischen Tätigkeiten vorübergehend eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die nach den Richtlinien des Ministeriums für Gesundheit und Wohlfahrt (Ministry of Health and Welfare – MoHW) ausdrücklich erlaubt sind. In den Eindämmungszonen sind auch diejenigen Aktivitäten verboten, die grundsätzlich nach den überarbeiteten Richtlinien erlaubt sind. Ein Gebiet wird von einer roten zu einer orangenen Zone, wenn innerhalb von 14 Tagen kein neuer Fall gemeldet wird. Wird innerhalb weiterer 14 Tage kein neuer Fall gemeldet, wird das Gebiet zu einer grünen Zone.

Alle Unternehmen müssen sich an die vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs – MHA) herausgegebenen Handlungsanweisungen zum Social-Distancing in Büros, an Arbeitsplätzen, in Fabriken und andere Einrichtungen halten und strenge Hygieneregeln beachten. Neu ist die den Arbeitgebern auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass alle Beschäftigten – unabhängig von ihrem Gehalt – krankenversichert sind.

Das MHA veröffentlichte am 23. April 2020 ein Schreiben, in dem mehrere Ungewissheiten geklärt wurden, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der konsolidierten und überarbeiteten Richtlinien am 15. April 2020 auftraten. So wurde klargestellt, dass Unternehmen mit positiv auf Covid-19 getesteten Mitarbeitern nicht bestraft werden. Zudem benötigen Unternehmen außerhalb von Sperrzonen, die bereits vor dem 15. April 2020 tätig sein durften, keine neuen Genehmigungen nach den neuen Richtlinien. Unternehmen, die vor dem Lockdown alle erforderlichen Genehmigungen besaßen, benötigen generell keine neuen Genehmigungen, wenn ihr Betrieb nach den konsolidierten und überarbeiteten Richtlinien zulässig ist und das Unternehmen die Handlungsanweisungen zum Social-Distancing und die Hygienemaßnahmen einhält.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die indische Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten sowie die Reserve Bank of India (RBI) veröffentlichen weiterhin zahlreiche Mitteilungen und Anordnungen, um die Unternehmen und die Bevölkerung bei der Bekämpfung der Folgen der Covid-19-Pandemie in Indien zu unterstützen.

Am 24. März 2020 kündigte Finanzminister Niramla Sitharaman als Reaktion auf den Ausbruch der Covid-19-Pandemie mehrere Entlastungsmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften an. Kurz darauf gewährte die Regierung am 26. März 2020 eine finanzielle Staatshilfe in Form eines ersten Konjunkturpakets in Höhe von ca. EUR 21 Milliarden, das insbesondere die Bevölkerung in Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützen soll und die Versorgung mit Nahrungsmitteln umfasst. Mehrere Landesregierungen haben ebenfalls Maßnahmen zur Unterstützung der Gesundheit in Haushalten mit niedrigerem Einkommen angekündigt, hauptsächlich in Form von Direktleistungen (kostenlose Nahrungsmittelrationen und Bargeld).

Am 27. März und 17. April 2020 kündigte die RBI mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen an.

  • Bereitstellung von ca. EUR 6,1 Milliarden zur Stabilisierung von Finanzunternehmen und Mikrofinanzinstituten, die keine Banken sind. 
  • Anweisung an die Banken, die Zahlungsfrist von Kreditraten – einschließlich Kreditkartenschulden – für drei Monate (März bis Mai) aufzuschieben, um insbesondere mittelständische Unternehmen zu unterstützen.
  • Senkung des Repo- und Reverse-Repo-Satzes um 75 bzw. 90 Basispunkte auf 4,4 bzw. 4,0 % und weiter auf 3,75 %, um die Banken zu ermutigen, ihre Liquidität zu nutzen und mehr Geld an Unternehmen zu verleihen.
  • Korrektur der Liquiditätsdeckungsquote in Form von bei den Banken vorzuhaltender qualitativ hochwertiger liquider Vermögenswerte auf 80 % bis September 2020, auf 90 % zwischen Oktober 2020 bis März 2021 und auf 100 % ab 1. April 2021, um dadurch die Liquidität der einzelnen Einrichtungen zu verbessern.
  • Anweisung an die Banken, aus den Gewinnen des Geschäftsjahres 2020 bis auf weiteres keine weiteren Dividendenzahlungen vorzunehmen, um die Liquidität zu sichern.

Gegenwärtig prüft die Regierung die Auswirkungen von Covid-19 auf die indische Wirtschaft und die Möglichkeit eines zweiten Konjunkturpakets zur Unterstützung der von den Lockdown-Maßnahmen am stärksten betroffenen Branchen sowie der Bevölkerung mit dem niedrigsten Einkommen.

Arbeitsrecht

Das indische Ministerium für Arbeit und Beschäftigung hat am 20. März 2020 ein Schreiben veröffentlich, in dem alle Arbeitgeber angewiesen wurden, den Arbeitnehmern für die Dauer des Lockdowns ihre Löhne bei Fälligkeit ohne Abzüge auszuzahlen. Abwesende und arbeitsunfähige Beschäftigte sollen genauso behandelt werden als wären sie „im Dienst“ wie Beschäftigte, die ihre Arbeit aufgrund des Covid-19-Ausbruchs nicht ausüben können. Die Beschäftigten sollen also unabhängig davon bezahlt werden, ob sie tatsächlich gearbeitet haben. Die Regierung hat die Arbeitgeber ferner dazu angehalten ihren Mitarbeitern – insbesondere Gelegenheits- oder Leiharbeitern – nicht zu kündigen.

Während es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vorteilhaft sein kann, eine gegenseitige Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeit zu erzielen, ziehen einige Arbeitgeber Kurzarbeit in Erwägung. Nach dem Industrial Disputes Act, 1947, kann ein Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern im Falle von Naturkatastrophen bis zu 45 Tage lang Kurzarbeit einführen, wobei er in dieser Zeit 50 % des Gehalts zahlen muss. Für die Dauer des Lockdowns werden die Bestimmungen jedoch ausgesetzt und durch die aktuellen Anordnungen der Regierung außer Kraft gesetzt.

Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Leitfaden für HR und Corporate Compliance in Indien: https://www.luther-lawfirm.com/en/newsroom/newsletter/detail/covid-19-guidance-for-businesses-in-asia

Vertrags-, Gesellschafts-, Steuer-, Insolvenz- und Investitionsrecht

Vertragsrecht

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Ausbruch von Covid-19 wird häufig die Frage aufgeworfen, ob die Parteien aufgrund von Force Majeure („Höhere Gewalt») von Zahlungen oder Dienstleistungen im Rahmen eines Handels- oder Mietvertrags befreit sind.

Das Finanzministerium stellte in einer Anordnung vom 19. Februar 2020 klar, dass die Unterbrechungen der Lieferketten aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 grundsätzlich in den Anwendungsbereich einer Force Majeure Klausel fallen. Force Majeure bedingt jedoch eine entsprechende Vertragsklausel und kann in Indien nicht auf Grundlage von Gesetzen angewandt werden. Sie kann daher nur geltend gemacht werden, wenn sie im entsprechenden Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Force Majeure Klausel befreit die Parteien ferner nur für die Dauer der höheren Gewalt von einer Haftung und ihren vertraglichen Verpflichtungen. Der Ausbruch von Covid-19 ist eine Naturkatastrophe, hindert aber nicht jede Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Da es sich bei höherer Gewalt um ein vertragliches Recht handelt, müssen die ausdrücklichen Formulierungen der Klausel in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.

Darüber hinaus kennt die indische Common Law Rechtsordnung den Wegfall der Geschäftsgrundlage („doctrine of frustration“). Wenn ein Handelsvertrag (ohne eine Force Majeure Klausel) aufgrund des Covid-19-Ausbruchs nicht erfüllt werden kann, kann möglicherweise die Geschäftsgrundlage entfallen und der Vertrag als nichtig angesehen werden. Allerdings sind die Anforderungen an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hoch und es ist nicht ausreichend, dass die Durchführung des Vertrag infolge des Ausbruchs lediglich beschwerlicher oder kostspieliger wird.

Gesellschafts- und Steuerrecht

Es wurden seitens der indischen Regierung verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Bewältigung der Herausforderungen von Covid-19 zu geben.

Die Beschlussfassung für Unternehmen ist jetzt einfacher. Bis zum 30. Juni 2020 ist es möglich, außerordentliche Hauptversammlungen mittels Videokonferenzen oder anderen audiovisuellen Mitteln abzuhalten. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen hängt von der Einhaltung bestimmter Kriterien ab, wie z.B. der Pflicht aufgezeichnete Protokolle aufzubewahren und allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben an der Versammlung teilzunehmen. Die Abhaltung außerordentlicher Hauptversammlungen stellt jedoch eine Ausnahme für dringende und unvermeidbare Fälle dar. 

Darüber hinaus wird die im Companies Act, 2013 enthaltene Pflicht, Sitzungen der Geschäftsführung innerhalb von 120 Tagen abzuhalten, um einen Zeitraum von 60 Tagen bis zu den nächsten zwei Quartalen – also bis zum 30. September 2020 – verlängert.

Aufsichtsgremien sind normalerweise gesetzlich verpflichtet, mindestens eine Sitzung ohne die Teilnahme von Mitgliedern der Geschäftsführung abzuhalten. Für die Jahre 2019/2020 gilt es nicht als Gesetzesverstoß, wenn es dem Aufsichtsrat nicht möglich war eine solche Sitzung abzuhalten. 

Zudem wurden mehrere gesetzliche Fristen verlängert. So wurde z.B. die Verpflichtung für neu gegründete Unternehmen, innerhalb von sechs Monaten nach der Gründung eine Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abzugeben, um weitere sechs Monate verlängert. Um den Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften während des Covid-19-Ausbruchs zu verringern, werden darüber hinaus während eines Zeitraums vom 1. April bis zum 30. September keine zusätzlichen Gebühren für die verspätete Einreichung von Dokumenten, Erklärungen usw. erhoben, die im MCA-21-Register eingereicht werden müssen, unabhängig von ihrem Fälligkeitsdatum.

Es wurden auch mehrere Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der Steuervorschriften in einer Reihe von Branchen angekündigt, darunter die Verschiebung einiger Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen und anderer Abgabefristen.

Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Leitfaden für HR und Corporate Compliance in Indien: https://www.luther-lawfirm.com/en/newsroom/newsletter/detail/covid-19-guidance-for-businesses-in-asia

Insolvenzrecht

Da viele Unternehmen seit Beginn des Covid-19-Ausbruchs unter großem wirtschaftlichen Druck stehen, wurde die Schwelle der Zahlungsunfähigkeit und somit der Auslösung eines Insolvenzverfahrens gemäß Abschnitt 4 des Insolvency and Bancruptcy Code (IBC) von INR 100.000 auf INR 10 Millionen (ca. EUR 120.000) angehoben. Damit sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden.

Die Regierung erwägt Abschnitt 7, 9 und 10 des IBC für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen aufgrund der Auswirkungen des Covid-19-Ausbruchs insolvent werden. Gemäß den Abschnitten 7 und 9 können Finanz- und andere Gläubiger ein Insolvenzverfahren einleiten, während Abschnitt 10 sich mit freiwilligen Insolvenzanmeldungen befasst.

Investitionsrecht

Infolge des Covid-19-Ausbruchs verschärfte die Regierung ihre Regelungen für ausländische Direktinvestitionen und führte neue Beschränkungen ein. Bis vor kurzem konnten Ausländer ohne Genehmigung der Regierung – mit Ausnahme von bestimmten Branchen – in Indien investieren, solange sie keine Staatsbürger oder Unternehmen aus Bangladesch oder Pakistan waren. In den überarbeiteten Bestimmungen wurden diese Beschränkungen auf alle Länder ausgedehnt, die eine gemeinsame Grenze mit Indien haben sowie auf wirtschaftliche Eigentümer von Investitionen, die in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Dies bedeutet, dass von nun an solche Investitionen – z.B. aus China – nur noch mit Genehmigung der Regierung getätigt werden können. Darüber hinaus bedarf jede direkte oder indirekte Übertragung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Investition der Genehmigung der Regierung, mit der das wirtschaftliche Eigentum an eine Person eines Nachbarlandes übertragen wird. Obwohl ausländische Investoren aus anderen Staaten wie etwa Deutschland nach wie vor nicht unter die strengeren Bestimmungen fallen, können diese Änderungen auch für sie relevant sein, wenn die Investoren ihre Investitionen über eine chinesische Tochtergesellschaft oder ein anderes Land mit einer Grenze zu Indien tätigen.

 

Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh)
Rechtsanwalt, Partner
Köln


Falco Rohrberg, LL.M. (Uppsala)
Rechtsanwalt, Associate
Köln
 

 

Italien

Einleitung

Italien gehört zu den am härtesten getroffenen Ländern. Infolge des Covid-19-Ausbruchs führte die italienische Regierung im März ein umfangreiches Maßnahmenpaket ein, um die Ansteckung einzudämmen, die sichere Durchführung der noch erlaubten industriellen und kommerziellen Aktivitäten zu gewährleisten und Unternehmen zu unterstützen. Hierzu gehört eine strenge Ausgangssperre, wonach man die eigene Stadt weder mit öffentlichen noch mit privaten Verkehrsmitteln verlassen durfte, es sei denn, um zur Arbeit zu gehen, in dringenden Angelegenheiten oder aus gesundheitlichen Gründen. Die Quarantäne wurde von Premierminister Giuseppe Conte bis zum 4. Mai 2020 verlängert und wird seitdem schrittweise gelockert. Sämtliche Veranstaltungen und Messen, in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten sind weiterhin untersagt.

Strenge Maßnahmen gelten auch für Arbeitnehmer, die nach Italien einreisen. Jede Person darf Italien nur aus beruflichen Gründen und für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden durchqueren oder sich dort aufhalten, wobei dieser Zeitraum in begründeten Fällen um weitere 48 Stunden verlängert werden kann (Transit und kurzfristiger Aufenthalt). Jede Person, die nach Italien einreist, ist unabhängig von Symptomen verpflichtet, die Präventionsabteilung der örtlichen Gesundheitsbehörde über ihre Ankunft zu informieren, und unterliegt einer Gesundheitsüberwachung und Selbstquarantäne (isolamento fiduciario) für einen Zeitraum von vierzehn Tagen an dem bei der Ausreise angegebenen Ort. Personen, die Symptome von Covid-19 aufweisen, sind verpflichtet, die Änderung der Umstände unverzüglich der Gesundheitsbehörde zu melden.

Alle industriellen und kommerziellen Aktivitäten (gemäß den einschlägigen NACE-Codes) waren bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt worden,  wobei Unternehmen, die öffentliche Versorgungsleistungen und wesentliche Dienstleistungen erbringen, davon ausgenommen waren.

Die zweite Phase, in der koordinierte Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Wirtschafts- und Produktionsaktivitäten eingeführt werden, hat am 27. April 2020 begonnen: Alle industriellen und kommerziellen Aktivitäten werden nach einem nationalen Plan (unter Berücksichtigung besonderer regionaler Anforderungen und Besonderheiten) schrittweise wieder aufgenommen.

Die Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen sind im Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020 - Decreto Cura Italia - und im Gesetzesdekret Nr. 23 vom 8. April 2020 - Decreto Liquidità - enthalten.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die eingeführten Maßnahmen sollen die Kreditvergabe an italienische Unternehmen erleichtern (Artikel 1 des Decreto Liquidità betrifft die Maßnahmen des Staates zur Unterstützung der vom Covid-19-Notstand betroffenen Unternehmen). Die staatlichen Garantien werden dabei von zwei Instanzen ausgestellt: Fondo Centrale di Garanzia und SACE.

Für die Inanspruchnahme der Garantie von SACE müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Antragsteller müssen in Italien ansässige Organisationen sein und die Mittel müssen in italienische Produktionsunternehmen investiert werden.
  • Die Antragsteller müssen Unternehmen sein, die zum 31. Dezember 2019 keine finanziellen Probleme hatten, sich aber infolge des Covid-19-Ausbruchs in einer „schwierigen Situation“ (wie in der Gesetzgebung definiert) befinde.
  • Die Antragsteller müssen Unternehmen sein, die bereits den im Rahmen des Fondo Centrale di Garanzia verfügbaren Höchstbetrag ausgeschöpft haben oder sich nicht an den genannten Fondo Centrale di Garanzia wenden können, weil sie aufgrund ihrer Größe nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten (KMU - Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen und/oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen haben).

Wenn die Antragsteller die oben genannten Bedingungen erfüllen, kann ein Darlehen beantragt werden, das durch die Garantie von SACE gedeckt ist.

Der Antrag wird in der Praxis über eine Bank gestellt: Die gewählte Bank muss die Vereinbarung über den elektronischen Informationsaustausch mit SACE umgesetzt haben. Die Bank wird den eingereichten Antrag prüfen und nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens - vor Gewährung des Darlehens - die Ausstellung der staatlichen Garantie von SACE in der vorgeschriebenen Höhe beantragen.

Der Grund für den Darlehensantrag muss in eine der drei folgenden Kategorien fallen: i) Finanzierung des Umlaufvermögens, ii) Finanzierung von Investitionen, iii) Finanzierung von Personalkosten. Es handelt sich hierbei um sehr weit gefasste Kategorien, die wahrscheinlich fast alle Finanzierungsanträge abdecken werden.

Die Höhe des Darlehens, das schließlich gewährt wird, unterliegt einem Ermessensspielraum und ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Antragstellern und der Bank. Die Regeln schreiben  lediglich den Höchstbetrag des Darlehens vor, der den höheren Betrag von entweder (i) 25 % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2019, wie er in seinem Jahresabschluss beziehungsweise, falls das Unternehmen keinen Jahresabschluss einreicht, in seiner Steuererklärung ausgewiesen ist, oder (ii) den doppelten Betrag der von den Antragstellenden im Jahr 2019 gezahlten Gehälter nicht überschreiten darf.

Die Garantie und damit das Darlehen haben eine maximale Laufzeit von sechs Jahren ab dem Ausstellungsdatum; es kann eine anfängliche Periode von bis zu 24 Monaten vereinbart werden, während der nur die Zinsen zurückgezahlt werden (preammortamento). Auch hier handelt es sich um Höchstfristen und die Parteien können unterschiedliche Laufzeiten vereinbaren, die in jedem Fall sechs Jahre nicht überschreiten dürfen.

Die Inanspruchnahme der Garantie ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich.

Zwei weitere wichtige Punkte sind die Kosten der Garantie und der durch die Garantie abgedeckte Kreditbetrag, die je nach Größe des Kreditnehmers variieren. Zum Beispiel:

  • Bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als EUR 50 Millionen, aber weniger als EUR 1,5 Milliarden und mit weniger als 5.000 Beschäftigten deckt die SACE-Garantie 90 % des Darlehens; die Kosten der Garantie betragen 50 Basispunkte im ersten Jahr, 100 Basispunkte im zweiten und dritten Jahr und 200 Basispunkte im vierten, fünften und sechsten Jahr.
  • Bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro und mehr als 5.000 Beschäftigten deckt die SACE-Garantie 80 % von 70 % des Kredits ab. Die Kosten der Garantie betragen 50 Basispunkte im ersten Jahr, 100 Basispunkte im zweiten und dritten Jahr und 200 Basispunkte im vierten, fünften und sechsten Jahr.

Steuerzahlungen und Einhaltung von Steuerpflichten

Mit dem Decreto Liquidità wurden die Fristen für Steuer- und Sozialversicherungszahlungen für die vom Covid-19-Notstand am stärksten betroffenen Einrichtungen verlängert. Die Erleichterung betrifft die Verlängerung der Fristen für die Auszahlung der Quellensteuern auf Beschäftigungs- und beschäftigungsähnliche Einkommen und der entsprechenden regionalen und kommunalen Zuschläge, der Mehrwertsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Pflichtversicherungsprämien im April und Mai 2020.

Arbeitsrecht

Die italienische Behörde für soziale Sicherheit (INPS) ist im Rundschreiben Nr. 47 vom 28. März 2020 ausführlicher auf die Leistungen zur Einkommensunterstützung eingegangen.

Cassa Integrazione Guadagni Ordinaria (CIGO) – gewöhnliches Arbeitslosengeld

Die CIGO Covid-19-Leistungen können bei Aussetzung und/oder Einschränkung der Arbeitstätigkeit aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsnotstands beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer mit unbefristeter oder befristeter Beschäftigung, die am 23. Februar 2020 auf der Lohn- und Gehaltsliste standen, einschließlich Auszubildende, nicht jedoch Management/Führungskräfte. Beschäftigte, die nach dem 23. Februar 2020 eingestellt wurden, haben - obwohl sie von der Aussetzung und/oder Einschränkung der Arbeitstätigkeiten betroffen sind - keinen Anspruch auf diese Leistung.

Die Behörde bestätigte, dass die Leistung für maximal 9 Wochen im Zeitraum zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 31. August 2020 gewährt wird. Es besteht die Verpflichtung, die Gewerkschaften zu informieren und die entsprechenden Gespräche, auch im Fernmodus, innerhalb der nächsten 3 Tage aufzunehmen. Der Gewerkschaftsvertrag ist jedoch keine Bedingung für den Erhalt der Leistung. Das INPS hat präzisiert, dass bei der Einreichung des Online-Antrags auf die Vergünstigungen keine Verpflichtung besteht, ein Protokoll der Vereinbarung mit der betreffenden Gewerkschaftsorganisation beizufügen; tatsächlich besteht keine Notwendigkeit, das INPS über den erfolgreichen Abschluss des Gewerkschaftsverfahrens (Unterrichtung, Anhörung und gemeinsame Prüfung) zu unterrichten.

Anträge müssen innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Zeitraums, in dem die Arbeitstätigkeiten ausgesetzt oder eingeschränkt wurden, online eingereicht werden. Angesichts des dringenden Charakters der Maßnahmen werden die Anträge nach einem schnelleren und einfacheren Verfahren als üblich bearbeitet. Solange das Genehmigungsverfahren des INPS noch nicht abgeschlossen ist, sind die Unternehmen nicht verpflichtet - aber berechtigt -, die Leistungen im Auftrag des INPS im Voraus auszuzahlen. Daher kann die Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmers direkt beim INPS beantragt werden.

Assegno ordinario di integrazione salariale – Einkommenshilfen vom fondo di integrazione salariale (FIS) an Angestellte von Unternehmen, die keinen Anspruch auf CIGO-Leistungen haben

Normalerweise steht die FIS-Leistung Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten zur Verfügung; unter den gegenwärtigen Umständen wurde sie jedoch auch auf Unternehmen mit 5 bis 15 Beschäftigten ausgeweitet. Die Anspruchsberechtigung hängt vom Geschäftsbereich des Unternehmens und der Einstufung für Sozialversicherungszwecke ab.

