04.11.2019

E-Mobilität und Recht

E-Mobilität und Recht

Verständnis

E-Mobilität ist seit einiger Zeit in aller Munde und gilt als ein Baustein zur Erreichung der Klimaziele. Dabei wird E-Mobilität häufig als Schlagwort verwendet, ohne konkret zu bestimmen, was hierunter zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut fallen unter E-Mobilität sämtliche elektrisch angetriebenen Fahrzeuge, also sämtliche Fahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden. Damit würden auch Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle verwenden, unter den Oberbegriff der E-Mobilität fallen. Dieses weite Verständnis deckt sich jedoch weder mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, noch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Beide verstehen unter E-Mobilität vielmehr nur solche Fahrzeuge, die zumindest auch durch die Nutzung in Batterien oder Akkus gespeicherten Stroms angetrieben werden („Battery Electric Vehicles“, kurz „BEV“).

Bestandsaufnahme

Noch ist der Anteil der Fahrzeuge mit alternativen Antrieben unter den Neuzulassungen - absolut gesehen - eher gering, allerdings ist die Zahl im Jahr 2018 erneut deutlich gestiegen. So steigerte sich der Bestand von BEV per 1. Januar 2019 im Vergleich zum Vorjahr um 54,4 % auf 83.175 Fahrzeuge (www.kba.de). Bei einem Gesamt-PKW-Bestand von rd. 87 Mio. Fahrzeugen betrug der Anteil von BEV jedoch weniger als 0,002 %. Damit liegt Deutschland deutlich hinter anderen europäischen Staaten, insbesondere hinter den skandinavischen Staaten. Zugleich begründen diese Zahlen, weshalb die Rechtsfragen, die sich rund um E-Mobilität ergeben, bisher außerhalb mehr oder weniger geschlossener Zirkel kaum beleuchtet wurden.

Ausblick

Aus dem Blick zurück und auf unsere europäischen Nachbarn kann indes nicht geschlossen werden, dass die E-Mobilität auch in Zukunft nur ein Schattendasein fristen wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Anzahl der Zulassungen von BEV und Plug-In Hybrid-Fahrzeugen in den kommenden Jahren signifikant ansteigen wird. Die Gründe für diese Entwicklung dürften vielfältig sein und von der erhöhten (medialen) Aufmerksamkeit für den Klimawandel („Greta-Effekt“) über den technischen Fortschritt insbesondere in Bezug auf Reichweite und Ladezeit und den verstärkten Aufbau von Ladeinfrastruktur bis hin zu den vielfältigen staatlichen Förderungen reichen.

Dies ist für uns als führende Kanzlei im Energiesektor Grund genug, beim Thema E-Mobilität einen rechtsgebietsübergreifenden Ansatz zu verfolgen und nicht nur die energierechtlichen Fragestellungen näher zu beleuchten. Auf den mit dieser Seite verlinkten Unterseiten finden Sie einen ersten Einstieg in die Thematik.

Der E-Mobilitäts-Sektor: Geprägt von Kooperationen

Vielversprechender Zukunftsmarkt einerseits, Milliarden-Investitionsbedarf andererseits: Im E-Mobilitäts-Sektor geht fast nichts allein. Vielmehr schließen sich die Marktteilnehmer schon seit einigen Jahren auf unterschiedlichen Ebenen zusammen, um Kosten zu teilen, Risiken zu minimieren, vom Know-how anderer zu profitieren und Chancen gemeinsam zu ergreifen. Auch die Politik fördert ganz gezielt Kooperationen, um den Sektor voranzubringen. Bereits 2009 hat die Bundesregierung den „Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität“ aufgelegt. Mit 500 Millionen Euro hat sie seitdem 15 Themenbereiche gefördert, um die Elektromobilität in Deutschland weiterzubringen.

Entwicklung

Als Folge der vorgenannten Rahmenbedingungen ist es in den letzten Jahren zu zahlreichen Kooperationen im E-Mobilitäts-Sektor gekommen. Als Beispiele seien hier genannt:

  • zehn Partner, darunter die Google-Mutter Alphabet und die Stadt Hamburg, kooperieren im Projekt ELBE (Elecrifying Buildings for EV) im Hinblick auf verschiedene staatlich geförderte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Ladeinfrastruktur auf privatem Grund,
  • Schaeffler und Semikron vereinbarten, in der Entwicklung von sogenannten Leistungselektroniksystemen zu kooperieren, die für E-Motoren notwendig sind,
  • Siemens und Valeo schaffen einen führenden Anbieter für Hochspannungskomponenten,
  • die großen deutschen Automobilhersteller beabsichtigen mit dem Joint Venture European High Power Charging ein europaweites Netz von Schnellladesäulen aufzubauen,
  • DKV und Innogy planen mit Charge4Europe umfassende Versorgungslösungen für die Betreiber gewerblicher Elektroflotten in ganz Europa.

Rechtliche Ausgestaltung

Abhängig vom verfolgten Ziel lassen sich Kooperationen entweder rein vertraglich gestalten oder sie werden in der Form eines Gemeinschaftsunternehmens betrieben. Kooperation auf vertraglicher Basis finden sich vor allem dort, wo es zunächst rein um Forschung und Entwicklung geht. Gemeinschaftsunternehmen sind in der Regel das Mittel der Wahl, wo bereits eine konkrete gemeinsame Geschäftsidee mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.

In den Verträgen gibt es umfassenden Regelungsbedarf, unter anderem betreffend die Governance und die Finanzierung des Joint Ventures und – wichtig in einer von Innovationen geprägten Branche – die Rechte an gemeinsam entwickeltem IP. Den Regelungsbedarf im jeweiligen Einzelfall können wir mit unserer langjährigen Sektorexpertise fundiert einschätzen und hierauf aufbauend sowohl bei rein vertraglichen Kooperationen als auch bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen kompetent beraten.

Ausblick

Angesichts der Tatsache, dass der Markt für Elektro-Fahrzeuge trotz des medialen Hypes noch in den Kinderschuhen steckt, wird die Notwendigkeit für Kooperationen in den nächsten Jahren weiterbestehen. Je mehr sich der E-Mobilitäts-Sektor zu einem reifen Markt entwickelt, desto mehr werden die klassischen Marktmechanismen greifen. Dann wird es neben Kooperation auch vermehrt zu M&A-Aktivitäten kommen, unter anderem um den Markt zu konsolidieren.

Ansprechpartner:

Dr. Michael Bormann
Partner
Düsseldorf

Dr. Michael Krömker, MBA (Mannheim/Tongji)
Partner
Düsseldorf

Immobilieneigentum und E-Mobilität – zwei Dinge, die nicht zusammenpassen?

