28.08.2025

Europäischer Datenschutzausschuss konkretisiert Anforderungen an Unternehmen beim Einsatz von Auftragsverarbeitern und Unterauftragsverarbeitern

Eine Nahaufnahme von Händen, die auf einer Laptop-Tastatur tippen. Im Hintergrund sind digitale Grafiken und Diagramme zu sehen, die Datenanalyse und technologische Aspekte symbolisieren.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) veröffentlichte Ende 2024 eine richtungs-weisende Stellungnahme zu den Pflichten von Verantwortlichen beim Einsatz von Auf-tragsverarbeitern und Unterauftragsverarbeitern. Die Stellungnahme konkretisiert zentrale Auslegungsfragen zu Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und enthält praxisre-levante Empfehlungen zur Anpassung unternehmensinterner Datenschutzprozesse. Bisher besteht häufig Unsicherheit über die Reichweite des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen bei der (Unter-)Auftragsverarbeitung. In der Praxis verarbeitet der Verantwortliche die personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Ge-schäftstätigkeit häufig nicht ausschließlich allein, sondern beauftragt hierfür externe Dienstleister (sog. „Kettenverarbeitung“). Mit dieser hat sich der Ausschuss nun befasst und dabei erörtert, inwiefern der Verantwortliche hierbei weiterhin verantwortlich bleibt. Darüber hinaus hat sich der Ausschuss mit der Identifizierung der (Unter-)Auftragsverarbeitern, den Prüfungs- und Kon-trollpflichten sowie der Drittlandübermittlung befasst.

Überblick (Unter-)Auftragsverarbeitung

Art. 28 DSGVO regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und etwaigen Unterauftragsverarbeitern. Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Verantwortlicher – etwa ein Unternehmen – einen externen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich auf Grundlage seiner Weisungen betraut. Typische Anwendungsfälle sind IT-Dienstleister, Cloud-Anbieter oder externe Lohnbuchhaltungen, die im Auftrag und unter Kontrolle des Verantwortlichen tätig werden. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Daten ausschließlich weisungsgebunden zu verarbeiten und darf sie nicht für eigene Zwecke nutzen.

Von einer Ketten- oder Unterauftragsverarbeitung spricht man, wenn der ursprünglich beauftragte Auftragsverarbeiter seinerseits weitere Dienstleister zur Erfüllung einzelner Verarbeitungsschritte hinzuzieht – beispielsweise wenn ein IT-Dienstleister wiederum die Cloud-Services eines Dritten verwendet. Die DSGVO gestattet den Einsatz von (Unter-)Auftragsverarbeitern nur dann, wenn diese hinreichende Garantien für die Einhaltung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bieten (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).

Zentrale Anforderungen laut EDSA

Transparenz in der Verarbeitungskette: Wer muss identifiziert werden?

Verantwortliche müssen jederzeit Kenntnis über die Identität aller eingesetzten Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter entlang der gesamten Verarbeitungskette haben, und zwar nicht nur über die erste Ebene. Dazu gehören Name, Anschrift, Ansprechpartner und eine Beschreibung der jeweiligen Verarbeitungstätigkeit. Dies gilt unabhängig von dem mit der Verarbeitungstätigkeit verbundenen Risiko. 

Bereits bei Vertragsschluss sollte eine vollständige Liste aller genehmigten (Unter-)Auftragsverarbeiter vorliegen, die regelmäßig aktualisiert wird. Diese Transparenz ist auch für die Erfüllung von Auskunftsersuchen und im Fall von Datenschutzverletzungen essenziell.

Überprüfungspflicht: Wie tief muss geprüft werden?

Der Verantwortliche ist gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können (Grundsatz der Rechenschaftspflicht). Das gilt auch, wenn er Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Namen betraut, und zwar für die gesamte Verarbeitungskette.

Nach Ansicht des EDSA müssen Verantwortliche prüfen und dokumentieren, ob alle (Unter-)Auftragsverarbeiter „hinreichende Garantien“ für die Einhaltung der DSGVO bieten. Die Prüfungspflicht besteht unabhängig vom mit der jeweiligen Verarbeitung verbundenen Risiko. Dagegen kann jedoch der Umfang der Prüfung je nach Risikoeinschätzung variieren. Bei geringem Risiko genügt eine weniger eingehende Prüfung, während bei hohem Risiko eine vertiefte Prüfung bis hin zur Einsicht in Unterauftragsverträge erforderlich sein kann. Grundsätzlich darf sich der Verantwortliche dabei auf die Informationen verlassen, die er vom „ersten“ Auftragsverarbeiter in der Verarbeitungskette erhält. Eine systematische Einsichtnahme in sämtliche Unterauftragsvereinbarungen ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben oder eine Aufsichtsbehörde verlangt dies.

Drittlandübermittlungen: Besondere Anforderungen bei internationalen Datenflüssen

Werden personenbezogene Daten durch einen (Unter-)Auftragsverarbeiter in ein Drittland übermittelt, verbleibt der Verantwortliche für das Schutzniveau verantwortlich. Es gelten sowohl die Pflichten aus Art. 44 ff. DSGVO als auch aus Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Durch die Übermittlung darf der durch die DSGVO garantierte Schutz personenbezogener Daten nicht untergraben werden.

Praktische Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Einstellung von Unterauftragsverarbeitern durch den Auftragsverarbeiter (insbes. bei Drittlandübermittlung) entbinden den Verantwortlichen nicht von seinen Pflichten zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Die Übermittlung ist zu dokumentieren und einer Prüfung durch den Verantwortlichen zu unterziehen. Der EDSA empfiehlt hierzu ein zweistufiges Vorgehen. Unabhängig vom Übermittlungsgrund sollte der Verantwortliche in einem ersten Schritt volle Kenntnis von allen beabsichtigten Übermittlungen haben (sog. „Know your Transfers“). Hierzu sollte er sicherstellen, dass eine Übermittlungskartierung durch den (Unter-)Auftragsverarbeiter vorgenommen wird. Aus dieser muss hervorgehen, welche personenbezogenen Daten übermittelt werden, wohin und für welchen Zweck. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage eine Übermittlung erfolgt und ob im Drittland hinreichende Garantien für den Datenschutz bestehen.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die EDSA-Stellungnahme verschärft die Anforderungen an Transparenz, Kontrolle und Dokumentation beim Einsatz von (Unter-)Auftragsverarbeitern erheblich. Letztlich bleibt der Verantwortliche für jeden Verstoß im Zusammenhang mit dem Einsatz von (Unter-)Auftragsverarbeiter verantwortlich und kann dafür haftbar gemacht werden. Eine stets aktuelle Liste aller eingesetzten (Unter-)Auftragsverarbeiter sowie eine fortlaufende Überprüfung der hinreichenden Garantien – angepasst an das jeweilige Risiko – ist unerlässlich. Vertragliche Prüf- und Einsichtsrechte in Unterauftragsvereinbarungen ermöglichen es, diesen Pflichten nachzukommen.

Autor/in
Christian Kuß, LL.M.

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Dr. Michael Rath

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Niccolo Langenheim, LL.M.

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