Es besteht keine Verpflichtung, sondern nur die Möglichkeit, dass Unternehmen bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens die Leistungen an die Arbeitnehmer im Auftrag des INPS im Voraus auszahlen.

Cassa Integrazione in deroga – Regionale
Einkommenshilfe

Die Cassa Integrazione in Deroga ist eine von den Regionalregierungen und den Regierungen der Autonomen Provinzen ausgestellte Leistung, die an Arbeitgeber gezahlt wird, die weder Anspruch auf FIS-Leistungen (Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten) noch auf CIGO-Leistungen haben.

Diese Einkommenshilfe kann auch dann gewährt werden, wenn anspruchsberechtigte Arbeitnehmer  keinen Urlaub aus früheren Jahren genommen haben (wobei regionale Rahmenvereinbarungen etwas anderes vorsehen können). Die Bestimmungen über das tatsächliche Dienstalter gelten nicht, ebenso wenig wie ein zusätzlicher Beitrag der Arbeitgeber, die den Antrag gestellt haben. Die Leistung wird durch einen Erlass der Regionalregierungen und der Regierungen der Autonomen Provinzen gewährt. Unternehmen sind verpflichtet, den Erlass zusammen mit einer Liste der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer innerhalb von achtundvierzig Stunden nach seinem Erlass an das INPS zu senden.

Zivil-, Gesellschafts- und Investitionsrecht

Mit dem Decreto Liquidità wurden neue Bestimmungen über die Aussetzung der Frist für die Tätigkeit von Steuerbehörden und der Verjährungsfrist für Gerichtsverfahren eingeführt. Alle zwischen dem 9. März 2020 und dem 11. Mai 2020 angesetzten Anhörungen in Zivil- und Strafverfahren (mit Ausnahme von Sonderfällen) wurden automatisch auf ein Datum nach dem 11. Mai 2020 verschoben.

Darüber hinaus wurde die Verjährungsfrist für die Einlegung einer Berufung vor den Provinzsteuergerichten zwischen dem 9. März 2020 und dem 11. Mai 2020 ausgesetzt.

Neue Regeln für das Krisenmanagement von Unternehmen

Mit dem Decreto Liquidità wurden neue Regeln für das Krisenmanagement von Unternehmen eingeführt. Gemäß Artikel 5 wurde das Datum des Inkrafttretens des italienischen Gesetzbuches über Unternehmenskrisen und Zahlungsunfähigkeit, entsprechend dem Gesetzesdekret Nr. 14 vom 12. Januar 2019 auf den 1. September 2021 verschoben.

Änderungen des Italienischen Zivilgesetzbuches

Die Änderungen des italienischen Zivilgesetzbuches betreffen die Herabsetzung des Aktienkapitals. Damit soll vermieden werden, dass Verluste, die aus dem Covid-19-Notstand in dem am 31. Dezember 2020 endenden Geschäftsjahr resultieren, die Vorstände zwingen können, Unternehmen zu liquidieren, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr erfüllt werden kann. Dies wäre mit dem Risiko behaftet, dass den Vorständen die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 2486 des italienischen Zivilgesetzbuches zur Last gelegt werden kann (d.h. Erhaltung der Integrität und des Wertes der Vermögenswerte des Unternehmens während des Liquidationsprozesses).

 Erweiterung der “Golden Powers” der Regierung

Artikel 15 und 16 des Decreto Liquidità stärken die „Golden Powers“ der italienischen Regierung, welche zum Schutz der Eigentumsstruktur von Unternehmen eingeführt worden waren, die in strategischen Bereichen oder in Bereichen von nationalem Interesse tätig sind; sie bestehen aus besonderen Befugnissen, die die italienische Regierung in Sektoren wie Verteidigung, nationale Sicherheit, 5G-Breitbanddienste, Energie, Transport, Kommunikation und anderen strategischen Sektoren ausüben kann.

Je nach Sektor bestehen diese Befugnisse im Wesentlichen aus Stimmrechten gegen den Erwerb von Aktienbeteiligungen, Vetorechten gegen Unternehmensentscheidungen und der Auferlegung spezifischer Bedingungen in Bezug auf Unternehmensentscheidungen oder die Ausführung von Verträgen. Diese Befugnisse können vorbehaltlich einer entsprechenden Mitteilung an das Büro des italienischen Ministerpräsidenten ausgeübt werden. Die Sonderbefugnisse können auch nach dem 31. Dezember 2020 ausgeübt werden, wenn die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte oder nicht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung dazu bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Um festzustellen, ob eine Investition durch ein ausländisches Unternehmen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte, darf die Regierung die folgenden Umstände in Betracht ziehen:

  • Der Erwerber wird direkt oder indirekt durch öffentliche Behörden, (einschließlich staatlicher Organisationen oder der Streitkräfte) eines Nicht-EU-Landes kontrolliert, sei es durch Eigentumsrechte oder umfangreiche Darlehen. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Regel auch dann, wenn die Kontrolle durch die öffentliche Hand eines EU-Mitgliedstaates ausgeübt wird;
  • Der Erwerber wird bereits an Aktivitäten beteiligt, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines EU-Mitgliedstaates betreffen;
  • Es besteht ein ernsthaftes Risiko, dass sich der Erwerber an illegalen oder kriminellen Handlungen beteiligt.
     

Massimo Di Terlizzi
Lawyer
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Milan

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Pirola
Milan

Luxemburg

Einleitung

Seit der Ausrufung des Ausnahmezustands am 18. März 2020 gelten in Luxemburg Social Distancing Regeln . Die Maßnahmen führten zu einem deutlichen Rückgang der Infektionszahlen, sodass die Regierung unter Einhaltung der spezifischen Sicherheits- und Hygieneanforderungen allmähliche Lockerungsmaßnahmen plant. Seit dem 20. April 2020 ist das Tragen von Mundschutzmasken an Orten vorgeschrieben, an denen ein Sicherheitsabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Die Schulen sollen im Mai nach und nach wieder geöffnet werden, ebenso einige Einzelhandelsläden, Recyclingzentren und Baustellen. Restaurants, Bars und Kneipen bleiben jedoch bis auf weiteres geschlossen, Großveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. Juli 2020 verboten. Arbeitgebern wird auch weiterhin nachdrücklich empfohlen, ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten zu lassen.

Seit Beginn der Corona-Krise hat Luxemburg fast 40.000 Menschen auf Covid-19 getestet. Angesichts der Lockerungsmaßnahmen plant das Land, seine gesamte Bevölkerung zu testen, um die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich Arbeitnehmer und Unternehmen aufgrund der Sperrmaßnahmen befinden, hat die Regierung fast EUR 9 Milliarden in ihre Wirtschaft fließen lassen, bestehend aus direkten Hilfen für Bürger und Unternehmen sowie in Form eines umfangreichen Arbeitslosenprogramms.

Kleine und mittlere Unternehmen, Selbständige, aber auch Großunternehmen können eine oder mehrere der folgenden staatlichen Hilfemaßnahmen in Anspruch nehmen:

Notfallhilfe für Selbständige: Selbstständige Gewerbetreibende, Handwerker und andere Freischaffende mit weniger als zehn Angestellten können eine Unterstützung in Höhe von EUR 2.500 erhalten, die nicht zurückgezahlt werden muss und nicht steuerpflichtig ist.

Steuerfreie Zuschüsse: Kleinstunternehmen mit weniger als neun Mitarbeitern können Direkthilfen in Höhe von EUR 5.000 erhalten, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen müssen.

Vorschüsse auf Kapitalzuschüsse: Alle Unternehmen und Selbstständige können eine finanzielle Unterstützung von bis zu EUR 500.000 in Form eines Vorschusses zur Deckung der Betriebskosten erhalten, die jedoch zurückgezahlt werden muss.

Volle Deckung der Vergütung durch den Nationalen Gesundheitsfonds (CNS) nur im Krankheitsfall: Auf den normalen Mechanismus der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird verzichtet; das CNS übernimmt für Selbständige und Unternehmen die Vergütung erkrankter Arbeitnehmer ab dem ersten Krankheitstag.

Moratorium für Darlehensrückzahlungen bei bestimmten Banken: Das Finanzministerium und mehrere Banken können die Rückzahlung von Krediten aufschieben, um Selbständige und Unternehmen bei Liquiditätsschwierigkeiten zu unterstützen.

Kreditrückzahlungslockerungen: Lockerungen der Rückzahlungsbedingungen für Darlehen und Kredite der luxemburgischen Nationalbank SNCI.

Vorzeitige Rückerstattung der Mehrwertsteuer: Zur Deckung des Liquiditätsbedarfs wird kleinen und mittleren Unternehmen und Selbständigen eine vorzeitige Rückzahlung von Mehrwertsteuerguthaben unter EUR 10.000 gewährt.

Zahlung eines Vorschusses für außerordentlichen Familienurlaub: Vorzeitige  Teilerstattung der Gehälter durch den Staat, die der Arbeitgeber Eltern im Familienurlaub zahlen muss.

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die Investitionen oder Projekte durchführen, die zur Bekämpfung der Gesundheitskrise beitragen: Das Wirtschaftsministerium wird bis zu 80 % der Kosten für die industrielle Forschung und für experimentelle Entwicklungsprojekte sowie für Investitionsprojekte zur Produktion/Entwicklung medizinischer Geräte oder zur Krankenhaus- bzw. zur medizinischen Ausrüstung mitfinanzieren.

Investitionshilfen für die Herstellung von Produkten, die der Bekämpfung von Covid-19 dienen: Unterstützung von Unternehmen, die ihre Produktionskette neu ausrichten, um z.B. Schutzmasken oder hydro-alkoholisches Gel zu produzieren.

Staatliche Bürgschaft für neue Bankkredite für  maximal sechs Jahre: Bürgschaft des Staates für neue Kreditlinien bis zu 85 % bei einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 2,5 Milliarden.

Spezielle „Anti-Krisen-Finanzierung“ über die Banken der Unternehmen und die Nationalbank: Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmenunterstützt die Regierung Neugründungen durch folgende Maßnahmen.

Verstärkte Deckung des Finanzierungsbedarfs junger Unternehmen: Zur Unterstützung von Neugründungen mit einer Dauer von maximal fünf Jahren. Zur Unterstützung von Neugründungen wurde der maximale Mitfinanzierungssatz von 50 % auf mindestens 70 % für die gewährten Hilfen für junge Unternehmen angehoben.

Aufruf für Projekte, die bis zum 30. April 2020 Lösungen zur Bekämpfung von Covid-19 anbieten: Unterstützung in Höhe von bis zu EUR 150.000 für die Entwicklung innovativer technologischer Produkte oder Dienstleistungen, um die wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder gesellschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise zu begrenzen oder sogar zu überwinden.

Immobilienrecht

Die großherzogliche Verordnung vom 25. März 2020, geändert durch eine andere großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020 (ab hier die „Verordnung“), hat die Verfahrensfristen bei Gerichts-, Verwaltungs-, Militär- und Verfassungsgerichten mit wenigen Ausnahmen mit Wirkung zum 26. März 2020 verschoben. Die Verordnung hat die Vollstreckung von Zwangsräumungen für Wohnungsmietverträge, gewerbliche Mietverträge, Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen für die Dauer des Krisenzustands gestoppt. Alle Mieter mit einem gewerblichen Mietvertrag werden vor Zwangsräumungen geschützt.

 

 

Insolvenzrecht

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Verordnung wurde für diejenigen Unternehmen, die sich während der offiziellen Krisenzeit in extremen finanziellen Schwierigkeiten befinden, die Pflicht ausgesetzt, innerhalb von 30 Tagen nach der Zahlungseinstellung Konkurs anzumelden.

Arbeitsrecht

Die folgenden Themen sind für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung:

Homeoffice für Grenzgänger

Nach den bestehenden Verträgen können Arbeitnehmer, die in Belgien, Frankreich oder Deutschland leben und in Luxemburg arbeiten, in ihrem Wohnsitzland (oder in einem Drittland) nur eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Kalenderjahr per Homeoffice arbeiten. Unterhalb dieser Schwelle werden Grenzgänger, die in einem der Nachbarländer Luxemburgs wohnen, weiterhin vollständig in Luxemburg besteuert. Da die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die gegenwärtige Coronakrise einen Fall von höherer Gewalt darstellt, wurde beschlossen, den entsprechenden Schwellenwert bis auf weiteres auszusetzen.

Ablauf der Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisdokumente von Drittstaatsangehörigen

Das ab 1. März 2020 auslaufende Aufenthaltsdokument für Arbeitnehmer aus Drittstaaten bleibt während der Dauer des Ausnahmezustands automatisch gültig. Diese Dokumente sind:

  • Kurz- und Langzeitvisa,
  • temporäre Visa,
  • Aufenthaltsgenehmigungen und
  • Niederlassungsgenehmigungen.

Kurzarbeit

Im Falle eines plötzlichen Rückgangs der Geschäftstätigkeit sind Arbeitgeber berechtigt, sich auf die Maßnahmen zur vorübergehenden Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit) von Arbeitnehmern zu berufen. Es werden jedoch besondere Bedingungen gestellt, und nur Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nicht mehr in Vollzeit oder überhaupt nicht mehr arbeiten können, werden erfasst. Der Beschäftigungsfonds kann 80 % des normalen Lohns (maximal 250 % des Mindestlohns für einen ungelernten Arbeitnehmer) für maximal 1.022 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr auszahlen.

Gesellschaftsrecht

Virtuelle Gesellschafterversammlungen und Sitzungen der Leitungsorgane

Eine großherzogliche Verordnung vom 20. März 2020 hat vorübergehende Maßnahmen eingeführt, die von den allgemeinen Bestimmungen des luxemburgischen Gesellschaftsrechts abweichen und es Gesellschaften und anderen juristischen Personen ermöglichen sollen, die Sitzungen ihrer Gesellschaftsorgane virtuell und ohne physische Anwesenheit abzuhalten.

Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung eines Unternehmens heißt dies:

  • Gesellschafterversammlungen können ohne eine physische Versammlung abgehalten werden und ein Unternehmen kann von seinen Gesellschaftern verlangen, ihre Rechte virtuell auszuüben:
  • durch schriftliche oder elektronische Abstimmung, unter der Bedingung, dass der vollständige Text der zu treffenden Entscheidungen zuvor veröffentlicht oder jedem Aktionär mitgeteilt wurde,
  • durch einen von der Gesellschaft ernannten Stimmrechtsvertreter oder
  • durch Videokonferenz oder andere Telekommunikationsmittel, die eine Identifizierung ermöglichen.
  • Sitzungen der Leitungsorgane können ohne physische Treffen abgehalten werden; das Unternehmen kann von seinen Organen verlangen, ihre Rechte virtuell auszuüben:
  • durch schriftliche Beschlüsse oder
  • durch Videokonferenz oder andere Telekommunikationsmittel, die eine Identifizierung ermöglichen.

Jeder Gesellschafter bzw. jedes Mitglied eines Leitungsorgans, das wie oben beschrieben virtuell an einer Sitzung teilnimmt, gilt als anwesend, um die erforderliche Beschlussfähigkeit und Mehrheit festzustellen. Diese Maßnahmen gelten auch für Anleihegläubigerversammlungen.

  • Fristenfür die Einberufung von Jahreshauptversammlungen: Darüber hinaus ist eine Gesellschaft, ungeachtet anderslautender Bestimmungen der Satzung, berechtigt, ihre Jahreshauptversammlung bis zu einem der beiden folgenden Termine einzuberufen:
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Finanzjahres oder
  • innerhalb eines Zeitraums bis 30. Juni 2020.

Unternehmen sind berechtigt, diese Entscheidung für jede bis spätestens 30. Juni 2020 einberufene Versammlung zu treffen. Jede Gesellschaft, die ihre Hauptversammlung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einberufen hat und die oben genannten Fristen anwenden möchte, muss dies ihren Aktionären oder anderen Teilnehmern in der Form mitteilen, in der sie diese Versammlung einberufen haben, oder durch Veröffentlichung auf ihrer Website (spätestens drei Werktage vor der Versammlung).

Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Jahresabschlüssen

Unter normalen Umständen müssen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Monats nach Abhaltung ihrer Jahreshauptversammlung beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) einreichen. Zur Bewältigung der Covid-19-Krise wurde den Unternehmen laut einer Mitteilung des RCS vom 18. März 2020 eine zusätzliche Verwaltungsfrist von vier Monaten für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses gewährt, ohne dass es zu einer verspäteten Hinterlegung kommt (deren Sanktionierung wiederum bis zum 30. November 2020 ausgesetzt wird).

 

Bob Scharfe
Avocat à la Cour, Partner
Luther S.A., inscrite au Barreau de Luxembourg
Luxembourg

Niederlande

Einleitung

Wie in der übrigen Welt wird auch in den Niederlanden das tägliche Leben derzeit von den Auswirkungen des Coronavirus bestimmt und beeinflusst. Die niederländische Regierung hat viele Gesetze und Vorschriften eingeführt, um die Verbreitung und die Auswirkungen des Coronavirus zu bekämpfen. Das öffentliche Leben wurde weitgehend eingeschränkt. Die Menschen sollen von zu Hause aus arbeiten, Reisen vermeiden und so weit wie möglich im Haus bleiben. Versammlungen von Gruppen sind bis zum 19. Mai 2020 nicht erlaubt (bestimmte Ausnahmen gelten z.B. bei Beerdigungen). All diese Maßnahmen haben eine enorme Auswirkung auf Menschen und Unternehmen in den Niederlanden.

Seit Mitte März sind Schulen und Kindergärten obligatorisch geschlossen (außer für Kinder von Eltern mit einem so genannten „cruciaal beroep“ (wichtiger Beruf, z.B. im Medizinbereich oder der Sicherheit), wodurch Eltern gezwungen sind, Kinder zuhause zu betreuen. Restaurants, Bars, Pubs und Hotels wurden geschlossen und bleiben es mindestens bis zum 19. Mai 2020. Alle öffentlichen Veranstaltungen wie Festivals und Sportveranstaltungen wurden abgesagt und bleiben mindestens bis zum 1. September 2020 verboten. Die Fluggesellschaften, wie auch der gesamte Tourismussektor, wurden schwer in Mitleidenschaft gezogen und fordern nun staatliche Hilfe, um zu überleben. Einzelhandelsketten zahlen keine Miete mehr und Geschäfte sind geschlossen.

Kürzlich kündigte die niederländische Regierung einige erste vorsichtige Schritte zur Wiederöffnung der Gesellschaft an. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren dürfen seit 29. April wieder Sport treiben. Schulen und Kindergärten werden nach dem 11. Mai wieder geöffnet. Eine gewisse Erleichterung, wenn auch unter strengen Auflagen und unter Berücksichtigung der neuen Norm: Abstand von mindestens 1,5 Metern. Soziale Distanzierung wird der Weg in die Zukunft sein, und jedes Unternehmen und jede Organisation in den Niederlanden wird sich auf diese neue Realität vorbereiten müssen. Die niederländische Regierung wird am 19. Mai 2020 neue Maßnahmen und hoffentlich eine Erleichterung der gegenwärtigen Maßnahmen ankündigen.

Das Reisen wurde eingeschränkt und den Menschen wird empfohlen, nicht notwendige Reisen zu unterlassen. Es wurden Grenzkontrollen eingeführt, um unnötige Besucher aus Nachbarländern abzuschrecken. Die Niederlande folgen der EU, wenn es um Einreisebeschränkungen für Nicht-EU-Bürger in die EU geht.

Das Nationale Institut für öffentliche Gesundheit und Umwelt (Rijksinstituut voor volksgezondheid en milieu („RIVM“)), die niederländische Agentur für öffentliche Gesundheit, hat die niederländische Regierung zu den in den vergangenen Wochen ergriffenen Maßnahmen beraten. Es sieht so aus, als ob der so genannte intelligente Lockdown erfolgreich war, da die Zahl der Menschen, die aufgrund des Coronavirus ins Krankenhaus eingeliefert werden und sterben, täglich abnimmt. Dies gilt auch für die Zahl der Patienten auf der Intensivstation. Dennoch ist insgesamt zu konstatieren, dass trotz dieser positiven Entwicklungen das Coronavirus noch nicht besiegt ist! Das niederländische Gesundheitssystem steht nach wie vor vor großen Herausforderungen. Wie in anderen Ländern konzentrieren sich die Behörden derzeit darauf, die Testkapazität zu erhöhen, die Anzahl der Intensivbetten zu steigern und die Produktion von Mundmasken zu verbessern. Darüber hinaus werden Apps entwickelt und getestet, um eine bessere Registrierung und Bekämpfung (der Verbreitung) des Coronavirus zu ermöglichen.

Viele Unternehmen haben mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, und die Mitarbeiter arbeiten entweder von zu Hause aus oder sind arbeitslos, weil die Unternehmen vollständig geschlossen wurden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen all dieser Maßnahmen sind enorm, und die niederländische Regierung hat verschiedene Vorkehrungen angekündigt, die es den Unternehmen ermöglichen sollen, Entlassungen und Konkurse zu vermeiden. Diese Regelungen variieren von staatlich garantierten Fazilitäten, Subventionen, Steuererleichterungen und staatlichen Beihilfen. So wird beispielsweise Air France-KLM beträchtliche finanzielle Unterstützung gewährt, möglicherweise in Verbindung mit einer staatlichen Beteiligung und vorbehaltlich verschiedener „sozialer“ Bedingungen wie z.B. erneuerbarer Ziele und Einschränkungen bei Boni und Dividendenausschüttungen. Auch der Kultursektor sowie der Sportsektor sind stark betroffen und ohne staatliche Unterstützung von Insolvenzen bedroht.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die Situation in den Niederlanden in Bezug auf Covid-19 entwickelt sich derzeit dynamisch. Die schwerwiegenden Auswirkungen des Coronavirus auf die nationale und internationale Wirtschaft führten zu einem schnellen und umfassenden Paket von Maßnahmen und Vorkehrungen, um den Unternehmen ein Überleben in dieser Zeit der Unsicherheit zu ermöglichen.

Die niederländische Regierung hat angekündigt, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, in dieser (finanziell) schwierigen Zeit zu unterstützen. Mit Schreiben vom 12. März 2020 kündigte das Ministerium für Wirtschaft und Klima an, dass verschiedene Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Liquidität sind die Verlängerung der bestehenden Bürgschaft für KMU-Kredite (BMKB) und eine Reihe steuerlicher Maßnahmen, darunter die vorübergehende Einziehung von Mehrwertsteuerzahlungen, besonders wichtig. Diese spezifischen Maßnahmen sind in den letzten Monaten weiterentwickelt worden. Insbesondere wurde viel darüber diskutiert, welche Einrichtungen in der Lage sein sollten, von den verschiedenen Regelungen zu profitieren.