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität hinkt in Deutschland den ehrgeizigen Zielen der Politik hinterher. Insbesondere Bewohnern von Mehrfamilienhäusern mit Sammeltiefgaragen war es bis jetzt quasi unmöglich, ihr Elektrofahrzeug „zu Hause“ mit Strom „zu betanken“. Noch verfügen nicht nur wenige Parkplätze in Tiefgaragen von Geschäftshäusern, sondern insbesondere auch von großen Mietshäusern oder auf Außenparkflächen über einen eigenen Stromanschluss. Laut einer Studie des ADAC aus Dezember 2020 sind dies aktuell noch unter 5 %. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Während die Immobilienwirtschaft auf das geringe Interesse von Mietern und Eigentümern verweist, dürften auch hohe Kosten, technische Schwierigkeiten und eine teilweise unklare Gesetzeslage viele Immobilieneigentümer und auch Mieter von entsprechenden Investitionen abhalten.

Klar ist, dass der Ausbau der E-Mobilität auch Immobilieneigentümer tangiert. So sollen in Zukunft insbesondere Wohnungseigentümer und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern den Ausbau der E-Mobilität beschleunigen und aktiv investieren. Der Bundesgesetzgeber hat gehandelt und kürzlich das Wohnungseigentumsrecht einer E-Mobilitäts-Reform unterzogen und dabei insbesondere das aus dem Jahre 1951 stammende Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und entsprechende mietrechtliche Vorschriften im Rahmen des – sperrig klingenden – „Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (…), Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (kurz WEMoG)“ reformiert.

Die bisherige Fassung des WEG sah beispielsweise vor, dass Umbauten am Gemeinschaftseigentum ausnahmslos die Zustimmung aller Miteigentümer erforderte. Dies ändert sich nun mit der neuen Gesetzeslage. Zudem hat der Gesetzgeber Mietern nun ebenfalls einen Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Ladeinfrastruktur auf ihrem Parkplatz durch den Vermieter/Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verschafft (vgl. den neuen § 554 BGB).

Mit dem neuen WEG in der Fassung vom 12. Januar 2021 besteht nun die Möglichkeit für jeden Wohnungseigentümer, Umbauten am Gemeinschaftseigentum zu verlangen, wenn diese für Ladeinfrastrukturen und somit für die Schaffung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge notwendig werden (vgl. § 20 Abs. 2 WEG n.F.). Die Umbaumaßnahmen erfolgen dann auf eigene Kosten des jeweiligen Antragstellers und bedürfen im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung einer einfachen Stimmenmehrheit der WEG, so dass die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet und erhöhte Quoten nicht mehr erforderlich sind.

Eine weitere Erleichterung sieht das neue WEG für Wohnungseigentümern nun in § 23 Abs. 1 WEG n.F. vor, wonach eine Online-Teilnahme an den Eigentümerversammlungen und die Online-Beteiligung an der Beschlussfassung ermöglicht wird, so dass sich Wohnungseigentümer nicht mehr zwingend vertreten lassen müssen und die Ausübung ihrer Rechte auf diese Weise deutlich erleichtert wird.  

Mieter können darüber hinaus vom Vermieter – das gilt auch dann, wenn dieser Teil einer WEG ist – die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die zur Errichtung oder Nutzung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erforderlich sind. Die bauliche Veränderung an sich hat dann auf eigene Kosten des Mieters zu erfolgen. Ein Abwehrrecht soll dem Vermieter nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen zustehen (vgl. § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Abbedingung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt das Gesetz explizit aus und trägt somit dem gesetzlichen Leitbild auch formal Rechnung.

Wichtig ist jedoch, dass das Gesetz kein Recht des Mieters zur Selbstvornahme ohne Zustimmung des Vermieters und somit auch keine Pflicht zur Zustimmung zur Installation vorsieht. Im schlechtesten Fall wird der Mieter also die Gerichte bemühen und auf Duldung durch den Vermieter klagen müssen. Das dürfte dann im Ergebnis auch für einen Vermieter selbst gelten, der Teil einer WEG ist und seinem Mieter die Schaffung der Ladeinfrastruktur ermöglichen will, dies jedoch durch (mehrheitlichen) Beschluss der WEG untersagt wird. Letztlich werden hier Entscheidungen der Rechtsprechung zu den neuen Regelungen abzuwarten sein, die zeigen müssen, wie praxisnah die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber tatsächlich erfolgt ist.

Ebenfalls nicht von untergeordneter Bedeutung ist, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Vermietereigentums nach den allgemeinen Regelungen verpflichtet ist. Das gilt dann beispielsweise auch für den Rückbau von erdverlegten Kabeln, da einzig der Mieter sowohl das Betriebsrisiko der Lademöglichkeit als auch die Rückbaukosten dafür zu tragen hat. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, die den Umgang mit den baulichen Veränderungen am Ende des Mietverhältnisses vorsieht, ist deshalb zu empfehlen, um Schwierigkeiten und ungünstige Kostenfolgen für beide Seiten zu vermeiden. Der Referentenentwurf sah hier noch eine Befreiung des Mieters von den Kosten vor. Dieser Vorschlag konnte sich letztlich im Gesetzgebungsverfahren aber nicht durchsetzen.
Die Initiative des deutschen Gesetzgebers geht – wie so oft – auch hier auf Überlegungen der Europäischen Union zurück. Die EU hat insoweit bereits Ende 2016 das Winterpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ beschlossen, in dem verschiedene Legislativakte im Klimabereich sowie im Gassektor zur Umsetzung der Energieunion und der europäischen Klima- und Energieziele bis 2030 zusammengefasst wurden. Es waren dann auch das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union, die im letzten Jahr die Gebäudeeffizienzrichtlinie (EU-RL 2018/844) verabschiedet haben.

Diese Richtlinie sieht u.a. umfangreiche Maßnahmen zum Ausbau der E-Infrastruktur vor, vgl. Art. 8 Abs. 2 und 5. Immobilieneigentümern kommt damit ganz im Sinne des Unionsrechts eine Schlüsselrolle zu. Dies betrifft sowohl Eigentümer von Wohngebäuden als auch Nichtwohngebäuden (Bürohäuser, Betriebe, Hotels, Sporthallen, Schulen, Einkaufszentren etc.), jedenfalls soweit sich ein Parkplatz innerhalb des Gebäudes (Tiefgarage) befindet oder an das Gebäude angrenzt. Bei Nichtwohngebäuden müssen bei sämtlichen Neubauten oder bei größeren Renovierungen – abhängig von der Stellplatzanzahl – Ladepunkte und Ladeinfrastrukturen (Schutzrohre für Elektrokabel) errichtet werden, bei sämtlichen Neubauten bzw. größeren Renovierungen von Wohngebäuden (ebenfalls abhängig von der Stellplatzanzahl) jedenfalls die notwendigen Leitungen für die Ladeinfrastrukturen.

