18.02.2026
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) das „5. Maßnahmenpaket Exportkontrolle“ umgesetzt. Zum 1. Februar 2026 sind damit Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft getreten. Durch das 5. Maßnahmenpaket wurden Allgemeine Genehmigungen („AGG“) des BAFA angepasst, deren Entscheidungsbefugnisse gestärkt und Genehmigungsverfahren für Gemeinschaftsprojekte erleichtert.
Das Ziel der Maßnahmen ist es, Genehmigungsverfahren für den Export von Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern zu beschleunigen und an die bestehenden sicherheitspolitischen Herausforderungen anzupassen. Hierfür werden bestehende AGG erweitert (Nr. 13 und Nr. 17 für den Dual-Use-Bereich und Nr. 21, Nr. 24 und Nr. 28 für den Rüstungsbereich) sowie neue AGG eingeführt (Nr. 45 und Nr. 46 für den Rüstungsbereich). AGG sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für unkritische, aber genehmigungspflichtige Güter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragen zu müssen. Dadurch können das BAFA und Exporteure ihre Kontrollressourcen auf komplexe, kritische Exporte konzentrieren.
Im Dual-Use-Bereich genehmigen die AGG Nr. 13 und Nr. 17 Ausfuhren für eine Vielzahl an Dual-Use-Gütern in zahlreiche Drittstaaten. Die Genehmigungswirkung ist grundsätzlich jedoch ausgeschlossen, wenn dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare, militärische oder trägertechnologische Zwecke (u. a. Raketenbau) verwendet werden sollen. Hierauf wirkt sich das 5. Maßnahmenpaket in zweifacher Hinsicht aus: Zum einen wird der Kreis der zugelassenen Dual-Use-Güter in AGG Nr. 17 um bestimmte Dauerstrichlaser („CW-Laser“) erweitert. Zum anderen wird nun in AGG Nr. 13 klargestellt, dass der soeben genannte Ausschluss – bei Kenntnis einer qualifizierten Endverwendung – für bestimmte Güter nicht gilt. Demzufolge bleibt bereits auf Grundlage der AGG Nr. 13 für bestimmte Dual-Use-Güter eine Ausfuhr trotz Kenntnis des Ausführers von den genannten qualifizierten Verwendungszwecken erlaubt. Die geänderte AGG Nr. 13 gilt (nur) bis zum 31. März 2026, während die AGG Nr. 17 bis zum 31. März 2027 gültig bleibt.
Im Rüstungsbereich genehmigen die AGG Nr. 21, Nr. 24, Nr. 28, Nr. 45 und Nr. 46 die Ausfuhr in bestimmte Drittstaaten bzw. die Verbringung innerhalb der EU von bestimmten Rüstungsgütern. AGG Nr. 21 etwa genehmigt die Ausfuhr und Verbringung von Schutzausrüstung in bestimmte Länder. Durch das 5. Maßnahmenpaket sind nun Güter, die der Ortung oder Identifizierung von chemischen und biologischen Agenzien sowie nuklearrelevanten Strahlungen dienen, nicht mehr vom Genehmigungsumfang der AGG Nr. 21 ausgenommen. In zeitlicher Geltung ist die AGG Nr. 21 auf den 31. März 2026 begrenzt.
Die Anpassungen der AGG Nr. 24 und Nr. 28 ermöglichen die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in zusätzliche Länder. So wird etwa der Kreis der Bestimmungsziele für vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen durch eine Änderung der AGG Nr. 24 erweitert. Zusätzlich wurde nunmehr das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als zugelassenes Bestimmungsziel für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in die AGG Nr. 28 aufgenommen.
Die AGG Nr. 45 und Nr. 46 stellen gänzlich neue Allgemeine Genehmigungen dar und umfassen Ausfuhr und Verbringungen von Software und Technologie, die als Rüstungsgüter zu qualifizieren sind. AGG Nr. 45 regelt die Übertragung und Datenspeicherung von bestimmter Software und Technologie auf Servern in der EU. Dadurch wird etwa die Cloud-Nutzung zum Austausch von Software und Technologie erleichtert, allerdings nur, wenn der Server in der EU belegen ist und der Zugriff auf die Software oder Technologie nur konzernintern möglich ist. AGG Nr. 46 erfasst die Ausfuhr und Verbringung von Software und Technologie im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds („EVF“). Durch die AGG Nr. 46 werden europäische Rüstungskooperationen erleichtert, da Beteiligte eines EVF-Projekts fortan nicht jedes Mal eine Einzelausfuhrgenehmigung einholen müssen, sondern von der pauschalen AGG Nr. 46 Gebrauch machen können. Dafür müssen EVF-Projektbeteiligte unter anderem nur noch eine „Erklärung über den Endverbleib“ abgeben oder alternativ einen konkreten Fördervertrag („Grant Agreement“) unterschreiben, in dem ein zeitlich unbegrenzter „Re-Exportvorbehalt“ enthalten ist. Die modifizierten AGG Nr. 21 und Nr. 24 gelten bis zum 31. März 2026, die ebenfalls modifizierte AGG Nr. 28 sowie die neugeschaffenen AGG Nr. 45 und Nr. 46 bis zum 31. März 2027.
Insgesamt wird das 5. Maßnahmenpaket den beabsichtigten Zielen gerecht. Insbesondere im Bereich der europäischen Gemeinschaftsprojekte verspricht das Maßnahmenpaket beschleunigte Genehmigungsverfahren unter reduziertem Verwaltungsaufwand. Die Bundesregierung wird nicht zuletzt dadurch die eigene Rüstungsindustrie stärken können. Allerdings bleibt für Exporteure und Rechtsanwender die Einordnung der jeweiligen Exportgüter – trotz einiger aufgenommener Klarstellungen – und die Klärung der Anwendbarkeit der AGG nach wie vor komplex. Sehr rechtzeitig sollten die neuen AGG daher in das bestehende Compliancesystem integriert werden und geprüft, inwieweit diese durch das eigene Unternehmen genutzt werden können.
Dr. Alexander Ehrle
Partner
Frankfurt a.M.,
Brüssel
alexander.ehrle@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 20065
Ole-Jochen Melchior
Partner
Essen
ole.melchior@luther-lawfirm.com
+49 201 9220 24028