BMKB-Schema und GO-Finanzierung

Im Rahmen der BMKB-Regelung gewährt die niederländische Regierung Garantien für Kredite an KMU. Im Rahmen der Standardregelung kann die niederländische Regierung bis zu 50 % des Kreditbetrags garantieren. Im Rahmen der erweiterten Regelung wird dieser Prozentsatz auf 75 % erhöht. Die Regelung gilt auch für Überbrückungskredite und Überziehungskredite mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren.

Die erweiterte Regelung gilt für KMU. Ein KMU ist ein Unternehmen, das die folgenden Kriterien erfüllt: (a) höchstens 250 Mitarbeiter und (b) einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen oder eine Bilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen. Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können die BMKB-Regelung nicht in Anspruch nehmen. Die GO-Finanzierungsregelung kann eine Lösung bieten.

Als Alternative zur BMKB-Regelung könnten Unternehmen (in Absprache mit ihren Kreditgebern) prüfen, ob die Garantierte Unternehmensfinanzierungsfazilität (GO-Finanzierung) eine Lösung bieten könnte. Informationen über die GO-Finanzierung finden Sie auf der Website der RVO (https://www.rvo.nl/subsidie-en-fancieringswijzer/ Garantie-ondernemings-fanciering-go/deelnemen-als-ondernemer).

Die Europäische Kommission genehmigte die Verwendung der GO-Finanzierung als eine der staatlichen Beihilfemaßnahmen am 22. April 2020. Das bedeutet, dass die niederländische Regierung das Budget für diese Fazilität auf bis zu EUR 10 Milliarden aufstocken kann. Dies ist eine vorübergehende Erhöhung und wird als GO-C-Modul bezeichnet.

Im Rahmen der GO-Finanzierung können Banken Kredite vergeben, die von der niederländischen Regierung garantiert werden. Sowohl KMU als auch größere Unternehmen können von der GO-Finanzierung profitieren. Die GO-Finanzierung enthält auch ein spezifisches Programm für Bankgarantien, die für Nicht-Banken-Vereinbarungen erforderlich sind.

Im Rahmen der vorübergehenden Änderung des GO-Finanzierungsprogramms kann ein Unternehmen eine staatliche Bürgschaft von bis zu 80 % des Betrags erhalten, den es im Rahmen eines Bankkredits oder einer Bankbürgschaft für ein großes Unternehmen mit einem Jahresumsatz von EUR 50 Millionen erhält. Für ein KMU mit einem Umsatz von bis zu EUR 50 Millionen sind es 90 %.

Sektorspezifische Entschädigungsregelungen

Für eine Reihe spezifischer Branchen wird in der nächsten Zeit ein branchenspezifisches Entschädigungssystem entwickelt werden. Dies betrifft z.B. Hotels, Restaurants, Bars und die Reisebranche. Die Entschädigungsregelungen werden derzeit vorbereitet und nach Abschluss der Arbeiten umgehend der Europäischen Kommission zur Beurteilung der (zulässigen) staatlichen Beihilfen vorgelegt.

Zum Abschluss wurde eine Reihe weiterer Maßnahmen angekündigt, darunter:

  • eine vorübergehende Regelung zur Kompensation der Lohnkosten,
  • zusätzliche Unterstützung für unabhängige Unternehmer,
  • flexibler Steueraufschub und Reduzierung von Geldstrafen,
  • Zinsvergünstigungen für Kleinunternehmer bei Mikrokrediten (Unternehmen müssen ihren Kredit für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht zurückzahlen. Während dieser Zeit wird der Zinssatz auf 2 % gesenkt. Die Regierung unterstützt diese Qredits mit EUR 6 Millionen),
  • Konsultation über die touristische Steuer und den Kultursektor.

Steuererleichterungen

In den vergangenen Wochen wurde eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen zu unterstützen, die unter den Auswirkungen des Coronavirus leiden. Die wichtigsten Steuererleichterungen sind:

  • vorübergehende Senkung der Erhebungszinsen und der Steuerzinsen von 4 % bzw. 8 % auf 0,01 %,
  • spezieller Zahlungsaufschub im Falle von Liquiditätsproblemen und
  • Revision der vorläufigen Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuerveranlagungen.

Die niederländischen Steuerbehörden kündigten an, bei der Durchsetzung der Regeln nachsichtiger zu sein. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur für Unternehmen gilt, die infolge des Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Rückversicherungs-Fazilität

Die niederländische Regierung entwickelt derzeit eine Rückversicherungsfazilität. Diese Fazilität würde aus einer Rückversicherung von Portfolios kurzfristiger Kreditversicherungen bestehen. Diese Fazilität soll eingeführt werden, um Unternehmen zu unterstützen, die kurzfristige Kreditversicherungen bei in den Niederlanden tätigen Kreditversicherern abschließen, um sicherzustellen, dass Kreditlimits bestehen bleiben. Dies hat sich z.B. im (Online-) Einzelhandelssektor als ein Problem erwiesen.

Invest-NL und regionale Entwicklungsgesellschaften

Ab Ende April können Start-ups und Scale-ups eine Überbrückungsfinanzierung beantragen, die von regionalen Entwicklungsgesellschaften gewährt wird: Corona-Überbrückungsfinanzierung (COL). Der für diesen Zweck veranschlagte Betrag ist derzeit auf EUR 100 Millionen für alle nicht von Banken finanzierten Unternehmen festgelegt: Neugründungen, Scale-ups und innovative KMUs durch die Regierung. Die Darlehen werden zwischen EUR 50.000 und 2 Millionen liegen. Für größere Projekte werden die regionalen Entwicklungsgesellschaften mit Invest-NL zusammenarbeiten. Anträge können über ein Online-Portal gestellt werden, das von Techleap.nl, den regionalen Entwicklungsgesellschaften und Invest-NL aufgebaut wurde.

Entschädigungsregelungen in den von Covid-19 betroffenen Sektoren (TOGS)

Es wurde eine Entschädigungsregelung eingeführt, auf deren Grundlage Unternehmer, die in einer Reihe von Branchen tätig sind, die vom Coronavirus betroffen sind, eine Entschädigung von EUR 4.000 beantragen können.

Arbeitsrecht

Die niederländische Regierung hat verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ergriffen, Maßnahmen, die auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, wie z.B. die Empfehlung, von zu Hause aus zu arbeiten und Reisebeschränkungen. Aber auch die Schließung von Schulen und die Einführung des Heimunterrichts wirken sich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Die schwerwiegendsten Auswirkungen werden durch die Zwangsschließung bestimmter Unternehmen und Betriebe verursacht. Die folgenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und Vorschriften sind für Arbeitgeber und in gewissem Umfang auch für Arbeitnehmer von Bedeutung.

Gesundheitsschutz – was muss der Arbeitgeber tun?

Das Coronavirus stellt ein potenzielles Risiko für die Gesundheit der Mitarbeiter dar. Die Arbeitgeber haben die Pflicht, einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten und eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten zu beachten. Darüber hinaus haben Arbeitgeber das Recht, ihren Angestellten Anweisungen zu erteilen und Regeln für die Ausführung der Arbeit und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Unternehmen aufzustellen.

Um sicherzustellen, dass sie die oben genannten Pflichten erfüllen, ist es wichtig, dass die Arbeitgeber mit den Richtlinien des RIVM und des öffentlichen Gesundheitsdienstes (GGD) vertraut sind (und bleiben).

Homeoffice

Wie in vielen anderen Ländern der Welt empfiehlt die niederländische Regierung, so viel wie möglich von zu Hause aus zu arbeiten. Ein Mitarbeiter, der von zu Hause aus arbeitet, hat weiterhin Anspruch auf eine regelmäßige Vergütung (einschließlich aller anderen Vergütungen).

Was ist mit Angestellten, die nicht arbeiten: Lohnfortzahlung?

Für einen Arbeitnehmer, der aus welchem Grund auch immer arbeitsunfähig ist, gelten in der Regel die allgemeinen Bestimmungen für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Mit dem Coronavirus wurden jedoch verschiedene unbekannte Szenarien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit oder -bereitschaft der Arbeitnehmer eingeführt. Für diese Situationen gelten (möglicherweise) andere Regeln.

Ein Arbeitnehmer, der nicht von zu Hause aus arbeiten kann und sich allgemein weigert, ins Büro zu kommen, hat keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeitgeber sollten jedoch in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die obligatorische Schließung aller Kindergärten und Schulen (mindestens bis zum 11. Mai 2020) schafft eine neue Situation, die dazu führen kann, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Kinderbetreuungspflichten möglicherweise nicht von zu Hause oder im Büro arbeiten kann. Es ist wichtig, dass die Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer versuchen, eine praktikable Lösung zu finden. Bestimmte Gesetze und Vorschriften könnten eine mögliche Lösung erleichtern: Z.B. könnte der Arbeitgeber erwägen, dem Arbeitnehmer gesetzlichen Notfallurlaub nach dem Beschäftigungs- und Betreuungsgesetz (Wet arbeid en zorg) zu gewähren. Andere Optionen sind die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Urlaub zu nehmen oder unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub zu gewähren. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen.

Mitarbeiter, die arbeitswillig sind, aber aufgrund eines Arbeitsmangels nicht arbeiten können, haben weiterhin Anspruch auf Vergütung. In diesem Fall hat der Arbeitgeber möglicherweise Anspruch auf Unterstützung aus dem Notfallbrückenfonds für Beschäftigung (siehe unten). Nach niederländischem Recht sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Sparmaßnahmen zu akzeptieren.

Notfall-Brückenfonds für Beschäftigung

Um Arbeitgeber bei der Zahlung von Gehältern auch für den Fall zu unterstützen, dass Unternehmen vorübergehend aus dem Geschäft sind, kündigte die niederländische Regierung am 31. März 2020 die Einführung des Notfall-Brückenfonds für Beschäftigung (Noodmaatregel Overbrugging Werkgelegenheid – in den Niederlanden bekannt als „NOW“) an.

Das Hauptziel von NOW ist die finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern, um die Arbeitskosten von Unternehmen zu decken, die aufgrund des Coronavirus einen erheblichen Einnahmeausfall (20 % oder mehr) erlitten haben.

Der Zweck von NOW besteht darin, Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, Arbeitnehmer zu halten und Anreize für den Erhalt von Arbeitsplätzen in den Niederlanden zu schaffen. Die Unterstützung erfolgt in Form einer teilweisen Deckung der Lohnkosten des Arbeitgebers und steht im Verhältnis zum Rückgang der Einnahmen.

Finanzielle Unterstützung ist für alle Arbeitgeber verfügbar. Arbeitgeber, die einen Antrag auf eine Arbeitszeitverkürzung (werktijdverkorting) gestellt haben, der vor der Einführung des NOW nicht bewilligt wurde, gelten automatisch als Antragsteller für finanzielle Unterstützung durch das NOW.

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von NOW:

  • Der Arbeitgeber muss im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 mit einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % über drei aufeinander folgende Kalendermonate rechnen; der Arbeitgeber muss nicht nachweisen, dass der Rückgang durch das Coronavirus verursacht wurde, dies wird als Arbeitshypothese betrachtet.
  • Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, Arbeitnehmer nicht zu entlassen (vom 18. März 2020 bis zum Ende des Zeitraums, für den die finanzielle Unterstützung gewährt wird). Wenn ein Arbeitnehmer entgegen dieser Verpflichtung entlassen wird, muss der Teil der finanziellen Unterstützung, der den Lohnkosten des entlassenen Arbeitnehmers entspricht, zusammen mit einer Strafe von 50 % dieses Betrags zurückgezahlt werden.

Immobilienrecht

Als Folge der (obligatorischen) Schließung von Einzelhandel, Restaurants, Hotels usw. sehen sich Unternehmer mit einem gravierenden Umsatz- und Einkommensrückgang konfrontiert. Verbände von Einzelhändlern und Immobilienbesitzern haben über eine (mittel- und langfristige) Lösung in Bezug auf die finanziellen Folgen des Coronavirus diskutiert. Eine erste (vorläufige) Lösung wurde am 24. März 2020 vereinbart: Aussetzung der Mietzahlung bis mindestens 20. April 2020. Dies sollte den Mietern im Einzelhandel eine finanzielle Atempause verschaffen. Darüber hinaus sollten die Vermieter (i) bereits versandte Rechnungen nicht einziehen, (ii) auf eine vereinbarte Betriebspflicht verzichten und (iii) keine Strafe (Zinsen) verlangen. Mieter im Einzelhandelssektor, deren Umsatzrückgang weniger als 25 % beträgt, kommen für diese Lösung nicht in Frage. Hilfreich ist auch, dass die Sofortmaßnahme des Ministeriums (einmaliger Beitrag von netto EUR 4.000) ausgeweitet wurde: Auch Einzelhändler und Unternehmer im Non-Food-Sektor sind nun von der Maßnahme erfasst. Sie können sich dafür ab dem 30. März 2020 bei der niederländischen Unternehmensagentur anmelden.

Die Konsultation über Lösungen wurde fortgesetzt, und auch der niederländische Bankenverband und das Wirtschaftsministerium sind daran beteiligt. Die niederländischen Banken gaben an, dass sie bereit sind, (unter anderem) Kleinanlegern und Einzelhändlern mit einer Finanzierung von bis zu EUR 2,5 Millionen einen Aufschub ihrer Rückzahlungsverpflichtungen um ein halbes Jahr zu gewähren. Das Wirtschaftsministerium hofft, dass andere Immobilieninvestoren diesem Beispiel folgen werden, um Vermietern eine finanzielle Atempause zu verschaffen.

Die fortgesetzte Konsultation hat zu einer Folgevereinbarung am 10. April 2020 geführt. Zusammenfassend plädieren die Branchenverbände für folgende Punkte:

  • die Miete der Einzelhändler ab April 2020 für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen (vorher bis zum 20. April 2020),
  • die Aussetzung sollte mindestens 50 % der Miete und gegebenenfalls 75 oder 100 % betragen (dies muss maßgeschneidert sein und hängt von verschiedenen Umständen ab, wie z.B. der Tragfähigkeit, der Eigentümerstruktur des Einzelhändlers (der möglicherweise Eigentum im Ausland hat) und dem möglichen Online-Umsatz),
  • diese Regelung gilt nur, wenn der Umsatzverlust des Einzelhändlers eine direkte Folge der Corona-Krise ist und ab dem 1. April 2020 mindestens einen Umsatzverlust von 25 % ausmacht. Für die Bewertung des Umsatzverlustes ist nur der „Offline“-Umsatz relevant. Es wurde betont, dass der Einzelhändler seinen Umsatzverlust nachweisen muss,
  • der Erlass der Miete (Mietnachlass) kann erst in drei Monaten diskutiert werden, wenn die Auswirkungen klar sind (und hoffentlich bessere Zeiten gekommen sind).

Diese Regelung ist jedoch nicht bindend, was bedeutet, dass Mieter und Vermieter noch Rücksprache miteinander halten müssen.

Vertrags- und Gesellschaftsrecht

Vertragsrecht

Covid-19 hat bisher noch nicht zu spezifischen Regelungen geführt, z.B. bezüglich der Beendigung von Verträgen und es ist auch nicht zu erwarten, dass noch besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden. Das bedeutet, dass die allgemeinen Grundsätze des niederländischen Rechts wie höhere Gewalt, unvorhergesehene Umstände sowie Angemessenheit und Fairness weiterhin eine wichtige Rolle bei der Entscheidung spielen, ob eine Kündigung oder ein Aufschub zulässig und gerechtfertigt ist oder nicht. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

Insolvenz

Bis heute hat die niederländische Regierung keine Regeln oder Vorschriften erlassen, die die Rechte von Gläubigern einschränken. Banken und andere Finanzinstitutionen werden jedoch aufgefordert, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, wobei diese Forderung von den zuständigen Handelsgremien unterstützt wird. Infolgedessen haben sich die niederländische Regierung, Banken und Versicherer auf eine generelle Aussetzung der Möglichkeit von Vollstreckungsverkäufen von Wohnhypotheken bis (mindestens) 1. Juli 2020 geeinigt (unterstützt von der niederländischen Zentralbank (De Nederlandsche Bank) und ihren europäischen Pendants durch flexiblere Regeln bezüglich der Kapitalanforderungen).

Eine Reihe von Banken kündigte eine sechsmonatige Verlängerung der Rückzahlungs- und Zinszahlungsfristen für gewerbliche Kredite von bis zu EUR 2,5 Millionen (oder mehr) an.

Es wurden keine Einschränkungen in Bezug auf die Stellung von Insolvenzanträgen geschaffen. Niederländische Gerichte werden alle relevanten Umstände prüfen, um festzustellen, ob ein Insolvenzantrag legitim ist. Dazu gehört ausdrücklich die Berücksichtigung der Auswirkungen von Covid-19 und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Situation. Die Gerichte werden gebeten, gegebenenfalls zu erwägen, Insolvenzanträge an eine Mediation zu verweisen, z.B. wenn eine Lösung zwischen dem Schuldner und seinen (Haupt-)Gläubigern die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens beseitigen würde. Jüngste Gerichtsfälle zeigen, dass die Gerichte in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten handeln.

Einführung der virtuellen Hauptversammlung für niederländische Unternehmen

Das niederländische Notstandsgesetz zu Fragen im Zusammenhang mit Covid-19 (Tijdelijke wet Covid-19 Justitie en Veiligheid) sieht vorübergehende Einrichtungen vor, um die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf verschiedene Aspekte der niederländischen Gesellschaften zu mildern.

Das Notstandsgesetz enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Organisation von Generalversammlungen während der Corona-Krise, einschließlich der Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Das Notstandsgesetz trat am 24. April 2020 in Kraft, ist rückwirkend und gilt für alle Generalversammlungen, die am oder nach dem 16. März 2020 stattfinden.

Darüber hinaus wird es dem Vorstand möglich sein, den Termin für die Abhaltung einer Hauptversammlung und den Termin für die Erstellung des Jahresabschlusses zu verschieben. Diese Notstandsgesetzgebung wird nicht nur für börsennotierte Unternehmen und Verbände gelten, sondern auch für Genossenschaften, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Privatunternehmen und Eigentümerverbände, die eine Hauptversammlung abhalten.

Wenn es sich um Abstimmungen handelt, können Aktionäre, die an der virtuellen Versammlung teilnehmen, während der Versammlung selbst nicht abstimmen. Dies ist anders, wenn der Vorstand die elektronische Abstimmung während der Versammlung erleichtert. Sollte dies nicht der Fall sein, können Stimmen nur vor der Versammlung abgegeben werden.

Das Notstandsgesetz wird die in den Satzungen juristischer Personen festgelegten Regelungen außer Kraft setzen.

Das Notstandsgesetz schreibt eine Reihe von Anforderungen vor (es können spezifische Anforderungen und Bedingungen gelten), die erfüllt sein müssen, um eine virtuelle Sitzung abhalten zu können (nicht erschöpfend):

  • In der Einberufung der Sitzung muss angegeben werden, dass die Sitzung als virtuelle Sitzung abgehalten wird,

  • die Versammlung muss live per Video- oder Audioübertragung für die Aktionäre übertragen werden,

  • die Aktionäre müssen vor der Versammlung in der Lage sein, schriftliche oder elektronische Fragen zu den zur Diskussion oder Abstimmung auf der Versammlung vorgelegten Punkten an die Gesellschaft zu richten,

  • im Allgemeinen beträgt die Frist für die Einreichung von Fragen durch die Aktionäre 72 Stunden vor der Versammlung,

  • die Versammlung ist nur zulässig, wenn von Aktionären eingereichte Fragen während der Versammlung beantwortet werden,

  • die Fragen können auf der Grundlage des jeweiligen Themas gebündelt und als solche beantwortet werden,die Antworten müssen auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht oder den Aktionären elektronisch zur Verfügung gestellt werden,

  • für eine Aktiengesellschaft (naamloze vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) gilt Folgendes: Der Vorstand sollte den Aktionären die Möglichkeit geben, während der Versammlung Folgefragen zu stellen, aber der Versammlungsleiter hat dabei einen gewissen Ermessensspielraum. Im Allgemeinen dürfen nur Aktionäre, die bereits vor der Ver­sammlung Fragen eingereicht haben, Folgefragen stellen,

  • in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) muss sich der Vorstand darum bemühen, die Möglichkeit zum Stellen von Fragen vorzusehen.

Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Hauptversammlung 

Die Corona Krise hat vielfach auch Auswirkungen auf die Verpflichtung eines Unternehmens zur rechtzeitigen Erstellung (und Einreichung (Haftung des Direktors)) seines Jahresabschlusses. Für Unternehmen, die nicht an einer EU-Börse notiert sind, soll der Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden. Um diesen Unternehmen mehr Zeit zu geben, erlaubt das Notstandsgesetz, diese Frist um maximal fünf Monate zu verlängern.

Allen Aktiengesellschaften ist es erlaubt, ihre Jahreshauptversammlung zu verschieben (die gesetzliche Frist liegt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende ihres Geschäftsjahres). Diese Verschiebungsmöglichkeit besteht für bis zu vier Monate.

Unternehmen mit einer Notierung an einer EU-Börse, die verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres zu erstellen, dürfen diese Frist nicht verlängern. Auch ihre Veröffentlichungspflichten nach dem niederländischen Finanzaufsichtsgesetz (Wet op het financieel toezicht) in Bezug auf ihre Jahres- und Halbjahresergebnisse gelten weiterhin und können nicht verlängert werden. Dies steht im Widerspruch zu den von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) am 27. März 2020 erlassenen Richtlinien, auf deren Grundlage die nationalen Aufsichtsbehörden die Fristenregeln weniger streng anwenden sollten, soweit eine Verzögerung durch die Auswirkungen des Coronavirus verursacht wird. Nichtsdestotrotz betont die ESMA, dass börsennotierte Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie ihre Anleger über die zu erwartende Verzögerung der Veröffentlichung auf dem Laufenden halten und dass die Anforderungen der Marktmissbrauchsverordnung in vollem Umfang anwendbar bleiben. Die niederländische Behörde für die Finanzmärkte (Autoriteit Financiële Markten) kündigte an, dass sie bei der Durchsetzung eine gewisse Flexibilität zeigen werde.

Strafen für das verspätete Einreichen von Jahresabschlüssen

Wenn der Jahresabschluss eines Unternehmens nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht wird, haftet ein Direktor im Falle eines Konkurses (offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung, die als eine wichtige Ursache des Konkurses vermutet wird). Gemäß dem Notstandsgesetz gelten diese Beweisvermutungen nicht, sondern nur für den Fall, dass das/die Vorstandsmitglied(er) nachweisen kann/können, dass die Nichtveröffentlichung auf die Folgen des Covid-19 zurückzuführen ist.