Letztlich sind die aus den vorgenannten Maßnahmen folgenden Kosten aktuell noch überschaubar und werden Wohnungs- und Gewerbeimmobilienmarkt nicht übermäßig beeinträchtigen. Ungemach könnte allerdings v.a. Eigentümern drohen, die einen Großteil von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern besitzen. Die Absenkung des bisherigen Zustimmungserfordernisses von 75 % aller Stimmberechtigten, die mehr als 50 % des Eigentums auf sich vereinen, gemäß § 25 Abs. 1 WEG n.F., dürfte eine leichtere Herbeiführung von Beschlüssen der WEG auch für Eigentümer von einer oder wenigen Wohnungen innerhalb der WEG bedeuten. Im Umkehrschluss können nun jedoch solche Eigentümer, die über wenige Wohnungen verfügen, dann auch keine beispielsweise überteuerten oder sinnlosen Maßnahmen mehr „auf eigene Faust“ verhindern. Ob somit eine ausgewogene Lösung durch den Gesetzgeber gefunden worden ist, müssen nun praktische Erfahrungen mit den neuen Regelungen zu den Mehrheitsverhältnissen zeigen.

Im Übrigen steht nun die „Tür“ dafür offen, dass die Kosten des Ausbaus der Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität auch wirtschaftlich von den Immobilieneigentümern getragen werden müssen und nicht auf die Mieter umgelegt werden können, was aktuell aber noch nicht der Fall ist. Wer jedoch erst einmal verpflichtet ist, die Schutzrohre zu errichten oder den Einbau einer Ladeinfrastruktur durch den Mieter in sein Eigentum zu dulden, könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch verpflichtet werden, sich an den Kosten für Ladepunkte zu beteiligen oder diese sogar ganz zu tragen, indem er sie auch errichten muss. Entsprechende Überlegungen des Gesetzgebers sind bekannt, jedoch noch nicht spruchreif, könnten es in den kommenden Jahren aber werden.

Allerdings könnte die E-Mobilität auch ein interessantes Geschäftsmodell werden. Konzessions- oder Betreibermodelle eröffnen gerade größeren Wohnungsunternehmen lukrative Geschäftschancen und damit unter Umständen auch auf dem Feld der E-Mobilität mittelfristig neue Märkte. Immobilieneigentum und E-Mobilität könnten damit in der Zukunft durchaus eine Symbiose bilden. Ob es tatsächlich so kommt, wird sich zeigen müssen.

Ansprechpartner:

Karsten Köhler
Partner
Leipzig

Dr. Frederic Tewes
Senior Associate
Düsseldorf

Datenschutzrechtliche Aspekte bei E-Mobilitäts-Dienstleistungen

Der weitere Ausbau der E-Mobilität hängt maßgeblich davon ab, die Kunden von ihren Vorteilen zu überzeugen. Als nachteilig wird hierbei vor allem die noch nicht flächendeckend ausgebaute Ladesäuleninfrastruktur und die damit verbundene fehlende Reichweite empfunden . Erschwerend kommt dann hinzu, wenn der Kunde nur Ladesäulen solcher Anbieter nutzen kann, mit denen er einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Auch wenn der Gesetzgeber bestrebt ist, das sogenannte Ad-hoc-Laden („punktuelles Laden“) zu fördern, ist die bestehende Ladesäuleninfrastruktur auf ein vertragsbasiertes Laden ausgerichtet und wird dies auch mittelfristig bleiben. Das vertragsbasierte Laden birgt mit Blick auf den Datenschutz allerdings zahlreiche Herausforderungen, da bei jedem Ladevorgang für die Zwecke der Abrechnung eine Authentifizierung des Nutzers erfolgen muss, also personenbezogene Daten des Nutzers erhoben werden müssen. Zudem sind bei dem vertragsbasierten Laden wesentlich mehr Akteure beteiligt, die Zugang zu den an der Ladesäule erhobenen personenbezogenen Daten haben müssen.

Durch das sog. Datenroaming soll es Nutzern darüber hinaus erleichtert werden, Ladesäulen auch solcher Betreiber nutzen zu können, mit denen sie selber keinen Vertrag geschlossen haben. Hierdurch tritt mindestens ein weiterer Akteur auf, der datenschutzrechtlich erfasst werden muss. Auch die Übermittlung der Ladedaten und die entsprechende Beziehung zwischen dem Ladesäulenbetreiber und dem Fahrstromanbieter muss datenschutzrechtlich erfasst und vertraglich sauber abgebildet werden. Noch komplexer wird es, wenn auch die Fahrzeughersteller, Leasingunternehmen sowie Mietwagenanbieter involviert sind.

Nachfolgend werden die wesentlichen datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Bereitstellung von Ladesäulen dargestellt.

Allgemeine datenschutzrechtliche Grundlagen

Das gesamte Datenschutzrecht geht schlagwortartig vom Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt aus. So legt die DSGVO fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn eine der explizit aufgezählten Bedingungen erfüllt ist, Art. 6 Abs. 1. Ist das nicht der Fall, ist die Verarbeitung verboten. Auch das für den Betrieb von intelligenten Messstellen speziellere MsbG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine der gesetzlichen Erlaubnistatbestände eingreift, § 50 Abs. 1.

Die personenbezogenen Daten des Ladesäulennutzers, die im Rahmen des Ladevorgangs erhoben wurden, dürfen also immer dann von den einzelnen Akteuren verarbeitet werden, wenn hierfür eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verarbeitung auch dann nur für den Zweck zulässig ist, der von der Erlaubnis gedeckt ist. Da die einzelnen Akteure bisweilen unterschiedliche Zwecke bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verfolgen, können sich auch Art und Umfang der erlaubten Verarbeitung unterscheiden.

Welche Daten werden an der Ladesäule erhoben?

Personenbezogene Daten fallen an der Ladesäule insoweit an, als zum einen die zur Authentifizierung des Ladesäulennutzers vergebene Kunden-ID abgefragt wird. Dass die Daten hinter dieser Kunden-ID pseudonymisiert sind, ändert dabei nichts an der Einordnung als personenbezogene Daten. Auch bei der Pseudonymisierung findet eine Verarbeitung personenbezogener Daten statt (Art. 4 Nr. 5 DSGVO), mit der Folge, dass auch hier die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind. Auch Abrechnungsdaten werden bei jedem Ladevorgang verarbeitet, da diese für eine spätere Rechnungsstellung erforderlich sind. Die Ladesäulen enthalten zudem Smart Meter, die am Ende eines Ladevorgangs die aus der betreffenden Ladesäule entnommene Menge an Strom mit der Kunden-ID, der Ladesäulennummer und einem Zeitstempel zusammenführen. Diese zusammengeführten Daten dienen dazu, am Ende eines jeden Monats eine Rechnung über die getankte Energie stellen zu können und weisen somit ebenfalls einen Personenbezug auf.

