19.03.2020

Im Kampf gegen das Coronavirus: Ausgangssperren

Die Zahl der Corona-Infizierten nimmt weiter zu. Das Robert-Koch-Institut stuft die Gefährdung für die Gesundheit der deutschen Bevölkerung mittlerweile als „hoch“ ein. Im Kampf gegen das Virus haben Italien, Spanien, Frankreich, Belgien und Österreich inzwischen Ausgangssperren verhängt. Auch in Deutschland ist - nach ersten Gemeinden - mit Bayern ab 21.03. 2020, 0 Uhr, nun das erste Bundesland flächendeckend betroffen. Wie ist dieser Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit und die allgemeine Handlungsfreiheit zu bewerten?

Hintergrund

Klar ist zunächst, dass das Corona-Virus die Bundesrepublik in eine zuvor noch nie dagewesene Ausnahmesituation versetzt. An einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer entsprechenden Ausgangssperre mangelt es daher zurzeit. Eine solche ist jedoch erforderlich, da die Ausgangssperre zu einer Freiheitsbeschränkung führt und damit in die Grundrechte der Bevölkerung eingreift. Ein solcher Eingriff kann nur auf der Grundlage eines Gesetzes gerechtfertigt werden. In Betracht kommen insoweit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetztes (IfSG) sowie diejenigen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts der Bundesländer. 

Unabhängig von der jeweiligen einschlägigen Ermächtigungsgrundlage muss eine Ausgangssperre in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Danach hat staatliches Handeln geeignet, erforderlich und angemessen zu sein. Eine Ausgangssperre darf insbesondere nicht dazu führen, dass die Wirtschaft vollständig zum Erliegen kommt. Aus diesem Grund muss zumindest der Weg zum Arbeitsplatz möglich sein, sofern die Arbeit nicht von Zuhause aus erledigt werden kann. Aber auch Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und Bankbesuche müssen trotz Ausgangsperre weiterhin vorgenommen werden können, soll die Versorgung der Bevölkerung nicht zum Erliegen kommen.

Rechtsbehelfe gegen die einschneidende Maßnahme der Anordnung einer Ausgangsperre entfalten regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs muss die Ausgangsperre damit bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung beachtet werden. Zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes kommt damit nur Eilrechtsschutz in Frage. Die Zuständigkeit liegt hierfür bei den Verwaltungsgerichten.

Die Ausgangssperre aus arbeitsrechtlicher Perspektive

A. Vergütung

  • Die Auswirkungen einer behördlichen Ausgangssperre auf Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer hängt von deren Ausgestaltung ab.
    • bei umfassender allgemeiner Ausgangssperre: Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen, wenn Arbeitnehmer den – nicht geschlossenen – Betrieb nicht erreichen kann); Arbeitnehmer trägt Wegerisiko
    • Schließt der Arbeitgeber selbst den Betrieb (oder wird der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen): Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko; Arbeitgeber muss die Vergütung weiter zahlen
    • beide Fälle treffen zusammen: Beurteilung des Einzelfalls erforderlich
    • Differenzierung zwischen systemrelevanten Nottätigkeiten und anderen Tätigkeiten: Erlaubte Tätigkeiten sind zu vergüten; im Übrigen entfallen die Vergütungsansprüche (vorbehaltlich etwaiger Betriebsschließungen)
  • § 616 BGB greift nicht, da kein persönlicher Verhinderungsgrund vorliegt.
  • Ausweitung des § 616 BGB durch Gesetzgeber möglich

B. Entschädigungsanspruch

  • Ob ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG im Falle einer behördlichen Ausgangssperre greift, ist offen. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der möglichen Ausgangssperre an.
    • Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG besteht bei einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG bzw. einer Absonderung nach §§ 28 ff. IfSG.
    • Trotz der erstmalig angeordneten Ausgangssperren in Deutschland können Arbeitnehmer weiterhin die Arbeitsstätte aufsuchen, so dass ein Entschädigungsanspruch gänzlich ausscheidet.
    • In Österreich erhält der von konkreten Schließungsverfügungen betroffene Einzelhandel staatliche Entschädigungen. In anderen Betrieben entscheiden die Arbeitgeber selbst über die Dringlichkeit, sodass Betriebsschließungen in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fallen

C. Kurzarbeit

Vorlage Arbeitgeberbescheinigung Ausgangssperre

Sofern die Arbeit nicht von Zuhause aus erledigt werden kann, können Sie im Falle einer Ausgangssperre anhand unserer Vorlage eine Arbeitgeberbescheinigung ausstellen.

Autor/in
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
Düsseldorf
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com
+49 211 5660 18737

Dr. Paul Gooren, LL.M. (Chicago)

Dr. Paul Gooren, LL.M. (Chicago)
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paul.gooren@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 21142

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück
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Denise Helling