Vorläufiges und rückwirkendes Inkrafttreten des Notstandsgesetzes

Das Notstandsgesetz sieht die Möglichkeit vor, den Zeitraum, in dem das Notstandsgesetz in Kraft ist, zu verkürzen oder zu verlängern. Dies wird auf der Grundlage der weiteren Entwicklung des Coronavirus festgelegt.

Eine Reihe von Maßnahmen, die durch das Notstandsgesetz auferlegt werden, gelten rückwirkend ab 16. März 2020. Eines der Ergebnisse dieser Rückwirkung ist, dass bestimmte potentielle Mängel von Generalversammlungen, die am oder nach dem 16. März 2020 abgehalten werden, geheilt werden und die auf diesen Versammlungen getroffenen Entscheidungen nicht beeinflussen.
 

Matthijs Bolkenstein
Lawyer, Partner
Rotterdam

Österreich

Einleitung

Ab Anfang März hat auch Österreich umfassende Ausgangsbeschränkungen erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Nachdem sich die Maßnahmen in den letzten Wochen als erfolgreich erwiesen haben und die Infektionsrate deutlich zurückgegangen ist, werden nun die Maßnahmen seit dem 14. April 2020 schrittweise reduziert. Dennoch setzt die Bundesregierung zum Schutz vor weiterer Ausbreitung laufend auf neue Maßnahmen, welche vorerst bis Ende Juni gelten sollen.

So sind seit dem 14. April neben Betrieben in versorgungsnotwendigen Bereichen wie Lebensmittelverkauf, Apotheken, Tankstellen und Trafiken, auch wieder kleine Geschäftslokale (max. Verkaufsfläche von 400 m² und nur ein Kunde pro 20 m²) für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe geöffnet. Gemäß Verordnung des Gesundheitsministeriums ist in allen offenen Geschäften sowie dem öffentlichen Verkehr ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen sind nur Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Zusätzlich wird empfohlen einen Schutz in allen öffentlichen Räumen zu tragen, bei denen es zu engerem Kontakt mit anderen Personen kommen kann. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter ist immer einzuhalten.

Ab 1. Mai 2020 wurde in Österreich die Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum wieder erweitert. Weiterhin gilt jedoch die generelle Regelung, dass zu Menschen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, 1 Meter Abstand zu halten ist. Seit 2. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie viele Dienstleistungsunternehmen (ausgenommen Tourismus, Gastronomie und Freizeitwirtschaft) unter bestimmten Auflagen wieder aufsperren. Ab 15. Mai werden auch gastronomische Betriebe wieder geöffnet, wobei hier weiterhin Beschränkungen vorgesehen sind.

Seit dem 20. März gelten bei der Einreise mit dem Flugzeug nach Österreich neue Regelungen. So müssen sich Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, sowie jene mit einem Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Einreise in eine 14-tägige Heim-Quarantäne begeben. Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht (auch wenn sie ansonsten zur Einreise berechtigt wären), die von außerhalb des Schengen-Raumes mit dem Flugzeug nach Österreich kommen, dürfen von einer Reihe von Ausnahmen abgesehen nicht einreisen. Personen, die aus den Nachbarstaaten nach Österreich reisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt.

Am 16. März ist das erste umfangreiche Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Folgen des Coronavirus in Kraft getreten, ein zweites Covid-19 Gesetz wurde am 21. März kundgemacht. Am 3. April hat der Nationalrat drei weitere Covid-19-Gesetzespakete beschlossen, mit denen 85 Gesetze geändert und sieben neue geschaffen wurden.

 

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Zur Sicherung der Arbeitsplätze und der Liquidität der Unternehmen während der Covid-19-Pandemie hat die österreichische Bundesregierung ein Hilfspaket im Ausmaß von EUR 38 Milliarden beschlossen, welches insbesondere Maßnahmen für Beherbergung, Gastronomie und Freizeitwirtschaft beinhaltet.

Zunächst beinhaltet das Hilfspaket die Einrichtung eines Härtefall-Fonds. Der Härtefall-Fonds sieht die Gewährung eines Zuschusses für Ein-Personen-Unternehmen (EPU, neue Selbständige), freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG und Kleinstbetrieben vor: Die Abwicklung erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich. Die Abwicklung der Förderung für die Land- und Forstwirtschaft (inklusive Buschenschanken und Urlaub am Bauernhof) erfolgt über die Agrarmarkt Austria. Wobei auch Privatzimmervermieter mit Zimmern im eigenen Haushalt Anträge über die Agrarmarkt Austria stellen können.

Des Weiteren sind EUR 9 Milliarden für Garantien und Haftungen zur Kreditsicherung vorgesehen. Zudem wurde durch die Novellierung des KMU-Förderungsgesetzes ein flexibler Haftungsrahmen geschaffen, um KMUs bei der Sicherstellung ihrer Liquidität zu unterstützen. Für Tourismusbetriebe hat das Tourismusministerium gemeinsam mit der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank ein spezielles Maßnahmenpaket geschnürt, das von der Haftung zur Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen, über die Kostenübernahme für diese Haftungsübernahmen sowie der Erhöhung des Haftungsrahmens von EUR 100 Millionen bis zu 1 Milliarde, bis zur Aussetzung der Tilgung der ÖHT-Kredite für 2020 reicht.

Für besonders betroffene Branchen sieht das Hilfspaket einen EUR 15 Milliarden Corona Hilfs-Fond vor. Dieser soll Unternehmen unterstützen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben und daher mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Dies sind insbesondere Unternehmen aus Branchen wie Gastronomie, Tourismus und Handel. Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sind Betriebszuschüsse bei Umsatzeinbrüchen und Kredite mit einer staatlichen Haftungsgarantie vorgesehen.

Weitere EUR 10 Milliarden sind für Steuerstundungen, steuerliche Erleichterungen sowie das Aussetzen von Gebühren vorgesehen, um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern. Die Maßnahmen beinhalten dabei eine Stundung und erleichterte Herabsetzung von KöSt- und ESt-Vorauszahlungen. Ferner sind erhaltene Zuwendungen steuerbefreit.

Zudem umfasst das Hilfsprogramm ein EUR 4 Milliarden Sofortpaket für Kurzarbeit und Unterstützung der KMUs, welches jüngst auf EUR 10 Milliarden aufgestockt wurde (dazu sogleich noch ausführlich).

Arbeitsrecht

Im Zuge der Covid-19-Pandemie wurden insbesondere folgende Neuerungen im Arbeitsrecht eingeführt:

„Corona Soforthilfe-Kurzarbeit Flex“

Um während der Covid-19-Pandemie möglichst viele Arbeitnehmer und auch Lehrlinge in Beschäftigung zu halten, wurde das bestehende Kurzarbeitszeitmodell, welches eine vorübergehende, zeitlich absehbare Verkürzung der Normalarbeitszeit (um mindestens 10 % bis maximal 90 %) vorsieht, dahingehend angepasst, dass die Arbeitszeit nunmehr zeitweise auch auf bis zu null Stunden reduziert werden kann. Im gesamten Durchrechnungszeitraum muss die gekürzte Arbeitszeit jedoch weiterhin durchschnittlich zumindest 10 % betragen.

Für die entfallene Normalarbeitszeit gebührt dem Mitarbeiter eine Kurzarbeitsunterstützung, welche dem Arbeitgeber durch die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt wird. Entgeltbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (brutto EUR 5.370 monatlich) sind davon jedoch ausgenommen. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine sog. Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 % des entgangenen Entgelts. Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Kurzarbeit heranzuziehen.

Corona Kurzarbeit kann ab 1. März auch rückwirkend in Anspruch genommen werden. Die Kurzarbeit ist aktuell auf maximal drei Monate befristet. Bei Bedarf kann diese jedoch um weitere drei Monate verlängert werden. Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer möglich und kommt auch für Personen in Teilzeit in Betracht. Zudem kann Corona-Kurzarbeitszeit auch für Lehrlinge, welche im Betrieb keine oder keine geeignete Tätigkeit ausüben können und Mitglieder des geschäftsführenden Organs (zB Geschäftsführer) beantragt werden. Für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer ist Kurzarbeit hingegen nicht möglich.

Urlaubsansprüche und andere Arten von Zeitausgleich

Grundsätzlich kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter nicht einseitig in Urlaub oder eine andere Art von Auszeit, z. B. Zeitausgleich schicken. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie wurde diese Regelung nun dahingegen abgeändert, dass bei jenen Betrieben, die aktuell von Betretungsverboten betroffen sind, Mitarbeiter künftig verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubs- und Zeitguthaben in jener Zeit zu verbrauchen, in der ihre Dienstleistungen aufgrund von Maßnahmen gemäß dem 1. Covid-19-Maßnahmengesetzes nicht durchgeführt werden können. Jedoch müssen Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden.

Homeoffice

Homeoffice muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer ausdrücklich vereinbart werden. Gibt es eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag, kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Kosten zu ersetzen, welche bei der Verrichtung der Arbeitsleistung im Homeoffice anfallen (z. B. für Internet, Handy).

Vertrags- Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Vertragsrecht

Grundsätzlich bleiben Verträge und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten trotz Covid-19-Pandemie und damit einhergehender behördlicher Maßnahmen rechtsverbindlich. Bei Leistungsausfällen ist zunächst auf allfällige vertragliche Regelungen abzustellen. Sieht der Vertrag etwa eine Force Majeure-Klausel vor, gibt diese den Parteien das Recht zur Aussetzung der Leistungspflicht oder sogar zum Vertragsrücktritt, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, auf welche die Parteien keinen Einfluss haben und die die Erfüllung des Vertrags verhindern, behindern oder verzögern.

Fehlt eine vertragliche Regelung, so sieht etwa § 1447 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch („ABGB“) bei Speziesschulden (also wenn beispielsweise eine bestimmte Bestellung aufgrund verhängter Ausfuhrsperren nicht ausgeliefert werden kann) vor, dass bei zufälligem Untergang einer Sache Vertragspflichten gegenseitig aufgehoben werden. Bei Gattungsschulden, also bei Produkten, die nach allgemeinen Kriterien umschrieben werden, gilt dies jedoch nicht. Führen die behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, kann der Vertrag angepasst bzw. aufgelöst werden, sofern er nicht weiter aufrechterhalten werden kann.

Ist vertraglich nichts anderes vorgesehen, sieht das ABGB im Zusammenhang mit Bestandsverträgen (z. B. Mietverträgen) vor, dass wenn in Bestand genommene Sachen wegen außergewöhnlicher Umstände nicht gebraucht oder benutzt werden können, kein Pacht- oder Mietzins zu entrichten ist. Es ist davon auszugehen, dass behördliche Einschränkungen aufgrund des Coronavirus einen solchen „außerordentlichen Umstand“ darstellen, der dem „bedungenen Gebrauch“ einer Bestandsache entgegenstehen kann. Dies bedeutet, dass für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von (Geschäfts-)Lokalen und Beherbergungsbetrieben voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. in Ausnahmefällen auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar sein kann. Zu beachten ist, dass dies nicht für Wohnungen gilt, da diese unvermindert gebraucht werden können.

Gesellschaftsrecht

Ordentliche Hauptversammlung

Gemäß Aktiengesetz hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung jährlich einzuberufen, welche in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat. Entspricht das Geschäftsjahr einer Aktiengesellschaft dem Kalenderjahr, so hat die ordentliche Hauptversammlung somit bis spätestens Ende August stattzufinden. Die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung wurde nun aufgrund der Covid-19-Pandemie vorübergehend um weitere vier Monate auf zwölf Monate verlängert.

Virtuelle Hauptversammlung

Bei der Abhaltung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist es ausreichend, dass der einzelne Aktionär dem Verlauf der Versammlung mittels einer „akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit“ zuschauen und zuhören kann. Zudem muss der einzelne Aktionär während der Versammlung Wortmeldungen abgeben und an Abstimmungen teilnehmen können (z. B. durch elektronische, schriftliche Übermittlung von Fragen bzw. Anträgen, Stimmabgabe über spezielle Abstimmungssoftware).

Wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind, können auch Generalversammlungen einer GmbH im Wege einer Videokonferenz abgehalten werden. Um den Anforderungen der Covid-19-Pandemie gerecht zu werden, können Generalversammlungen nun bis Ende 2020 ganz allgemein auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse in einer sogenannten „virtuellen Versammlung“ gefasst werden. So können auch Beschlüsse gefasst werden, die zwingend in einer Generalversammlung gefasst und von einem Notar beurkundet werden müssen.

Ist ein Notar zwingend beizuziehen (z. B. bei der Abtregung von Geschäftsanteilen) können aufgrund jüngster gesetzlichen Änderungen bis Ende des Jahres und nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen Urkunden von einem Notar auch elektronisch, unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit, errichtet werden. Der Notar muss dazu mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm die Unterfertigung eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.

Insolvenzrecht

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften ein Insolvenzverfahren eröffnen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ohne dass eine positive Fortführungsprognose besteht. Liegt ein Insolvenzgrund vor, ist die Geschäftsleitung verpflichtet schnellstmöglich, längstens jedoch binnen 60 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen. Tut sie dies nicht, macht sie sich für – durch die verspätete Antragstellung – entstandene Schäden persönlich haftbar und kann unter Umständen auch strafrechtlich belangt werden.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde nun die 60-Tage-Frist auf 120 Tage verlängert. Diese verlängerte Frist gilt jedoch nur, wenn die Insolvenz aufgrund des Coronavirus eingetreten ist bzw. die Insolvenz dadurch zumindest mitverursacht wurde. Zu beachten ist jedoch, dass die Verlängerung der Frist auf 120 Tage nur gilt, solange Sanierungsmaßnahmen, die innerhalb dieser (verlängerten) Frist gesetzt werden, Aussicht auf Erfolg haben.
 

Mag. iur. Margot Heinrich
Lawyer, Foreign Law Associate
London

Polen

Einleitung

Die Coronavirus-Pandemie hat sich auch auf Polen ausgebreitet. Schulen und Kitas sind seit 16. März 2020 geschlossen, Handelszentren (größer als 2 000 m2), Restaurants, Kinos und Theater seit 14. März 2020. Versammlungen sind verboten, alle Veranstaltungen wurden abgesagt, soziale Kontakte sollen weitestgehend vermieden werden. Viele Arbeitnehmer arbeiten aus dem Homeoffice. Polen hat an allen seinen Grenzen (auch von Seiten der europäischen Nachbarstaaten) wieder Grenzkontrollen eingeführt. Die Einreise in das Hoheitsgebiet Polens wurde für Ausländer erheblich eingeschränkt und ist nur in einigen gesetzlich definierten Fällen möglich. Überdies müssen sich alle Personen, die nach Polen kommen, in der Regel einer obligatorischen 14-tägigen Hausquarantäne unterziehen. Der Passagierflugverkehr und der internationale Eisenbahnverkehr wurden eingestellt. Das polnische Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen. Die Erhöhung der Testkapazitäten steht auch in Polen im Fokus.

Die rechtliche Situation im Zusammenhang mit der Epidemie ist in Polen sehr dynamisch. Insgesamt wurden vom 14. März bis zum 26. April 2020 die Verordnungen über Einschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Seuchen- und Epidemie-Zustand 14 mal geändert – sehr oft über Nacht. Daher ist es für die Geschäftstätigkeit in Polen sehr wichtig, Gesetzesänderungen regelmäßig zu überwachen und ihre Auswirkungen auf die laufende Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu analysieren.

Für Unternehmen bedeuten die behördlichen Maßnahmen massive wirtschaftliche Verluste. Laut Forschung des polnischen Wirtschaftsinstituts leidet am meisten der Dienstleistungssektor, wo 63 % der Unternehmer über geringere Umsätze berichten. Im Handelssektor verzeichneten 55 % der Unternehmen einen Umsatzrückgang, im Produktionssektor sind es 49 %.

Im Rahmen des Kampfes gegen die wirtschaftlichen Folgen der Epidemie wurde am 31. März 2020 das sogenannte „Anti-Krisen-Schild“-Gesetz verabschiedet, das eine Reihe von Maßnahmen einführte, um die negativen Auswirkungen der Epidemie auf die polnische Wirtschaft zu verringern.

Seit 20. April 2020 begann das allmähliche „Auftauen“ der polnischen Wirtschaft und die Rückkehr zu einer “neuen Normalität“. Die ersten Beschränkungen (z.B. Verbot des Zugangs zu Wäldern und Parks) wurden aufgehoben.

Handelszentren und Hotels wurden ab 4. Mai wieder geöffnet und die Kitas und Kindergarten ab 6. Mai. Die sukzessive Aufhebung der Beschränkungen soll in Etappen erfolgen, die alle zwei Wochen eingeführt werden.

Die Regierung plant zur Zeit, die wirtschaftlichen Beschränkungen bis Ende Juni 2020 vollständig aufzuheben, wobei dies von der aktuellen Gesundheitslage abhängen wird.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Als Teil des Kampfes gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Epidemie wurde am 31. März der sogenannte „Anti-Krisen-Schild“ verabschiedet, in dessen Rahmen eine Reihe von Maßnahmen eingeführt wurde, um die negativen Folgen der Epidemie für die polnische Wirtschaft zu verringern. Es war die erste Stufe der staatlichen Beihilfe für Unternehmer. Sein Hauptziel war es, einerseits die Arbeitsplätze zu schützen und die finanzielle Lage der Unternehmen zu sichern und andererseits die Gesundheit der Bürger zu gewährleisten. Das Paket wurde am 7. April durch den sogenannten „Schild 2.0.“ ergänzt, der die den Unternehmern zur Verfügung stehenden Beihilfemaßnahmen erweitert. Spätere Hilfspakete sollen als Teil der Etappen angekündigt werden, die abhängig von der Entwicklung der Epidemie-Situation und der Bedürfnisse der Wirtschaft vorgestellt werden.

Laut Ankündigung der Regierung soll der „Schutzschild“ regelmäßig geändert und durch weitere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer ergänzt werden. Parallel zu den rechtlichen Änderungen sollen die Institutionen, die mit der Koordinierung jeweiliger Hilfsprogramme betraut sind – darunter der Polnische Entwicklungsfonds, die Agentur für industrielle Entwicklung und die staatliche Bank Gospodarstwa Krajowego – ihr Portfolio an Instrumenten, die für ihre Umsetzung vorgesehen sind, ständig erweitern.

Am 28. April hat die Regierung das Projekt des sogenannten „Anti-Krisen-Schilds 3.0“ angekündigt, der u.a. den Arbeitsmarkt liberalisieren und Rechte der Arbeitnehmer einschränken soll. Z.B. wird es einfacher sein, die Gehälter der Arbeitnehmer zu kürzen und die Arbeitnehmer leichter zu entlassen.

Unter den derzeit auf der Grundlage des „Anti-Krisen-Schildes“ und des „Schildes 2.0“ geltenden Hilfelösungen kann man u.a. unterscheiden:

Auf Anfrage erhältliche Hilfe

Liquiditätsfinanzierung aus dem Polnischen Entwicklungsfonds (PFR)

Dabei handelt es sich um eine Form der Unterstützung in Form von Darlehen oder Anleihen für einen Zeitraum von zwei Jahren mit einer Verlängerungsoption um ein Jahr im Wert von bis zu PLN 1 Milliarde. Sie können unter bestimmten Bedingungen von Großunternehmen beantragt werden, die nach dem 1. Februar 2020 einen Rückgang des Wirtschaftsumsatzes um mindestens 25 % verzeichnet haben, ihre Produktions- oder Dienstleistungskapazität verloren haben, keine Verkaufszahlungen erhalten, die 25 % ihrer Forderungen übersteigen, und Teilnehmer an sektoralen Programmen sind. Die Kofinanzierung wird in Form eines Darlehens, des Abkaufs von Forderungen oder Schulden, von Schuldverschreibungen oder Garantien gewährt. Das Darlehen wird in Höhe von bis zu PLN 1 Milliarde für einen Zeitraum von zwei Jahren mit der Option auf Verlängerung um ein Jahr gewährt. Die Mittel können für Vergütungen, den Kauf von Gütern und Materialien, öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten und für andere Zwecke im Zusammenhang mit der Finanzierung laufender Vorgänge (wie in der Vereinbarung mit PFR festgelegt) verwendet werden.

Finanzielle Unterstützung durch die Agentur für industrielle Entwicklung (ARP)

Die ARP-Mittel werden in Form rückzahlbarer Unterstützung gewährt, insbesondere als: Darlehen, Bürgschaften, Garantien, Leasing und andere Instrumente, die Gegenstand der Finanzierung der Geschäftstätigkeit sind. Die Unterstützung wird auf Antrag eines Unternehmers auf Basis eines von der ARP mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags gewährt. Unterstützung kann von Unternehmen mit einem Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes infolge von Covid-19 beantragt werden. Die Art und Höhe der Unterstützung hängen von den tatsächlichen finanziellen Auswirkungen ab, die der Unternehmer durch die Ankündigung der Gefahr einer Epidemie oder eines Epidemie-Zustands erlitten hat, sowie vom Umfang seiner Tätigkeit.

Zuschüsse aus dem Pensionsfonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen zu den Gehältern und Beiträgen von Arbeitnehmern, die von wirtschaftlichen Ausfallzeiten oder reduzierten Arbeitszeiten betroffen sind

Es handelt sich um eine Unterstützung für Unternehmer während der Zeit des wirtschaftlichen Stillstands oder der von ihnen eingeführten Arbeitszeitverkürzung – im Falle eines Rückgangs des wirtschaftlichen Umsatzes infolge von Covid-19. Sie beträgt 50 % des Mindestlohns für die Arbeit (unter Berücksichtigung der Arbeitszeit) oder bis zur Hälfte des nach der Arbeitszeitverkürzung erhaltenen Lohnes, maximal 40 % des durchschnittlichen Monatslohns.

Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmer, die bis zu 49 Angestellte beschäftigen

Dies ist eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für drei Monate. Unternehmer, die bis zu neun Personen beschäftigen, sind vollständig befreit. Bei einer Beschäftigung von bis zu 49 Personen beträgt die Befreiung 50 % der fälligen Beiträge. Eine ähnliche Befreiung wird auch Selbständigen gewährt, deren Einkommen 300 % des Durchschnittsgehalts nicht übersteigt.

Stillstandleistung für Selbständige, deren monatliches Einkommen 300 % des Durchschnittslohns (ca. PLN 15.600) nicht überstieg, sowie für Personen, die aufgrund zivilrechtlicher Verträge beschäftigt sind

Es handelt sich um eine einmalige Unterstützung für Personen, die eine Ein-Personen-Geschäftstätigkeit ausüben, wenn es infolge von Covid-19 zu einem Stillstand in ihrer Tätigkeit gekommen ist, und für Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge beschäftigt sind, wenn es infolge von Covid-19 zu einem Stillstand in der Tätigkeit des Unternehmens gekommen ist, für das sie ihre Arbeit/Dienstleistungen erbringen. Die Höhe der Leistung beträgt 80 % des Mindestlohnes oder 50 % des Mindestlohnes – je nach Form der Steuerabrechnung bei Selbständigen oder 50 % des Lohnes bei Einkünften von Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge beschäftigt sind.

