30.07.2020

Per Video zum Doktor – Wissenswertes zur Videosprechstunde

Autorinnen: Michelle Petruzzelli und Yvonne Wolski

Hintergrund

Vor etwas mehr als einem Jahr, im März und April 2019, führte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine repräsentative Versichertenbefragung zu ihrer Einschätzung der Versorgungssituation in Deutschland durch. Im Ergebnis gaben 37 % der Befragten an, sie wären grundsätzlich bereit, das Angebot einer Videosprechstunde zu nutzen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Interesse stark gestiegen. So hat sich die Zahl der zertifizierten Anbieter von Plattformen für solche Videosprechstunden in den letzten Wochen in etwa verdoppelt. Auch die bisher für Ärzte geltende Begrenzung für die Videosprechstunde auf 20 % der Behandlungsfälle wurde bis zum Ende des zweiten Quartals 2020 ausgesetzt. Den mit der Videosprechstunde einhergehenden Vorteilen für Ärzte und Patienten stehen jedoch auch Nachteile gegenüber. Es gibt zudem regulatorische Vorgaben, die eingehalten werden müssen.

Vor- und Nachteile der Videosprechstunde

Die Videosprechstunde ist Teil der Telemedizin, die sich dadurch auszeichnet, dass medizinische Leistungen über räumliche Distanz unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden. Die möglichen Leistungen erfassen dabei Diagnose, Therapie und Rehabilitation sowie ärztliche Konsile. Die Videosprechstunde ist ein geeignetes Mittel, die Infektionsgefahr von Arzt und Patienten zu senken und kann gerade bei Ärztemangel den Zugang zu ärztlicher Versorgung verbessern. Dagegen kann die Gefahr von Behandlungsfehlern steigen, weil der Arzt sich ohne den persönlichen Eindruck vom Patienten möglicherweise nur ein unzureichendes Bild des Patienten und dessen Krankheitssymptomen machen kann. Er muss sich insoweit auf die Angaben des Patienten verlassen. Dadurch kann der Aufwand für die Arztpraxen auch steigen, soweit sich nach einer Videosprechstunde herausstellt, dass der Patient doch persönlich vorstellig werden muss. Hinzu kommen die Risiken im Hinblick auf den Schutz der Patientenakten und die damit einhergehende Vertraulichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses.

Ablauf der Videosprechstunde

Für die Durchführung der Videosprechstunde benötigen Arzt und Patient grundsätzlich nur eine Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Die Praxis kooperiert mit einem entsprechenden Videodienstanbieter („Anbieter“), der Gewähr für die Einhaltung besonderer Standards bietet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt hierzu eine Liste zertifizierter Anbieter bereit. Der Patient erhält dann entweder von der Praxis oder von dem Anbieter einen Termin zur Videosprechstunde, einen Link zur Internetseite des Anbieters sowie einen Einwahlcode für die Sprechstunde. Nachdem der Patient sich eingewählt hat, wartet er im virtuellen Wartezimmer, bis er vom Arzt in die Videosprechstunde geladen wird.

Eine gesonderte Registrierung beim Anbieter ist für den Patienten in der Regel nicht erforderlich. Für die richtige Zuordnung durch den Arzt muss er jedoch seinen Namen korrekt angeben. Bei Patienten, die bisher noch nicht in der Praxis vorstellig waren, kann es erforderlich sein, die Gesundheitskarte in die Kamera zu halten, damit die Identität überprüft und die notwendigen Daten erfasst werden können.

Zu Beginn der Sprechstunde erfolgt eine Vorstellung aller anwesenden Personen. Der Arzt ist zudem verpflichtet, den Patienten über den Ablauf der Videosprechstunde zu informieren. Hierzu gehört neben der Tatsache, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde freiwillig ist, auch das Verbot von Aufzeichnungen jeglicher Art. Nach Beendigung der Sprechstunde melden sich Arzt und Patient von der Internetseite ab.

Berufsrechtliche Vorgaben und medizinrechtliche Voraussetzungen

Die Videosprechstunde ist u.a. in der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) geregelt. Die MBO-Ä enthält die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen des Arztberufs. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Ärzte gegenüber den Patienten, Kollegen und Landesärztekammern. Sie dient den Landesärztekammern als Muster und fördert so die einheitliche Entwicklung des Berufsrechts, ist jedoch kein geltendes Recht. Sie entfaltet nur dann Rechtswirkungen, wenn die Landesärztekammern sie als Satzung beschließen. Die Landesärztekammern können auch abweichende Regelungen treffen.

§ 7 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä erlaubt die ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird und der Patient entsprechend aufgeklärt wird. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz des persönlichen Kontakts zwischen Arzt und Patient, dem „Goldstandard“ nach § 7 Abs. 4 Satz 1 MBO-Ä.