Die verschiedenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen

Sämtliche Akteure, die am Ladevorgang und der späteren Rechnung beteiligt sind, sind entweder Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) oder anderweitig datenschutzrechtlich einzustufen, zum Beispiel als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO), als Empfänger von Daten (Art. 4 Nr. 9 DSGVO) oder als Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO). Die exakte Einordnung in eine dieser Kategorien hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der Datenverarbeitung ab. Verantwortlicher ist dabei die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Maßgeblich ist also die Hoheit über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Verfolgen mehrere Stellen bezogen auf dieselben personenbezogenen Daten unterschiedliche Zwecke, ist jede Stelle für sich gesehen als Verantwortlicher zu qualifizieren. In diesem Fall ist auch jeder Verantwortliche selbst zur Einhaltung der Vorgaben der DSGVO verpflichtet; dies betrifft auch und vor allem die Frage nach der Zulässigkeit der konkreten Datenverarbeitung.

Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung an Ladesäulen

Steht der Ladesäulennutzer in einem dauerhaften Vertragsverhältnis mit dem Fahrstromanbieter, der zugleich auch der Betreiber von Ladesäulen ist, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Zwecke der Vertragsdurchführung zulässig, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Der Fahrstromanbieter muss die personenbezogenen Daten des Ladesäulennutzers verarbeiten können, um den bestehenden Vertrag ordnungsgemäß durchführen zu können. So wird die Kunden-ID zur Authentifizierung benötigt, welche wiederum für die Freischaltung der Ladesäule erforderlich ist. Darüber hinaus werden sämtliche abrechnungsrelevanten Daten für eine spätere Abrechnung benötigt.

Wird die angesteuerte Ladesäule nicht von dem Fahrstromanbieter betrieben, mit dem man in einem Vertragsverhältnis steht, sondern einem Dritten, fehlt es oftmals an einer vertraglichen Beziehung zu diesem Ladesäulenbetreiber. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung kann in diesem Fall also nicht über eine bestehende Vertragsbeziehung erfolgen, für deren Abwicklung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Der Ladesäulenbetreiber ist allerdings zudem Messstellenbetreiber, da die Ladesäulen mit Smart Metern ausgestattet sind. Als Messstellenbetreiber ist der Ladesäulenbetreiber selbst zur Erhebung und Verarbeitung der anfallenden Messdaten verpflichtet. Er verfolgt hiermit einen eigenen Zweck (im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO), sodass er selber Verantwortlicher ist und nicht nur Auftragsverarbeiter des Fahrstromanbieters. Das MsbG weist dem Messstellenbetreiber den Betrieb der Messstelle als Aufgabe gesetzlich zu, § 3 Abs. 1. Zudem ordnet es an, wann eine Datenverarbeitung im Rahmen des Messstellenbetriebs zulässig ist, § 50 MsbG. Zulässig ist die Datenverarbeitung dann, wenn der Ladesäulennutzer in die Verarbeitung eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist, wobei sich die Erforderlichkeit auf eine der im Gesetz aufgezählten Fallgruppen beziehen muss, in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 MsbG. Besteht zwischen dem Ladesäulennutzer und dem Ladesäulenbetreiber doch ein Vertragsverhältnis, ergibt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aus dem Umstand, dass diese zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer erfolgt und erforderlich ist, § 50 Abs. 1 Nr. 1 MsbG; im Anwendungsbereich des MsbG ist diese Regelung vorrangig vor der DSGVO. Ohne eine solche vertragliche Beziehung dürfte sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aus der Pflicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Ladesäulenbetreibers ergeben, § 50 Abs. 1 Nr. 3 MsbG. Die gesetzliche Verpflichtung des Ladesäulenbetreibers ergibt sich dabei ebenfalls aus dem MsbG. Soweit sich die Datenverarbeitung im Rahmen dieser gesetzlich vorgesehenen Zwecke bewegt, ist sie zulässig. Da diese Zwecke deutlich von denen des Fahrstromlieferanten abweichen, dürfte klar sein, dass der Ladesäulenbetreiber auch nicht als Auftragsverarbeiter für den Fahrstromlieferanten tätig wird, denn die Übermittlung der aufbereiteten Daten zu Abrechnungszwecken gehört zu dessen originären eigenen Aufgaben, § 60 MsbG. Ladesäulenbetreiber und Fahrstromlieferanten stehen somit datenschutzrechtlich nebeneinander auch wenn diese über eine Daten-Roaming-Vereinbarung in einer vertraglichen Beziehung zueinander stehen.

Rechte der betroffenen Person

Die DSGVO gilt grundsätzlich auch im energiewirtschaftlichen Messwesen. Die Datenschutzvorschriften des MsbG stellen allerdings zulässige Spezifikationen im Sinne von Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DSGVO dar. Das MsbG regelt allerdings die Rechte des von einer Datenverarbeitung Betroffenen nur rudimentär. So enthält das MsbG keine Vorschriften zur Information des Betroffenen über Art und Umfang der Datenverarbeitung vergleichbar mit Art. 13, 14 DSGVO. Die Pflicht aus Art. 13 DSGVO zur umfassenden Information des Betroffenen wird somit nicht vom MsbG verdrängt, sodass Ladesäulenbetreiber die Kunden ebenfalls nach Art. 13 DSGVO über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung informieren müssen. Den Fahrstromlieferanten trifft diese Pflicht ebenfalls. Er kann diese Pflicht allerdings unproblematisch im Rahmen des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfüllen.

Das MsbG enthält auch in Bezug auf das Auskunftsrecht des Betroffenen nur wenige Regelungen. Insgesamt geht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO deutlich über die vergleichbare Regelung im MsbG hinaus, sodass der Betroffene auf Basis der Regelung in Art. 15 DSGVO Auskunft über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung verlangen kann. Da die Beantwortung eines Auskunftsersuchens mit einem gewissen Aufwand verbunden sein kann, insbesondere dann, wenn von unzähligen Betroffenen eine Vielzahl an Daten verarbeitet werden, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld ein System im Unternehmen zu etablieren, das klar definiert, wie mit Auskunftsersuchen von Betroffenen umzugehen ist.

Checkliste für eine Datenschutzerklärung:

Zwingende Angaben

 

Beispiele/Anmerkungen

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

 

Anschrift, E-Mail, Telefon, Fax

Verarbeitungszweck

 

z.B. Erstellung Rechnung;

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

 

z.B. Erfüllung eines Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

 

Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer

 

z.B. bis Ende der Vertragsbeziehung

Betroffenenrechte

 

Auskunft;

Berichtigung;

Löschung;

Recht auf Vergessenwerden;

etc.