Kofinanzierung der Gehälter und Beiträge der Arbeitnehmer durch den Bezirksregierungspräsidenten im Falle eines Rückgangs des wirtschaftlichen Umsatzes infolge von Covid-19

Es ist eine Unterstützung für einen Unternehmer, der Arbeitgeber ist, durch die Übernahme eines Teils der Kosten für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch den Bezirksregierungspräsidenten (Starosta) – im Falle eines Rückgangs des wirtschaftlichen Umsatzes infolge von Covid-19 – für maximal drei Monate. Je nach Höhe des Einkommensrückgangs kann der Zuschuss von 50 % des Mindestlohns für Arbeit bis zu 90 % des Mindestlohns für Arbeit – erhöht um Sozialversicherungsbeiträge – betragen.

Finanzierung eines Teils der Kosten der Geschäftstätigkeit durch den Bezirksregierungspräsidenten – für Selbständige

Diese Unterstützung wird vom Bezirksregierungspräsidenten gewährt, um einen Teil der Kosten der Geschäftstätigkeit von Selbständigen – im Falle eines Rückgangs ihres wirtschaftlichen Umsatzes nach dem Auftreten von Covid-19 – für maximal drei Monate zu subventionieren. Die Unterstützung kann zwischen 50 % und 90 % des Mindestlohns pro Monat betragen.

Einmaliges Darlehen zur Deckung laufender Ausgaben der Geschäftstätigkeit

Es handelt sich um ein einmaliges Darlehen von bis zu PLN 5.000 für einen Kleinstunternehmer (der bereits vor dem 1. März 2020 seine Geschäftstätigkeit ausübte), das zur Deckung der laufenden Kosten der Geschäftstätigkeit gewährt wird. Es ist möglich, dass dieses Darlehen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen getilgt wird.

Sonstige zugängliche Hilfemaßnahmen

Abzugsfähiger Verlust in 2020 vom Einkommen für 2019

Die Einkommen- und Körperschaftsteuerzahler können ihr Einkommen oder ihre Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 um den Betrag des im Jahr 2020 aufgrund von Covid-19 entstandenen Verlusts einmalig reduzieren. Dies bedeutet, dass die Steuerbemessungsgrundlage gemindert und die zu viel bezahlte Steuer zurückerstattet wird.

Schutz vor den steuerlichen Folgen zweifelhafter Handelsschulden

Die Einkommen- und Körperschaftsteuerzahler, die mit der Begleichung der Handelsforderungen nach 90 Tagen ab dem Datum ihrer Fälligkeit im Rückstand sind, müssen diese Schulden bei der Berechnung von Einkommensteuervorschüssen in der jeweiligen Abrechnungsperiode nicht berücksichtigen.

Möglichkeit der Änderung der Bedingungen oder der Fristen für die Rückzahlung eines Darlehens oder eines Kredits durch eine Bank

Im Rahmen der Unterstützung für Unternehmer (Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen) können die Banken die Bedingungen oder Fristen für die Rückzahlung eines Kredits oder Darlehens ändern. Die Änderung erfolgt zu Bedingungen, die zwischen der Bank und dem Kreditnehmer (Darlehensnehmer) vereinbart werden. Sie darf keine Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers (Darlehensnehmers) verursachen.

Gewährung von Steuervorteilen für Unternehmer im Zusammenhang mit Covid-19

Steuerzahler, die eine steuerliche Unternehmensgruppe sind, aufgrund von Covid-19 im Jahr 2020 aber negative wirtschaftliche Folgen erleiden und daher die Voraussetzung der Rentabilität und des Fehlens von Steuerrückständen nicht erfüllen, werden ihren Status als steuerliche Unternehmensgruppe behalten.

Arbeitsrecht

Die polnische Regierung verwendet – neben vielen Instrumenten zur Unterstützung der Wirtschaft – vor allem den Mechanismus der direkten Unterstützung für Arbeitgeber. Es wurden auch viele kleinere Erleichterungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern eingeführt. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen vor, die in Anti-Krisen-Gesetzen vorgesehen sind.

Direkte Finanzierung für Arbeitgeber

Kofinanzierung für Arbeitgeber, die ihre Betriebe geschlossen bzw. die Arbeitszeit- und Lohnkürzungen vorgenommen haben

  • Unternehmen, die ihren Betrieb während der Epidemie einschränken mussten, sei es in Form von wirtschaftlichen Stillstandzeiten oder durch Arbeitszeit- und Lohnkürzungen, können von der Regierung eine Finanzierung erhalten, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Finanzierung deckt einen Teil der Gehälter der Arbeitnehmer (und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge) und wird für drei Monate gewährt.
  • Die Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe ist, dass die Umsätze des Arbeitgebers aufgrund der Covid-19-Epidemie zurückgegangen sind (das Gesetz definiert das Mindestausmaß der Senkung) und dass mit der Gewerkschaft oder einer anderen Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung über Stillstandzeiten oder gekürzte Arbeitszeiten getroffen wird.

Finanzierung für kleine und mittlere Unternehmen

  • ein nur für kleine und mittlere Unternehmen zugängliches Instrument,
  • diese Finanzierung ist universeller – sie ist nicht auf Unternehmen beschränkt, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Arbeitszeiten und Gehälter gekürzt haben,
  • umfasst auch Kofinanzierung der Arbeitsplätze (Zuschüsse zu den Gehältern der Arbeitnehmer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen),
  • eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt dieser Finanzierung ist ein gewisser Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes des Arbeitgebers,
  • der Finanzierungsbetrag hängt vom Ausmaß des Rückgangs des wirtschaftlichen Umsatzes ab.

Andere Erleichterungen für Arbeitgeber

  • Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber, die mehrere Monate lang weniger als zehn Versicherte beschäftigen,
  • Aussetzung der Strafgebühr bei Zahlungsaufschub/Ratenzahlung der Sozialversicherungsbeiträge,
  • Stillstandgeld für Selbständige/Angestellte mit zivilrechtlichen Verträgen in Höhe von 80 % des Mindestlohns,
  • Verlängerung der Frist für die Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt,
  • Verschiebung des Beginns des neuen Rentensystems für kleine und mittlere Unternehmen bis Herbst 2020,
  • Lockerung der Arbeitszeitbeschränkungen (Verkürzung der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit, Einführung eines flexibleren – als zuvor – Systems der gleichwertigen Arbeitszeit mit einem Abrechnungszeitraum von bis zu zwölf Monaten),
  • besondere Lösungen für Arbeitgeber, die Unternehmer im Bereich der kritischen Infrastruktur sind,
  • Verlängerung der Gültigkeit von Arbeitserlaubnissen für Ausländer.

Vertrags- und Gesellschaftsrecht

Auch im polnischen Vertrags- und Gesellschaftsrecht wurden durch das „Anti-Krisen-Schild“-Gesetz mehrere Änderungen eingeführt. Die wichtigsten regulatorischen Änderungen zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit sind:

Erleichterungen für Versammlungen und Sitzungen der Unternehmensorgane

Gesellschafter- und Hauptversammlungen können in der Regel mithilfe von Fernkommunikationsmitteln (z.B. mit Nutzung von Videokonferenzen) abgehalten werden. Diese Versammlungsform ist nur dann nicht akzeptabel, wenn sie eindeutig durch den Gesellschaftsvertrag untersagt ist.

Auch Sitzungen der Geschäftsführer, Vorstände und der Aufsichtsräte können mittels Fernkommunikationsmittel abgehalten werden. Für mittelständische Unternehmen ist die Regelung relevant, dass Beschlüsse der Geschäftsführer/des Vorstands und des Aufsichtsrates auch schriftlich durch ein bevollmächtigtes Mitglied dieses Organs gefasst werden können, ohne dass diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden muss.

Verlängerte Frist für die Vorbereitung und Genehmigung des Jahresabschlusses

Die Frist für die Vorbereitung und Genehmigung des Jahresabschlusses für 2019 wurde um drei Monate verlängert. In der Regel ist der Jahresabschluss für 2019 bis zum 30. Juni 2020 vorzubereiten und bis zum 30. September 2020 zu genehmigen. Die Unternehmen, die der Aufsicht der polnischen Finanzaufsichtsbehörde unterstehen, sollen jedoch ihren Jahresabschluss für 2019 bis zum 31. Mai 2020 vorbereiten und bis zum 31. August 2020 genehmigen.

Unterbrechung des Beginns und Einstellung von Verfahren

Seit dem 14. März laufen die gerichtlichen Fristen nicht mehr, wobei die anhängigen Verfahren eingestellt wurden. Dies gilt auch für Anträge, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit beim Landesgerichtsregister einzureichen sind.

Eintragung im Register der tatsächlich Begünstigten

Die Frist für die Eintragung der tatsächlich Begünstigten (beneficial owners) des jeweiligen Unternehmens in das entsprechende Register wurde bis zum 13. Juli 2020 verlängert.

 

Julita Zimoch-Tucholka
Lawyer, Partner
DZP
Warsaw

Boguslaw Kaplon
Lawyer
DZP
Warsaw

Russland

Einleitung

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde in Russland der Zeitraum vom 30. März bis zum 11. Mai 2020 auf Anordnung von Präsident Putin landesweit für arbeitsfrei erklärt. Nach den Anordnungen Nr. 206 vom 25. März 2020, Nr. 239 vom 2. April 2020 und Nr. 294 vom 28. April 2020 gelten Ausnahmen nur für bestimmte Organisationen und deren Mitarbeiter sowie medizinische Einrichtungen und Apotheken, Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs, Landwirtschaft usw. Schon eine Woche früher wurden alle staatlichen Schulen geschlossen, danach auch die Kitas. Das öffentliche Leben wurde nahezu komplett lahmgelegt. Alle Großveranstaltungen wurden abgesagt, Parks, Fitness-Studios, Bars, Cafés, Restaurants, Freizeiteinrichtungen und Einzelhandelsorganisationen sind geschlossen. Auch die Kirchen wurden nicht verschont. Den Gottesdienst zum Osterfest 2020 konnte man nur online „besuchen“. Sogar ein so bedeutsames Ereignis wie die Verfassungsabstimmung wurde wegen Corona verschoben. 

Landesweit gilt eine strenge Ausgangsperre, ein Kontaktverbot und eine Selbstisolationspflicht bei bestätigten Corona-Infektionen. Die Regeln können sich allerdings je nach Föderationssubjekt und Kommune unterscheiden. So gilt für Menschen im Moskauer Gebiet z.B. eine strenge Selbstisolationspflicht auch dann, wenn nur die Symptome einer akuten virusbedingten Atemwegserkrankung vorliegen. In der Hauptstadt Moskau wurden spezielle digitale Ausgangsscheine eingeführt. Wer diese Regelungen missachtet und die Wohnung ohne diesen Schein verlässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu RUB 40.000 (ca. EUR 500) rechnen. Kontrolliert wird unter anderem mithilfe spezieller digitaler Lösungen. In manchen Regionen wurden auch weitere Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 verhängt:  von der Mundschutzmaskenpflicht bis zur Einsetzung von GPS-Tracker für Infizierte.

Die Fortbewegung innerhalb Russlands ist stark eingeschränkt. Es gibt zurzeit verstärkte Polizeikontrollen an den Einfahrtsstraßen nach Moskau. Nur bestimmte Personengruppen mit speziellen Dienstausweisen, wie Journalisten, Militärs, Polizei usw. dürfen sich im Land frei bewegen.

Seit dem 18. März ist die Einreise von Ausländern eingeschränkt. Ausnahmen betreffen nur Kraftfahrer im internationalen Güterverkehr, akkreditierte und ernannte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten; Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden. Weiter ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige von russischen Staatsangehörigen einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Alle Einreisenden sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren.

Für Ausländer und Staatenlose, deren Aufenthaltserlaubnisse im Zeitraum vom 15. März bis 15. Juni ablaufen, werden die Aufenthaltsfristen verlängert – ebenso wie die Gültigkeit ablaufender Einreisevisa und anderer Dokumente. 

Die Krankenhäuser in Russland haben sich auf die Aufnahme einer hohen Anzahl an Covid-19 Patienten vorbereitet. Aktuell stehen die Erhöhung der Testkapazitäten und die Beschaffung von Beatmungsgeräten, Masken und anderem Schutzmaterial im Fokus der Behörden. Die Zahl der Infizierten wächst rasant und beträgt zurzeit über 200.000 Menschen (Stand 11. Mai 2020). Die Höhepunkt der Pandemie ist allerdings noch nicht erreicht.

Die finanzielle Lage im Land verschlechtert sich von Tag zu Tag. Die drastischen behördlichen Maßnahmen bedeuten für Unternehmen massive wirtschaftliche Verluste, die sich teilweise bereits jetzt existenzbedrohend auswirken. Der Rubel verliert stark gegenüber dem Dollar und Euro an Wert. Aktuell bekommt man für einen Euro ca. RUB 80. Im April hat der Ölpreis seinen historischer Tiefstand erreicht. Die ganze Konjunktur des Landes ist schwer betroffen.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die Politiker in Russland arbeiten intensiv daran, die wirtschaftlichen Folgen der Epidemie möglichst zu begrenzen. Der russische Präsident hat sich wegen der Corona-Krise schon mehrfach an die russische Bevölkerung gewandt und zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen versprochen.

Die Regierung plant ca. RUB 2 Billionen (ca. EUR 25 Milliarden) für die Unterstützung der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen. Es gibt bereits zahlreiche weitere Maßnahmen auf Bundes-, Föderations- und auch auf Kommunalebene.

Darüber hinaus wurde durch die Regierung eine Liste mit „strategisch wichtigen“ und „systemrelevanten“ Unternehmen für Russland aufgestellt (diese wird allerdings auch kontinuierlich erweitert). Auf dieser Liste stehen Unternehmen, die wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung (z.B. als Großarbeitgeber) zur Stabilität des Landes beitragen können und deshalb mehr staatliche Hilfe erhalten sollen. Hierunter fallen Unternehmen aus verschiedenen Branchen: von Energieunternehmen und Fluggesellschaften, bis  zu Lebensmittelketten und Online-Händlern.

Finanzhilfen

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten künftig für kleine und mittelständische Unternehmen aus den schwer betroffenen Branchen (Gastronomie, Tourismus, Hotelbusiness, Luftverkehr, Kultur usw.). Zur Sicherstellung ihrer Liquidität können sie ab Anfang Mai einen Antrag auf direkte Finanzhilfen stellen, um die Gehälter im April und im Mai zahlen zu können. Voraussetzung für die Auszahlung ist u. a., dass das Unternehmen mindestens 90 % der Arbeitsplätze (im Vergleich zum 1. April) trotz Krise behalten hat. Die Höhe der Zahlung wird auf der Grundlage eines monatlichen Mindestlohns (RUB 12.130, ca. EUR 150) pro Arbeitnehmer im Monat berechnet. Diese Finanzhilfe ist allerdings nur für zwei Monate (April und Mai) vorgesehen.

Jedes Unternehmen kann online unter covid.economy.gov.ru (staatliche Webseite des Finanzministeriums) überprüfen, ob ihm eine solche staatliche Unterstützung zusteht.

Kredite

Die russische Zentralbank hat die Ausweitung ihres Refinanzierungsprogramms für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen angekündigt. Im Rahmen dieses Programms sollen Kredite zu einem Zinssatz von bis zu höchstens 8,5 % gewährt werden (der Leitzins beträgt in Russland 5-6 %, liegt also deutlich über dem Zinsniveau in Deutschland). Gleichzeitig wurden alle Branchenbeschränkungen für die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen aufgehoben.

Ebenfalls im Rahmen des staatlichen Programms haben die Banken bereits damit begonnen, zinslose Kredite für Gehaltauszahlungen von bis zu sechs Monaten zu gewähren. Die Kreditsumme wird auf der Grundlage der Anzahl der Mitarbeiter multipliziert mit dem monatlichen Mindestlohn und der Kreditlaufzeit berechnet.

Für die Unternehmen, die durch die Regierung als „systemrelevant“ eingestuft sind, werden noch günstigere Bedingungen für Kredite vorgesehen. So können solche Unternehmen künftig die Kredite für die Auffüllung der Umlaufmittel zu einem Zinssatz in Höhe des Leitzinssatzes erhalten. Die Hälfte des Kredits wird durch staatliche Garantien gesichert.

Steuerforderungen und Sozialbeiträge

KMUs aus den betroffenen Branchen sollen künftig  Aufschübe bei der Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen erhalten. So wurden bereits Aufschubfristen für die wichtigsten Steuern festgelegt (Verkehrs-, Land- und Vermögenssteuern). Mithilfe des digitalen Services des Steuerdienstes der Russischen Föderation (www.nalog.ru) kann jedes Unternehmen herausfinden, welche Art von Erleichterungen und Aufschüben für das eigene Unternehmen einschlägig sind. Für alle KMUs ist auch eine Senkung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. Die Beitreibung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wurde bis Mai ausgesetzt.

Arbeitsrecht

Folgende arbeitsrechtliche Themen sind für Arbeitgeber derzeit besonders relevant.

Arbeitsfreie Tage – wer darf arbeiten?

Die einmonatigen Zwangsferien in Russland haben sehr viele Fragen aufgeworfen. Welchen Status haben diese Tage? Wer muss weiter arbeiten, wer darf arbeiten und wer nicht?

Wie erst später erklärt wurde, sind die „arbeitsfreien Tage“ keine Feiertage. Es ging in erster Linie darum, durch diese Maßnahme die Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren. Bei den Fristenberechnungen und Lohnauszahlungen werden diese Tage deshalb wie „normale“ Arbeitstage behandelt.

Die arbeitsfreien Tage gelten nicht für Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen und Apotheken, Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs sowie alle anderen Bereiche, die zur Aufrechterhaltung der dringendsten Bedürfnisse notwendig sind. Auch Behörden müssen zumindest einen Notdienst aufrecht erhalten.

Unternehmen, die nicht unter die o.g. Ausnahmen fallen, können ihren Betrieb nur dann aufrecht erhalten, wenn sie eine entsprechende Erlaubnis der Kommune bekommen. Desweitern dürfen auch diejenige Unternehmen weiterarbeiten, denen es gelingt, den Großteil ihrer Tätigkeit vom Betrieb ins Homeoffice zu verlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit der Arbeit aus dem Homeoffice einverstanden sein muss, was grundsätzlich durch Nachtrag in den Arbeitsvertrag dokumentiert werden muss. Die Regeln können sich allerdings je nach Region und Kommune unterscheiden. 

So ist es in Moskau im Allgemeinen erlaubt, den Betrieb des Unternehmens in dem für das „Funktionieren des Unternehmens“ notwendigen Umfang fortzuführen. Dazu muss der Arbeitgeber eine Anordnung erlassen, aus der sich die Zahl dieser „notwendigen“ Arbeitnehmer sowie die Zahl der Arbeitnehmer, die aus dem Homeoffice und/oder an ihrem normalen Arbeitsplatz ergibt. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Arbeitnehmer innerhalb der drei beschriebenen Kategorien unter Angabe der Adresse der Tätigkeit bei den entsprechenden Behörden zu melden.

Zahlungsansprüche in Covid-19-Zeiten

Trotz der arbeitsfreien Tage und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verluste müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern lückenlos die Gehälter bezahlen. Ansonsten gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des russischen Arbeitsgesetzbuches.

In der Zeiten der Pandemie sind für die Ärzte und medizinische Fachkräfte, die in direktem Kontakt zu Covid-19-Patienten arbeiten, föderalfinanzierte Zusatzzahlungen vorgesehen. Für Ärzte soll dieser Bonus RUB 80.000 (ca. EUR 975) betragen, für mittlere Fachkräfte – RUB 50.000 (ca. EUR 610), für Hilfskräfte RUB 25.000 (ca. EUR 305). Die Zahlungen sollen ab April monatlich erfolgen.

Arbeitslosenunterstützung

Für die russischen Staatsangehörigen, die ihre Arbeit nach dem 1. März 2020 verloren haben, wird im Laufe von drei Monaten (April bis Juni) Arbeitslosengeld in Höhe des monatlichen Mindestlohns, also RUB 12.130 (ca. EUR 150) bezahlt. Die Anmeldung bei dem Arbeitsvermittlungsamt soll dabei reibungslos online erfolgen.

Es wird gerade diskutiert, ob auch ausländische Bürger diese finanzielle Unterstützung bekommen sollen, wenn sie in der Pandemie ihren Arbeitsplatz verlieren.

Dauerschuldverhältnisse und Insolvenzrecht

Durch zahlreiche Regierungsbeschlusse und Gesetzesänderungen wurden weitere Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- und Insolvenzrecht vorgenommen.

„Mieter-Ferien“

Durch einen entsprechenden Regierungsbeschluss ist vorgesehen, dass die Mieter einer Immobilie, die im Eigentum des Staates steht, einen Zahlungsaufschub oder eine Befreiung von der Mietzahlung erhalten können. Ähnliche Maßnahmen werden für Regionen und Kommunen empfohlen.

Für Unternehmen aus den am stärksten betroffenen Branchen wurden ebenfalls Sonderregelungen eingeführt. Demnach haben sie die Möglichkeit, einen Aufschub für Miet- bzw. Pachtzahlungen bis zum 1. Oktober zu erhalten, und zwar unabhängig davon wem das Miet-objekt gehört.

Um diese Möglichkeit nutzen zu können, muss der Mieter sich bei dem Vermieter melden. Der Vermieter ist seinerseits gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Anfrage des Mieters einen Änderungsvertrag abzuschließen, der einen Zahlungsaufschub für die im Jahr 2020 festgelegte Miete vorsieht. Die Höhe des Aufschubs hängt von den konkreten Umständen und der Region ab.

Darüber hinaus ist der Mieter berechtigt, einen Aufschub der Mietzahlungen oder sogar eine Minderung zu verlangen, wenn er das gemietete Objekt nicht oder nicht vollständig nutzen konnte.

„Kreditferien“

Das Hilfspaket für die Unterstützung der kleinen und mittelständischen Unternehmen sieht auch die Möglichkeit der Stundung von Kreditverträgen vor.

Der Kreditnehmer ist berechtigt, bis spätestens 30. September 2020, jedoch vor Ablauf des Kreditvertrages, beim Kreditgeber einen Antrag auf Stundung zu stellen. Der Kreditvertrag (Darlehensvertrag) soll dabei vor dem 3. April 2020 abgeschlossen worden sein.