Die Einschätzung der ärztlichen Vertretbarkeit obliegt der Beurteilung durch den Arzt und muss insbesondere berücksichtigen, ob eine Behandlung aus der Ferne den Bedürfnissen der Behandlung gerecht wird. Dies kann sich auch im Laufe der Behandlung ändern, z.B. wenn eine körperliche Untersuchung erforderlich wird. Die Voraussetzung der ärztlichen Vertretbarkeit fordert im Grunde eine medizinische Indikation für die Fernbehandlung. Der Verweis auf die erforderliche Sorgfalt stellt klar, dass der Arzt auch bei der Telemedizin an das Gebot der gewissenhaften Ausübung des Berufs, §§ 2 Abs. 2 und 3, 11 MBO-Ä gebunden ist. Er muss also insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation aufweisen und die anerkannten Standards einhalten. Das Erfordernis der Patientenaufklärung soll das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken. Nur so kann dieser eine informierte Entscheidung treffen und eine wirksame Einwilligung erteilen. Einzelheiten zur Information des Patienten sind auch in § 630e BGB geregelt.

Einzelheiten zur Videosprechstunde sind zudem in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte i.V.m. § 291g Abs. 4 S. 1 SGB V geregelt. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der KBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Die KBV nimmt die politische Interessenvertretung der in Praxen ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten wahr. Der GKV-Spitzenverband vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Das Regelwerk stellt Anforderungen an die Teilnehmer der Videosprechstunde auf und verweist ausdrücklich auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und der Informationssicherheit.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Im Rahmen der Videosprechstunde kommt es sowohl auf Seiten der Arztpraxis als auch beim Anbieter, zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten des Patienten. Die Datenverarbeitung muss daher den Anforderungen der DSGVO genügen. Insbesondere muss den Patienten eine Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt werden, die hinsichtlich aller Verarbeitungsvorgänge im Rahmen der Videosprechstunde informiert, Art. 12 ff. DSGVO.

Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gelten zudem besondere Regelungen, da diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine Legitimierung vor, z. B. nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder § 22 BDSG. Hier dürften in der Regel die Erlaubnistatbestände der Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 7 DSGVO und der Versorgung bzw. Behandlung im Gesundheitsbereich, Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO, § 22 Abs. 1 lit. b BDSG einschlägig sein.

Der Arzt ist also grds. verpflichtet, vor Durchführung der Videosprechstunde eine Einwilligungserklärung des Patienten bzgl. der im Rahmen der Videosprechstunde stattfindenden Datenverarbeitungsvorgänge einzuholen. Dies kann auch auf elektronischem Wege geschehen. Die Einwilligung muss allerdings die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 DSGVO erfüllen: Sie muss ausdrücklich, freiwillig, informiert und für einen konkreten Zweck erfolgen.

Der Anbieter wird in der Regel als Auftragnehmer und somit als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO für den Arzt tätig, Art. 28 DSGVO. Dies hat zur Folge, dass eine vertragliche Vereinbarung in Form einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen Arzt und Anbieter erforderlich ist, die die datenschutzrechtlichen Pflichten der beiden Parteien regelt. Gemäß den Regelungen der DSGVO ist der Arzt dabei dafür verantwortlich, dass er sich nur solcher Anbieter bedient, die hinreichende Garantien für die Einhaltung des Datenschutzes bieten. § 4 Abs. 4 Anlage 31b BMV-Ä verschärft die Pflichten der DSGVO für den Arzt zudem dahingehend, dass der Arzt nur solche Anbieter nutzen darf, die ein Datenschutzzertifikat oder ein von einer Datenschutzbehörde vergebenes bzw. anerkanntes Gütesiegel vorweisen können.

Während der Videosprechstunde ist sicherzustellen, dass eine angemessene Privatsphäre gewährleistet ist. So sollten sich beispielsweise keine Zuhörer im Raum befinden, von denen der Patient keine Kenntnis hat. Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videosprechstunde nicht erlaubt. Zudem gilt die ärztliche Schweigepflicht, die auch strafrechtlich abgesichert ist, § 203 StGB.

IT- und Datensicherheit

Arzt und Anbieter müssen im Rahmen der Videosprechstunde die IT- und Datensicherheit gewährleisten. Der Anbieter muss dies auch durch ein Zertifikat nachweisen können. Sie müssen also technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene und störungsfreie Kommunikation ermöglichen. Hierfür ist neben einer Bandbreite von mindestens 2.000 kbit/s auch die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Übertragung vorgeschrieben.

Autor/in
Michelle Petruzzelli

Michelle Petruzzelli
Senior Associate
Köln
michelle.petruzzelli@luther-lawfirm.com
+49 221 9937 25758