 

Recht auf Beschwerde bei Aufsichtsbehörde

 

z.B. wenn Betroffener sich wegen einer unzulässigen Verarbeitung beschweren möchte

 

 

Weitere mögliche Angaben

 

Beispiele/Anmerkungen

Kontaktdaten zum Datenschutzbeauftragten

 

Pflicht besteht nur, wenn auch eine Pflicht besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen

 

Berechtigte Interessen

 

Wird die Datenverarbeitung auf das Vorliegen berechtigter Interessen gestützt, müssen diese berechtigten Interessen zumindest knapp dargelegt werden

 

Empfänger bzw. Kategorien von Empfänger

 

Sollen die personenbezogenen Daten weitergegeben werden, müssen die Empfänger benannt werden oder zumindest die Kategorien von Empfänger

 


Ansprechpartner:

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Senior Associate
Essen

E-Mobilität im Arbeitsrecht: Individualarbeitsrechtliche Aspekte des Wechsels zu alternativen Antrieben bei Dienstwagen

Hintergrund: Der Elektrodienstwagen als Steuersparmodell (?)

Zum 1. Januar 2019 wurde das seit Ende 2016 geltende Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr um weitere begünstigende Vorschriften bei Nutzung eines Fahrzeugs mit Elektroantrieb ergänzt. Die Neuregelungen gelten dabei für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG erfüllen, also solche, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektronischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Wird ein solches Fahrzeug erstmalig zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, wird die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils halbiert. Im Rahmen der „1-%-Regelung“ ist damit der Bruttolistenpreis von Elektrofahrzeugen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nur zur Hälfte anzusetzen, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG. Auch bei der „Fahrtenbuchmethode“ sind bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nunmehr nur zur Hälfte zu berücksichtigen, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG. Damit ist für Arbeitnehmer die Nutzung eines Elektrodienstwagens (jedenfalls auch) in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich vorteilhafter als ein Dienstwagen mit herkömmlichen Antriebsmethoden.

Einführung eines Elektrodienstwagens

Arbeitgeber, die eine Umstellung auf Elektrofahrzeuge in der Dienstwagenflotte erwägen, stehen zunächst vor der Frage, ob dies nach den geltenden arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt zulässig ist und welche arbeitsrechtlichen Aspekte bei dieser Umstellung zu beachten sind. Vor dem Hintergrund der deutlich günstigeren Besteuerung eines Elektrodienstwagens stellt sich aus Arbeitnehmerperspektive wiederum insbesondere die Frage, ob umgekehrt ein Anspruch auf die Überlassung eines Elektroautos besteht.

Einseitige Umstellung der Dienstwagenflotte auf Elektroautos durch den Arbeitgeber

Sobald ein Fahrzeug dem Arbeitnehmer individualvertraglich (zumindest auch) zur privaten Nutzung überlassen wird, stellt dies eine synallagmatische Gegenleistung für seine Arbeitsleistung dar und hat insofern Vergütungscharakter in Form eines Sachbezugs gem. § 107 Abs. 1 GewO. Zum Zweck der Lohnsicherung ist Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt im engeren Sinne zwar grundsätzlich in Geld zu gewähren, jedoch eröffnet das Gesetz den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, als Teil des Arbeitsentgelts auch Sachbezüge zu vereinbaren, § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Sachleistung dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die Sachbezugsvereinbarung nichtig, § 134 BGB. Bei einer Dienstwagenüberlassung ist in der Regel vom Vorliegen eines Arbeitnehmerinteresses auszugehen, wenn diese mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde und für den Arbeitnehmer objektiv nützlich ist.

Problematisch an der Überlassung eines Elektrofahrzeugs als Entgeltbestandteil könnte allerdings sein, dass diese im Vergleich zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen keine Leistung von mittlerer Art und Güte darstellt. Eine mittlere Art und Güte für einen Sachbezug bemisst sich am Durchschnitt der sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Gattung, § 243 Abs. 1 BGB. Bei einem „mangelhaften“ Fahrzeug dürfte insofern auch ein Interesse des Arbeitnehmers daran nicht mehr anzunehmen sein. Ist im Arbeitsvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs zwar vereinbart, aber nicht näher spezifiziert, muss ein Elektrofahrzeug daher den durchschnittlichen Anforderungen für ein solches entsprechen und darf davon nicht nach unten abweichen. Eine negative Abweichung zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen könnte sich aus den technischen Besonderheiten von Elektrofahrzeugen ergeben, die sich in erster Linie beim Tank- bzw. Ladevorgang und der Reichweite zeigen. Sollte dieser Vorgang wesentlich länger dauern, je nach vertraglich vereinbarter Tank-/Laderegelung erheblich teurer sein oder der Arbeitnehmer durch eine geringe Akkulaufzeit erheblich in seiner Fortbewegungsfähigkeit eingeschränkt sein, könnte die Beschaffenheit als Fahrzeug von „mittlerer Art und Güte“ zu verneinen sein.

- Aufladen des Elektrodienstwagens

Für das Aufladen eines Elektrodienstwagens stehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Das Aufladen an öffentlichen bzw. externen Ladeeinrichtungen, vergleichbar mit dem Tanken an herkömmlichen Tankstellen;
  • das Aufladen am Wohnort des Arbeitnehmers, ggfs. an einer vom Arbeitgeber eingerichteten Ladeinfrastruktur;
  • das Aufladen im Betrieb an dortigen Ladevorrichtungen des Arbeitgebers.

- Aufladen an öffentlichen Ladestationen

Gegen das Aufladen bei externen Anbietern bestehen verbreitete Bedenken, dass im Gegensatz zu „normalen“ Tankstellen nicht ausreichend flächendeckend Ladeinfrastruktur existiert. Zum Vergleich: Im Jahr 2018 gab es in Deutschland für herkömmliche Antriebsmittel 14.118 Straßentankstellen, deren Zahl jedoch stetig sinkt. Auf 10.000 Einwohner kamen damit im Durchschnitt ca. 1,7 Tankstellen. Demgegenüber standen im Herbst 2018 ca. 13.500 öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladestellen für Elektromobilität zur Verfügung, deren Vorkommen wiederum stetig steigt. Auf Kraftfahrzeuge pro jeweiliger Tankstelle oder Ladestation bezogen ergibt sich ein ungefährer Wert von 540 Benzin- und Dieselfahrzeugen pro Tankstelle und ca. 24 Elektrofahrzeugen pro Ladestation. Aus diesen Zahlen ergibt sich zwar kein zwingender signifikanter Unterschied hinsichtlich der Verfügbarkeit der verschiedenen Kraftstoffe. Zu beachten bleibt aber, dass die Dichte der Ladestationen je nach Region schwankt und wesentlich weniger der attraktiveren Schnelladestationen im Vergleich zu Normalladestationen zur Verfügung stehen, wobei eine flächendeckende Versorgung über das gesamte Bundesgebiet wohl zumindest mittelfristig erreicht wird.

Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft das Vorhandensein von Normalladestationen (blau) und Schnellladestationen (rot) in Nordrhein-Westfalen Mitte 2018 (Quelle: www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebie-te/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulenkarte/Ladesaeulenkarte_node.html, zuletzt abgerufen am 5. September 2019):

- Aufladen beim Arbeitnehmer

Als zweckdienliche Alternative kann mithin das Aufladen beim Arbeitnehmer dienen. Die Einrichtung der Ladeinfrastruktur beim Arbeitnehmer kann so erfolgen, dass entweder der Arbeitgeber die Ladeinfrastruktur erwirbt und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt oder der Arbeitnehmer selbst Eigentümer wird und der Arbeitgeber die damit anfallenden Kosten (teilweise) übernimmt, wobei die Erstattung der Anschaffungskosten lohnsteuerpflichtig wäre; ein originärer Anspruch auf die Einrichtung einer solchen Infrastruktur geht mit der Stellung eines Elektrodienstwagens jedoch nicht automatisch einher.

Geht die Ladeinfrastruktur in das Eigentum des Arbeitnehmers über, trägt dieser grundsätzlich auch die Risiken, die Einbau und Nutzung der Ladestation nach sich ziehen. Verbleibt das Eigentum beim Arbeitgeber, trägt dieser die Kosten und Risiken und unterliegt als für den Zustand verantwortlicher Anlagenbetreiber (§ 5 BGV A3) einer regelmäßigen Prüfpflicht. In beiden Konstellationen kommen auf den Arbeitnehmer somit mehr „Belastungen“ zu als durch die Überlassung eines herkömmlichen Kraftfahrzeugs: Wird der Arbeitnehmer Eigentümer der notwendigen Ladeinfrastruktur, trägt er Haftungsrisiken und muss Einbau und Wartung in seinem Privatbereich in Kauf nehmen. Bleibt der Arbeitgeber Eigentümer, muss der Arbeitnehmer die Ausübung der Prüfpflichten des Arbeitgebers bei sich hinnehmen. In beiden Fällen kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer – je nach Wohnsituation – nicht alleine über die Einrichtung einer Ladestation entscheiden kann. Im Falle von Wohnungseigentümergesellschaften müssen dem Einbau einer sog. „Wallbox“ alle Eigentümer einstimmig zustimmen, im Falle eines Mietverhältnisses der Vermieter. Zudem erlaubt gegebenenfalls schon die räumliche bzw. bauliche Situation nicht überall eine Einrichtung. Generell problematisch ist die Aufspaltung der Stromkosten in den Stromverbrauch des Privathaushaltes des Arbeitnehmers und die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für das Aufladen des Elektrodienstwagens. Eine praxistaugliche Lösung ist hier der Einbau eines Zählers am Stromkreis der Ladestation, der den Verbrauch nur für die Ladevorgänge misst, so dass auf dieser Basis eine Abrechnung der Verbrauchskosten mit dem Arbeitgeber erfolgen kann.

- Aufladen beim Arbeitgeber

Ein Aufladen am Betriebsort des Arbeitgebers lässt ein zusätzliches Haftungsrisiko des Arbeitnehmers für den Anlagebetrieb entfallen. Ebenso sind keine Wartungen am Wohnort des Arbeitnehmers erforderlich. Dies setzt jedoch voraus, dass das Elektrofahrzeug über eine Reichweite verfügt, die für die Wegstrecken zwischen Wohn- und Arbeitsort und gegebenenfalls auch darüberhinausgehende Strecken ausreicht. Entscheidend ist daher auch, welches konkrete Elektrodienstwagenmodell eingesetzt wird, da deren Reichweiten extrem variieren: je nach Fahrzeug kann sie zwischen 125 km und beachtlichen 850 km liegen. Eine Ladestation beim Arbeitgeber ist insoweit – jedenfalls bei einer umfangreichen dienstlichen und privaten Nutzung des Fahrzeugs auch auf längeren Strecken – nur als komplementäre Lademöglichkeit zu sehen.

Aufladungsdauer und Aufladungskosten

Ein Nachteil im Sinne eines „Mangels“ von Elektrofahrzeugen könnte sich aus dem deutlich zeitaufwändigeren Aufladungsvorgang im Vergleich zum herkömmlichen Tanken ergeben. Neben dem „wo“ des Aufladens ist daher auch das „wie“ maßgeblich. Hier variiert die Dauer je nach Fahrzeugmodell und genutzter Ladestation zwischen 0,5 Stunden an Schnelladesäulen mit einer Leistung von 350 kW und ca. 14 Stunden an gewöhnlichen Haushaltssteckdosen mit einer Leistung von 3,7 kW. Die Ladedauer liegt damit selbst an Schnellladestationen derzeit noch deutlich über der Dauer eines herkömmlichen Tankvorgangs. Jedoch kann diese Dauer zumindest dann nicht als negative Beschaffenheitsabweichung gesehen werden, wenn das Aufladen während der Arbeitszeit im Bereich des Arbeitgebers oder über Nacht beim Arbeitnehmer selbst erfolgen kann. In diesen Konstellationen stellt das Aufladen in ohnehin anfallenden Standzeiten im Vergleich zum Tanken vielmehr einen Vorteil dar, da nicht zusätzlich Zeit für das Aufsuchen einer Tankstelle aufgewendet werden muss.

Auch die für die Aufladung anfallenden Kosten sprechen nicht generell gegen einen Einsatz von Elektromobilität. Neben der Tatsache, dass ohnehin eine Regelung über die Tankkosten wie auch bei herkömmlichen Dienstwagen getroffen werden muss, liegen die Kosten je 100 km nicht über denjenigen von Verbrennungsmotoren, wie die nachstehende Tabelle verdeutlicht (Quelle: Quelle: www.eon.de/de/eonerleben/laden-von-elektroautos.html, zuletzt abgerufen am 5. September 2019): 

ModellVerbrauch (kWh/100km)Kosten / 100km
Renault Zoe Z.E. 4020,36,09 €
BMW i313,64,08 €
VW e-Golf12,73,81 €
Tesla Modell S (100 kWh)22,66,78 €
Nissan Leaf (40 kWh)20,66,18 €
Kia Soul14,34,29 €
Smart electric drive13,13,93 €
VW e-Up11,73,51 €

Vorliegen eines Mangels?