Der Zeitraum der Stundung wird vom Kreditnehmer im Antrag festgelegt, darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten. Innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eingang des Antrags muss die Bank die Gewährung der Schonfrist bestätigen. Wenn dies innerhalb von zehn Kalendertagen nicht stattfindet, gilt die Verlängerung als zu den im Antrag des Kreditnehmers angegebenen Bedingungen gewährt.

Während der sogenannten „Kreditferien“ dürfen keine Vertragssanktionen erhoben werden. Der Kreditgeber ist nicht berechtigt, eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits zu verlangen oder eine Zwangsvollstreckung vorzunehmen.

Der Kreditnehmer hat das Recht zu wählen, ob er die Zahlungen entweder vollständig aussetzten lässt oder nur ihren Betrag reduziert. Darüber hinaus hat er das Recht, solche „Kreditferien“ jederzeit zu beenden.

Moratorium für Gläubigerinsolvenzanträge und Insolvenzantragspflicht

Durch die vorgenannten Gesetzesänderungen wurde außerdem ein Verbot von Gläubigeranträgen für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt. Dies betrifft in erster Linie Unternehmen und Selbstständige aus den besonders betroffenen Branchen, systemrelevante Unternehmen und strategisch wichtige Organisationen als potenzielle Schuldner. Während der Dauer des Moratoriums werden alle auch vor dem Moratorium eingereichten Gläubigerinsolvenzanträge nicht berücksichtigt und vom Gericht automatisch den Antragstellern zurückgeschickt.

Gleichzeitig bleibt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners möglich (die Insolvenzantragspflicht des Schuldner allerdings entfällt).

Reinhard Willemsen
Lawyer, Partner
Luther Rechtsanwalts­gesellschaft
Munich

Anna Schütz

Spanien

Einleitung

Spanien gehört zu den vom Covid-19-Ausbruch am schlimmsten betroffenen Ländern. Die spanische Regierung hat am 14. März 2020 den Notstand ausgerufen und einige der härtesten Maßnahmen in Europa ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Wochenlang war es Bewohnern nur erlaubt das Haus zu verlassen, um zur Arbeit zu gehen, und auch dies nur dann, wenn ein Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich war. Abgesehen hiervon durfte das Haus nur zum Einkaufen, zum Ausführen von Hunden oder für andere wichtige Aktivitäten wie einem Arztbesuch verlassen werden. Seit Ende April gibt es nun die ersten Lockerungen und Eltern können für eine Stunde am Tag mit ihren Kindern zum Spielen hinausgehen. Auch bestimmte „nicht systemrelevante“ Geschäftsaktivitäten sind wieder erlaubt und es macht den Anschein, als fahre Spanien seine Wirtschaft langsam wieder hoch.

Seit der Erklärung des Ausnahmezustands sind sowohl behördliche Verfahren und Fristen als auch de facto alle Gerichtsverfahren ausgesetzt. Ausgenommen sind nur ausdrücklich gesetzlich geregelte dringende Fälle, beispielsweise dringende Strafverfahren, Verfahren zum Schutz von Minderjährigen oder Grundrechtsangelegenheiten.

Das Königliche Gesetzesdekret 16/2020 vom 28. April 2020 legt die Art und Weise fest, in der behördliche und gerichtliche Fristen bei der Aufhebung der Suspendierung reaktiviert werden. Darüber hinaus werden die Tage vom 11. bis einschließlich dem 31. August 2020, Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgenommen, zu Geschäftstagen für alle gerichtlichen Tätigkeiten erklärt. Des Weiteren werden für die Dauer des Ausnahmezustands und bis zu drei Monate nach dessen Beendigung Morgen- und Nachmittagsarbeitszeiten für alle Behörden und Rechtsprechungsorgane festgelegt.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Im Finanz- und Bankenbereich zielen die wichtigsten Maßnahmen, die die spanische Regierung durch die verschiedenen Königlichen Gesetzesdekrete verabschiedet hat, darauf ab, die erheblichen Liquiditätsprobleme der Unternehmen abzumildern sowie das Einkommen bestimmter Haushalte in einer Situation sozialer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch öffentliche Finanzierungsmaßnahmen und die Einrichtung von Schuldenmoratorien abzusichern. Ungeachtet dessen gibt es kein Moratorium für Verpflichtungen aus Finanzierungsverträgen oder anderen Schuldtiteln.

Öffentliche Finanzen

Garantielinien für Unternehmen und Selbstständige

Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Genehmigung einer Garantielinie für Unternehmen und Selbstständige in Höhe von maximal EUR 100 Milliarden. Die Deckung wird über das Instituto de Crédito Oficial (ICO) umgesetzt, die zwischen 60 % und 80 % des finanziellen Risikos übernimmt, die Finanzierung erfolgt aber über Hausbanken und andere  Kreditinstitute. Die Deckung kann von Unternehmen und Selbstständigen beantragt werden, sofern sie am 31. Dezember 2019 nicht säumig waren (CIRBE), am 17. März 2020 einem Konkursverfahren unterlagen oder sich in einer Situation befanden, die ihren Gläubigern die Durchführung eines Konkursverfahrens ermöglicht hätte.

Garantielinien für Mieter

Über das ICO sollen Bürgschaftslinien (mit vollständiger staatlicher Deckung und für einen Höchstbetrag von 1,2 Milliarden Euro) bereitgestellt werden, mit denen sozial und wirtschaftlich gefährdete Haushalte Beihilfen für die Wohnungskosten in Höhe von bis zu sechs Monatsmieten beantragen können.

Schuldenmoratorium

Ein Moratorium für Hypothekarschulden ist für einen Zeitraum von drei Monaten vorgesehen (i) für den Immobilienerwerb von natürlichen Personen für Wohnzwecke, (ii) für Selbständige, Geschäftsleute und Freiberufler in Bezug auf von ihnen gewerblich selbst genutzte Immobilien, und (iii) für Vermieter, die aufgrund der Maßnahmen zugunsten der Mieter im Ausnahmezustand keine Miete erhalten.

Zusätzlich zur Hypothekenfinanzierung für Wohnraum gibt es ein Moratorium für nicht hypothekarisch gesicherte Darlehen und Kredite für Personen in einer wirtschaftlich prekären Lage, einschließlich Verbraucherkredite.

Stundung von Steuerschulden und Aussetzung von Steuerfristen

Das Königliche Gesetzesdekret eröffnete die Möglichkeit, dass Personen und Körperschaften mit einem Transaktionsvolumen von bis zu EUR 6.010.121,04 im Jahr 2019 ihre aus Selbstveranlagungen stammenden Steuerschulden aufschieben können, wenn die freiwillige Einreichungsfrist zwischen dem 13. März und dem 30. Mai 2020 endet. Der Betrag der entstandenen Steuerschuld darf dabei nicht mehr als EUR 30.000 betragen. Die genannten Schulden werden für einen Zeitraum von sechs Monaten und zinslos für die ersten drei Monate gestundet.

Darüber hinaus werden die Fristen für die Vorlage und Zahlung von Steuererklärungen und Selbstveranlagungen von Steuerzahlern mit einem Umsatz von weniger als EUR 600.000 im Jahr 2019 verlängert.

Arbeitsrecht

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der durch Covid-19 verursachten Krise verabschiedet wurden, zielen auf den Schutz von Beschäftigten, Familien und gefährdeten Gruppen sowie auf die Unterstützung von Unternehmen ab.

Homeoffice

Wann immer dies technisch und vernünftigerweise möglich ist, sind Tätigkeiten im Homeoffice die bevorzugte Arbeitsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit. Soweit Homeoffice im Unternehmen noch nicht eingeführt wurde, wird die erforderliche Bewertung der arbeitsbedingten Gefahren mittels einer Selbsteinschätzung des Arbeitnehmers durchgeführt. Diese Maßnahme gilt für zwei Monate nach Ende desjenigen Monats, in dem der Ausnahmezustand endet.

Vorübergehende Aussetzung von Arbeitsverträgen und Arbeitszeitverkürzung

Um Entlassungen zu vermeiden, fördert das Arbeitsrecht aktuell zeitlich befristete Verfahren zur Aussetzung von Arbeitsverträgen und zur Verringerung der Arbeitszeit (auf Spanisch „ERTE“), die auf höhere Gewalt und objektive Gründe zurückzuführen sind.

ERTE aufgrund von Höherer Gewalt

Ein aus höherer Gewalt abgeleitetes ERTE basiert unmittelbar auf Aktivitätsverlusten, die ihrerseits aus den Regierungsmaßnahmen aufgrund von Covid-19, einschließlich der Erklärung des Ausnahmezustands, resultieren, wie etwa (i) die Aussetzung oder Absage von Veranstaltungen, (ii) die vorübergehende Schließung von öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, (iii) Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs und der Mobilität von Personen und/oder Gütern, (iv) mangelnde Versorgung, die die Aufrechterhaltung der regulären Entwicklung der Aktivität ernsthaft verhindert, und (v) die Ansteckung des Personals mit Covid-19 oder die Ergreifung von präventiven Isolationsmaßnahmen, die von den Gesundheitsbehörden angeordnet wurden.

ERTE aus objektiven Gründen

Ein ERTE aus objektiven Gründen basiert auf wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktiven Gründen im Zusammenhang mit Covid-19. Das Verfahren für die Umsetzung stellt sich folgendermaßen dar:

  • Das Unternehmen muss den Mitarbeitern den Zweck der Anwendung eines ERTE mitteilen. In Ermangelung einer Arbeitnehmervertretung sollte ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden, der sich aus den repräsentativsten Gewerkschaften oder gegebenenfalls aus drei demokratisch gewählten Beschäftigten des Unternehmens zusammensetzt.
  • Nach der Einsetzung des Verhandlungsausschusses seitens des Unternehmens und der Arbeitnehmer und der Bereitstellung aller notwendigen Dokumente, beginnt der Verhandlungsprozess.
  • Die Konsultationsphase dauert maximal sieben Tage und die Parteien müssen nach Treu und Glauben verhandeln. Die Konsultationsphase kann mit oder ohne Übereinkunft enden.
  • Sobald die Konsultationsphase beendet ist, muss das Unternehmen die Arbeitsbehörde hierüber informieren und das ERTE mit oder ohne Übereinkunft umsetzen.
  • Die endgültige Entscheidung muss den Arbeitnehmern individuell mitgeteilt werden. Diese können die Entscheidung des Unternehmens mittels individueller oder kollektiver Ansprüche vor den Arbeitsgerichten anfechten.

Außerordentliche Maßnahmen für den Arbeitsschutz

Sowohl höhere Gewalt als auch objektive, aus Covid-19 abgeleitete Gründe für eine ERTE rechtfertigen keine Kündigung des Arbeitsvertrags.

Ebenso sind Unternehmen, die ein ERTE aufgrund höherer Gewalt und/oder objektiver, aus Covid-19 abgeleiteter Gründe eingeführt haben, verpflichtet, das Beschäftigungsvolumen in den folgenden sechs Monaten nach Ende des Ausnahmezustands aufrechtzuerhalten.

Immobilienrecht

Das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020

Verlängerung der Mietverträge des Hauptwohnsitzes: Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, eine Vertragsverlängerung um maximal sechs Monate zu den gleichen Bedingungen des Mietvertrags zu beantragen, sofern der Vertrag in dem Zeitraum zwischen dem 2. April 2020 und den nach Ende des Ausnahmezustands zwei folgenden Monaten endet.

Maßnahmen bezüglich der Mietzahlungen: Das Dekret eröffnet die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen ein Moratorium für die Mietzahlung oder eine Ermäßigung von 50 % der Mietzahlung zu erhalten.

Dauer: Sobald die Anforderungen erfüllt sind, werden diese Maßnahmen während  des Ausnahmezustands und für einen Zeitraum von maximal vier Monaten in Kraft bleiben. Nicht bezahlte Mieten werden nach Ablauf der Maßnahmen in monatlichen Zahlungen und auf mindestens drei Jahre aufgeteilt.

Frist für die Beantragung der Maßnahme: Ein entsprechender Antrag muss zwischen dem 2. April und dem 2. Mai 2020 vom Mieter gestellt werden. Der Mieter muss in diesem Rahmen ausreichend nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahme erfüllt sind.

Typologie der Vermieter: Es wird zwischen zwei Vermietertypen unterschieden:

  • Großer Immobilienbesitz: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die zehn oder mehr Immobilien besitzen. Vermieter in diesem Sinne müssen die vom Mieter gewünschten Maßnahmen automatisch akzeptieren, sofern die Parteien nicht bereits andere Maßnahmen getroffen haben.
  • Andere Vermieter: Der Vermieter kann den Antrag des Mieters auf ein Moratorium annehmen oder ablehnen. Im Falle einer Ablehnung kann der Mieter von der öffentlichen Beihilfe profitieren, die von der Regierung im Königlichen Gesetzesdekret 11/2020 genehmigt wurde.

Öffentliche Hilfe: Bestimmte öffentliche Beihilfen für Vermieter und Mieter, die von Covid-19 betroffen sind, werden genehmigt.

Königliches Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April 2020

Maßnahmen: Es wird für Selbstständige und KMUs die Möglichkeit der Erlangung eines Moratoriums für Mietzahlungen im Zusammenhang mit (i) Leasingverträgen für andere Zwecke als den Lebensunterhalt, die gemäß Artikel 3 des LAU 1994 unterzeichnet wurden, und (ii) gewerblichen Leasingverträgen (der Mietvertrag muss für die Tätigkeit des Selbständigen oder KMU gelten) eröffnet. Im Einzelnen wird dabei zwischen Vermietern mit großem Immobilienbesitz und anderen Vermietern unterschieden.

Voraussetzungen: KMUs in diesem Sinne sind Unternehmen, die die in Artikel 257(1) des Gesetzes über Kapitalgesellschaften festgelegten Grenzen nicht überschreiten, d.h. (i) weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, (ii) weniger als EUR 8 Millionen Umsatz machen und (iii) weniger als EUR 4 Millionen Vermögen besitzen. Die Maßnahmen stehen Selbstständigen oder KMUs, die sich in einer prekären Lage befinden, dann zur Verfügung, wenn ihre Tätigkeit aufgrund des Ausnahmezustands ausgesetzt wurde, oder ihre Tätigkeit zwar nicht direkt ausgesetzt wurde, aber ihr Monatsumsatz nachweislich um mindestens 75 % des durchschnittlichen Monatsumsatzes des vorangegangenen Quartals zurückgegangen ist.

Frist für die Beantragung des Moratoriums: Der Antrag auf das Moratorium muss im Zeitraum vom 23. April bis zum 23. Mai 2020 vom Mieter gestellt werden.

Vertragsrecht

Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern

Längere Frist für die Rückgabe von Produkten

Verbraucher dürfen während des Ausnahmezustands gekaufte Waren länger zurückgeben. Entsprechende Verträge können einfacher gekündigt werden.

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen können Verbraucher Verträge ebenfalls einfacher kündigen. Bereits gezahlte Beträge für den nicht erbrachten Teil des Leistungszeitraums müssen zurückerstattet oder, mit Zustimmung des Verbrauchers, auf den Betrag, der sich aus künftigen Gebühren für die Erbringung der Dienstleistung ergibt, angerechnet werden.

Stornierung von Pauschalreiseverträgen aufgrund von Covid-19:

Verbraucher haben die Wahl, eine Rückerstattung zu beantragen oder einen Gutschein (über den gesamten im Falle einer Rückerstattung fälligen Betrag) zu erhalten, der vom Veranstalter oder gegebenenfalls vom Einzelhändler ausgestellt wird. Dieser Gutschein kann innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Ausnahmezustands eingelöst werden.

Verbraucher, die bereits vor Antritt ihrer Reise die Auflösung des Vertrags verlangen, haben einen Anspruch auf Erstattung, sofern am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Fahrgäste zum Zielort erheblich beeinträchtigt.

Auswirkungen auf die Lieferkette von Produkten und Dienstleistungen auf dem spanischen Markt

Die infolge der Erklärung des Ausnahmezustands ergriffenen Maßnahmen haben auch Auswirkungen auf Handelsverträge, insbesondere auf langfristige Vereinbarungen.

Mögliche Anwendung von Höherer Gewalt

Das spanische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass ein Schuldner, außer in gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fällen, nicht verpflichtet ist, seinen Verpflichtungen in Fällen von hHöherer Gewalt nachzukommen, d.h. bei „Ereignissen, die nicht vorhergesehen werden konnten oder die, wenn sie vorhergesehen wurden, unvermeidbar waren“ (Artikel 1105).

Um von höherer Gewalt ausgehen zu können, muss das Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, unaufhaltsam, unvorhersehbar oder unvermeidbar sein und die Erfüllung der Verpflichtung unmöglich machen. Darüber hinaus muss ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Unmöglichkeit bestehen. Das Ereignis muss sich der Kontrolle der Parteien entziehen und damit jedes Verschulden ausschließen. Pandemien werden von der Rechtsprechung traditionell als Ereignisse höherer Gewalt betrachtet.

Die wichtigste Folge eines Falles von höherer Gewalt ist die Befreiung des Schuldners von seiner unmöglich gewordenen Leistungspflicht und die Befreiung von der Haftung für Schäden des Gläubigers. Darüber hinaus gerät der Schuldner bei bloß vorübergehender Unmöglichkeit der Leistung nicht in Verzug. Die spanische Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass höhere Gewalt allgemeine Verpflichtungen wie Zahlungspflichten nicht berührt, sodass allenfalls eine vorübergehende Nichterfüllung oder Verzögerung vorliegt.

Mögliche Anwendung der rebus sic stantibus-Grundsätze

Rebus sic stantibus ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Grundsatz, der es einer Vertragspartei erlaubt, die negativen Auswirkungen, die sich aus einer unvorhersehbaren und außerordentlichen Änderung der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung bestehenden Umstände ergeben und die zu einer unausgewogenen Leistung führen, abzumildern.

Seit dem Urteil vom 30. Juni 2014 hat der spanische Oberste Gerichtshof den Anwendungsbereich erweitert und erklärt, dass die Umstände des Falles objektiv beurteilt werden müssen mit Rücksicht auf die Geschäftsgrundlage und das sich daraus ergebende Risiko, insbesondere die bestehende soziale Situation.

Die Anwendung des rebus sic stantibus Grundsatzes kann dazu führen, dass ein Vertrag geändert oder gekündigt wird. Eine Vertragsänderung ist die mit dem Grundsatz der Vertragstreue besser vereinbare Lösung und daher auch die von den Gerichten bevorzugte Variante, insbesondere bei langfristigen Verträgen.

Datenschutz

Bericht der Spanischen Datenschutzbehörde (SDPA) über die im Zusammenhang mit Covid-19 resultierenden Datenverarbeitungsaktivitäten (Bericht 0017/2020)

Die SPDA hat einen Rechtsbericht herausgegeben, in dem die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Notfällen analysiert wird. In diesem Bericht wird klargestellt, dass die Datenschutzverordnung weiterhin Anwendung finden wird, soweit sie ein Grundrecht schützt und es keinen gerechtfertigten Grund für ihre Aussetzung gibt.

FAQs bezüglich der Verarbeitung von Daten während des Ausnahmezustands, die von der SDPA beantwortet wurden

Zusätzlich zu dem oben genannten Bericht hat die SDPA ein FAQ-Dokument veröffentlicht, um auf möglicherweise aufkommende Fragen zu antworten:

  • Dürfen Unternehmen Daten im Zusammenhang mit einer möglichen Virusinfektion von Mitarbeitern verarbeiten?

Unternehmen können Daten der Arbeitnehmer verarbeiten, um deren Gesundheit und die der übrigen Mitarbeiter zu gewährleisten. Daher darf das Unternehmen wissen, ob der Arbeitnehmer infiziert ist oder nicht, sodass es über sein Sicherheits- und Gesundheitssystem die entsprechenden Notfallpläne oder die von den Gesundheitsbehörden aufgestellten Notfallpläne erstellen kann.

  • Dürfen sie solche Informationen an die Arbeitnehmer weitergeben?

Im Allgemeinen werden solche Informationen nur ohne Identifizierung der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt.

  • Können Arbeitnehmer und externe Besucher über zuvor besuchte Länder oder über Symptome im Zusammenhang mit dem Coronavirus befragt werden?

Unternehmen haben die Pflicht, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und den Arbeitsraum frei von gesundheitlichen Risiken zu halten. Es ist daher gerechtfertigt, von Mitarbeitern und externen Besuchern Informationen über Symptome und Risikofaktoren einzuholen, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

Gesellschafts-, Insolvenz- und Investitionsrecht

Gesellschaftsrecht

Die rasche Verbreitung von Covid-19 hat dazu geführt, dass schnell und durch Sofortmaßnahmen reagiert werden musste, um die wirtschaftlichen Auswirkungen zu verringern und die sofortige Anpassung von Produktion und Geschäftsstrukturen an die neue Realität zu erleichtern.

Private Unternehmen

Es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Abhaltung von Sitzungen der Leitungsorgane juristischer Personen mit Hilfe neuer digitaler Mittel zu ermöglichen sowie die Annahme schriftlicher Vereinbarungen (ohne die Notwendigkeit, eine Sitzung abzuhalten) zu erleichtern.

Darüber hinaus wurden auch Beschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Ausscheiden eines Aktionärs festgelegt (selbst wenn ein rechtlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt) und die Regelung für die Auflösung von Gesellschaften ausgesetzt.

Ebenso wurde festgelegt, dass für die Anwendung des Auflösungsgrundes für Verluste, die das Nettovermögen auf einen Betrag von weniger als der Hälfte des Aktienkapitals reduzieren, die Verluste des Geschäftsjahres 2020 nicht berücksichtigt werden. Wenn im Ergebnis des Geschäftsjahres 2021 Verluste anerkannt werden, die das Nettovermögen auf einen Betrag von weniger als der Hälfte des Aktienkapitals reduzieren, muss die Gesellschaft gegebenenfalls aufgelöst werden. Die Geschäftsführer des Unternehmens haften nicht für die während des Ausnahmezustands entstandenen Unternehmensschulden, wenn das Unternehmen während dieses Zeitraums in eine gesetzliche oder satzungsmäßige Auflösung involviert ist.

Die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses wird während des Ausnahmezustands wahlweise ausgesetzt. Darüber hinaus ist es den Unternehmen in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen gestattet, den im Bericht enthaltenen Vorschlag für die Gewinnverwendung durch einen anderen Vorschlag zu ersetzen, unabhängig davon, ob die Hauptversammlung bereits einberufen wurde oder während des Ausnahmezustands einberufen wird.

Börsennotierte Unternehmen

Die gesetzlichen Fristen für die Veröffentlichung und Einreichung des Jahresfinanzberichts, des Revisionsberichts, der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung und des Halbjahresfinanzberichts bei der CNMV werden im Laufe des Jahres 2020 ausnahmsweise verlängert. Der Zeitraum, in dem die ordentliche Hauptversammlung abgehalten werden kann, wird verlängert und die Regelung für die Abhaltung der Hauptversammlung flexibler gestaltet.