Eine negative Abweichung des Sachbezugs von mittlerer Art und Güte kann bei Verwendung eines Elektrofahrzeugs als Dienstwagen im Ergebnis denkbar sein, wenn die Verwendung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor deutliche Nachteile für den Arbeitnehmer aufweist. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal beurteilen. Sofern dem Arbeitnehmer am Betriebsort Ladeinfrastruktur zur Verfügung gestellt wird, die dieser ohne weitere Probleme während der Arbeitszeit nutzen kann und sich damit eine Reichweite erreichen lässt, die mit der eines Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor vergleichbar ist, stellt ein Elektrofahrzeug kein von mittlerer Art und Güte abweichendes Fahrzeug, sondern einen gleichwertigen Sachbezug dar, der im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Maßgeblich ist, dass sich bei der Umstellung auf Elektrodienstwagen insgesamt keine deutlich von bisher eingesetzten Kraftfahrzeugen abweichenden Belastungen des Arbeitnehmers ergeben; der Arbeitgeber kann dann eine Umstellung auf Elektroautos grundsätzlich vollziehen.

Ladezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Da die Ladezeiten, wie dargestellt, je nach Ladestation mehrere Stunden andauern können, stellt sich die Frage, wie diese Zeit zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen außerhalb seiner regulären Arbeitszeit aufladen muss. Während ein Laden am Dienstort während der täglichen Arbeitszeit oder am Wohnort des Arbeitnehmers während seiner dienstfreien Zeit quasi nebenbei erfolgt und keine zusätzliche Zeit des Arbeitnehmers bindet, kann sich etwas anderes ergeben, wenn der Arbeitnehmer unterwegs zum Aufladen gezwungen ist und die Ladezeit somit zusätzlich anfällt. Bei der Frage, ob diese Zeiten Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne sind, spricht einiges dafür, entsprechend der Behandlung von Dienstreisen darauf abzustellen, ob zum einen das Aufladen selbst als Hauptleistungspflicht vereinbart wurde (wohl in der Regel nicht) oder ob zum anderen die Zeit des Aufladens – zumindest theoretisch – vom Arbeitnehmer für beliebige Tätigkeiten und damit auch zur Entspannung genutzt werden kann. Kann der Arbeitnehmer die Ladezeit zur eigenen Erholung nutzen, spricht dies gegen das Vorliegen von Arbeitszeit.

Zu unterscheiden ist hiervon, ob jeweils auch vergütungspflichtige Arbeitszeit vorliegt, da die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzrechts nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht führt, so wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss. In Hinblick auf die Vergütungspflicht von Ladezeiten an externen Stellen könnten sich ebenfalls die Grundsätze bei Dienstreisezeiten heranziehen lassen. Das BAG geht in seinem Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 im Hinblick auf Reisezeiten davon aus, dass die Vergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung von versprochenen Diensten anknüpft. Zu diesen gehörten nicht nur die eigentliche Arbeitserbringung, sondern jede vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Arbeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt und somit gleichsam im Synallagma steht. Erfasst wird somit jede Handlung, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Maßgeblich ist insbesondere, dass die Tätigkeit fremdnützig ist und dass die Erbringung außerhalb des Betriebs erfolgt. Unter dieser Prämisse würden auch Ladevorgänge, die zwingend auf einer betrieblich veranlassten Strecke oder während eines betrieblich veranlassten Aufenthalts erfolgen müssen, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erbringung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen stehen, und wären damit Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne.

Entsprechende Zeiten wären danach grundsätzlich mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern keine abweichende Regelung zur Vergütung getroffen wurde. Dabei kann eine Vergütung gegebenenfalls aber ausgeschlossen werden, solange die Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn nicht entgegenstehen, und daher etwa in Form von Pauschalen vereinbart werden. Es empfiehlt sich, die Frage der Vergütung bei außerplanmäßigen Ladezeiten bei der Einführung von Elektroautos als Dienstwagen unbedingt zu regeln, um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Ladezeiten – gegebenenfalls sogar noch mit Mehrarbeits- bzw. Samstags-, Sonn- oder Feiertagszuschlägen – geltend machen kann.

Anspruch auf Überlassung eines Elektrodienstwagens?

In Anbetracht der gestiegenen steuerlichen Vergünstigungen könnte künftig der Druck auf Arbeitgeber steigen, bei der Dienstwagengestellung anstelle herkömmlicher Modelle auch Elektroautos zu gestatten. Ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens – und damit implizit auch auf die Zurverfügungstellung eines bestimmten Modells – besteht grundsätzlich nur, wenn dies zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart ist. Da selbst in größeren Konzernen Dienstwagenklauseln in Arbeitsverträgen oder Dienstwagenüberlassungsverträge bzw. Dienstwagenrichtlinien Elektroautos bisher regelmäßig noch nicht berücksichtigen, kann der Arbeitnehmer hier nur mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Elektrodienstwagen verlangen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Dienstwagenpalette des Arbeitgebers Elektroautos bereits beinhaltet und dem Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit gelassen wird.

Mangels entsprechenden Anspruchs scheidet ferner ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus, den dieser darauf begründen könnte, dass ihm wegen des Vorenthaltens eines Elektrofahrzeugs ein steuerlicher Nachteil entsteht. Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs ist eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, welche in der Nichtgewährung des Elektrodienstfahrzeugs liegen würde, sofern er zu dieser verpflichtet wäre. Solange indes kein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Alternativgewährung eines Elektrofahrzeugs gegeben ist, besteht auch keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der höheren Versteuerung für ein herkömmliches Dienstfahrzeug.

Fazit

Der Einführung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen stehen keine wesentlichen Bedenken entgegen. Es empfiehlt sich jedoch, die Einführung bzw. Umstellung (arbeits-)rechtlich begleiten zu lassen, um die Änderung nicht nur zeitnah erfolgen lassen zu können, sondern insbesondere in finanzieller und haftungsrechtlicher Hinsicht rechtssichere Regelungen zu treffen. Die Frage der Beteiligung von im Betrieb bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die hier nicht behandelt wurde, ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Ansprechpartner:

Stefanie Prehm
Partnerin
Köln

Ja, mir san mit’m E-Radl da – Steuerliche Begünstigungen rund um's Elektrofahrrad

Umweltpolitik ist wichtiger denn je. Laut Bundesminister Scheuer sollen die Bedingungen für Radfahrer schnell und spürbar verbessert werden und es ist das Ziel, bis 2023 für eine flächendeckend gut ausgebaute und sichere Radinfrastruktur zu sorgen. Sieht man sich die Entwicklung bei Fahrrädern und Elektrofahrrädern an, ist dies auch erforderlich. Laut Angaben des Zweirad-Industrieverbandes besitzen die Deutschen mehr als 75 Millionen Fahrräder, davon rund 4,5 Millionen E-Bikes. Große Unternehmen wie Deutsche Telekom, Deutsche Bahn und Vodafone, aber auch kleine und mittelständische Unternehmer bieten ihren Mitarbeitern zwischenzeitlich Dienstfahrrad-Modelle an.