Insolvenzrecht

Das Königliche Gesetzesdekret 16/2020 hebt die vorherige, in Artikel 43 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 enthaltene Regelung auf und sieht neue, in Insolvenzverfahren anwendbare Maßnahmen vor.

Fristen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens

Der zahlungsunfähige Schuldner wird bis zum 31. Dezember 2020 nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Wird von seinen Gläubigern innerhalb dieser Frist ein Antrag auf eine obligatorische Insolvenzeröffnung gestellt und stellt auch der Schuldner vor dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf ein freiwilliges Insolvenzverfahren, so ist letzteres vorzugsweise zu bearbeiten, auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird.

Refinanzierungs- und Gläubigervereinbarungen, außergerichtliche Vergleiche

Die neue Insolvenzordnung sieht eine größere Flexibilität hinsichtlich der Vereinbarungen vor, die der Schuldner mit seinen Gläubigern vor der Insolvenzerklärung und während des Verfahrens selbst getroffen haben kann. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit hervorzuheben, innerhalb eines Jahres nach der Erklärung des Ausnahmezustands neue Refinanzierungsvereinbarungen auszuhandeln oder die bestehenden zu ändern. Dies gilt auch für Gläubigervereinbarungen oder für außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen im Stadium der Erfüllung, da ihre Änderungen ebenfalls innerhalb eines Jahres nach der Erklärung des Ausnahmezustands beantragt werden könnten.

Kredite von dem Schuldner nahestehenden Personen

Darüber hinaus sind besondere Regeln für die Anerkennung von Krediten vorgesehen, die von Personen vergeben wurden, die ein besonderes Näheverhältnis mit dem Schuldner haben. So werden Kredite aus Finanzierungen und Zahlungen im Namen der insolventen Partei an gewöhnliche und privilegierte Gläubiger, die seit der Erklärung des Ausnahmezustands von Personen, die in besonderer Beziehung zum Schuldner stehen, geleistet wurden, als gewöhnliche Kredite anerkannt.

Erleichterungen in der Liquidationsphase

Es wurden auch Maßnahmen eingeführt, um die Bearbeitung zur Genehmigung des Liquidationsplans durch die Gerichte zu beschleunigen. Zudem wird in der Liquidationsphase den außergerichtlichen Versteigerungen zur Verwertung der Vermögenswerte Vorrang eingeräumt.

Ausländische Direktinvestitionen in Spanien

Die Investitionsprüfung für ausländische Direktinvestitionen in Spanien wurde im Zuge der Corona-Krise verschärft. Eine Genehmigung ist für Investoren aus bestimmten Ländern erforderlich, wenn (i) der Investor 10 % oder mehr des Aktienkapitals des spanischen Unternehmens halten wird oder wenn der Investor aufgrund der Unternehmenstransaktion tatsächlich an der Verwaltung oder Kontrolle des Unternehmens beteiligt ist, oder (ii) die Investition in Branchen erfolgt, die die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betreffen (z. B. kritische Infrastruktur oder Technologie, Lieferung wesentlicher Betriebsmittel, Branchen mit Zugang zu sensiblen Informationen oder die Medien). Investitionsvorhaben, die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, sind ungültig und ohne rechtliche Wirkung, zudem drohen empfindliche Sanktionen.


 

Ramón Fernández-Aceytuno
Lawyer, Partner, Procedural and Insolveny law
Madrid

Norman Heckh
Partner, Data Protection
Madrid

USA

Einleitung

Der Ausbruch des Coronavirus (Covid-19) hat massive Auswirkungen auf die Vereinigten Staaten und ihre Wirtschaft. Der Stillstand der Wirtschaft hat den größten Wirtschaftsrückgang und die höchste Arbeitslosigkeit im Land seit der Großen Rezession des letzten Jahrzehnts und der Großen Depression der 1930er Jahre zur Folge. Alle nicht lebensnotwendigen Dienstleistungen und Aktivitäten wie Gastgewerbe, Einzelhandel, Restaurants, Reisen, Sport, Erholung usw. wurden eingestellt. Viele andere Branchen wie das verarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe, das Gesundheitswesen, das Verkehrswesen sowie die Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen spüren die Folgen der Corona-Krise ebenfalls sehr deutlich. Viele Menschen arbeiten von zu Hause aus, aber für viele andere ist das einfach nicht praktikabel.

Viele Bundesstaaten und Kommunen wollen im Mai einige Bereiche der Wirtschaft wieder öffnen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die die Regeln des Social Distancing nicht einhalten können, sodass weite Teile der Wirtschaft geschlossen bleiben. Selbst nach der Wiedereröffnung werden die entsprechenden Regeln zum Social Distancing und weitere Einschränkungen wohl noch einige Zeit andauern. Darüber hinaus deuten Meinungsumfragen auf eine anhaltende Zurückhaltung der Konsumenten hin. Der Höhepunkt der Krise scheint in den USA noch nicht erreicht zu sein und auch die Zahl der Infizierten und Toten steigt weiterhin.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die meisten Staatshilfen für Unternehmen erfolgen in Form von direkten Finanzierungen (einschließlich zinsgünstiger Darlehen) und Steuererleichterungen durch die Bundesregierung. Zwar bieten auch Bundesstaaten, Landkreise, Städte und sogar einige Industriegruppen Hilfs- und Darlehensprogramme an, doch diese richten sich in erster Linie an sehr kleine Unternehmen und bieten nur wenig Unterstützung. Auf Bundesebene wurden drei wichtige Darlehensprogramme in das CARES-Gesetz aufgenommen, das am 27. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im US-Steuergesetz, um betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen zu helfen.

Paycheck Protection

Das Paycheck Protection Program (PPP) bietet Arbeitgebern Anreize, Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und Leistungen an Arbeitnehmer zu zahlen. PPP wird von der Small Business Administration (SBA) verwaltet und bietet Arbeitgebern ungesicherte Darlehen von Geschäftsbanken zu einem nominalen Zinssatz, mit einem gestrafften Abschlussprozess und dem gesamten Rückzahlungsrisiko, das von der Regierung und nicht von der Bank getragen wird. Das Programm steht Unternehmen mit weniger als 500 in den USA beschäftigten Vollzeitarbeitskräften zur Verfügung. Ausländisches Eigentum ist kein Hindernis für die Teilnahme. PPP-Darlehen stehen bis zu dem geringeren Betrag von (a) USD 10 Millionen und (b) dem 2,5-fachen der durchschnittlichen monatlichen Lohnsumme zur Verfügung. PPP-Darlehen können ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die Empfänger sie für qualifizierte Zwecke verwenden, d.h. für Löhne, Gehälter, Sozialleistungen, Miete, Hypothekenzinsen und Versorgungsleistungen. Eine erste Tranche in Höhe von USD 349 Milliarden ist bereits ausgeschöpft, aber der Kongress hat kürzlich weitere Mittel in Höhe von USD 310 Milliarden genehmigt.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgenden Links:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/03/27/stimulus-provides-relief-for-businesses-during-coronavirus-crisis

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/04/24/sba-emphasizes-need-in-paycheck-protection-loans

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/04/22/senate-approves-additional-funding-for-paycheck-protection-program

Main Street Lending

Das Main Street Lending Program (MSLP) erleichtert die zinsgünstige Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich solcher mit mehr als 500 Mitarbeitern. Anders als beim PPP verbleibt beim MSLP ein Teil des Rückzahlungsrisikos bei den Banken. Außerdem gelten konservativere Maßstäbe und die Darlehen können nicht weiter vergeben werden. Bislang stehen MSLP-Darlehen in Höhe von bis zu USD 600 Milliarden zur Verfügung, wobei der Kongress voraussichtlich weitere Erhöhungen vornehmen wird.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Linkr:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/04/09/main-street-lending-program-established-to-facilitate-lending-coronavirus-covid-19

Kreditfazilität für Unternehmen auf dem Primärmarkt

Die Primärmarkt-Fazilität für Unternehmenskredite (PMCCF) ermöglicht es der Federal Reserve, große Unternehmen durch den Kauf von förderungswürdigen Unternehmensanleihen und die Vergabe von Konsortialkrediten zu unterstützen. Der Gesamtumfang des Programms beträgt bis zu USD 2,3 Billionen.

Steuern

Das CARES-Gesetz bietet US-Steuerzahlern die Möglichkeit, bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung für 2019 eine reduzierte Steuerlast geltend zu machen. Die meisten Steuervorteile des CARES-Gesetzes werden jedoch wohl erst wirksam werden, wenn die Steuererklärung für Steuerzeiträume während der Corona-Krise eingereicht werden. Daher werden in vielen Fällen bundesstaatliche Steuerrückerstattungen (insbesondere Rückerstattungen, die aus dem Rücktrag von Nettobetriebsverlusten (NOLs) resultieren) erst verfügbar, wenn die Einkommensteuererklärung für 2020 im Jahr 2021 eingereicht werden. Nichtsdestotrotz können kurzfristig einige Maßnahmen ergriffen werden, um Steuerrückerstattungen noch in diesem Jahr zu erhalten. Für das Steuerjahr 2020 können Maßnahmen ergriffen werden, um Steuerrückerstattungen zu erhalten, wenn die Einkommensteuererklärung für 2020 im Jahr 2021 eingereicht werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/03/31/responding-to-income-tax-changes-under-the-coronavirus-aid-relief-and-economic-security-act-cares

PPP oder ERC?

Als Alternative zur PPP mit ihren komplexen Qualifikations- und Anwendungsregeln können Unternehmen auch den Employee Retention Credit (ERC) in Betracht ziehen. In vielen Fällen wird der ERC für Unternehmen die bessere Wahl sein. Allerdings gilt zu beachten, dass sich diese beiden Optionen gegenseitig ausschließen. Der Erhalt eines PPP-Darlehens kann dazu führen, dass der Anspruch eines Arbeitgebers auf den ERC entfällt.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/04/26/evaluating-the-paycheck-protection-program-versus-the-employee-retention-credit

 

Arbeitsrecht

Die Bundesregierung schuf das Federal Pandemic Unemployment Compensation Program (Programm zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit aufgrund einer Pandemie), das für Personen, die standardgemäß nur USD 1 Arbeitslosengeld erhalten, zusätzlich USD 600 Sonderarbeitslosenentschädigung pro Woche vorsieht. Das Gesetz verlängert auch die maximale Bezugsdauer der Leistungen um 13 Wochen, was bedeutet, dass in den meisten Bundesstaaten Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder in Urlaub gegangen sind, bis zu 39 Wochen lang Arbeitslosengeld erhalten können. Die neuen Regeln umfassen auch Entschädigungen für Personen, die normalerweise keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, z. B. selbstständige Auftragnehmer. Mit dem „Families First Coronavirus Response Act“ wurde auch ein obligatorischer, vom Arbeitgeber bezahlter Urlaub im Zusammenhang mit Covid-19 eingeführt.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/03/17/what-employers-need-to-know-about-the-impending-covid-19-paid-leave-bill

 

Vertrags-, Gesellschafts- und Investitionsrecht

Vertragsrecht

Die Coronav-Pandemie (Covid-19) hat erhebliche Auswirkungen auf die globalen Lieferketten. Zusätzlich zu den Pflichten, Haftungen und Abwehrmaßnahmen, die sich aus Verträgen ergeben, müssen sich Unternehmen auch einer Reihe von Common Law Pflichten und Verpflichtungen bewusst sein, die sich aus den Ereignissen rund um den Globus ergeben können. Dazu können außervertragliche Abwehrmaßnahmen und Konzepte wie höhere Gewalt, Unmöglichkeit der Leistung und „Frustration“ von Verträgen gehören. Obwohl die Bundesgerichte weiterhin tätig sind, arbeiten viele einzelstaatliche Gerichte noch nicht in vollem Umfang, sodass in den USA seit Ende April nur wenige Vertragsstreitigkeiten gerichtlich ausgetragen wurden. Die Parteien beginnen jedoch zunehmend, sich auf Rechtsstreitigkeiten vorzubereiten.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/03/06/coronavirus-and-contractual-rights

Immobilienrecht

Die Auswirkungen der Pandemie haben viele Vermieter und Mieter dazu veranlasst, ihre Optionen im Rahmen bestehender Mietverträge zu prüfen. Infolgedessen haben viele Bundesstaaten und Kommunen Maßnahmen ergriffen, um Zwangsräumungen aufgrund von Mietausfällen zu verbieten und Zwangsvollstreckungen durch Hypothekengeber zu erschweren. In den USA hat es bisher noch keine Welle von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien gegeben, wahrscheinlich weil der Zugang zu den Gerichten eingeschränkt ist und Vermieter möglicherweise einen nicht zahlenden Mieter keinem Mieter vorziehen.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/04/03/covid19-guidance-for-commercial-landlords-and-tenants

Gerichtsverfahren

In den Vereinigten Staaten sind Bundesgerichte auch in der Krise offen und im Notfall stehen auch einzelstaatliche Gerichte zur Verfügung. Momentan verschieben die Gerichte alle Verfahren, die nicht dringend sind, und passen den Ablauf der Verfahren an die Richtlinien zur Einhaltung des Social Distancing an.

Gesellschaftsrecht

Im Allgemeinen gilt das US-amerikanische Gesellschaftsrecht in dem Bundesstaat, in dem das Unternehmen gegründet wurde. Bei börsennotierten Unternehmen sind zudem die Vorschriften des US-Wertpapierrechts von Bedeutung. Das Bundesrecht erlaubt im Allgemeinen die Vertagung von Jahreshauptversammlungen für Notfälle und die Durchführung von Versammlungen in digitaler Form. Darüber hinaus erlaubt das Bundesrecht in vielen Fällen die Ergreifung von Maßnahmen durch schriftliche Zustimmung bzw. ohne physische Versammlung. Viele private Unternehmen,  deren Satzungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, prüfen eine mögliche Änderung dieser Bestimmungen. Bei Aktiengesellschaften wurde lange Zeit der Standpunkt vertreten, dass die Abhaltung von Jahreshauptversammlungen über das Internet eine demokratische Abstimmung der Aktionäre verhindern könnte. Diese Ansicht wurde nun aufgegeben und die Idee digitaler Hauptversammlungen wurde vielfach begeistert aufgenommen.

Insolvenzrecht

Das CARES-Gesetz modifiziert den Small Business Reorganization Act (SBRA) und weitet die Restrukturierungsoptionen für Unternehmen mit weniger als USD 7,5 Millionen Schulden bis zum 27. März 2021 erheblich aus. Das Gesetz tritt sofort in Kraft. Zuvor konnten nur Unternehmen mit Schulden von bis zu USD 2,7 Millionen die beschleunigten Verfahren des SBRA nutzen. Schuldner von Kleinunternehmen standen einem Reorganisationsverfahren nach Kapitel 11 des Konkursgesetzes (das Reorganisationen vorsieht) bislang trotz seiner anerkannten Vorteile eher skeptisch gegenüber, vor allem wegen der potenziellen Kosten und Störungen im Betriebsablauf. Die SBRA soll diese Bedenken zerstreuen und dafür sorgen, dass Insolvenzverfahren von Kleinunternehmen in einem schnelleren Zeitrahmen und zu geringeren Kosten ablaufen.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.nixonpeabody.com/en/ideas/articles/2020/03/28/cares-act-expands-restructuring-options-for-small-businesses

 

Auswirkungen auf ausländische Direktinvestitionen

Während viele US-Unternehmen aufgrund der Pandemie in einer schwierigen Wirtschaftslage sind, bieten sich zugleich enorme Chancen für ausländische Investoren auf dem US-Markt. Die Bewertungen vieler Unternehmen und anderer Vermögenswerte sind in den letzten Monaten teilweise stark gefallen. Außerdem beginnen verschiedene Bundesstaaten, bestimmte Wirtschaftsbereiche wieder zu öffnen, was zu einer robusten Erholung in bestimmten Sektoren führen kann. Es gibt nach wie vor nur geringe Beschränkungen für ausländische Investitionen in den USA, was Investoren aus aller Welt die Tür für Investitionen oder Übernahmen in den USA öffnet.


 

David Kaufman
Director of Global Strategies
San Francisco, CA U.S.A.

David Brown
Partner
Chicago, IL U.S.A.

Vietnam

Einleitung

Mit nur 271 bestätigten Fällen von Covid-19-Infektionen und null Todesopfern bis zum 6. Mai 2020 ist es Vietnam gelungen, die Pandemie erfolgreich einzudämmen. Dies ist auf die schnelle Reaktion und Einführung von Reisebeschränkungen und Social Distancing Maßnahmen in einem frühen Stadium der Ausbreitung des Virus zurückzuführen. Um die Einschleppung von Covid-19-Fällen zu vermeiden, wurden seit Anfang März dieses Jahres keine Visa oder Arbeitserlaubnisse für Ausländer erteilt. Derzeit ist noch nicht bekannt, wann Genehmigungen wieder erteilt werden. Vom 1. April 2020 bis 25. April 2020 befand sich das gesamte Land im Lockdown. Das Tragen von Atemschutzmasken wird nach wie vor empfohlen.

Während dieser Zeit der Abriegelung durften nur Unternehmen, die essentielle Dienstleistungen erbringen, wie Krankenhäuser, Apotheken, Supermärkte, Regierungsbehörden usw. ihren Betrieb weiterführen. Die öffentlichen Verkehrsmittel waren starkreglementiert und Inlandsflüge waren auf einen Flug pro Tag zu einem Zielort pro Fluggesellschaft beschränkt. Internationale Flüge nach Südostasien, Nordostasien und Australien werden noch bis zum 31. Mai 2020 und internationale Flüge nach Europa bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt.

Aufgrund der komplexen und noch nicht vorhersehbaren Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Wirtschaft weltweit und in Vietnam treffen die vietnamesische Regierung, der Premierminister und der Nationale Lenkungsausschuss verschiedene Maßnahmen, um die Pandemie einzudämmen, die Schwierigkeiten bei der Förderung der Produktion und des Geschäftsbetriebs zu beseitigen, die soziale Sicherheit und den Lebensunterhalt der Bevölkerung zu gewährleisten und gleichzeitig die gesteckten Wirtschaftsziele bestmöglich zu erreichen.

Die Richtlinie des Premierministers Nr. 11/CT-TTg vom 4. März 2020 enthält einen Fahrplan mit den wichtigsten Zielen und Lösungen und richtet sich an die vietnamesische Zentralbank, das Finanzministerium und andere Behörden. Einige dieser Schritte wurden bereits formell umgesetzt, andere befinden sich noch in der Umsetzung. Die folgenden Maßnahmen, sind bereits in Kraft getreten sind und für Unternehmen und Einzelpersonen besonders relevant:

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Nothilfe

Die vietnamesische Regierung hat ein Hilfspaket zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angekündigt, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind. Im Rahmen der Resolution Nr. 42/NQ-CP vom 9. April 2020 („Resolution 42“) wird finanzielle Unterstützung für sechs verschiedene Kategorien von Begünstigten bereitgestellt, darunter (a) betroffene Arbeitnehmer, (b) betroffene Arbeitgeber, (c) Haushalte mit Einnahmen unter VND 100 Millionen (ca. EUR 3.900) pro Jahr, (d) Personen mit verdienstvollen Leistungen für das Land, (e) arme und armutsgefährdete Haushalte und (f) Sozialschutzbegünstigte. Die wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind im Folgenden aufgeführt.

Arbeitnehmer

Finanzielle Unterstützung in Höhe von VDN 1,8 Millionen pro Monat (ca. EUR 70) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge vorübergehend ausgesetzt sind oder die für einen Monat oder länger unbezahlten Urlaub nehmen müssen, weil der Arbeitgeber aufgrund der Covid-19-Situation nicht in der Lage ist, die Löhne zu zahlen. Diese Bestimmung trat am 1. April 2020 in Kraft und kann für bis zu drei Monate beantragt werden, was je nach Dauer der Aussetzung des Arbeitsvertrags oder des unbezahlten Urlaubs sowie der Pandemie variiert.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag gekündigt wird, die aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, oder Arbeitnehmer, die ohne Arbeitsvertrag gearbeitet und ihren Arbeitsplatz verloren haben, erhalten auf Antrag bis zu drei Monate lang monatlich VDN 1 Million (EUR 40).

Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf mehr als eine Zulagenkategorie hat, hat er nur Anspruch auf diejenige mit dem höchsten Zulagenbetrag.

Arbeitgeber

Arbeitgeber, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und gemäß Artikel 93 (3) des Arbeitsgesetzes im Zeitraum von April bis Juni 2020 mindestens 50 % der Aussetzungsentschädigung für ihre Beschäftigten gezahlt haben, können bei der Vietnam Bank for Social Policies ein ungesichertes und zinsloses Darlehen beantragen. Der Darlehensbetrag kann bis zu 50 % der auf der Gesamtregion basierenden Mindestlöhne der ausgesetzten Beschäftigten während der Dauer der Aussetzung betragen und darf drei Monate nicht überschreiten. Die maximale Laufzeit eines solchen Darlehens beträgt zwölf Monate. Das Darlehen wird für die Zahlung nicht ausgezahlter Löhne und Gehälter verwendet und monatlich zur Bezahlung der entsprechenden Beschäftigten ausgezahlt.

Beiträge zur Sozialversicherung

Falls ein Arbeitgeber gezwungen ist, 50 % seiner sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte aus Gründen wie Kündigung, vorübergehender Aussetzung oder unbezahltem Urlaub zu reduzieren, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine Aussetzung des Beitrags zum Renten- und Hinterbliebenenfonds für bis zu zwölf Monate beantragen.

Die vietnamesische Regierung hat am 24. April 2020 den Beschluss Nr. 15/2020/QD-TTg erlassen, der die Umsetzung der Resolution 42 lenkt und Formulare enthält, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die Einreichung ihrer Anträge verwendet werden können.

Stundung von Steuerverbindlichkeiten

Mit sofortiger Wirkung vom 8. April 2020 genehmigte der vietnamesische Premierminister den Erlass 41/2020/ND-CP („Erlass 41“), der die Stundung der Mehrwertsteuer („VAT“), der Körperschaftssteuer („CIT“), der Einkommenssteuer für natürliche Personen („PIT“) und der Pachtgebühren für Grundstücke erlaubt.

Dekret 41 gilt für Unternehmen und Einzelpersonen in bestimmten Geschäftszweigen, wie Landwirtschaft, Baugewerbe, Transport, Arbeitsvermittlung, Unterhaltung usw., die 2019 oder 2020 Einnahmen erzielen. Die gesamte Liste der in Frage kommenden Steuerzahler ist in Art. 2 des Dekrets 41 aufgeführt.