Das Geschäft mit E-Bikes boomt in den letzten Jahren. Auch die Steuergesetzgebung unterstützt diesen Trend. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen echten E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen sind und E-Bikes, die als Kraftfahrzeug gelten. Für echte E-Bikes gilt folgendes:

Die Bereitstellung von Dienstfahrrädern und Dienst E-Bikes, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, ist für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei.

Aber auch steuerpflichtige Modelle, bei denen der Arbeitgeber zum Beispiel geleaste E-Bikes gegen Barlohnumwandlung an den Arbeitnehmer überlässt, können sich unter Umständen lohnen. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wird zwar monatlich mit 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich Umsatzsteuer („UVP“) versteuert, für erstmalige Überlassungen von E-Bikes im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 wird aber nur die Hälfte der UVP als Bemessungsgrundlage berücksichtigt (effektiv verringert sich somit die Besteuerung auf 0,5%). Der Vorteil des Arbeitnehmers bei diesem Modell ergibt sich daraus, dass die Steuerersparnis aus der Barlohnumwandlung zum Teil die Leasingkosten des E-Bikes kompensiert.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat einen Leasingvertrag für ein E-Bike abgeschlossen. Die UVP für das E-Bike liegt bei 3.000 EUR, die Leasingrate beträgt 60 EUR pro Monat. Der Arbeitnehmer verzichtet in Höhe der Leasingrate auf Gehalt und muss im Begünstigungszeitraum 0,5% der UVP versteuern.

Somit reduziert sich sein steuerpflichtiger Arbeitslohn um 45 EUR (60 EUR Lohnverzicht plus 0,5 % von 3.000 EUR). Unter Annahme einer Abgabenlast inklusive Sozialversicherung von 40% reduziert sich seine Steuerlast entsprechend monatlich um 18 EUR. Brutto hat er somit auf 60 EUR Gehalt verzichtet, aber 18 EUR Steuer gespart. In der Geldbörse kommen somit 42 EUR weniger an. Die Ersparnis in der Abgabenlast steht zur Finanzierung des E-Bikes zur Verfügung. Über eine Leasinglaufzeit von 3 Jahren gerechnet wären dies bereits rund 650 EUR.

Auf den Internetseiten diverser Leasinganbieter werden Rechner angeboten, mit denen man den individuellen Vorteil solcher Modelle einschätzen kann. Zu berücksichtigen ist, dass viele Leasingmodelle auf Fullservice ausgelegt sind und die Kosten hierfür den steuerlichen Vorteil gegebenenfalls wieder aufbrauchen. Und auch der Kauf des E-Bikes nach Leasingende sowie die steuerliche Auswirkung hieraus muss in die Gesamtbetrachtung, ob sich ein solches Leasingmodel über Lohnverzicht lohnt, einbezogen werden. Kauft der Arbeitnehmer nach der Vertragslaufzeit nämlich sein E-Bike ab und liegt der Kaufpreis unter dem „üblichen Endpreis“, ist der Preisnachlass als „Arbeitslohn von dritter Seite“ zu versteuern. Die Finanzbehörden beanstanden bei üblichen Leasingverträgen mit 36 Monaten Laufzeit nicht, dass der „übliche Endpreis“ aus Vereinfachungsgründen mit 40% des UVP einschließlich Umsatzsteuer angenommen wird. Kauft nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber das Rad und verkauft es an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ebenfalls eine steuerpflichtige Sachzuwendung. Ums Rechnen kommt man somit nicht herum.

Aber auch E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten werden steuerlich gefördert. So ist das Aufladen aller privater E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei möglich. Und auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der halben Bemessungsgrundlage ist auf Dienst E-Bikes, die als KFZ einzuordnen sind, während des Begünstigungszeitraums 2019 bis 2021 anwendbar, wobei jedoch hier noch wie beim Auto die Besteuerung der Entfernungskilometer mit 0,03% hinzukommt. Allerdings kann man dafür die Kilometerpauschale geltend machen.

Das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Jahressteuergesetz 2019 sieht derzeit vor, die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen E-Bikes bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu verlängern. Ob die steuerlichen Fördermaßnahmen tatsächlich dazu beitragen werden, die Umweltpolitik zu fördern und Klimaziele voranzubringen, bleibt abzuwarten. Die Signalwirkung geht aber in die richtige Richtung.

Ansprechpartner:

Nicole Fröhlich
Partnerin
Frankfurt a. M.

Ausgewählte Referenzen im Bereich E-Mobility

  • Beratung eines Energieversorgungsunternehmens aus einem benachbarten EU-Mitgliedsstaat zum Markteintritt in Deutschland
  • Beratung einer Unternehmensgruppe aus dem Energiesektor zu regulatorischen Rahmenbedingungen und energierechtliche Prüfung in Bezug auf abschaltbare Lasten (einschließlich Elektrofahrzeugen)
  • Beratung eines im Vereinigten Königreich ansässigen Mobilitätsdienstleisters zu Produkthaftungsrecht, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Energierecht im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich E-Mobilität mit einem Kooperationspartner in Deutschland
  • Beratung der niederländischen e-Mobility beim Erwerb der chargeIT mobility
  • Beratung von Mitsui beim Erwerb von Beteiligungen an Clevershuttle
  • Beratung eines Energieversorgungsunternehmens zu Abrechnungsmodellen für das Aufladen mit Strom an öffentlichen Ladestationen (z. B. Mess- und Eichrecht, unlauterer Handel)
  • Beratung eines internationalen Kreditkartenanbieters zum Abrechnungsmodell im Rahmen einer eichamtlichen Untersuchung sowie zu wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen
  • AGB-rechtliche Beratung eines Kreditkartenanbieters in einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale
  • Beratung eines Kreditkartenanbieters zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2C und B2B)
  • Beratung eines Energieversorgungsunternehmens zu verschiedenen Geschäftsmodellen bezüglich der Verteilung der Risiken aus öffentlichen Ladestationen (Betrieb, Verwaltung, Instandhaltung oder sonstige Wartung)
  • Beratung eines internationalen E-Mobilitätsdienstleisters in Bezug auf einen Kooperationsvertrag betreffend das vom BMWi geförderte Projekt ELBE (Electrifying Buildings for EVs)
  • Beratung eines Gemeinschaftsunternehmens aus dem Energiesektor und der Automobilindustrie zu verschiedenen Geschäftsmodellen für mobile Ladestationen (Energierecht, Abgaben, Steuern)
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  • Beratung eines Netzbetreibers zu regulatorischen Fragen bezüglich des Nutzzugangs im Zusammenhang mit der Installation sogenannter Wallboxes
Weiterführende Informationen und Downloads

Luther Blog: "Umweltspuren: Kein automatischer Vorrang für E-Mobile", Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M.

Luther Blog: "Elektromobilität: Guter Wille, wenig Wirkung", Dr. Gernot-Rüdiger Engel, Ekkehard Hübel

Interview: "Das Reich der E-Mobilität"

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