Mehrwertsteuer

Die Fristen für die Zahlung der MwSt. (mit Ausnahme der bei der Einfuhr von Waren gezahlten MwSt.) wurden um fünf Monate ab den gesetzlichen Fristen für den Zeitraum März bis Juni 2020 (für monatliche MwSt.-Erklärungen) und für das erste und zweite Quartal 2020 (für vierteljährliche MwSt.-Erklärungen) verlängert. Die Fristen für die Einreichung der MwSt.-Erklärung wurden nicht verlängert.

Körperschaftsteuer

Auch in Bezug auf die Körperschaftsteuer wurde die Steuerzahlungsfrist für Körperschaftsteuer, die in der Jahreserklärung 2019 oder im ersten und zweiten Quartal 2020 erklärt wurden, um fünf Monate verlängert.

Für den Fall, dass die in der Jahresabrechnung 2019 erklärte Körperschaftsteuer bereits gezahlt wurde, kann der berechtigte Steuerzahler die Verrechnung mit anderen nicht gezahlten Steuern beantragen.

Mehrwertsteuer und Einkommensteuer

Die Frist für die Zahlung von Verbindlichkeiten der Umsatz- und Einkommensteuer, die im Jahr 2020 anfallen, wird für Einzelpersonen und Haushaltsunternehmen, die förderungswürdige Geschäftsaktivitäten durchführen, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Pacht

Die Fristen für Pachtzahlungen werden für die erste Pachtgebühr im Jahr 2020 ab dem 31. Mai 2020 für berechtigte Steuerzahler und Pächter von staatlichen Grundstücken um fünf Monate verlängert.

Anträge auf Stundung von Steuer- und Pachtzahlungen müssen bis spätestens 30. Juli 2020 eingereicht werden.

Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund direkter Auswirkungen der Covid-19-Pandemie von der Arbeit suspendiert wird, unterliegt der Lohn des Arbeitnehmers während des Zeitraums der Suspendierung dem Artikel 98 des Arbeitsgesetzes. Dies bedeutet, dass der Lohn von beiden Parteien vereinbart werden muss, aber nicht unter den von der Regierung vorgeschriebenen regionalen Mindestlöhnen liegen darf. Dies wurde im offiziellen Schreiben des Ministeriums für Arbeitsinvaliden und soziale Angelegenheiten Nr. 1064/LDTBXH-QHLDTL vom 25. März 2020 („Brief“) deutlich gemacht. Dem Schreiben zufolge wird in den folgenden Fällen eine direkte Auswirkung der Covid-19-Pandemie in Betracht gezogen:

  • Ausländische Mitarbeiter, die auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren dürfenAngestellte, die aufgrund verbindlicher Quarantäneanordnungen von der Arbeit suspendiert sind und
  • Mitarbeiter, die von der Arbeit suspendiert werden, weil das Unternehmen oder eine seiner Abteilungen infolge der oben genannten Situationen nicht in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuhalten.

Darüber hinaus legt das Schreiben fest, dass Vereinbarungen mit den Beschäftigten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetz getroffen werden müssen, insbesondere mit Art. 38 oder 44 des Arbeitsgesetzbuches, der dem Arbeitgeber die folgenden Möglichkeiten zur Bewältigung der Krise einräumt:

Urlaub oder Homeoffice

Der Arbeitnehmer sollte nach Möglichkeit seinen Jahresurlaub nehmen oder von zu Hause aus arbeiten dürfen. In diesem Fall muss das Gehalt weiterhin in voller Höhe gezahlt werden. 

Befristete Stellenversetzung

Wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten bei der Materialversorgung oder auf den Märkten hat, die zu Entlassungen führen, kann der Arbeitgeber Mitarbeiter vorübergehend versetzen, um eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (Artikel 31 des Arbeitsgesetzes 2012). Ein solcher Transferzeitraum darf kumulativ in einem Jahr nicht mehr als 60 Tagebetragen, es sei denn, dies wird einvernehmlich vereinbart. Darüber hinaus soll das Gehalt während der ersten 30 Tage des vorübergehenden Versetzungszeitraums gleich bleiben. Danach kann das Gehalt für die neue Position 85 % des vertraglichen Gehalts betragen, darf jedoch nicht unter dem von der Regierung festgelegten Mindestgehalt für die betreffende Branche liegen.

Arbeitszeit und Gehalt

Eine Reduzierung der Arbeitszeit, des Gehalts oder eine Aussetzung der Arbeit kann nur einvernehmlich vereinbart werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Reduzierung des Gehalts in all diesen Fällen nicht unter dem von der Regierung festgelegten Mindestgehalt für die betreffende Branche liegen darf.

Unbezahlter Urlaub

Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Arbeitnehmer in den Status des unbezahlten Urlaubs zu versetzen, sofern der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.

Kündigung / Kürzungen

Wenn beide Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, muss der Arbeitgeber eine Abfindung (soweit einschlägig) und eine Entschädigung für nicht genutzten Jahresurlaub zahlen.

Wenn der Arbeitsvertrag einseitig vom Arbeitgeber gekündigt wurde, muss er die Kündigung aussprechen und nachweisen, dass alle möglichen Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten ergriffen wurden, aber der Betrieb trotzdem nicht aufrechterhalten werden kann.

Eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen erfordert, dass der Arbeitgeber das Einverständnis der Gewerkschaft einholt, einen Arbeitsnutzungsplan erstellt und nachweist, dass er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zur Verfügung stellen kann und ihn deshalb kürzen muss. Der Arbeitgeber muss die zuständigen Arbeitsbehörden mindestens 30 Tage vor der Umsetzung des Arbeitsnutzungsplans informieren.

Malaysia

Einleitung

Malaysia ist wirtschaftlich, kulturell und nicht zuletzt auch ethnisch eng mit China verflochten. Knapp 23 % der Bevölkerung haben einen chinesischen Hintergrund und der Austausch mit dem – sowohl positiv als bisweilen kritisierend – „großen Bruder“ ist rege. Entsprechend erreichte das Coronavirus Malaysia bereits zu Beginn der Pandemie und die malaysische Regierung war gezwungen, drastische Maßnahmen zu ergreifen, deren Einhaltung streng von Polizei und Militär überwacht wurde. Erschwerend kam hinzu, dass der Pandemieausbruch mit einem coup-artigen Regierungswechsel zusammenfiel. Rückblickend muss jedoch festgestellt werden, dass die Regierung nicht nur schnell reagiert, sondern auch sehr erfolgreich agiert hat: Anfang Mai 2020 wurden trotz sehr umfangreicher Tests bislang erst knapp 6.000 Covid-19 Fälle bestätigt. Dem Land ist es bislang gelungen, die Ansteckungskurve abzuflachen und knapp 75 % aller erfassten Fälle gelten bereits als geheilt, Tendenz steigend. Das Gesundheitssystem Malaysias wurde gefordert, war aber zu keinem Zeitpunkt überfordert und die Anzahl der Todesopfer ist mit 108 im internationalen Vergleich relativ gering.

Diese Erfolge wurden allerdings mit einem partiellen Lockdown des Landes über knapp sieben Wochen wirtschaftlich teuer erkauft. Bereits vor der Corona-Krise hatte Malaysia die Auswirkungen der Spannungen zwischen den USA und China zu spüren bekommen. Wie sich der knapp zweimonatige Stillstand des wirtschaftlichen Lebens nun auswirken wird und ob es zu gravierenden Schäden oder einer schnellen Erholung kommt bleibt abzuwarten.

Im Einzelnen stellt sich die Situation wie folgt dar:

Conditional Movement Control Order

Der partielle Lockdown wurde am 18. März 2020 auf Anordnung des Premierministers durch die sogenannte Movement Control Order („MCO“) verhängt. Hierfür wurden alle Bundestaaten und Gebiete als infizierte Regionen unter dem Prevention and Control of Infectious Disease Act 1988 erklärt und die Schließung aller Geschäftsräume und öffentlicher Einrichtungen mit wenigen Ausnahmen essentieller Sektoren angeordnet.

Am 4. Mai 2020 wurden mit der Conditional Movement Control Order („CMCO“) erste Lockerungen in Kraft gesetzt, die die bisherigen Maßnahmen ersetzen. Diese gelten zunächst bis zum 9. Juni 2020. Die Lockerungen werden von sieben der 13 Bundesstaaten aber aus Sorge um eine weitere Ausbreitung des Virus derzeit nicht vollständig umgesetzt. Eine weitere Verlängerung der CMCO oder alternative Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie können nicht ausgeschlossen werden.

Geschäftsräume und Büros

Im Gegensatz zu den Verboten unter der MCO dürfen unter der CMCO die meisten Geschäfte und Büros wieder öffnen. Beschränkungen gelten unter anderem nach wie vor für Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Arbeiten, bei denen sich mehr als zehn Personen auf engem Raum aufhalten
  • Einzelne Tätigkeiten, bei denen die Nähe zu anderen Personen unvermeidbar ist oder sich Social-Distancing-Regeln nur begrenzt umsetzen lassen, wie etwa in Frisörsalons oder Anproben in Bekleidungsgeschäften
  • Tourismusbetriebe und Kreuzfahrtunternehmen
  • Einige weitere spezifische TätigkeitenUnternehmen, die wieder öffnen durften, sind zur Einhaltung strenger Social-Distancing-Regeln verpflichtet. So muss die Körpertemperatur aller Mitarbeiter täglich gemessen und notiert werden sowie beim Auftreten von entsprechenden Symptomen unmittelbar eine ärztliche Untersuchung veranlasst werden. Die Kosten für die Untersuchung sind von den Arbeitgebern zu tragen. Am Arbeitsplatz muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden und wenn möglich sollten alle Mitarbeiter einen Mundschutz tragen.

Bewegungsfreiheit und Veranstaltungen

Privatpersonen durften während der MCO nur einzeln ihre Wohnungen für Einkäufe in einem Umkreis von 10 km sowie für Arztbesuche verlassen. Unter der CMCO dürfen sich Personen nun grundsätzlich innerhalb der Bundesstaaten wieder frei bewegen. Reisen zwischen den Bundesstaaten sind allerdings weiterhin nur mit Sondergenehmigung, zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder für die Heimreise an den Wohnort gestattet.

Öffentliche, kulturelle und religiöse Veranstaltungen sowie Freizeitangebote bleiben untersagt. Auch größere private Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern sind verboten.

Ein- und Ausreisen

Gemäß der CMCO ist Ausländern die Einreise nicht gestattet. Dies betrifft auch Expatriats, die eine langfristige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung haben. Ausländer dürfen jederzeit ausreisen.

Malaysische Staatsangehörige dürfen hingegen weiterhin einreisen, jedoch nur in Ausnahmefällen ausreisen. Ankömmlinge sind verpflichtet sich untersuchen zulassen und in der Regel wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet.

Anträge auf die Erteilung oder Verlängerung von Visa wurden während der MCO nicht bearbeitet, da die entsprechenden Behörden geschlossen waren. Unter der CMCO öffnen auch Ausländerbehörden nun wieder schrittweise und neue Anträge können teilweise wieder eingereicht werden (eine erteilte Arbeitsgenehmigung führt aber nicht automatisch zur Erlaubnis der Einreise, s.o.).

Ausländer, deren Touristenvisa während der MCO und der CMCO abgelaufen sind, können nach dem Ende der CMCO das Land innerhalb von 14 Tagen ohne Strafe für das Überziehen der Aufenthaltsgenehmigung verlassen. Anträge auf die Verlängerung von Langzeitvisa müssen ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der CMCO eingereicht werden. Expatriats können sich jedoch nach derzeitigen Informationen während der Bearbeitungszeit weiter in Malaysia aufhalten.

Regionale weitere Einschränkungen

Trotz der allgemeinen Lockerungen gelten allerdings in einzelnen Regionen und Bundesländern weiterhin strengere Einschränkungen, die von den lokalen Regierungen erlassen wurden.

Häufen sich Infektionen innerhalb eines begrenzten Gebietes, kann für dieses Gebiet eine sogenannte Enhanced Movement Control Order verhängt werden, die das Verlassen der Wohnungen allgemein verbietet. Diese Gebiete werden zudem vom Militär abgeriegelt und für die Dauer der Abriegelung versorgt.

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Die malaysische Regierung hatte schon vor dem Covid-19 Ausbruch unter dem Eindruck der Abkühlung der Weltwirtschaft und der Auswirkungen des Handelskriegs zwischen den USA und China am 27. Februar 2020 ein erstes Konjunkturprogramm erlassen. Dieses wurde nach dem Ausbruch der Corona-Krise um zwei zusätzliche und wesentlich umfangreichere Programme erweitert.

Diese Economic Stimulus Packages („ESPs“) umfassen unter anderem folgende Unterstützungsprogramme für die Bevölkerung und die Wirtschaft:

  • Verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten und Unterstützungsmaßnahmen für kleine und mittlere einheimische Unternehmen,spezifische Steuervergünstigungen insbesondere für den Erwerb von Mundschutzmasken und anderer Schutzkleidung; für Vermieter, die die Miete für lokale Unternehmen reduzieren; sowie für Hotels, Hafenbetreiber und Schifffahrtsunternehmen,
  • Investitionsanreize für den Erwerb neuer Maschinen oder für Renovierungsarbeiten,monatliche Unterstützungsleistungen für Gehaltszahlungen bestimmter Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung die entsprechenden Arbeitnehmer nicht zu entlassen,monatliche Unterstützungen für Angestellte, die freiwillig unbezahlten Urlaub nehmen,Umstrukturierungen von Sozialbeiträgen,reduzierte Elektrizitätskosten sowie
  • direkte finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien und andere Unterstützungsmaßnahmen für Privatpersonen.

Eine ausführliche Zusammenstellung der Maßnahmen der ESPs können Sie unserem Überblick über die Corona-Krise in Südostasien unter dem folgenden Link entnehmen: https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/newsletter/detail/covid-19-guidance-for-businesses-in-asia

Weitere Details zu den ersten beiden ESPs finden Sie in unseren Veröffentlichungen zu den jeweiligen Paketen unter den folgenden Links:

https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/newsletter/detail/malaysia-news-032020-the-malaysian-economic-stimulus-package-2020-support-for-the-malaysian-economy-in-the-times-of-covid-19

https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/newsletter/detail/second-economic-stimulus-package-measures-for-businesses

Arbeitsrecht

Die Corona-Krise wird sich auch auf dem Arbeitsmarkt niederschlagen. Es wird allgemein erwartet, dass die Arbeitslosenquote auf etwa 4 % ansteigen wird. Wesentlich schwerwiegender dürfte sich auswirken, dass in Malaysia für mehrere Millionen Kleinstunternehmern das Einkommen weggebrochen ist. Dies spiegelt sich in der Arbeitslosenstatistik nicht wieder.

Angestellte in Malaysia profitieren bislang noch von dem sehr arbeitnehmerfreundlich geltendem Arbeitsrecht. Arbeitnehmer haben bislang nur sehr begrenzte Möglichkeiten auf die Auswirkungen der MCO zu reagieren. Insbesondere können Unternehmen in der Regel nicht einseitig das Gehalt kürzen oder Arbeitnehmer zu unbezahlten Urlaub anweisen. Ein der deutschen Kurzarbeit vergleichbares Konzept ist in Malaysia nicht vorgesehen.

Die malaysische Regierung hat sich bisher nicht dem Druck vieler Arbeitgeberverbände gebeugt, Entlassungen oder Gehaltskürzungen in der Krise zu erleichtern. Stattdessen haben die Behörden mehrfach Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einvernehmlichen Lösungen aufgefordert.

Einvernehmliche Maßnahmen

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber in einem ersten Schritt ein offenes Gespräch mit ihren Mitarbeitern suchen und freiwillige Maßnahmen diskutieren. Insbesondere können befristete Gehaltskürzungen oder das Nehmen des Jahres- und auch unbezahlten Urlaubs während der Krise vereinbart werden.

Vertragliche Maßnahmen

Darüber hinaus können die meisten Arbeitsverträge in Malaysia sehr frei gestaltet werden und deshalb möglicherweise auch Sonderkündigungsrechte oder andere Rechte beinhalten, die im Auge behalten werden sollten. Auch Teile der Vergütung sind oft ermessenabhängig und daher aktuell oft Gegenstand einer genaueren Betrachtung.

Unfreiwillige Maßnahmen

Sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht auf freiwillige Maßnahmen einigen können und auch der Arbeitsvertrag keinen weiteren Spielraum bietet, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, unfreiwillige Maßnahmen, wie Gehaltskürzungen oder unbezahltem Urlaub statt einer betriebsbedingten Kündigung, zu ergreifen.

Betriebsbedingte Kündigungen

Erst wenn auch solche Maßnahmen den gewünschten Zweck verfehlen und keine Alternativen mehr verbleiben, dürfen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Hierbei werden jedoch sehr hohe Hürden angelegt.

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Arbeitsstelle des betroffenen Arbeitnehmers durch eine Umstrukturierung oder Verkleinerung des Betriebs aufgrund beispielsweise einer schweren finanziellen Krise nicht mehr benötigt wird. Betrifft dies mehrere Arbeitnehmer, ist eine korrekte Sozialauswahl vorzunehmen, wobei zunächst ausländische Arbeitnehmer entlassen werden müssen und im Übrigen der Last-In-First-Out (LIFO) Grundsatz gilt.

Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass eine Kündigung unrechtmäßig ist, können sich hiergegen sehr kostengünstig vor dem Industrial Relations Department zur Wehr zu setzen.

Vertrags- und Gesellschaftsrecht

Nachdem bereits mehrere Länder spezielle Gesetze zur Regelung der Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft allgemein, sowie Vertragsverhältnisse im Besonderen erlassen haben (Stichwort: „gesetzlich festgelegter Fall der höheren Gewalt“), wird auch in Malaysia ein solches „Corona“-Gesetz“ diskutiert. Bisher liegt jedoch noch kein öffentlicher Entwurf vor und es gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen.

Vertragsrechtliche Aspekte

Im Vertragsrecht sieht Malaysia keine gesetzliche Möglichkeit der Vertragsanpassung bei einer grundlegenden Veränderung, die vergleichbar mit dem deutschen Konzept der Störung der Geschäftsgrundlage wäre, vor. Ähnliche Regelungen sind nur im Rahmen von Force-Majeure-Klauseln möglich, die allerdings ausdrücklich in den entsprechenden Vertrag aufgenommen worden sein müssen. Eine implizierte Einbeziehung ist nicht möglich.

Daneben sieht auch das malaysische Recht eine Regelung von Fällen der Unmöglichkeit unter der sogenannten Doctrine of Frustration vor, die in Section 57 (2) des Contracts Act 1950 kodifiziert wurde. Demnach wird ein Vertrag unwirksam, wenn die Erfüllung nach Abschluss des Vertrages unmöglich wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und nicht durch eine der Parteien verursacht wurde. Der Begriff Unmöglichkeit wird dabei von den Gerichten sehr eng ausgelegt. In der Regel ist eine physische Unerfüllbarkeit der Leistung erforderlich. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit wird nur sehr selten in extremen Situationen anerkannt. Finanzielle Schwierigkeiten der Vertragspartei oder Mehrkosten durch veränderte Umstände sind hierbei meist nicht ausreichend. Vielmehr kann sich eine Partei erst dann auf die Unmöglichkeit berufen, wenn sie alle angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Erfüllung des Vertrags erfolglos unternommen hat. Die MCO, die nur temporär galt, dürfte in den allermeisten Fällen nicht zur Unmöglichkeit der Leistungserfüllung, sondern lediglich zur Leistungsverzögerung führen. Auch mit Blick auf die Pandemie als solche ist in vielen Fällen fraglich, ob die Leistung in der Tat unmöglich oder lediglich verzögert beziehungsweise erschwert ist. Wie so häufig, wird es auch hier auf die Situation im Einzelfall ankommen.

Wird ein Vertrag aufgrund von Unmöglichkeit unwirksam, erlöschen alle Leistungspflichten und Rechte. Schon erfüllte Leistungen müssen rückabgewickelt werden, können aber gegen die Erstattung berechtigter Aufwendungen aufgerechnet werden.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Schließlich hat die Krise auch Auswirkungen auf die Führung und Verwaltung von Gesellschaften.

Entscheidungen der Geschäftsführung und der Gesellschafter

Nach dem malaysischen Gesellschaftsrecht können die internen Angelegenheiten von privaten Gesellschaften mit begrenzter Haftung (Sendirian Berhad) relativ frei in der Satzung geregelt werden. Machen die Gesellschafter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gelten die allgemeinen Regeln des Companies Acts 2016.

Nach diesen allgemeinen Regeln kann die Geschäftsführung einer Sendirian Berhad – das Board of Directors – Beschlüsse auch fernmündlich oder nur schriftlich erlassen. Ein persönliches Treffen der Directors ist demnach nicht erforderlich.

Gleichfalls können auch Gesellschafterbeschlüsse schriftlich ohne ein physisches Treffen getroffen werden, sofern dies nicht abweichend in der Satzung geregelt ist. Je nach Satzung können Beschlüsse auch elektronisch unterzeichnet werden.

Jahreshauptversammlungen sind nur für öffentliche Gesellschaften zwingend erforderlich. Sollten diese nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums aufgrund der Krise abgehalten werden können, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Companies Commission of Malaysia

Die Companies Commission of Malaysia („CCM“) hatte zunächst während der MCO ihren Betrieb eingestellt. Da aus diesem Grund auch die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen und das Einreichen von Dokumenten und Nachweisen nicht möglich war, hat die CCM Strafgebühren für die verspätete Abgabe ausgesetzt und ein 30-tägiges Moratorium für die Abgabe der vorgeschriebenen Erklärungen und Dokumente erlassen.

Für die Abgabefrist für die Audited Financial Statements kann eine Fristverlängerung um drei Monate beantragt werden.

Insolvenzanträge

Zur Vermeidung von einer Vielzahl von Insolvenzanträgen unmittelbar während der Krise, wurde der Betrag, ab dem ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen kann, mit Wirkung bis Jahresende von MYR 10.000 auf MYR 50.000 angehoben.

Zusätzlich wurde Unternehmen mehr Zeit eingeräumt auf Mahnschreiben zu reagieren, bevor ein gerichtliches Verfahren zur Abwicklung der Gesellschaft durch den Gläubiger eingeleitet werden kann. Die Frist hierzu wurde ebenfalls bis Ende des Jahres von 21 Tagen auf sechs Monate verlängert.

 

Pascal Brinkmann, LL.M. (Stellenbosch)
Rechtsanwalt, Partner, Registered Foreign Lawyer (Singapore), Accredited Tax Practitioner (Income Tax) (Singapore)
Luther Corporate Services Sdn Bhd

Lukas Kirchhof, LL.M. (Chinese University of Hong Kong)
Rechtsanwalt, Associate
Luther Corporate Services Sdn Bhd
 

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